TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/25 97/15/0031

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AbgEO §65 Abs1;
AbgEO §78 Abs2;
BAO §232 Abs1;
BAO §232;
BAO §250 Abs1 litc;
BAO §280;
BAO §289 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/15/0032

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerden des Z in K, vertreten durch Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Universitätsstraße 11, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. Mai 1996, 1. GA 7 - 946/5/96, betreffend Pfändung einer Geldforderung, und 2. GA 7 - 946/3/96, betreffend Sicherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 9.130 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen.

Mit Sicherstellungsauftrag vom 7. Juli 1995 ordnete das Finanzamt gemäß § 232 BAO die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschwerdeführers zur Sicherung der Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 1995 in Höhe von 1,728.485 S an. Im Sicherstellungsauftrag wird auch ausgesprochen, daß das Unterbleiben von Maßnahmen zu seiner Vollziehung durch den Erlag eines Betrages von 1,728.485 S bewirkt werde. Zur Begründung des Bescheides wird ausgeführt, die geltend gemachten Vorsteuern hätten nicht anerkannt werden können, weil ihnen Scheingeschäfte zugrundelägen. Weder die Lieferung der in den Rechnungen ausgewiesenen Ware noch die behaupteten Zahlungsflüsse seien erweislich gewesen. Die Gestaltung der Geschäfte sei ungewöhnlich gewesen, es seien künstliche Reihengeschäfte erzeugt worden, bei welchen Werner Rydl der erste und der letzte in der Reihe gewesen sei. Es hätten keine Angaben über den Ursprung und die Produktionsstätte der Waren gemacht werden können.

Mit Bescheid vom 10. Juli 1995 sprach das Finanzamt aus, daß wegen der Abgabenforderung von 1,728.485 S in dieser Höhe das Guthaben des Beschwerdeführers auf dem Abgabenkonto gepfändet werde. Soweit die Forderung gepfändet sei, dürfe keine Zahlung an den Beschwerdeführer geleistet werden.

Gegen diese Bescheide berief der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 11. August 1995. Er brachte u.a. vor, daß aufgrund des bekämpften Sicherstellungsauftrages sowie des Pfändungsbescheides und des Bescheides über die Abweisung der Rückzahlung eines Guthabens Konkursgefahr bestehe.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag als unbegründet ab. Aufgrund einer Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung habe sich ergeben, daß die Umsatzsteuern aus Rechnungen der EL (über Parfumöle und Kunststoffenster) nicht als Vorsteuern anerkannt werden könnten. Für Mai 1995 ergäben sich nicht anzuerkennende Vorsteuern von 1,728.485 S. Die Parfumöle seien von der Einzelfirma Werner Rydl an die F-GmbH - Werner Rydl sei deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer - und von dieser an EL fakturiert worden; der Beschwerdeführer habe die Waren an die Metrics Ltd., Australien, geliefert, sie seien aber für die Intertrade Ltd., Brasilien, deren Machthaber Werner Rydl sei, bestimmt gewesen. Die F-GmbH sowie EL hätten die Parfumöle mit Preisen zwischen 62.000 S und 130.000 S pro Liter in Rechnung gestellt. Die von Werner Rydl behauptete Produktion und Veredelung der Produkte habe eindeutig widerlegt werden können. Ursprünglich seien die Öle zu Preisen zwischen 550 S und 3.150 S pro Liter eingekauft worden. Es sei auch festgestellt worden, daß die Parfumöle mit Rapsöl gemischt bzw ohne jegliche Bearbeitung von Werner Rydl ausgeliefert worden seien. Aus einem Gutachten des Institutes für Pharmazeutische Chemie der Universität Wien vom 9. Februar 1996 ergebe sich, daß die gelieferten Öle relativ billige Produkte mit einem Materialwert zwischen 200 und 300 S pro kg seien. Hinsichtlich der gelieferten Kunststoffenster habe die Betriebsprüfung festgestellt, daß diese von der R-Fensterbau-GmbH hergestellt worden seien. Die Fakturierungskette umfasse die MC-GmbH, die F-GmbH, EL und sodann den Beschwerdeführer und die Intertrade Ltd, Brasilien. EL habe Rechnungen über hochwertige Parfumöle bzw Kunststoffenster ausgestellt, was sich aus den hohen, in den Rechnungen ausgewiesenen Preisen ergebe. Die tatsächlich gelieferten Gegenstände seien aber minderwertige Produkte gewesen. Die tatsächlich gelieferten Gegenstände würden sich somit von den in den Rechnungen ausgewiesenen Gegenständen unterscheiden, sie hätten mit den in den Rechnungen ausgewiesenen Produkten nichts gemein. Da EL nicht die in den Rechnungen ausgewiesenen Produkte geliefert habe, stehe dem Beschwerdeführer der Vorsteuerabzug nicht zu. Die Lieferung irgendeiner Ware, die nicht den Kaufgegenstand darstelle, begründe nicht das Recht auf den Vorsteuerabzug. Es sei daher vom Bestehen eines - in der Niederschrift über die Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung berechneten - Abgabenanspruches aufgrund der für Mai 1995 geltend gemachten und nicht anzuerkennenden Vorsteuern auszugehen. Eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung iSd § 232 BAO sei anzunehmen, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden könne, daß nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung gesichert erscheine. Im gegenständlichen Fall könne angesichts der Höhe der Umsatzsteuernachforderung schon aus der Tatsache, daß die zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge vom Beschwerdeführer fremdfinanziert worden seien, auf eine Erschwerung bzw Gefährdung der Einbringung geschlossen werden.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Pfändungsbescheid als unbegründet ab. Der Pfändungsbescheid des Finanzamtes sei aufgrund des Sicherstellungsauftrages vom 7. Juli 1995 ergangen. Gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO könne aufgrund eines Sicherstellungsauftrages zur Sicherung von Abgaben die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden. Die Vollstreckung auf das Guthaben am Abgabenkonto des Beschwerdeführers sei nach § 65 Abs. 1 AbgEO durch Forderungspfändung erfolgt. Die Pfändung sei in der Weise erfolgt, daß das Finanzamt als betreibender Gläubiger einen Pfändungsbescheid erlassen habe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, 90/13/0113 bis 0115).

Mit Beschlüssen vom 13. Dezember 1996, B 2261/96 und B 2262/96, lehnte der Verfassungsgerichtshof die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zu Behandlung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

§ 232 Abs 1 BAO lautet:

"Die Abgabenbehörde kann, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden."

Gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.

Gemäß § 78 Abs. 2 AbgEO kann zur Sicherung nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden.

Gemäß § 78 Abs. 3 AbgEO sind auf die zur Sicherung von Abgaben vorgenommenen Vollstreckungshandlungen die Bestimmungen des I. Teiles sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sofern nicht die - hier nicht in Betracht kommende - Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen.

Wird auf eine Geldforderung Vollstreckung geführt, die dem Abgabenschuldner wider die Republik Österreich oder gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts gebührt, so ist gemäß § 66 AbgEO das Zahlungsverbot der Stelle, die zur Anweisung der betreffenden Zahlung befugt ist, und auch dem Organe (Kasse oder Rechnungsdepartement, Rechnungsabteilung), das zur Liquidierung der dem Abgabenschuldner gebührenden Zahlung berufen ist, zuzustellen. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die anweisende Stelle ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. Inwiefern das liquidierende Organ infolge eines empfangenen Zahlungsverbotes die Auszahlung fälliger Beträge an den Abgabenschuldner vorläufig zurückzubehalten befugt ist, bestimmt sich nach den dafür bestehenden Vorschriften.

Gegen die Forderungspfändung im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren steht dem Abgabenschuldner ein Rechtsmittel zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 1998, 95/13/0274).

Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde betreffend den Sicherstellungsauftrag dagegen, daß die Lieferungen der EL als Scheingeschäfte qualifiziert worden seien. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde nicht von Scheingeschäften, sondern davon ausgegangen ist, daß die Vorsteuern wegen des Fehlens einer Übereinstimmung zwischen der in den Rechnungen ausgewiesenen und der tatsächlich gelieferten Ware zu Unrecht geltend gemacht worden seien und deshalb die - in der Niederschrift über die Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung im einzelnen berechnete - Abgabenschuld bestehe. Zu diesem Unterschied zwischen fakturierter Ware und gelieferter Ware wird in den Beschwerden nichts ausgeführt. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer die Umsatzsteuer durch Zahlung (des anteiligen Rechnungsbetrages) an EL (mit Fremdmitteln) vorfinanziert hat, steht dem Bestehen einer Abgabenschuld nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer bringt in den Beschwerden vor, die in § 232 Abs. 1 BAO verwendeten Begriffe "gefährden" und "erschweren" seien inhaltlich unbestimmt. Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die Begriffe einen durch Auslegung soweit bestimmbaren Inhalt haben, daß das Verhalten der Behörde auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht II3, 170). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, liegte eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung iSd § 232 Abs. 1 BAO vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, daß nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 92/15/0235, 0236).

Nach der zu § 232 BAO ergangenen hg. Rechtsprechung sprechen etwa drohende Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, Exekutionsführung von dritter Seite, Auswanderungsabsicht, Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte für eine Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung der Einbringung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, 95/14/0130). Ein Sicherstellungsauftrag ist eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme". Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, daß sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens , gesetzt werden kann, sondern daß es genügt, daß die Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw wesentliche Erschwerung ihrer Einbringlichkeit gegeben sind (vgl. nochmals das Erkenntnis 95/14/0130).

In Anbetracht der Fremdfinanzierung der Umsatzsteuerzahlung an EL und des Umstandes, daß nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren die Rückforderung der geltend gemachten Vorsteuern durch die Finanzbehörde zu einer Konkursgefahr für den Beschwerdeführer führe, konnte die belangte Behörde von der Gefährdung bzw wesentlichen Erschwerung der Einbringung iSd § 232 BAO ausgehen. Daran ändert nichts, daß, wie in den Beschwerden vorgebracht wird, die Insolvenzgefahr aus der von der Finanzbehörde verweigerten Auszahlung der Vorsteuerguthaben resultiere.

Als aktenwidrig erweist sich das Vorbringen, die Behörde habe es verabsäumt, die Höhe des Betrages festzusetzen, durch dessen Hinterlegung das Unterbleiben der Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages hätte erwirkt werden können. Im Spruch des Sicherstellungsauftrages des Finanzamtes wird dieser Betrag nämlich mit 1,728.485 S festgelegt. Der zweitangefochtene Bescheid, der die Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag als unbegründet abweist, ist aber so zu werten, als ob die belangte Behörde einen mit dem erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrag im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 289 Tz 3).

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die angefochtenen Bescheide seien am 30. Mai 1996 zugestellt worden. Am selben Tag sei auch die - mit der unter Zl. 97/15/0030 protokollierten Beschwerde angefochtene - Entscheidung gegen den Vollstreckungsbescheid zugestellt worden. Der Vollstreckungsbescheid habe einen Rückstandsausweis zur Voraussetzung; liege die Vollstreckbarkeit vor, sei aber das Ergehen eines Sicherstellungsauftrages unzulässig. Dem Sicherstellungsauftrag und der Pfändung der Geldforderung stehe es auch entgegen, daß die Abgabenbehörde mit Antrag vom 12. September 1995 zur Sicherstellung von Abgabenforderungen der Republik Österreich im Betrag von ca. 4,7 Mio. S die Vormerkung des Pfandrechtes auf einer Liegenschaft des Beschwerdeführers beantragt habe.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, daß bei der Entscheidung über die Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben gewesen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1997, 95/15/0057). Der Sicherstellungsauftrag vom 7. Juli 1995 ist am 10. Juli 1995 zugestellt worden, während der in der Beschwerde angesprochene Vollstreckungsbescheid erst am 12. September 1995 erlassen worden ist. Im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Verhältnisse bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist im Beschwerdefall auch nicht zu prüfen, ob die vom Sicherstellungsauftrag erfaßte Forderung in dem Betrag enthalten ist, für welchen das Finanzamt im September 1995 die Vormerkung des Pfandrechtes gemäß § 38 lit. c GBG auf einer Liegenschaft des Beschwerdeführers beantragt hat. Auch wird die im Juli 1995 vorgenommene Pfändung einer Geldforderung durch die spätere Vormerkung des Pfandrechtes auf einer Liegenschaft nicht rechtswidrig; anderes ergibt sich, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, aus § 78 Abs. 2 AbgEO nicht.

Als weitere Verfahrensrüge wird vorgebracht, die belangte Behörde habe bei Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides nicht überprüft, ob die Abgabenschuld tatsächlich bestehe oder noch unberichtigt sei. Hiezu ist zu entgegnen, daß im zweitangefochtenen Bescheid der Bestand der Abgabenschuld auf die wegen des Fehlens der Übereinstimmung zwischen tatsächlich gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer gestützt wird. Zu dieser Frage wird vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Daß die Abgabenschuld bereits getilgt gewesen wäre, ergibt sich weder aus der Aktenlage noch wird dies in den Beschwerden behauptet.

Der Beschwerdeführer rügt als weiteren Verfahrensfehler die Verletzung im Recht auf Gehör, zeigt aber nicht auf, welche Sachverhaltsfeststellungen der Behörde ihm nicht bekanntgegeben worden seien. Er gibt auch nicht an, an welchem Sachverhaltsvorbringen er durch eine allfällige Verletzung im Recht auf Gehör gehindert gewesen wäre.

Schließlich vermag die Beschwerde auch nicht aufzuzeigen, daß die belangte Behörde das Ermessen zur Erlassung eines Sicherstellungsauftrages bzw. zur Pfändung der Geldforderung nicht dem Gesetz entsprechend geübt hätte.

Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994.

Wien, am 25. März 1999

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150031.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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