TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/9 W108 2136121-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2019
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Entscheidungsdatum

09.01.2019

Norm

B-VG Art.130 Abs1 Z2
B-VG Art.132 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs6
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W108 2136121-1/10 E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1. XXXX und 2. XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, vom 30.09.2016 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (belangte Behörde: Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes)Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1. römisch 40 und 2. römisch 40 , beide vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , vom 30.09.2016 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (belangte Behörde: Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes)

A)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 6 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei stattgegeben und der angefochtene, durch Kontrollorgane des Sicherheitsdienstes des Bundesverwaltungsgerichtes am 19.08.2016 um 12:35 Uhr im Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes am Hauptsitz Wien, Erdbergstraße 192 - 196, 1030 Wien, gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei gesetzte Verwaltungsakt, und zwar die Anhaltung/Aufforderung, sich einer Sicherheitskontrolle (Zutrittskontrolle) zu unterziehen, und die Verweigerung des Zutritts ins Gerichtsgebäude, für rechtswidrig erklärt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei stattgegeben und der angefochtene, durch Kontrollorgane des Sicherheitsdienstes des Bundesverwaltungsgerichtes am 19.08.2016 um 12:35 Uhr im Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes am Hauptsitz Wien, Erdbergstraße 192 - 196, 1030 Wien, gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei gesetzte Verwaltungsakt, und zwar die Anhaltung/Aufforderung, sich einer Sicherheitskontrolle (Zutrittskontrolle) zu unterziehen, und die Verweigerung des Zutritts ins Gerichtsgebäude, für rechtswidrig erklärt.

Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat der erstbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 737,60 (Schriftsatzaufwand) gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat der erstbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 737,60 (Schriftsatzaufwand) gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 6 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der zweitbeschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der zweitbeschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückgewiesen.

Die zweitbeschwerdeführende Partei hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von EUR 426,20 (Schriftsatz- und Vorlageaufwand) gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Die zweitbeschwerdeführende Partei hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von EUR 426,20 (Schriftsatz- und Vorlageaufwand) gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE/Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit am 30.09.2016 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachtem Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien, ein Rechtsanwalt (zweitbeschwerdeführende Partei) und die für diesen tätige substitutionsberechtigte Rechtsanwaltsanwärterin (erstbeschwerdeführende Partei), die gegenständliche auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 132 Abs. 2 B-VG gestützte Beschwerde wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, und zwar gegen die1. Mit am 30.09.2016 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachtem Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien, ein Rechtsanwalt (zweitbeschwerdeführende Partei) und die für diesen tätige substitutionsberechtigte Rechtsanwaltsanwärterin (erstbeschwerdeführende Partei), die gegenständliche auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Artikel 132, Absatz 2, B-VG gestützte Beschwerde wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, und zwar gegen die

"am 19.08.2016 um 12:35 Uhr durch den Sicherheitsdienst des Bundesverwaltungsgerichts stattgefundene

* Anhaltung zur Durchführung der Personenkontrolle, insbesondere zur Durchleuchtung der Handtasche der Erstbeschwerdeführerin und einer mitgeführten Tasche (beinhaltend den Akteninhalt) und

* rechtswidrige Verweigerung des Zutritts der Erstbeschwerdeführerin zur an diesem Tag um 13:00 Uhr zur GZ W1591238146 anberaumten Verhandlung eines Mandanten des Zweitbeschwerdeführers".

Dem Beschwerdeschriftsatz war ein als "Anordnung iSd § 4 Abs. 3 GOG betreffend die Durchführung der Sicherheitskontrolle am Bundesverwaltungsgericht" bezeichnetes Schreiben des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2016 an den Sicherheitsdienst des Bundesverwaltungsgerichtes mit Folgendem Inhalt angeschlossen:Dem Beschwerdeschriftsatz war ein als "Anordnung iSd Paragraph 4, Absatz 3, GOG betreffend die Durchführung der Sicherheitskontrolle am Bundesverwaltungsgericht" bezeichnetes Schreiben des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2016 an den Sicherheitsdienst des Bundesverwaltungsgerichtes mit Folgendem Inhalt angeschlossen:

"Sehr geehrte Damen und Herren des Sicherheitsdienstes!

In Ergänzung zu § 8 Abs. 1 der vorläufigen Büroordnung des Bundesverwaltungsgerichtes ergeht nachfolgende gemäß § 4 Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idgF, bis zum 30.09.2016 befristete Anordnung:In Ergänzung zu Paragraph 8, Absatz eins, der vorläufigen Büroordnung des Bundesverwaltungsgerichtes ergeht nachfolgende gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idgF, bis zum 30.09.2016 befristete Anordnung:

Angesichts der aktuellen Vorkommnisse - vermehrte Attentate, Anschläge und Amokhandlungen - in Europa und der unmittelbaren Nachbarschaft Österreichs sowie der in diesem Zusammenhang getroffenen Vorkehrungen der österreichischen Bundesregierung (vgl. etwa "Österreich erhöht Sicherheitsmaßnahmen" - htto://www. wienerzeitung.at/nachrichten/oesterreich/nolitik/833462 Oesterreich-erhoeht-Sicherheitsmassnahmen.html) werden auch die Sicherheitskontrollen im Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes dahingehend erweitert, dass - vorerst bis 30.09.2016 befristet - auch der in § 4 Abs. 1 GOG genannte Personenkreis sich nach Betreten des Gerichtsgebäudes einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen hat, sodass eine lückenlose Sicherheitskontrolle sichergestellt ist.Angesichts der aktuellen Vorkommnisse - vermehrte Attentate, Anschläge und Amokhandlungen - in Europa und der unmittelbaren Nachbarschaft Österreichs sowie der in diesem Zusammenhang getroffenen Vorkehrungen der österreichischen Bundesregierung vergleiche etwa "Österreich erhöht Sicherheitsmaßnahmen" - htto://www. wienerzeitung.at/nachrichten/oesterreich/nolitik/833462 Oesterreich-erhoeht-Sicherheitsmassnahmen.html) werden auch die Sicherheitskontrollen im Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes dahingehend erweitert, dass - vorerst bis 30.09.2016 befristet - auch der in Paragraph 4, Absatz eins, GOG genannte Personenkreis sich nach Betreten des Gerichtsgebäudes einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen hat, sodass eine lückenlose Sicherheitskontrolle sichergestellt ist.

Die Kontrollorgane werden somit angewiesen, (auch) Richter anderer Gerichte, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete anderer Gerichte und staatsanwaltschaftlicher Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 GOG zu unterziehen.Die Kontrollorgane werden somit angewiesen, (auch) Richter anderer Gerichte, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete anderer Gerichte und staatsanwaltschaftlicher Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter einer Sicherheitskontrolle nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 GOG zu unterziehen.

Diese Anordnung ist jeweils im Bereich der Sicherheitskontrolle sowohl am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien als auch in den Außenstellen Graz, Innsbruck und Linz anzuschlagen."

Mit der Beschwerde wurden weitere Beweismittel in Vorlage gebracht, und zwar ein Schreiben der zweitbeschwerdeführenden Partei vom 19.08.2016 an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes, in dem dieser angesichts der von diesem angeordneten (als rechtswidrig erachteten) Personenkontrollen für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter aufgefordert wurde, dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtsanwaltskanzlei der zweitbeschwerdeführenden Partei in einem (dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden) Verfahren den vorgesehenen Verhandlungstermin verrichten könne, und ein Schreiben des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2016 an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien, in dem dieser darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die zweitbeschwerdeführende Partei im Vorfeld einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in dem dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Verfahren) die erstbeschwerdeführende Partei offenkundig dahingehend instruiert habe, sich unter keinen Umständen den Sicherheitskontrollen am Bundesverwaltungsgericht zu unterziehen, sodass die Verhandlung letztlich ohne rechtsfreundliche Vertretung habe stattfinden müssen.

In der Beschwerde wurde zum Sachverhalt Folgendes ausgeführt (wobei bemerkt wurde, dass die Beschwerde aus Sicht der erstbeschwerdeführenden Partei in der Ich-Form erhoben werde, die Ausführungen jedoch auch für die zweitbeschwerdeführende Partei im selben Ausmaß und Umfang gelten würden, sofern sich aus dem Inhalt oder den gewählten Formulierungen nichts anderes ergebe [Text wie im Original]):

"Ich vertrat am 19.08.2016 als substitutionsberechtigte Rechtsanwaltsanwärterin, den Zweitbeschwerdeführer in einer Angelegenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht (Asylsache).

Am Morgen des 19.08.2016 übermittelte der Zweitbeschwerdeführer vorab unter Anführung der zu anberaumten Verhandlung gehörenden Causa eine Mitteilung an das BVwG, mit dem Hinweis, dass ich als substitutionsberechtigte Rechtsanwaltanwärterin zur an diesem Tag angesetzten Verhandlung entsendet und ich keine Waffen bei mir tragen werde.

Es wurde im Vorhinein noch am Vormittag des Verhandlungstages

  • -Strichaufzählung
    durch Schriftsatz im Anlassverfahren zur GZ W1591238146 der zuständige Verhandlungsrichter als Rechtspflegeorgan und

  • -Strichaufzählung
    der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts persönlich

auf die vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter angeordnete Personenkontrolle hingewiesen und dass RA [...] und seine Mitarbeiter keiner Personenkontrolle unterzogen werden dürfen und nicht bereit sind, einer rechtswidrig vom Präsidenten angeordneten Personenkontrolle nachzukommen.

Es wurde ebenfalls auf die Mangelhaftigkeit des gegenständlichen Verfahrens hingewiesen, sollte mein Einschreiten bei der mündlichen Verhandlung, aufgrund des Umstandes, dass auf eine Personenkontrolle bestanden wird, verhindert werden. Der zuständige Richter wurde darauf hingewiesen, dass er zur Hintanhaltung der Mangelhaftigkeit des Verfahrens dafür Sorge zu tragen haben, dass der Zugang zum Verhandlungssaal unter Außerachtlassung der vom Präsidenten angeordneten Personenkontrolle gewährleistet wird.

Außerdem wurde ein Schreiben an die Pressesprecherin des BVwG zur unverzüglichen Weiterleitung an den Präsidenten übermittelt, in welchem der Präsidenten des BVwG darauf hingewiesen wurde, dass man dafür Sorge zu tragen habe, dass der von der Kanzlei beim BVwG an diesem Tag wahrzunehmende Termin verrichtet werden kann und sollte aufgrund der bisherigen Vorgehensweise des BVwG (der rechtswidrigen Personenkontrolle) der Termin vereitelt werden, rechtliche Konsequenzen folgen würden.

Um 12:35 traf ich im Gebäude des BVwG ein und hielt dem Aufsichtsdienst meine Legitimationsurkunde für Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskammer Wien vor, um in weiterer Folge zur Verhandlung durchgelassen zu werden.

Daraufhin führte mich der vor Ort anwesende Aufsichtsdienst zur Sicherheitsschleuße, damit ich meine Handtasche sowie mitgeführte Tasche (beinhaltend den Akteninhalt) auf den Korb zum Durchleuchten gebe. Ich wies die Bediensteten des Sicherheitsdienstes darauf hin, dass ich mit meiner Legitimationskarte als rechtliche Vertretung vor allen Behörden und Gerichten ohne Kontrolle die Gebäude betreten kann und ich mich keiner gesetzeswidrigen Personenkontrolle unterziehen werde. Ich betonte, dass diese Kontrollen rechtswidrig sind. Ich wies das Sicherheitspersonal darauf hin, dass bereits Maßnahmenbeschwerden unserer Kanzlei anhängig sind und es sogar ein Judikat zur Gesetzwidrigkeit der Personenkontrolle beim BVwG gibt.

Ich betonte, dass ich weder Waffen noch sonstige gefährliche Gegenstände bei mir habe. Der Sicherheitsbedienstete deutete wiederum auf das aufgehängte Schriftstück und gab an, dass es sich hierbei um eine Anordnung des Präsidenten des BVwG handele.

Da die Security vermeinte, sie würde nur ihrem Auftrag nachgehen, bat ich darum, mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten des BVwG sprechen zu können. Ich hatte wie vor Ort auch keine Waffe bei mir. Von den Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes wurde sogar der Kommentar abgegeben, dass dies auch nicht vermutet werde.

Daraufhin wurden Fr. [...], die eine Mitarbeiterin im Büro des Vizepräsidenten ist, sowie Mag. [...], welcher der Leiter der Abteilung Recht ist, zu mir hinuntergeschickt, welche mir erklärten, dass es mir nicht gestattet sei, ohne Kontrolle zu passieren und somit auch nicht mit dem Präsidenten sprechen könnte, außerdem würden sich die Präsidenten außer Haus bzw. in einem "Meeting" befinden. Mir wurde mitgeteilt, dass ich mich entweder der (rechtswidrigen) Kontrolle zu unterziehen habe, oder ich dürfte nicht passieren. Ich bat die die Mitarbeiter des BVwG mir gemäß §§ 16 iVm §18 AVG einen Aktenvermerk über die Vorgehensweise auszustellen sowie, dass festgehalten wird, dass ich ohne Kontrolle, nicht zum Verhandlungstermin dürfte. Dieser wurde mir allerdings mit Ausreden verweigert, sie seien dafür nicht zuständig.Daraufhin wurden Fr. [...], die eine Mitarbeiterin im Büro des Vizepräsidenten ist, sowie Mag. [...], welcher der Leiter der Abteilung Recht ist, zu mir hinuntergeschickt, welche mir erklärten, dass es mir nicht gestattet sei, ohne Kontrolle zu passieren und somit auch nicht mit dem Präsidenten sprechen könnte, außerdem würden sich die Präsidenten außer Haus bzw. in einem "Meeting" befinden. Mir wurde mitgeteilt, dass ich mich entweder der (rechtswidrigen) Kontrolle zu unterziehen habe, oder ich dürfte nicht passieren. Ich bat die die Mitarbeiter des BVwG mir gemäß Paragraphen 16, in Verbindung mit §18 AVG einen Aktenvermerk über die Vorgehensweise auszustellen sowie, dass festgehalten wird, dass ich ohne Kontrolle, nicht zum Verhandlungstermin dürfte. Dieser wurde mir allerdings mit Ausreden verweigert, sie seien dafür nicht zuständig.

Ebenfalls kam der in der Causa des Mandanten zuständige Richter, Dr. [...], zur Sicherheitsschleuse, um die Sache zu klären. Dieser sagte, er könne auch nichts an der Anordnung des Präsidenten, welche der Präsident im Rahmen der Justizverwaltung erlassen habe, tun und mich ohne Personenkontrolle nicht in das Gebäude führen. Der Richter versuchte mich dazu zu bewegen, dass ich mich der Personenkontrolle unterziehe, um bei der Verhandlung anwesend sein zu können.

Von den Mitarbeitern wurde mir lediglich immer wieder gesagt, ich würde nicht davon abgehalten werden zur Verhandlung zu gehen, ich müsste mich "einfach nur" untersuchen lassen, welches lediglich spöttisch und zynisch zu verstehen war, da ich dadurch bewegt werden sollte, auf mein Recht, mich keine widerrechtlichen Kontrolle zu unterziehen, zu verzichten.

Da mich die Bediensteten der Sicherheitsaufsicht, ohne dass ich mich vorher der rechtswidrigen Kontrolle unterziehe, nicht passieren ließen, wurde es seitens des BVwG vereitelt, dass ich der anberaumten Verhandlung beiwohne und unseren Mandanten vertrete.

Der Mandant wurde durch die Zwangsmaßnahme des BVwG nicht nur seiner rechtlichen Vertretung beraubt, ebenfalls musste der Zweitbeschwerdeführer einen Verdienstentgang in der Höhe von EUR 2.464,36,- hinnehmen.

Beweis: Foto der derzeit ausgehängten Anordnung, vom 04.08.2016;

Im Bestreitungsfall vorzulegender AV der Kanzlei vom 19.08.2016;

Mitteilung der Kanzlei an das BVwG vom 19.08.2016;

Email der Kanzlei an die Pressesprecherin des BVwG zur Weiterleitung an den Präsidenten des BVwG vom 19.08.2016;

PV."

In der Beschwerde wurde der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde bezeichnet und ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls belangte Behörde sei, da der zuständige Richter in seiner Eigenschaft als unabhängiger Richter des Bundesverwaltungsgerichtes nicht bereit gewesen sei, insbesondere auch nicht gegenüber dem Präsidenten, dafür Sorge zu tragen, dass die erstbeschwerdeführende Partei ohne widerrechtliche Personenkontrolle zur anberaumten Verhandlung zugelassen werde und in seinem konkreten Anlassverfahren die gesetzmäßige Vertretung in der mündlichen und öffentlichen Verhandlung durch die Beschwerdeführung herbei geführt werde.

Zur Beschwerdelegitimation der zweitbeschwerdeführenden Partei wurde Folgendes ausgeführt:

"Der Zweitbeschwerdeführer als Ausbildungsanwalt/Dienstgeber wird durch die geschilderte faktische Amtshandlung in seinem Recht auf freie Berufsausübung (Art. 6 StGG) eingeschränkt. Ihm wird die Möglichkeit genommen, sich in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Mitarbeiter, der als Rechtsanwaltsanwärter für ihn tätig ist, zu vertreten und muss sich der Zweitbeschwerdeführer offenbar vorwerfen lassen, tendenziell gefährliche Mitarbeiter zu beschäftigen. Die Maßnahme kommt im Ergebnis einer direkten "Verhaftung" der Kanzlei als solches gleich. Zudem erlitt der Zweitbeschwerdeführer durch die rechtwidrige Verweigerung des Zutritt und der dadurch vereitelten Teilnahme an der Verhandlung einen Verdienstentgang in der Höhe von EUR 2.464,36,- und ist damit in seinem Recht auf Eigentum nach Art 5 StGG und Art 1 1. ZProtEMR, welche ebenfalls alle vermögenswerten Privatrechte in einem umfassenden Sinn umfasst, verletzt.""Der Zweitbeschwerdeführer als Ausbildungsanwalt/Dienstgeber wird durch die geschilderte faktische Amtshandlung in seinem Recht auf freie Berufsausübung (Artikel 6, StGG) eingeschränkt. Ihm wird die Möglichkeit genommen, sich in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Mitarbeiter, der als Rechtsanwaltsanwärter für ihn tätig ist, zu vertreten und muss sich der Zweitbeschwerdeführer offenbar vorwerfen lassen, tendenziell gefährliche Mitarbeiter zu beschäftigen. Die Maßnahme kommt im Ergebnis einer direkten "Verhaftung" der Kanzlei als solches gleich. Zudem erlitt der Zweitbeschwerdeführer durch die rechtwidrige Verweigerung des Zutritt und der dadurch vereitelten Teilnahme an der Verhandlung einen Verdienstentgang in der Höhe von EUR 2.464,36,- und ist damit in seinem Recht auf Eigentum nach Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZProtEMR, welche ebenfalls alle vermögenswerten Privatrechte in einem umfassenden Sinn umfasst, verletzt."

Zu den Beschwerdegründen wurde auszugsweise ausgeführt, dass eine zwangsweise Untersuchung der erstbeschwerdeführenden Partei inklusive ihrer Handtasche genauso wie beispielsweise die zwangsweise Blutabnahme einen Eingriff in das Privatleben nach Art. 8 EMRK zur Folge habe. Zudem bewirke eine zwangsweise Durchsuchung der mitgeführten Tasche der erstbeschwerdeführenden Partei (beinhaltend den Akteninhalt) bzw. allgemein der Einblick in von einem Rechtsanwalt mitgeführte Taschen/Aktenkoffer/Behältnisse jeglicher Art eine indirekte Durchsuchung der Kanzlei und komme der Intensität dieser gleich. Es sei von einer Verletzung des Rechts auf Datenschutz gem. Art 8 GRC des von der zweitbeschwerdeführenden Partei vertretenen Mandanten und von einem Zwang zur Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch die bei der Personenkontrolle erfolgende Offenlegung der Daten der mündlichen Verhandlung sowie durch das Durchsuchen der "Aktentasche", welche den Akteninhalt und vertrauliche Informationen des Mandanten sowie der Kanzlei enthalte, auszugehen. Die Offenlegung des konkreten Anwalts-Klientenverhältnisses verletze das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Datenschutz. Zudem würde die Berufsgruppe der Richter des Bundesverwaltungsgerichtes als eine besonders gefährdete Personengruppe, die von Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern sowie von Richtern anderer Gerichte inklusive der Präsidenten bedroht würden, angesehen. Es sei bisher kein Fall bekannt, in dem ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen Richter tätlich angegriffen hätte. Die zweitbeschwerdeführende Partei sei als Rechtsanwalt sowie die erstbeschwerdeführende Partei sei als dessen Rechtsanwaltsanwärterin gemäß § 4 Abs. 1 GOG grundsätzlich von Sicherheitskontrollen ausgenommen. § 4 Abs. 3 GOG erkläre unmissverständlich, dass besondere Umstände vorliegen müssten, damit auch jede Person des im Abs. 1 genannten Personenkreises sich einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen hätten. Das Vorliegen derartiger Umstände werde in der Anordnung vom 04.08.2016 vage dahingehen begründet, dass es aktuelle Vorkommnisse gäbe - vermehrte Attentate, Anschläge und Amokhandlungen - irgendwo in Europa und der unmittelbaren Nachbarschaft Österreichs sowie der in diesem Zusammenhang getroffenen Vorkehrungen der österreichischen Bundesregierung, wobei ein Zeitungsartikel angeführt werde. Der Vorgangsweise der belangten Behörde, bloße Zeitungsartikel als Grundlage derart weitreichender Maßnahmen mit Eingriffen in menschenrechtliche, verfassungsrechtlich geschützte Rechte zu nehmen, sei nicht zu folgen. Aus dem Zeitungsartikel sei klar ersichtlich, dass die polizeiliche Präsenz insbesondere an neuralgischen Punkten wie Bahnhöfen, Flughäfen und besonders frequentierten öffentlichen Plätzen verstärkt werden bzw. die Überwachung besonders gefährdeter Objekte und Veranstaltungen forciert werden solle. Ein Verwaltungsgericht wie das BVwG könne nicht in die Kategorie "gefährdete Objekte" fallen. Es sei auch zu betonen, dass es in Europa bis dato keine Vorfälle gegeben habe, aus denen man schließen könnte, dass Gerichte in Zukunft erhöhte Sicherheitsmaßnahmen bedürften. Selbst Strafgerichte, bei denen regelmäßig Verhandlungen zu terroristischen Delikten verfolgt würden, erachteten es nicht für nötig, Rechtanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu unterstellen, eine terroristische Gefahr darzustellen und ihre Durchsuchung anzuordnen. Es gebe auch keine registrierten Vorfälle. Die belangte Behörde berufe sich in ihrer Anordnung vom 04.08.2016 auf weit hergeholte "besondere Umstände" sowie den Zeitungsartikel bezüglich "von Österreich erhöhten Sicherheitsmaßnahmen", welcher im Zeitpunkt des Erlasses der erstmaligen Anordnung bereits vor August 2015, nicht einmal publiziert gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe es auch keine "Vorkommnisse" in Europa, welche nur im Entferntesten indizieren würden, dass das Bundesverwaltungsgericht Gefahr laufe, durch Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter bedroht zu werden. Abgesehen davon sei fraglich, ob zur Erreichung des in der Anordnung angesprochenen Ziels - der "lückenlosen Sicherheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund Vorkommnissen in Europa" (um Attentate, Anschläge und Amokhandlungen zu verhindern) - es in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig sei, dass u. a. Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie Richter, darunter auch solche der anderen österreichischen Höchstgerichte, Staatsanwälte und sogar Präsidenten der Höchstgerichte sich einer Personenkontrolle vor einem Verwaltungsgericht zu unterziehen hätten. In einer demokratischen Gesellschaft sei eine derartige Anordnung weder adäquat noch erforderlich, aber vor allem sei eine solche Maßnahme nicht geeignet, um Amokläufe und Attentate im Sinne "aktueller Vorkommnisse in Europa" zu verhindern. Damit sei im Sinne der Art 8 EMRK Rechtsprechung der Eingriff in die Rechte der erstbeschwerdeführenden Partei durch die Anordnung nicht gerechtfertigt. Soweit die belangte Behörde die Rechtmäßigkeit der Anordnung mit einer Befristung begründe, ändere dies nichts an der inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Anordnung. In seiner Entscheidung zu Ra 2016/03/0051 bringe der Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck, dass die Gesetzeslage dermaßen klar sei und die Rechtswidrigkeit der Anordnung nicht bloß wegen des Fehlens einer zeitlichen Befristung rechtswidrig gewesen sei. Die Anordnung sei nach dem Gesetz zeitlich auf die Dauer der "besonderen Umstände" zu begrenzen. Dazu müsse es denklogisch von Anfang an einen Anlassfall bzw. ein Eintreten von Umständen sowie ein voraussichtliches Ende geben. Hier seien keine besonderen Umstände vorgelegen, noch habe es jemals einen Anlassfall, aufgrund dessen irgendwelche zeitliche Maßnahmen befristet werden müssten, gegeben. Es sei nicht nachvollziehbar bis wann ein Ende von nicht bestehenden Umständen angenommen werden könne bzw. aus welchem Grund die belangte Behörde den 30.09.2016 als Fristende annehme. Da es eine Anordnung der belangten Behörde seit mindestens August 2015 gebe, diese vormalig allerdings nicht zeitlich befristet gewesen sei, könne die Befristung der in Rede stehenden Anordnung dieser nicht Rechtmäßigkeit verleihen. Daher habe sich die erstbeschwerdeführende Partei in Folge der Anhaltung rechtmäßig geweigert, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Ebenso verwirkliche die gegenständliche Maßnahme einen unzulässigen Eingriff das Recht auf Achtung ihrer Freiheit und stelle damit einen Verstoß gegen Art. 5 EMRK dar. Durch die widerrechtlich vorgenommene Anhaltung sowie die Verweigerung des Zutritts der erstbeschwerdeführenden Partei zur anberaumten Verhandlung um den Mandanten (Asylwerber) anwaltlich zu vertreten, sei der Mandant in seinem Asylverfahren in seinem nach Art 47 GRC verbrieften Recht auf eine anwaltliche Vertretung verletzt worden. Die zweitbeschwerdeführende Partei sei aufgrund der Maßnahme in ihrem grundrechtlich gewährleisteten Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 6 StGG verletzt worden. Die Kanzlei sei an der Verrichtung der Verhandlung verhindert und die zweitbeschwerdeführende Partei als eingetragener Rechtsanwalt habe ihrer aus dem Auftragsvertrag seinem Mandanten gegenüber vertraglich geschuldeten Verpflichtung zur Verrichtung der Verhandlung nicht nachkommen können. Ihr werde die Möglichkeit genommen, sich in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Mitarbeiter, der als Rechtsanwaltsanwärter für sie tätig sei, vertreten zu lassen und müsse sich die zweitbeschwerdeführende Partei offenbar vorwerfen lassen, tendenziell gefährliche Mitarbeiter zu beschäftigen. Die Maßnahme komme im Ergebnis einer direkten "Verhaftung" der Kanzlei als solches gleich. Bei einer Verhandlungsdauer von 13:00 - 15:45 Uhr (diese ergebe sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 19.08.2016) wäre vom Mandanten ein Honorar in der Höhe des Kostenverzeichnisses im Betrag von EUR 2.957,66 zu entrichten gewesen. Zudem habe die zweitbeschwerdeführende Partei durch die rechtwidrige Anhaltung und die dadurch vereitelte Teilnahme an der Verhandlung einen Verdienstentgang in der Höhe von EUR 2.464,36,- erlitten, wodurch sie im Recht auf Eigentum nach Verletzung Art 5 StGG und Art 1 1. ZProtEMRK verletzt sei. Da die erstbeschwerdeführende Partei nicht auf ihr Recht, sich keiner rechtwidrigen Sicherheitskontrolle unterziehen zu müssen, verzichten habe wollen, sei sie nicht durch die Absperrung zum Verhandlungssaal gelassen worden, wodurch sie den Mandanten der Kanzlei nicht habe vertreten können. In weiterer Folge habe die zweitbeschwerdeführende Partei ihre Leistung nicht erbringen können, für welche sie naturgemäß auch kein Honorar in oben angeführter Höhe verlangen könne. Da der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch unmittelbare Wirkung entfalte, sei dieser aufzuheben. Durch die Anordnung der belangten Behörde sei es den beschwerdeführenden Parteien nicht möglich (insbesondere in Hinblick auf zukünftige Verhandlungen beim Bundesverwaltungsgericht) einen Mandanten vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten, ohne einen Eingriff in die Rechte nach Art 8 EMRK erdulden zu müssen. Aufgrund der Anordnung seien die beschwerdeführenden Parteien auf Dauer nicht im Stande, vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich zu vertreten, somit ihren Beruf auszuüben, sodass weiterhin ihr Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 6 StGG verletzt sei.Zu den Beschwerdegründen wurde auszugsweise ausgeführt, dass eine zwangsweise Untersuchung der erstbeschwerdeführenden Partei inklusive ihrer Handtasche genauso wie beispielsweise die zwangsweise Blutabnahme einen Eingriff in das Privatleben nach Artikel 8, EMRK zur Folge habe. Zudem bewirke eine zwangsweise Durchsuchung der mitgeführten Tasche der erstbeschwerdeführenden Partei (beinhaltend den Akteninhalt) bzw. allgemein der Einblick in von einem Rechtsanwalt mitgeführte Taschen/Aktenkoffer/Behältnisse jeglicher Art eine indirekte Durchsuchung der Kanzlei und komme der Intensität dieser gleich. Es sei von einer Verletzung des Rechts auf Datenschutz gem. Artikel 8, GRC des von der zweitbeschwerdeführenden Partei vertretenen Mandanten und von einem Zwang zur Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch die bei der Personenkontrolle erfolgende Offenlegung der Daten der mündlichen Verhandlung sowie durch das Durchsuchen der "Aktentasche", welche den Akteninhalt und vertrauliche Informationen des Mandanten sowie der Kanzlei enthalte, auszugehen. Die Offenlegung des konkreten Anwalts-Klientenverhältnisses verletze das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Datenschutz. Zudem würde die Berufsgruppe der Richter des Bundesverwaltungsgerichtes als eine besonders gefährdete Personengruppe, die von Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern sowie von Richtern anderer Gerichte inklusive der Präsidenten bedroht würden, angesehen. Es sei bisher kein Fall bekannt, in dem ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen Richter tätlich angegriffen hätte. Die zweitbeschwerdeführende Partei sei als Rechtsanwalt sowie die erstbeschwerdeführende Partei sei als dessen Rechtsanwaltsanwärterin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GOG grundsätzlich von Sicherheitskontrollen ausgenommen. Paragraph 4, Absatz 3, GOG erkläre unmissverständlich, dass besondere Umstände vorliegen müssten, damit auch jede Person des im Absatz eins, genannten Personenkreises sich einer Sicherheitskontrolle nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 zu unterziehen hätten. Das Vorliegen derartiger Umstände werde in der Anordnung vom 04.08.2016 vage dahingehen begründet, dass es aktuelle Vorkommnisse gäbe - vermehrte Attentate, Anschläge und Amokhandlungen - irgendwo in Europa und der unmittelbaren Nachbarschaft Österreichs sowie der in diesem Zusammenhang getroffenen Vorkehrungen der österreichischen Bundesregierung, wobei ein Zeitungsartikel angeführt werde. Der Vorgangsweise der belangten Behörde, bloße Zeitungsartikel als Grundlage derart weitreichender Maßnahmen mit Eingriffen in menschenrechtliche, verfassungsrechtlich geschützte Rechte zu nehmen, sei nicht zu folgen. Aus dem Zeitungsartikel sei klar ersichtlich, dass die polizeiliche Präsenz insbesondere an neuralgischen Punkten wie Bahnhöfen, Flughäfen und besonders frequentierten öffentlichen Plätzen verstärkt werden bzw. die Überwachung besonders gefährdeter Objekte und Veranstaltungen forciert werden solle. Ein Verwaltungsgericht wie das BVwG könne nicht in die Kategorie "gefährdete Objekte" fallen. Es sei auch zu betonen, dass es in Europa bis dato keine Vorfälle gegeben habe, aus denen man schließen könnte, dass Gerichte in Zukunft erhöhte Sicherheitsmaßnahmen bedürften. Selbst Strafgerichte, bei denen regelmäßig Verhandlungen zu terroristischen Delikten verfolgt würden, erachteten es nicht für nötig, Rechtanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu unterstellen, eine terroristische Gefahr darzustellen und ihre Durchsuchung anzuordnen. Es gebe auch keine registrierten Vorfälle. Die belangte Behörde berufe sich in ihrer Anordnung vom 04.08.2016 auf weit hergeholte "besondere Umstände" sowie den Zeitungsartikel bezüglich "von Österreich erhöhten Sicherheitsmaßnahmen", welcher im Zeitpunkt des Erlasses der erstmaligen Anordnung bereits vor August 2015, nicht einmal publiziert gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe es auch keine "Vorkommnisse" in Europa, welche nur im Entferntesten indizieren würden, dass das Bundesverwaltungsgericht Gefahr laufe, durch Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter bedroht zu werden. Abgesehen davon sei fraglich, ob zur Erreichung des in der Anordnung angesprochenen Ziels - der "lückenlosen Sicherheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund Vorkommnissen in Europa" (um Attentate, Anschläge und Amokhandlungen zu verhindern) - es in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig sei, dass u. a. Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie Richter, darunter auch solche der anderen österreichischen Höchstgerichte, Staatsanwälte und sogar Präsidenten der Höchstgerichte sich einer Personenkontrolle vor einem Verwaltungsgericht zu unterziehen hätten. In einer demokratischen Gesellschaft sei eine derartige Anordnung weder adäquat noch erforderlich, aber vor allem sei eine solche Maßnahme nicht geeignet, um Amokläufe und Attentate im Sinne "aktueller Vorkommnisse in Europa" zu verhindern. Damit sei im Sinne der Artikel 8, EMRK Rechtsprechung der Eingriff in die Rechte der erstbeschwerdeführenden Partei durch die Anordnung nicht gerechtfertigt. Soweit die belangte Behörde die Rechtmäßigkeit der Anordnung mit einer Befristung begründe, ändere dies nichts an der inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Anordnung. In seiner Entscheidung zu Ra 2016/03/0051 bringe der Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck, dass die Gesetzeslage dermaßen klar sei und die Rechtswidrigkeit der Anordnung nicht bloß wegen des Fehlens einer zeitlichen Befristung rechtswidrig gewesen sei. Die Anordnung sei nach dem Gesetz zeitlich auf die Dauer der "besonderen Umstände" zu begrenzen. Dazu müsse es denklogisch von Anfang an einen Anlassfall bzw. ein Eintreten von Umständen sowie ein voraussichtliches Ende geben. Hier seien keine besonderen Umstände vorgelegen, noch habe es jemals einen Anlassfall, aufgrund dessen irgendwelche zeitliche Maßnahmen befristet werden müssten, gegeben. Es sei nicht nachvollziehbar bis wann ein Ende von nicht bestehenden Umständen angenommen werden könne bzw. aus welchem Grund die belangte Behörde den 30.09.2016 als Fristende annehme. Da es eine Anordnung der belangten Behörde seit mindestens August 2015 gebe, diese vormalig allerdings nicht zeitlich befristet gewesen sei, könne die Befristung der in Rede stehenden Anordnung dieser nicht Rechtmäßigkeit verleihen. Daher habe sich die erstbeschwerdeführende Partei in Folge der Anhaltung rechtmäßig geweigert, sich einer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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