TE Vwgh Beschluss 1999/3/25 97/15/0044

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1972 §21 Abs3;
UStG 1972 §21 Abs4;
UStG 1994 §21 Abs3;
UStG 1994 §21 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, in der Beschwerdesache der W G, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits und Dr. Robert Steiner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rudolfsplatz 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 28. Jänner 1997, B-H7- 8/96, betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen für Dezember 1994 sowie für März und April 1995, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, der Beschwerdeführerin am 5. Februar 1997 zugestellten Berufungsbescheid wurde die Umsatzsteuervorauszahlung für die Kalendermonate Dezember 1994 sowie März und April 1995 im Instanzenzug festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 18. März 1997 eingebrachte, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet hat.

Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, daß das Finanzamt mit den der Beschwerdeführerin am 12. Februar 1997 zugestellten Bescheiden vom 6. Februar 1997 die Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995 festgesetzt hat. Auf diesen Umstand hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift verwiesen und die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang mit Beschwerde bekämpfbar, hat aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines diese Kalendermonate umfassenden Umsatzsteuerjahresbescheides außer Kraft gesetzt wird. Durch den Jahresbescheid scheidet der Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen aus dem Rechtsbestand aus (vgl. beispielsweise den hg. Beschluß vom 14. September 1993, 93/15/0062).

Da im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde die Umsatzsteuerjahresbescheide bereits erlassen worden waren - auf die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide kommt es nicht an, eine allfällige Rechtswidrigkeit kann mittels Berufung und nachfolgend mit Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpft werden - und diese Bescheide dem angefochtenen Bescheid seine Rechtswirkungen genommen haben, hat sich die Beschwerde von Anfang an nicht gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt gerichtet. Sie mußte infolgedessen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandsersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51, VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. 416/1994.

Wien, am 25. März 1999

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150044.X00

Im RIS seit

19.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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