TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/28 W108 2177080-1

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Veröffentlicht am 28.01.2019
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Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W108 2177080-1/14E

Schriftliche Ausfertigung des am 08.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2017, Zl. 1064807510-161649471/BMI-BFA_SZB_RD, wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2017, Zl. 1064807510-161649471/BMI-BFA_SZB_RD, wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2018 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 07.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG), über den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid dahingehend entschied, dass ihm der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt I. des Bescheides). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 07.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG), über den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid dahingehend entschied, dass ihm der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Im behördlichen Verfahren erstattete der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichem folgendes Vorbringen:

Er gehöre der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er stamme aus der syrischen Provinz XXXX , XXXX , und habe in XXXX studiert. Er habe Syrien im Jahr 2014 illegal verlassen. Er werde von der syrischen Regierung verfolgt. Er werde in Syrien gesucht und werde, wenn er gestellt werde, umgebracht. Im März 2011 hätten bei der Revolution gegen das syrische Regime in XXXX Demonstrationen gegen die Regierung stattgefunden, an denen er häufig teilgenommen habe. Er habe wegen der Demonstrationen keine Probleme gehabt. Im Jahr 2014 habe er auch in XXXX mit Freunden gegen die syrische Regierung demonstriert. Bei der letzten Demonstration im September 2014 seien seine Freunde festgenommen worden und "verschwunden". Auf Rückfrage sei gesagt worden, dass sie von den syrischen Behörden festgenommen worden seien. Er habe befürchtet, ebenfalls bald festgenommen zu werden, da aufgrund der Verhaftung seiner Freunde davon auszugehen gewesen sei, dass der syrischen Regierung seine Beteiligung an den Demonstrationen gegen die Regierung bekannt sei. Denn wenn man verhaftet werde, werde man so lange geschlagen, bis man gestehe, wer bei der Demonstration dabei gewesen sei. Er sei Student gewesen und habe seinen Militärdienst weiter aufschieben wollen, da er befürchtet habe, während des Militärdienstes ebenfalls zu "verschwinden". Er habe von der Universität aber keine Bestätigung mehr erhalten, mit der man den Militärdienst hätte aufschieben können, was bedeutet hätte, dass er zum Militärdienst einberufen werde. Er habe aber den Militärdienst nicht leisten und in Syrien nicht kämpfen wollen. Er sei dann nach XXXX gegangen, dort sei ihm kein Reisepass mehr ausgestellt worden. Er sei nur einmal in XXXX gewesen, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Da er ein Flugticket nach XXXX habe besorgen können, sei er dorthin gereist. Er habe schon einmal im Jahr 2016 in Österreich einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Er sei damals zurück in die Türkei und von dort in den Irak, wo er sich drei Monate lang aufgehalten habe. Er habe den Irak aus Sicherheitsgründen wieder verlassen und sei neuerlich nach Österreich gereist.Er gehöre der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er stamme aus der syrischen Provinz römisch 40 , römisch 40 , und habe in römisch 40 studiert. Er habe Syrien im Jahr 2014 illegal verlassen. Er werde von der syrischen Regierung verfolgt. Er werde in Syrien gesucht und werde, wenn er gestellt werde, umgebracht. Im März 2011 hätten bei der Revolution gegen das syrische Regime in römisch 40 Demonstrationen gegen die Regierung stattgefunden, an denen er häufig teilgenommen habe. Er habe wegen der Demonstrationen keine Probleme gehabt. Im Jahr 2014 habe er auch in römisch 40 mit Freunden gegen die syrische Regierung demonstriert. Bei der letzten Demonstration im September 2014 seien seine Freunde festgenommen worden und "verschwunden". Auf Rückfrage sei gesagt worden, dass sie von den syrischen Behörden festgenommen worden seien. Er habe befürchtet, ebenfalls bald festgenommen zu werden, da aufgrund der Verhaftung seiner Freunde davon auszugehen gewesen sei, dass der syrischen Regierung seine Beteiligung an den Demonstrationen gegen die Regierung bekannt sei. Denn wenn man verhaftet werde, werde man so lange geschlagen, bis man gestehe, wer bei der Demonstration dabei gewesen sei. Er sei Student gewesen und habe seinen Militärdienst weiter aufschieben wollen, da er befürchtet habe, während des Militärdienstes ebenfalls zu "verschwinden". Er habe von der Universität aber keine Bestätigung mehr erhalten, mit der man den Militärdienst hätte aufschieben können, was bedeutet hätte, dass er zum Militärdienst einberufen werde. Er habe aber den Militärdienst nicht leisten und in Syrien nicht kämpfen wollen. Er sei dann nach römisch 40 gegangen, dort sei ihm kein Reisepass mehr ausgestellt worden. Er sei nur einmal in römisch 40 gewesen, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Da er ein Flugticket nach römisch 40 habe besorgen können, sei er dorthin gereist. Er habe schon einmal im Jahr 2016 in Österreich einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Er sei damals zurück in die Türkei und von dort in den Irak, wo er sich drei Monate lang aufgehalten habe. Er habe den Irak aus Sicherheitsgründen wieder verlassen und sei neuerlich nach Österreich gereist.

Zu dem dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Stellungnahme vom 30.03.2017 ab: Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund der aus dem Länderinformationsblatt hervorgehenden Verhältnisse in Syrien in Bezug auf Rekrutierung, Wehrdienst, Menschenrechtslage und Sicherheitslage die (zwangsweise) Einziehung in den Militärdienst der syrischen Regierung und die Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen und Inhaftierung, Folter und Misshandlung. Wegen seiner Wehrdienstverweigerung und Teilnahme an Demonstrationen gegen die Regierung habe er damit zu rechnen, einer oppositionellen Haltung bezichtigt zu werden. Überdies drohe dem Beschwerdeführer auch Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden von Seiten der Terrormiliz "Islamischer Staat" (IS, ISIS, Daesh).

2. Im angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und zu seinen persönlichen Verhältnissen als Sachverhalt zu Grunde und traf hinsichtlich des Beschwerdeführers im Wesentlichen folgende Feststellungen:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2015, Zahl W212 2117747- 1/3E, sei sein Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes zurückgewiesen und festgestellt worden, dass seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Er habe in weiterer Folge Österreich verlassen und von 18.06.2016 bis 29.09.2016 in XXXX in der Kurdischen Autonomieregion des Irak gelebt und gearbeitet. Er habe die ihm in Aussicht gestellte Hilfe Bulgariens nicht in Anspruch nehmen wollen, sondern habe es bevorzugt, in den Irak zu gehen. Eine Bedrohung seiner Person durch den syrischen Staat, persönliche Probleme mit dessen Ämtern oder Behörden und eine Bedrohung durch quasi-staatliche Organisationen hätte somit nicht festgestellt werden können. Dass der Beschwerdeführer eine Einberufung zum Wehrdienst erhalten hätte und eine Verfolgung aufgrund einer angeblichen Wehrdienstverweigerung durch den syrischen Staat bestehe, hätte nicht festgestellt werden können. Es hätten keine Asylausschlussgründe festgestellt werden können. Gegen den Beschwerdeführer hätten keine Übergriffe stattgefunden und er hätte Syrien wegen der allgemein angespannten Lage verlassen. Es sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer realen Gefahr einer Verletzung seiner Menschenrechte ausgesetzt sei. Es sei nicht auszuschließen, dass er aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien im Falle seiner Rückkehr mit menschenrechtswidrigen Sanktionen zu rechnen hätte.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2015, Zahl W212 2117747- 1/3E, sei sein Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes zurückgewiesen und festgestellt worden, dass seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Er habe in weiterer Folge Österreich verlassen und von 18.06.2016 bis 29.09.2016 in römisch 40 in der Kurdischen Autonomieregion des Irak gelebt und gearbeitet. Er habe die ihm in Aussicht gestellte Hilfe Bulgariens nicht in Anspruch nehmen wollen, sondern habe es bevorzugt, in den Irak zu gehen. Eine Bedrohung seiner Person durch den syrischen Staat, persönliche Probleme mit dessen Ämtern oder Behörden und eine Bedrohung durch quasi-staatliche Organisationen hätte somit nicht festgestellt werden können. Dass der Beschwerdeführer eine Einberufung zum Wehrdienst erhalten hätte und eine Verfolgung aufgrund einer angeblichen Wehrdienstverweigerung durch den syrischen Staat bestehe, hätte nicht festgestellt werden können. Es hätten keine Asylausschlussgründe festgestellt werden können. Gegen den Beschwerdeführer hätten keine Übergriffe stattgefunden und er hätte Syrien wegen der allgemein angespannten Lage verlassen. Es sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer realen Gefahr einer Verletzung seiner Menschenrechte ausgesetzt sei. Es sei nicht auszuschließen, dass er aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien im Falle seiner Rückkehr mit menschenrechtswidrigen Sanktionen zu rechnen hätte.

Zur Lage in Syrien stellte die belangte Behörde Teile des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Syrien als Sachverhalt fest.

Beweiswürdigend und rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe angegeben, keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden oder seiner moslemisch-sunnitischen Religionszugehörigkeit gehabt zu haben. Er habe selbst angegeben, politisch nicht tätig gewesen zu sein, und auch keiner Organisation angehört zu haben. Er sei auch nie Mitglied einer radikalen, extremistischen Gruppierung gewesen und sei nie mit Terroristen wie jenen des sogenannten Islamischen Staates in Berührung gekommen. Einen Einberufungsbefehl habe er nach eigenen Angaben nie erhalten. Politisch aktiv sei er demnach ebenfalls nicht gewesen. Eine politische Opposition sei ihm nur wegen seiner Ausreise aus Syrien nicht zu unterstellen. In Gesamtbetrachtung aller Umstände hätte letztlich eine Bedrohung seiner Person nicht festgestellt werden können. Hätte diese tatsächlich stattgefunden, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er die rechtskräftige Entscheidung, nämlich sein Asylverfahren in Bulgarien zu führen, nicht in Anspruch genommen habe, sondern untergetaucht sei, um in seine Heimatregion zurückzukehren. Betrachte man die widersprüchlichen Angaben, die er sowohl im Vergleich zum Vorverfahren, als auch innerhalb dieses Vorverfahrens selbst gemacht habe, dränge sich der Verdacht auf, dass an seinem Vorbringen etliche Aussagen nicht den Tatsachen entsprechen würden. Er habe keine Verfolgung aufgrund seiner Nationalität, Rasse, Religion, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe, und somit keinen Konventionsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht. Zwar sei er Kurde und habe keinen Wehrdienst geleistet, jedoch habe er im gesamten Verfahren diesbezüglich keinerlei Probleme vorgebracht. Auch sei der sogenannte Islamische Staat in der Stellungnahme erstmalig erwähnt worden, jedoch nur oberflächlich und ohne Bezug auf seine Person. Seine Begründung, nämlich aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration ins Visier der syrischen Behörden gelangt zu sein, sei als unglaubwürdig zu erachten. Hätte man tatsächlich Interesse daran gehabt, ihn zu erwischen, so hätte man aufgrund der überall eingerichteten Checkpoints ausreichend Möglichkeiten dazu gehabt, zumal er eigenen Angaben zufolge seit 2011 regelmäßig an Demonstrationen teilgenommen hätte. Der einzige von ihm vorgebrachte Grund für die Antragstellung wäre eine Einberufung zum Militärdienst gewesen, welche möglicherweise in Zukunft hätte erfolgen können. Letztlich habe er Syrien wegen der allgemeinen Lage und der Möglichkeit einer noch nicht erfolgten Einberufung verlassen. Selbst wenn man davon ausginge, dass er tatsächlich eine Einberufung erhalten hätte, hätte eine Einzelprüfung zu erfolgen, ob von ihm persönlich menschenrechtswidriges Verhalten abverlangt worden wäre. Es fehle an konkreten Indizien dafür. Auch die Tatsache, dass er nicht in den zahlreichen von ihm durchreisten Staaten geblieben sei, im Irak einer Arbeit nachgegangen sei und von einem Staat, nämlich Bulgarien, sogar Hilfe in Aussicht gestellt worden sei, weise darauf hin, dass es sich in erster Linie nicht um eine Reisebewegung aufgrund aktuell drohender Verfolgung handle. Er habe genau an jenem Tag seinen neuerlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt, an dem die Überstellungsfrist nach Bulgarien abgelaufen sei. Die zwar nicht im Raum stehende, aber sich aufgrund der aktuellen Situation bietende Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, seinen Militärdienst in einem Einsatzbereich leisten zu müssen, in dem er zu Menschenrechtsverletzungen angehalten würde, indiziere die Gewährung subsidiären Schutzes, nicht jedoch Asyl. Die belangte Behörde schließe sich dem Urteil des deutschen Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 04.05.2017, 14 A 2023/16.A, an, wonach Wehrpflichtigen, die sich der Wehrpflicht entzögen, nicht wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung in Syrien Verfolgung drohe. Jedoch sei der Beschwerdeführer gar nicht einberufen worden sei.

3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) wurde fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben und ausgeführt:3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) wurde fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben und ausgeführt:

Fest stehe, dass der Beschwerdeführer männlichen Geschlechts sei, bisher seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe und deshalb einer spezifischen Gefährdung, zur syrischen Armee zwangsrekrutiert zu werden, ausgesetzt sei. Diese Verfolgungsgefährdung sei asylrelevant, weil die syrische Armee in einen unmenschlichen bewaffneten Konflikt verwickelt sei, der gegen die Regeln der Menschlichkeit verstoße, wobei grausame, unmenschliche und dem internationalen Kriegsvölkerrecht widersprechende Kriegstaktiken angewendet würden. Überdies werde dem Beschwerdeführer eine regimefeindliche und oppositionelle, politische Gesinnung unterstellt. Für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber bestehe im Allgemeinen bei der Ankunft in Syrien die reale Gefahr, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Diese Verfolgung könne auch aufgrund von länger zurückliegenden Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) geschehen. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter werde auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet hätten. Der Beschwerdeführer habe glaubwürdig, widerspruchsfrei und in sich plausibel geschildert, dass er als Kurde in seiner Herkunftsstadt XXXX regelmäßig an Demonstrationen teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe glaubwürdig und plausibel geschildert, wie diese Demonstrationen abgelaufen seien. Es gebe daher überhaupt keinen Grund, welcher die belangte Behörde befugt hätte, die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und "nicht" festzustellen. Dies gelte aber auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Freunde von ihm verhaftet worden seien und ein paar davon auch verschwunden seien und er Angst davor gehabt hätte, dass das gleiche Schicksal auch ihn treffe. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er danach von der Uni keine Bestätigung mehr bekommen habe, um seinen Wehrdienst aufzuschieben. Er habe Angst gehabt, weil - wenn man dies nicht bekomme - dies bedeute, dass man einberufen werde, um seinen Militärdienst zu leisten. Dies habe er nicht gewollt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es die belangte Behörde unterlassen habe, diese schlüssigen, widerspruchsfreien und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers, welche sich auch mit der allgemeinen Lage in Syrien vollkommen deckten, als glaubwürdig einzustufen und als Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens auch im Bescheid festzustellen. Der Beschwerdeführer sei nach dem ersten Asylverfahren nicht nach Syrien zurückgekehrt, sondern in die Türkei und in den Irak, kurdisches Gebiet, sodass aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in Bulgarien geblieben sei, keinesfalls geschlossen werden könne, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen fluchtrelevanten Verfolgungsbedrohungen nicht den Tatsachen entspreche. Es seien die den angefochtenen Bescheid tragenden Beweiswürdigungserwägungen mit gravierenden Denk-, Schlüssigkeits- und Begründungsfehlern behaftet. Aus den wiedergegebenen, sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien ergebenden Erkenntnissen über die aktuelle, allgemeine Lage in Syrien gingen beachtliche substantielle Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer, wäre er in Syrien verblieben, früher oder später durch die syrische Armee zwangsrekrutiert worden wäre und würde ihm das gleiche Schicksal auch im Rückkehrfalle drohen. Die Maßnahme der Zwangsrekrutierung als solche sowie die den Beschwerdeführer sodann erwartenden Behandlungen und Menschenrechtseingriffe seien jedenfalls als asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen, nämlich zufolge einer dem Beschwerdeführer unterstellten, oppositionellen, regimefeindlichen Gesinnung einzustufen. Der Beschwerdeführer müsse fürchten, nach einer Rückkehr zufolge eines abgelehnten Asylantrags inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert zu werden. Er könnte auch wegen seiner Asylantragstellung für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen, durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen. Angesichts der getroffenen Feststellungen und der diesen Feststellungen zugrundeliegenden Quellen handle es sich bei den angeführten Rückkehrgefährdungen nicht bloß um "hypothetisch-theoretische Befürchtungen", sondern bestehe eine beachtliche reale Wahrscheinlichkeit, dass zumindest einer der angeführten, schwerwiegenden Verfolgungseingriffe für den Beschwerdeführer im Rückkehrfalle zur bitteren Realität werden würde. Dem Beschwerdeführer sei daher eine wohlbegründete Furcht vor derartigen, asylrelevanten Verfolgungseingriffen zuzugestehen.Fest stehe, dass der Beschwerdeführer männlichen Geschlechts sei, bisher seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe und deshalb einer spezifischen Gefährdung, zur syrischen Armee zwangsrekrutiert zu werden, ausgesetzt sei. Diese Verfolgungsgefährdung sei asylrelevant, weil die syrische Armee in einen unmenschlichen bewaffneten Konflikt verwickelt sei, der gegen die Regeln der Menschlichkeit verstoße, wobei grausame, unmenschliche und dem internationalen Kriegsvölkerrecht widersprechende Kriegstaktiken angewendet würden. Überdies werde dem Beschwerdeführer eine regimefeindliche und oppositionelle, politische Gesinnung unterstellt. Für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber bestehe im Allgemeinen bei der Ankunft in Syrien die reale Gefahr, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Diese Verfolgung könne auch aufgrund von länger zurückliegenden Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) geschehen. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter werde auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet hätten. Der Beschwerdeführer habe glaubwürdig, widerspruchsfrei und in sich plausibel geschildert, dass er als Kurde in seiner Herkunftsstadt römisch 40 regelmäßig an Demonstrationen teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe glaubwürdig und plausibel geschildert, wie diese Demonstrationen abgelaufen seien. Es gebe daher überhaupt keinen Grund, welcher die belangte Behörde befugt hätte, die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und "nicht" festzustellen. Dies gelte aber auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Freunde von ihm verhaftet worden seien und ein paar davon auch verschwunden seien und er Angst davor gehabt hätte, dass das gleiche Schicksal auch ihn treffe. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er danach von der Uni keine Bestätigung mehr bekommen habe, um seinen Wehrdienst aufzuschieben. Er habe Angst gehabt, weil - wenn man dies nicht bekomme - dies bedeute, dass man einberufen werde, um seinen Militärdienst zu leisten. Dies habe er nicht gewollt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es die belangte Behörde unterlassen habe, diese schlüssigen, widerspruchsfreien und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers, welche sich auch mit der allgemeinen Lage in Syrien vollkommen deckten, als glaubwürdig einzustufen und als Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens auch im Bescheid festzustellen. Der Beschwerdeführer sei nach dem ersten Asylverfahren nicht nach Syrien zurückgekehrt, sondern in die Türkei und in den Irak, kurdisches Gebiet, sodass aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in Bulgarien geblieben sei, keinesfalls geschlossen werden könne, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen fluchtrelevanten Verfolgungsbedrohungen nicht den Tatsachen entspreche. Es seien die den angefochtenen Bescheid tragenden Beweiswürdigungserwägungen mit gravierenden Denk-, Schlüssigkeits- und Begründungsfehlern behaftet. Aus den wiedergegebenen, sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien ergebenden Erkenntnissen über die aktuelle, allgemeine Lage in Syrien gingen beachtliche substantielle Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer, wäre er in Syrien verblieben, früher oder später durch die syrische Armee zwangsrekrutiert worden wäre und würde ihm das gleiche Schicksal auch im Rückkehrfalle drohen. Die Maßnahme der Zwangsrekrutierung als solche sowie die den Beschwerdeführer sodann erwartenden Behandlungen und Menschenrechtseingriffe seien jedenfalls als asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen, nämlich zufolge einer dem Beschwerdeführer unterstellten, oppositionellen, regimefeindlichen Gesinnung einzustufen. Der Beschwerdeführer müsse fürchten, nach einer Rückkehr zufolge eines abgelehnten Asylantrags inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert zu werden. Er könnte auch wegen seiner Asylantragstellung für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen, durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen. Angesichts der getroffenen Feststellungen und der diesen Feststellungen zugrundeliegenden Quellen handle es sich bei den angeführten Rückkehrgefährdungen nicht bloß um "hypothetisch-theoretische Befürchtungen", sondern bestehe eine beachtliche reale Wahrscheinlichkeit, dass zumindest einer der angeführten, schwerwiegenden Verfolgungseingriffe für den Beschwerdeführer im Rückkehrfalle zur bitteren Realität werden würde. Dem Beschwerdeführer sei daher eine wohlbegründete Furcht vor derartigen, asylrelevanten Verfolgungseingriffen zuzugestehen.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

In den Verwaltungsakten lag eine Stellungnahme der Behörde zum Beschwerdeschriftsatz ein (AS 283 ff) ein, aus welcher sich ergab, dass die Gefahr eines im Fall des Beschwerdeführers möglichen, aber nicht konkret anstehenden Wehrdienstes zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt habe. Weshalb einem jungen Mann, der das Land verlasse, weil eine Möglichkeit bestehe, dass dieser an Kampfhandlungen teilzunehmen hätte, automatisch eine politische oppositionelle Gesinnung zu unterstellen sei, sei für die belangte Behörde nicht verständlich. Für den in Frage kommenden Konventionsgrund der unterstellten politischen Überzeugung gebe es keine Anhaltspunkte. Tatsächliche Umstände, dass der syrische Staat per se die Wehrdienstverweigerung sämtlicher junger Männer, die in Konfliktzeiten das Land verließen, als politischen Dissens betrachte, gebe es nicht. Zudem werde in der Beschwerde behauptet, dass beachtliche Anhaltspunkte bestünden, dass der Beschwerdeführer zum Wehrdienst eingezogen würde und dass ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfalle Verfolgungsgefährdungen treffen würden, wobei diese Behauptung durch die verwiesenen Feststellungen des Bescheides nicht gestützt würden. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er in XXXX regelmäßig an Demonstrationen teilgenommen hätte. Im Zuge der Einvernahme habe er nur angegeben, dass er in XXXX demonstriert hätte. Demonstrationen im restli

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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