Entscheidungsdatum
08.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W230 2132721-1/38E
Schriftliche Ausfertigung des am 02.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 30.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu erfolgte am selben Tag seine Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 18.07.2016 seine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.07.2016, sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.06.2015 "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG)" (Spruchpunkt I.) und "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ... hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen wird. Ferner sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt wird und gegen ihn "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen sowie gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters legte sie gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.07.2016, sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.06.2015 "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG)" (Spruchpunkt römisch eins.) und "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ... hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wird. Ferner sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt wird und gegen ihn "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters legte sie gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).
Gleichzeitig stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende rechtzeitig (mit Unterstützung einer Vertreterin der Rechtsberatungsorganisation Verein Menschenrechte Österreich) erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid vollumfänglich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft wird.
4. Am 03.05.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der auch der Beschwerdeführer und ein Vertreter seines bevollmächtigten Vereins teilnahmen.
5. Mit Schreiben vom 08.10.2018 und als Beilage zur Verhandlung gewährte das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör zu den Übersetzungen der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie zu ergänzenden aktuelle Länderinformationen.
6. Am 02.11.2018 wurde die mündliche Verhandlung vom 03.05.2017 fortgesetzt und nach Schluss der Verhandlung die Entscheidung verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren und ist auch dort aufgewachsen. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum Islam sunnitischer Ausrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht aber auch Dari, Urdu, ein wenig Englisch, und nunmehr auch Deutsch. Er hat sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise in Afghanistan verbracht, weshalb er mit den in Afghanistan vorherrschenden Traditionen, Gebräuchen und Gepflogenheiten vertraut ist. Der Beschwerdeführer hat zwar eine Schule besucht, diese aber nicht abgeschlossen. Bis zu seiner Ausreise war der Beschwerdeführer für das afghanische Militär tätig. Während seiner Tätigkeit für das afghanische Militär war der Beschwerdeführer insbesondere in der Provinz Ghazni tätig.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren und ist auch dort aufgewachsen. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum Islam sunnitischer Ausrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht aber auch Dari, Urdu, ein wenig Englisch, und nunmehr auch Deutsch. Er hat sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise in Afghanistan verbracht, weshalb er mit den in Afghanistan vorherrschenden Traditionen, Gebräuchen und Gepflogenheiten vertraut ist. Der Beschwerdeführer hat zwar eine Schule besucht, diese aber nicht abgeschlossen. Bis zu seiner Ausreise war der Beschwerdeführer für das afghanische Militär tätig. Während seiner Tätigkeit für das afghanische Militär war der Beschwerdeführer insbesondere in der Provinz Ghazni tätig.
Der Beschwerdeführer ist mit seiner nach wie vor in Afghanistan lebenden Ehefrau verheiratet. Gemeinsam haben sie einen Sohn. Seine Frau und der gemeinsame Sohn leben nach wie vor in Afghanistan beim Schwager des Beschwerdeführers. Auch von Österreich aus hält der Beschwerdeführer zu seiner noch in Afghanistan lebenden Familie regelmäßig telefonischen Kontakt. Seiner Frau und seinem Sohn geht es gut. Die Familie der Frau des Beschwerdeführers betreibt eine Marmor- und Steinmine und ist wirtschaftlich relativ gut situiert. Neben der Familie seiner Ehefrau leben auch noch die Mutter, zwei Onkel mütterlicherseits, ein Bruder (Schüler) und eine Schwester des Beschwerdeführers in Afghanistan. Die Onkel mütterlicherseits betreiben Landwirtschaften auf eigenem Grund und Boden. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Auch ein Bruder des Beschwerdeführers, der ebenfalls wie der Beschwerdeführer beim afghanische Militär im Dienst war, ist bereits verstorben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat drei Schwestern und drei Brüder.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Angehörigen bzw. sonstigen engeren Bezugspersonen in Österreich oder im sonstigen Europa.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und der anschließenden Antragstellung am 30.06.2015 ist der Beschwerdeführer in Österreich als Asylwerber aufhältig und lebt in einer Unterkunft für Asylwerber, die insb. von Afghanen, Iranern und Pakistanis bewohnt wird. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile als Zeitungsausträger tätig und erszielt dadurch ein eigenes Einkommen, im Oktober 2018 verdiente er beispielsweise netto € 1.600-1.700. Er kann durch diese Einkünfte Ersparnisse akkumulieren.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer positiv genutzt. So hat er bereits mehrere Deutschkurse absolviert und am 22.08.2017 die A2 Prüfung erfolgreich bestanden. In den vorgelegten Empfehlungsschreiben werden die positiven persönlichen Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers hervorgehoben. In Österreich konnte der Beschwerdeführer auch schon Berufserfahrung, zB im Einzelhandel, sammeln. Er engagiert sich freiwillige unter anderem in der Nachbarschaftshilfe sowie ehrenamtlich beim Roten Kreuz und ist auch bei der Feuerwehr XXXX Mitglied. Er hat bei einem auf Initiative der Gemeinde XXXX geführten Projekt "Miteinander der Generationen & Kulturen" mitgewirkt. Neben den Mitbewohnern in seiner Asylunterkunft hat der Beschwerdeführer auch mit Österreichern Kontakte geknüpft.Seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer positiv genutzt. So hat er bereits mehrere Deutschkurse absolviert und am 22.08.2017 die A2 Prüfung erfolgreich bestanden. In den vorgelegten Empfehlungsschreiben werden die positiven persönlichen Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers hervorgehoben. In Österreich konnte der Beschwerdeführer auch schon Berufserfahrung, zB im Einzelhandel, sammeln. Er engagiert sich freiwillige unter anderem in der Nachbarschaftshilfe sowie ehrenamtlich beim Roten Kreuz und ist auch bei der Feuerwehr römisch 40 Mitglied. Er hat bei einem auf Initiative der Gemeinde römisch 40 geführten Projekt "Miteinander der Generationen & Kulturen" mitgewirkt. Neben den Mitbewohnern in seiner Asylunterkunft hat der Beschwerdeführer auch mit Österreichern Kontakte geknüpft.
1.2. Zur Frage einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Rückkehrfall
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnisch