Entscheidungsdatum
28.01.2019Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W108 2179956-1/13E
W108 2179961-1/12E
W108 2179953-1/10E
W108 2179959-1/10E
W108 2179950-1/10E
W108 2179964-1/10E
W108 2179948-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. XXXX, geb. XXXX, 4. XXXX, geb. XXXX, 5. XXXX, geb. XXXX, 6. XXXX, geb. XXXX, 7. XXXX, geb. XXXX, 3. bis 7. vertreten durch 1., alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, alle syrische Staatsangehörige, gegen jeweils Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.11.2017, 1. Zl. 1122564102-160983241, 2. Zl. 112564908-160983284, 3. Zl. 1122554008-160983497, 4. Zl. 1122553806-160983462, 5. Zl. 1122553403-160983390, 6. Zl. 1122566510-160983322, 7. Zl. 1147462308-170393298, jeweils wegen Nichtzuerkennung des Asylstatus nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5. römisch 40 , geb. römisch 40 , 6. römisch 40 , geb. römisch 40 , 7. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. bis 7. vertreten durch 1., alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, alle syrische Staatsangehörige, gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.11.2017, 1. Zl. 1122564102-160983241, 2. Zl. 112564908-160983284, 3. Zl. 1122554008-160983497, 4. Zl. 1122553806-160983462, 5. Zl. 1122553403-160983390, 6. Zl. 1122566510-160983322, 7. Zl. 1147462308-170393298, jeweils wegen Nichtzuerkennung des Asylstatus nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2018 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie XXXX gemäß § 34 Abs. 1 AsylG iVm 34 Abs. 2 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG sowie römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Kurden aus Syrien. Sie stellten nach Einreise in Österreich am 13.07.2016 (bzw. der in Österreich geborene Siebendbeschwerdeführer am 24.03.2017) Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG).
Zu den Asylanträgen wurde folgendes Vorbringen erstattet:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben an, sie seien seit dem Jahr XXXX verheiratet und die Eltern der fünf minderjährigen dritt- bis siebendbeschwerdeführenden Parteien. Sie seien Sunniten. Im Februar 2016 seien sie illegal aus Syrien ausgereist. Der Erstbeschwerdeführer habe 7 Brüder, sechs davon lebten außerhalb Syriens, sowie fünf Schwestern, welche verstorben seien bzw. nicht in Syrien lebten. Er habe in Syrien als XXXX gearbeitet. Zu den Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, ihre Feinde, die Kurdenfeinde, hätten ihre Stadt XXXX in der Provinz XXXX besetzt und es sei dort nicht mehr sicher gewesen. In Syrien herrsche Bürgerkrieg, bewaffnete Männer seien in ihren Stadtteil XXXX gekommen und hätten die Männer mitgenommen. Er habe das selbst nicht gesehen. Sie hätten es nur gehört und aus Angst um ihr Leben seien sie geflüchtet. Im Falle der Rückkehr hätten sie Angst um ihr Leben.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben an, sie seien seit dem Jahr römisch 40 verheiratet und die Eltern der fünf minderjährigen dritt- bis siebendbeschwerdeführenden Parteien. Sie seien Sunniten. Im Februar 2016 seien sie illegal aus Syrien ausgereist. Der Erstbeschwerdeführer habe 7 Brüder, sechs davon lebten außerhalb Syriens, sowie fünf Schwestern, welche verstorben seien bzw. nicht in Syrien lebten. Er habe in Syrien als römisch 40 gearbeitet. Zu den Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, ihre Feinde, die Kurdenfeinde, hätten ihre Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 besetzt und es sei dort nicht mehr sicher gewesen. In Syrien herrsche Bürgerkrieg, bewaffnete Männer seien in ihren Stadtteil römisch 40 gekommen und hätten die Männer mitgenommen. Er habe das selbst nicht gesehen. Sie hätten es nur gehört und aus Angst um ihr Leben seien sie geflüchtet. Im Falle der Rückkehr hätten sie Angst um ihr Leben.
Vorgelegt wurden das Militärbuch des Erstbeschwerdeführers, eine Bestätigung über dessen geleisteten Militärdienst (Militärdienstabschlusszeugnis), ein Familienbuch und eine Wasserrechnung des Hauses der beschwerdeführenden Parteien in XXXX.Vorgelegt wurden das Militärbuch des Erstbeschwerdeführers, eine Bestätigung über dessen geleisteten Militärdienst (Militärdienstabschlusszeugnis), ein Familienbuch und eine Wasserrechnung des Hauses der beschwerdeführenden Parteien in römisch 40 .
Aus dem Militärdienstabschlusszeugnis ergab sich, dass der Erstbeschwerdeführer in Syrien militärdienstpflichtig ist, er seinen Militärdienst in der syrischen Armee in den bewaffneten Einheiten eines Militärkrankenhauses in XXXX geleistet und am XXXX beendet hat und er der militärischen Reserve angehört (Übersetzung, AS 153f).Aus dem Militärdienstabschlusszeugnis ergab sich, dass der Erstbeschwerdeführer in Syrien militärdienstpflichtig ist, er seinen Militärdienst in der syrischen Armee in den bewaffneten Einheiten eines Militärkrankenhauses in römisch 40 geleistet und am römisch 40 beendet hat und er der militärischen Reserve angehört (Übersetzung, AS 153f).
2. Mit den nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Anträge der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (jeweils Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt III. dieser Bescheide gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.2. Mit den nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Anträge der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Bescheide wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt römisch drei. dieser Bescheide gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Aus der Begründung der angefochtenen Bescheide geht hervor, dass die belangte Behörde die Angaben der beschwerdeführenden Parteien (zu ihrer Identität, ihren persönlichen Verhältnissen und ihren Fluchtgründen) als glaubwürdig zu Grunde legte, aber als nicht asylrelevant qualifizierte, da sie im "gesamten Vorbringen, nicht eine konkrete Verfolgungshandlung oder eine konkrete, [die beschwerdeführenden Parteien] treffende Verfolgungsgefährdung" vorgebracht hätten.
In dem den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid stellte die belangte Behörde unter anderem fest, er sei ein mobiler arbeitsfähiger Mann und strafrechtlich unbescholten. Ihm drohe in Syrien keine ihn treffende individuell-konkrete Verfolgung. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführer in Syrien zum Reservemilitärdienst eingezogen werden würde und dass er einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Es stehe fest, dass der Erstbeschwerdeführer nicht politisch tätig, kein Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, in Syrien weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen sei und gegen ihn aktuell keine Fahndungsmaßen bestünden. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er in Syrien einer persönlichen Verfolgung durch die Behörden oder Dritte unterliege. Der Erstbeschwerdeführer habe Syrien illegal verlassen. Es bestünden Gründe für die Annahme, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Erstbeschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts mit sich bringe (weshalb dem Erstbeschwerdeführer und seinen Familienangehörigen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde). Aufgrund der gemachten Aussagen stehe für die Behörde fest, dass es für den Erstbeschwerdeführer keine individuelle Verfolgungsgefahr gegeben habe und gebe. Die Feststellungen zur Nichteinziehung zum Reservemilitärdienst und zum Nichterhalt eines Einberufungsbefehls wurden im Bescheid nicht begründet.
3. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte gemeinsame Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte gemeinsame Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Die beschwerdeführenden Parteien hätten Syrien illegal verlassen, weshalb sie Gefahr liefen, von den syrischen Behörden wegen dieser Gesetzesverletzung bei der Rückkehr verfolgt zu werden. Sie wären verpflichtet gewesen, ihre Ausreise genehmigen zu lassen. Die illegale Ausreise während des staatlichen Ausnahmezustandes und ihre kurdische Volksgruppenzugehörigkeit erhöhe dieses Risiko. In ihren Stadtteil XXXX seien bewaffnete Männer eingetroffen und hätten die wehrfähigen Männer mitgenommen. Das hätte jederzeit auch den Erstbeschwerdeführer treffen können, er habe aber nicht abwarten wollen, bis er selbst abgeholt werde, sondern hätte aus Angst um sein Leben Syrien verlassen. Zwangsrekrutierungen in Syrien seien sowohl bei Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffneten oppositionellen Gruppierungen, terroristischen Organisationen als auch auf kurdischer Seite, insbesondere seitens der YPG, an der Tagesordnung. Im Fall einer Rückkehr sei zu befürchten, dass der Erstbeschwerdeführer und auch die Zweitbeschwerdeführerin Gefahr liefen, gegen ihren Willen an Kampfhandlungen teilnehmen zu müssen.Die beschwerdeführenden Parteien hätten Syrien illegal verlassen, weshalb sie Gefahr liefen, von den syrischen Behörden wegen dieser Gesetzesverletzung bei der Rückkehr verfolgt zu werden. Sie wären verpflichtet gewesen, ihre Ausreise genehmigen zu lassen. Die illegale Ausreise während des staatlichen Ausnahmezustandes und ihre kurdische Volksgruppenzugehörigkeit erhöhe dieses Risiko. In ihren Stadtteil römisch 40 seien bewaffnete Männer eingetroffen und hätten die wehrfähigen Männer mitgenommen. Das hätte jederzeit auch den Erstbeschwerdeführer treffen können, er habe aber nicht abwarten wollen, bis er selbst abgeholt werde, sondern hätte aus Angst um sein Leben Syrien verlassen. Zwangsrekrutierungen in Syrien seien sowohl bei Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffneten oppositionellen Gruppierungen, terroristischen Organisationen als auch auf kurdischer Seite, insbesondere seitens der YPG, an der Tagesordnung. Im Fall einer Rückkehr sei zu befürchten, dass der Erstbeschwerdeführer und auch die Zweitbeschwerdeführerin Gefahr liefen, gegen ihren Willen an Kampfhandlungen teilnehmen zu müssen.
4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerden samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Am 17.05.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der beschwerdeführenden Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich die beschwerdeführenden Parteien persönlich beteiligten.
Die Zweitbeschwerdeführerin sagte u.a. aus, die Befreiungsarmee habe ihren Mann bedroht. Männer der Befreiungsarmee seien in ihren Stadtteil mit einem Auto gekommen und hätten Männer ohne Grund mitgenommen. Sie seien losgefahren und hätten gesagt, sie würden wiederkommen und ihren Mann mitnehmen. Bevor die Befreiungsarmee wiedergekommen sei, seien in einen Ort geflüchtet, wo es keine Befreiungsarmee gegeben habe. Nur ihr Mann sei bedroht.
Der Erstbeschwerdeführer erstattete ein Vorbringen dahingehend, dass im Jahr 2013 Männer der Befreiungsarmee nach XXXX, in ihren Stadtteil/Bezirk XXXX, gekommen seien, weshalb er mit seiner Familie nach XXXX in der Provinz XXXX geflüchtet sei. Die Männer seien maskiert gewesen und hätten viele Männer in ihrem Auto mitgenommen und hätten ihm gesagt, dass sie wiederkommen würden, und er dann bereit sein müsse. Er sei persönlich von der Befreiungsarmee angesprochen worden. An diesem Tag hätte die Befreiungsarmee nicht alle Männer mitnehmen können. Manche Männer seien mit der Behauptung mitgenommen worden, sie seien Angehörige der Regierung, zB hätten sie seinen Bruder mitgenommen; später hätten sie erfahren, dass sie ihn freigelassen hätten. Davor sei er ständig an Kontrollposten von Angehörigen der Regierung belästigt und bedroht worden. XXXX sei unter der Kontrolle der Kurden gestanden. XXXX stehe noch immer unter der Kontrolle der Befreiungsarmee und der kurdischen Armee. Er sei ein Reservist der syrischen Armee. Er sei bei einer besonderen Einheit gewesen. Er habe eine militärische Ausbildung gehabt, habe aber wegen einer Operation an einem Bein einen Dienst als Wache in einem Krankenhaus versehen. Es seien nunmehr jüngere, aber auch ältere Männer eingezogen worden. Er sei 33 Jahre alt und gesund. Er müsse 100%ig den Reservedienst leisten, er sei jedoch nicht von der Regierung einberufen worden, da er nicht in Syrien sei und es in XXXX keine syrische Behörde gegeben habe. Der Bruder seines Freundes, mit dem er das letzte Mal vor einem Jahr Kontakt gehabt hätte, sei zum Militär eingezogen worden. Als der Vater dieses Freundes bei der Behörde nachgefragt habe, warum sein Sohn mitgenommen worden sei, sei diesem die Einberufung für seinen anderen Sohn, seinen Freund, übergeben worden. Dieser Freund habe damals mit ihm den Militärdienst geleistet. Wäre er jetzt in Syrien und hätte er Kontakt mit der syrischen Regierung, würde die Regierung in festnehmen und ihn umbringen. Als Kurde würde er als Feind der Regierung angesehen werden. Die Kurden seien eine Minderheit in Syrien, sie hätten seit 40 Jahren unter der Verfolgung durch die syrische Regierung zu leiden gehabt, jetzt seien sie besonders verfolgt, weil sie eine Autonomie der kurdischen Gebiete deklariert hätten. Längerfristig werde die Duldung durch die syrische Regierung nicht halten. Da er illegal aus Syrien ausgereist sei, werde er sofort inhaftiert. Es sei davon auszugehen, dass er zum Militär einberufen werden würde bzw. man ihn mitnehmen würde. Als Reservist hätte er seine Ausreise genehmigen lassen müssen, aber niemand bekomme eine Erlaubnis. Er wolle den Reservedienst nicht leisten. Die syrische Regierung würde dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung oder Gegnerschaft zur Regierung anlasten, weil er muslimischer Sunnite aus XXXX sei, der dem Militärdienst nicht gefolgt sei. Er sei ein Gegner der syrischen Regierung. Die kurdischen Einheiten hätten ihn in XXXX zwei- bis dreimal zwecks Rekrutierung befragt, aber danach habe er die Stadt verlassen. Seine Familienangehörigen hätten Syrien verlassen, weil sie Angst vor der Befreiungsarmee gehabt hätten, aber später auch vor der syrischen Regierung. Niemand seiner Brüder habe für die Befreiungsarmee oder die syrische Regierung kämpfen wollen. Nur sein älterer Bruder, der zwischen 60 und 70 Jahre alt sei, sei noch in XXXX. Die Regierung habe alle Söhne dieses Bruders zum Militärdienst einberufen, die der Einberufung nicht Folge geleistet hätten. Alle seien außerhalb von Syrien. Sein Bruder sei deshalb einmal vom syrischen Geheimdienst mitgenommen und misshandelt worden, als dieser in einem anderen Bezirk von XXXX unter Regierungskontrolle seinen Pensionsbezug abholen habe wollen. Er sei wegen seiner Söhne festgenommen worden, die nicht zum Militär gegangen seien. In XXXX seien noch immer die Befreiungsarmee und die Kurden und es gebe dort Kampfhandlungen. Für die syrische Regierung sei nicht evident, dass es den Beschwerdeführer überhaupt noch gebe, zumal auch sein Haus unbewohnt sei. Im Fall seiner Rückkehr würde jedoch eine zentrale Abfrage stattfinden und man würde feststellen, dass er den Militärdienst nicht geleistet habe. Die älteren Männer seien nach XXXX zurückgekehrt, aber die jüngeren nicht.Der Erstbeschwerdeführer erstattete ein Vorbringen dahingehend, dass im Jahr 2013 Männer der Befreiungsarmee nach römisch 40 , in ihren Stadtteil/Bezirk römisch 40 , gekommen seien, weshalb er mit seiner Familie nach römisch 40 in der Provinz römisch 40 geflüchtet sei. Die Männer seien maskiert gewesen und hätten viele Männer in ihrem Auto mitgenommen und hätten ihm gesagt, dass sie wiederkommen würden, und er dann bereit sein müsse. Er sei persönlich von der Befreiungsarmee angesprochen worden. An diesem Tag hätte die Befreiungsarmee nicht alle Männer mitnehmen können. Manche Männer seien mit der Behauptung mitgenommen worden, sie seien Angehörige der Regierung, zB hätten sie seinen Bruder mitgenommen; später hätten sie erfahren, dass sie ihn freigelassen hätten. Davor sei er ständig an Kontrollposten von Angehörigen der Regierung belästigt und bedroht worden. römisch 40 sei unter der Kontrolle der Kurden gestanden. römisch 40 stehe noch immer unter der Kontrolle der Befreiungsarmee und der kurdischen Armee. Er sei ein Reservist der syrischen Armee. Er sei bei einer besonderen Einheit gewesen. Er habe eine militärische Ausbildung gehabt, habe aber wegen einer Operation an einem Bein einen Dienst als Wache in einem Krankenhaus versehen. Es seien nunmehr jüngere, aber auch ältere Männer eingezogen worden. Er sei 33 Jahre alt und gesund. Er müsse 100%ig den Reservedienst leisten, er sei jedoch nicht von der Regierung einberufen worden, da er nicht in Syrien sei und es in römisch 40 keine syrische Behörde gegeben habe. Der Bruder seines Freundes, mit dem er das letzte Mal vor einem Jahr Kontakt gehabt hätte, sei zum Militär eingezogen worden. Als der Vater dieses Freundes bei der Behörde nachgefragt habe, warum sein Sohn mitgenommen worden sei, sei diesem die Einberufung für seinen anderen Sohn, seinen Freund, übergeben worden. Dieser Freund habe damals mit ihm den Militärdienst geleistet. Wäre er jetzt in Syrien und hätte er Kontakt mit der syrischen Regierung, würde die Regierung in festnehmen und ihn umbringen. Als Kurde würde er als Feind der Regierung angesehen werden. Die Kurden seien eine Minderheit in Syrien, sie hätten seit 40 Jahren unter der Verfolgung durch die syrische Regierung zu leiden gehabt, jetzt seien sie besonders verfolgt, weil sie eine Autonomie der kurdischen Gebiete deklariert hätten. Längerfristig werde die Duldung durch die syrische Regierung nicht halten. Da er illegal aus Syrien ausgereist sei, werde er sofort inhaftiert. Es sei davon auszugehen, dass er zum Militär einberufen werden würde bzw. man ihn mitnehmen würde. Als Reservist hätte er seine Ausreise genehmigen lassen müssen, aber niemand bekomme eine Erlaubnis. Er wolle den Reservedienst nicht leisten. Die syrische Regierung würde dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung oder Gegnerschaft zur Regierung anlasten, weil er muslimischer Sunnite aus römisch 40 sei, der dem Militärdienst nicht gefolgt sei. Er sei ein Gegner der syrischen Regierung. Die kurdischen Einheiten hätten ihn in römisch 40 zwei- bis dreimal zwecks Rekrutierung befragt, aber danach habe er die Stadt verlassen. Seine Familienangehörigen hätten Syrien verlassen, weil sie Angst vor der Befreiungsarmee gehabt hätten, aber später auch vor der syrischen Regierung. Niemand seiner Brüder habe für die Befreiungsarmee oder die syrische Regierung kämpfen wollen. Nur sein älterer Bruder, der zwischen 60 und 70 Jahre alt sei, sei noch in römisch 40 . Die Regierung habe alle Söhne dieses Bruders zum Militärdienst einberufen, die der Einberufung nicht Folge geleistet hätten. Alle seien außerhalb von Syrien. Sein Bruder sei deshalb einmal vom syrischen Geheimdienst mitgenommen und misshandelt worden, als dieser in einem anderen Bezirk von römisch 40 unter Regierungskontrolle seinen Pensionsbezug abholen habe wollen. Er sei wegen seiner Söhne festgenommen worden, die nicht zum Militär gegangen seien. In römisch 40 seien noch immer die Befreiungsarmee und die Kurden und es gebe dort Kampfhandlungen. Für die syrische Regierung sei nicht evident, dass es den Beschwerdeführer überhaupt noch gebe, zumal auch sein Haus unbewohnt sei. Im Fall seiner Rückkehr würde jedoch eine zentrale Abfrage stattfinden und man würde feststellen, dass er den Militärdienst nicht geleistet habe. Die älteren Männer seien nach römisch 40 zurückgekehrt, aber die jüngeren nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. hinsichtlich der Lage in Syrien:
Politische Lage
In der Praxis unterhält die syrische Regierung noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten. Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt. Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin,? Ain al-Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre. Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden. Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet. In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren.
Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen. Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten.
Die türkische Armee eroberte im Jahr 2018 zusammen mit ihr verbündeten Rebellengruppen, darunter die FSA, kurdische Gebiete im Nordwesten Syriens (insbesondere auch Afrin) gegen den erbitterten Widerstand der YPG, wobei der Großteil der kurdischen Bevölkerung floh. Die YPG droht mit Angriffen gegen die türkische Armee.
Wehrdienst/Rekrutierung
Für männliche Syrer und