RS Vfgh 2019/3/13 E517/2018 ua

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
VolksgruppenG §13 Abs1, Anlage 2
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen in deutscher Sprache zugestellte Erkenntnisse mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes trotz Übersetzung des Spruchs, des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision und der Rechtsmittelbelehrung ins Slowenische; Verpflichtung des Kärntner Landesverwaltungsgerichts zur Ausfertigung der Entscheidungen auch in slowenischer Sprache

Rechtssatz

Gemäß der im Verfassungsrang stehenden Regelung des §13 Abs1 iVm Anlage 2 Pkt II C Z1 litb VolksgruppenG ist die Verwendung der slowenischen Sprache vor Behörden und Dienststellen des Bundes oder Landes mit Sitz in Kärnten zulässig, wenn die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu: Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt/Velikovec, welche die dem Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zugrunde liegenden Straferkenntnisse erlassen hat, hatte gemäß Anlage 2 Pkt II B Z2 VolksgruppenG die Verwendung (auch) der slowenischen Sprache sicherzustellen.Gemäß der im Verfassungsrang stehenden Regelung des §13 Abs1 in Verbindung mit Anlage 2 Pkt römisch zwei C Z1 litb VolksgruppenG ist die Verwendung der slowenischen Sprache vor Behörden und Dienststellen des Bundes oder Landes mit Sitz in Kärnten zulässig, wenn die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu: Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt/Velikovec, welche die dem Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zugrunde liegenden Straferkenntnisse erlassen hat, hatte gemäß Anlage 2 Pkt römisch zwei B Z2 VolksgruppenG die Verwendung (auch) der slowenischen Sprache sicherzustellen.

Das LVwG ist als Rechtsmittelinstanz gemäß Anlage 2 Pkt II C Z1 litb VolksgruppenG in einem Verfahren zuständig gewesen, das vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist. Der Beschwerdeführer konnte sich auch nach §13 Abs2 VolksgruppenG im Verkehr mit der Bezirkshauptmannschaft und dem LVwG, vor denen gemäß Abs1 iVm Anlage 2 Pkt II VolksgruppenG die Verwendung der slowenischen Sprache zugelassen ist, dieser Sprache einer Volksgruppe bedienen.Das LVwG ist als Rechtsmittelinstanz gemäß Anlage 2 Pkt römisch zwei C Z1 litb VolksgruppenG in einem Verfahren zuständig gewesen, das vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist. Der Beschwerdeführer konnte sich auch nach §13 Abs2 VolksgruppenG im Verkehr mit der Bezirkshauptmannschaft und dem LVwG, vor denen gemäß Abs1 in Verbindung mit Anlage 2 Pkt römisch zwei VolksgruppenG die Verwendung der slowenischen Sprache zugelassen ist, dieser Sprache einer Volksgruppe bedienen.

Mangels Zustellung von Ausfertigungen auch in slowenischer Sprache sind die angefochtenen Erkenntnisse als nicht erlassen zu betrachten und die Beschwerden noch nicht erledigt.

Entscheidungstexte

  • E517/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.2019 E517/2018 ua

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, Volksgruppen, Minderheiten, Amtssprache, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E517.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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