TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/14 W265 2200016-1

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Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W265 2200015-1/8E

W265 2200017-1/8E

W265 2200016-1/8E

W265 2199964-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. XXXX, geb. XXXX, und 4. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1. vom XXXX, Zl. XXXX, 2. vom XXXX, Zl. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1. vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , 2. vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,

3. vom XXXX, Zl. XXXX, und 4. vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:3. vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , und 4. vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und mj. XXXX und mj. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und mj. römisch 40 und mj. römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sowie römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, römisch fünf m Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 14.01.2020 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 14.01.2020 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken mit sunnitischer Glaubensbekenntnis. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten gemeinsam mit dem unmündigen minderjährigen Drittbeschwerdeführer unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten am 04.11.2015 für sich und den Drittbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz und nach der Geburt des Viertbeschwerdeführers für diesen am 04.04.2017 den Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 04.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers statt. Befragt nach dem Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer an, wegen des Krieges ausgereist zu sein; es habe immer wieder Morde und Unterdrückung der Regierung gegeben sowie keine Sicherheit mehr.

Befragt nach dem Fluchtgrund gab die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die minderjährigen Drittbeschwerdeführer an, sie hätten ihr Leben retten müssen, vor allem das Leben ihres Kindes. Ihr Leben sei bedroht gewesen.

Für den am XXXX in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführer wurde seitens des Erstbeschwerdeführers am 04.04.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt mit der Angabe, dass der Viertbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe.Für den am römisch 40 in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführer wurde seitens des Erstbeschwerdeführers am 04.04.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt mit der Angabe, dass der Viertbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe.

3. Am 22.02.2018 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er habe Afghanistan vor mehr als vierzehn Jahren verlassen, weil sein Bruder aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten getötet worden sei. Danach habe seine Mutter einen Herzinfarkt erlitten. Ein anderer Bruder habe den Mörder seines getöteten Bruders getötet, woraufhin er und sein Bruder in den Iran geflohen seien. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei er von den Feinden mit einem Auto angefahren worden, wobei er im Bereich des Unterleibes sowie am Kopf verletzt worden sei. Sein Vater sei in Afghanistan geblieben.

Den Iran hätten sie wegen der gesundheitlichen Probleme seines Sohnes verlassen. Sie hätten im Iran keine Aufenthaltsberechtigung gehabt. Wären sie von den iranischen Behörden erwischt worden, dann hätte ihnen eine Abschiebung nach Afghanistan oder nach Syrien gedroht.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Einvernahme vor der belangten Behörde hinsichtlich ihres Fluchtgrundes an, sie sei sehr klein gewesen als sie gemeinsam mit ihrer Familie in den Iran ausgereist sei. Ihr Vater habe über seine Probleme, die zur Ausreise aus Afghanistan geführt haben, nichts erzählt. Sie seien zu Beginn der Herrschaft der Taliban ausgereist. Im Iran hätten sie keine Aufenthaltsberechtigung gehabt. Sie habe in einem Kosmetikgeschäft gearbeitet. Die Herzkrankheit ihres Sohnes habe im Iran nicht operiert werden können. Sie hätten keine Versicherung gehabt.

Darüber hinaus sei ihr Bruder mit einer Freundin, die ebenso in dem Kosmetikgeschäft gearbeitet habe, geflüchtet, weil sie ineinander verliebt gewesen seien. Daher sei sie von der Familie des Mädchens bedroht worden. Ein Jahr später seien sie geflohen, da die Grenzen geöffnet worden seien.

4. Mit oben näher bezeichneten Bescheides der belangten Behörde wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und den Beschwerdeführern jeweils der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde den Beschwerdeführers jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Mit Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Mit Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.4. Mit oben näher bezeichneten Bescheides der belangten Behörde wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und den Beschwerdeführern jeweils der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde den Beschwerdeführers jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

5. Gegen die Bescheide der belangten Behörde wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wird insbesondere vorgebracht, die Zweitbeschwerdeführerin sei wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Darüber hinaus wurde moniert, dass sich die belangte Behörde mit der Situation von Minderjährigen in Afghanistan insgesamt und auch nicht mit den diesbezüglichen Länderberichten auseinandergesetzt habe. Es sei jegliche Auseinandersetzung mit den kinderspezifischen Länderberichten und der Frage, ob dem zum Zeitpunkt der Entscheidung minderjährigen Beschwerdeführern, im Fall einer Rückkehr eine Verletzung ihrer gemäß Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde.5. Gegen die Bescheide der belangten Behörde wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wird insbesondere vorgebracht, die Zweitbeschwerdeführerin sei wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Darüber hinaus wurde moniert, dass sich die belangte Behörde mit der Situation von Minderjährigen in Afghanistan insgesamt und auch nicht mit den diesbezüglichen Länderberichten auseinandergesetzt habe. Es sei jegliche Auseinandersetzung mit den kinderspezifischen Länderberichten und der Frage, ob dem zum Zeitpunkt der Entscheidung minderjährigen Beschwerdeführern, im Fall einer Rückkehr eine Verletzung ihrer gemäß Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.11.2018 in den gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Vertreterin ausführlich zu ihren Fluchtgründen, zu ihren persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu ihrer Integration in Österreich befragt wurden. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.11.2018 in den gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Vertreterin ausführlich zu ihren Fluchtgründen, zu ihren persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu ihrer Integration in Österreich befragt wurden. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil.

Zu dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Länderberichtsmaterial nahm die Vertreterin der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung Stellung. Sie verwies dabei insbesondere auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 zum Thema in Blutfehden verwickelte Personen und hinsichtlich des westlichen Lebensstils der Zweitbeschwerdeführerin auf eine darauf basierende Verfolgung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist mit der Zweitbeschwerdeführerin seit März 2014 verheiratet. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben gemeinsam zwei Söhne, den am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführer, XXXX, und den am XXXX geborenen Viertbeschwerdeführer, XXXX.Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist mit der Zweitbeschwerdeführerin seit März 2014 verheiratet. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben gemeinsam zwei Söhne, den am römisch 40 geborenen Drittbeschwerdeführer, römisch 40 , und den am römisch 40 geborenen Viertbeschwerdeführer, römisch 40 .

Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.

Die Erstbeschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Parwan, Afghanistan, geboren. Im Alter von fünfzehn Jahren reiste er gemeinsam mit seinem Bruder in den Iran aus und ließ sich dort bis zu seiner Weiterreise nach Europa im Jahr 2015 nieder. Er besuchte zwei Jahre lang die Schule in Afghanistan und war im Iran als Metzger und als Bauarbeiter tätig. Der Erstbeschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu seinem im Iran lebenden Bruder. Eine Schwester des Erstbeschwerdeführers lebt in Deutschland, eine im Iran und eine Schwester lebt in Kabul. Seit dem Tod des Vaters hat der Erstbeschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Schwestern.Die Erstbeschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt römisch 40 in der Provinz Parwan, Afghanistan, geboren. Im Alter von fünfzehn Jahren reiste er gemeinsam mit seinem Bruder in den Iran aus und ließ sich dort bis zu seiner Weiterreise nach Europa im Jahr 2015 nieder. Er besuchte zwei Jahre lang die Schule in Afghanistan und war im Iran als Metzger und als Bauarbeiter tätig. Der Erstbeschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu seinem im Iran lebenden Bruder. Eine Schwester des Erstbeschwerdeführers lebt in Deutschland, eine im Iran und eine Schwester lebt in Kabul. Seit dem Tod des Vaters hat der Erstbeschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Schwestern.

Die Zweitbeschwerdeführerin stammt ebenfalls auch der Provinz Parwan, Afghanistan, und reiste im Alter von zehn Jahren im Familienverband in den Iran aus. Die Zweitbeschwerdeführerin wuchs im Iran auf, wo sie sieben Jahre lang die Schule besuchte. Anschließend war sie acht Jahre lang als Friseurin bzw. Kosmetikerin im Iran tätig. Zu ihrer Mutter und ihrem jüngeren Bruder, die im Iran leben, hat die Zweitbeschwerdeführerin unregelmäßig Kontakt.

Der Drittbeschwerdeführer wurde im Iran geboren.

Die Beschwerdeführer verfügen in Afghanistan über keine eigenen Besitztümer mehr. Ihre Familien könnten sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht finanziell unterstützen.

Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer reisten im Familienverband unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellten am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Für den bereits in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführer wurde am 04.04.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Dari. Aufgrund des langen Aufenthaltes im Iran sprechen die Beschwerdeführer auch Farsi.

Der Erstbeschwerdeführer steht aufgrund urologischer Beschwerden in Behandlung und nimmt Medikamente ein. Beim Drittbeschwerdeführer fand eine Herzoperation statt und er steht in regelmäßiger Kontrolle. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind gesund.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Familie im Herkunftsstaat einer individuellen gegen sie gerichteten Verfolgung aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten - etwa durch Dorfbewohner mit Kontakt zur Regierung oder andere Personen - ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer solchen ausgesetzt wären. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer aufgrund der Ermordung seines Bruders in Afghanistan physische und/oder psychische Gewalt durch Dorfbewohner oder andere Personen droht.

Die Beschwerdeführer hätten im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine Verfolgung durch den Staat zu befürchten.

Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine auf Eigen- und Selbstständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Die Zweitbeschwerdeführerin hat bisher nicht erfolgreich eine Deutschprüfung abgelegt. Sie verfügte zum Zeitpunkt der Verhandlung über geringe Deutschkenntnisse. Sie kümmert sich in Österreich überwiegend um den Haushalt und ihre zwei Kinder. Ihr Ehemann unterstützt sie dabei. In der Freizeit geht sie (auch alleine) spazieren, einkaufen oder trifft Freunde. Die Zweitbeschwerdeführerin zeigte sich (auf Nachfrage) an den Berufen einer Friseurin und Kosmetikerin interessiert, hat aber keine konkreten Schritte unternommen, um sich über eine allfällige Ausbildung und Einstiegsmöglichkeiten zu informieren. Sie nimmt in Österreich kaum am sozialen Leben teil, ist nicht Mitglied in einem Verein und übernimmt keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Der wesentliche Unterschied zwischen ihrem Alltag in Afghanistan bzw. im Iran und ihrem Alltag in Österreich besteht darin, dass sie in Österreich auch ohne (männliche) Begleitung das Haus verlässt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschien die Zweitbeschwerdeführerin zwar modern gekleidet und bemühte sich, einen möglichst selbstständigen und motivierten Eindruck zu machen. Bei der Zweitbeschwerdeführerin war jedoch letztlich keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung zu erkennen, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westliche Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden kann.

Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern aufgrund der Tatsache, dass sie im Iran bzw. in Europa gelebt haben, konkret und individuell bzw. dass jedem afghanischen Rückkehrer aus dem Iran bzw. Europa physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass es dem Drittbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer unmöglich oder unzumutbar wäre, sich in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren, und dass dem Drittbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer auf Grund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation der Kinder in Afghanistan physische und/oder psychische Gewalt droht und sie deswegen einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären.

Es kann nicht festgestellt werden, dass aus den Gründen, die zur Ausreise der Familie der Zweitbeschwerdeführerin aus Afghanistan führte, eine Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt für die Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan abgeleitet werden könnte.

Die Beschwerdeführer verließen den Iran aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen für dort illegal aufhältige Afghanen sowie aufgrund der Notwendigkeit einer Herzoperation betreffend den Drittbeschwerdeführer.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Iran Bedrohungen seitens der Familie einer ehemaligen Arbeitskollegin ausgesetzt war, weil die Arbeitskollegin der Zweitbeschwerdeführerin eine Beziehung mit dem Bruder der Zweitbeschwerdeführerin führte und diesen schließlich ehelichte.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:

1.3.1. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre Herkunftsprovinz Parwan scheidet aus, weil ihnen dort aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle der Rückkehr nach Parwan die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde, sodass zu prüfen ist, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative möglich wäre.1.3.1. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre Herkunftsprovinz Parwan scheidet aus, weil ihnen dort aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle der Rückkehr nach Parwan die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde, sodass zu prüfen ist, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative möglich wäre.

Hinsichtlich die als innerstaatliche Fluchtalternative geltenden Städte Mazar-e Sharif und Herat ist festzuhalten, dass im gesamten Herkunftsstaat betreffend den unmündig minderjährigen Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage besteht. Beim Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführer handelt es sich um unmündige Minderjährige im Alter von dreieinhalb Jahren und eineinhalb Jahren, die im Familienverband mit ihren Eltern leben und weder über eigenes Vermögen noch über eine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung verfügen. In Afghanistan besteht eine hohe Zahl an minderjährigen zivilen Opfern. Vor allem Kinder sind zudem besonders von Unterernährung betroffen. Ungefähr zehn Prozent der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Auch bestünde für die minderjährigen Beschwerdeführer die Gefahr, dass sie Kinderarbeit leisten müssen. In Anbetracht der festgestellten individuellen und familiären Situation der Beschwerdeführer und der besonderen Schutzbedürftigkeit von minderjährigen Kindern war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Lichte einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, der hohen Zahl an minderjährigen Opfern auch in zentralen Regionen und Städten, der dadurch eingeschränkten Bewegungsfreiheit der minderjährigen Beschwerdeführer sowie der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für ihre erforderliche Versorgung im Herkunftsstaat festzustellen, dass der Drittbeschwerdeführer und der Vierbeschwerdeführer bei einer Ansiedlung in Mazar-e Sharif oder Herat einem realen Risiko ausgesetzt wären, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 23.11.2018 (Schreibfehler teilweise korrigiert):

Sicherheitslage:

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).

Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).

Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit).

* Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018).

* Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)* Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018)

* Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018).

* Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).* Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vergleiche Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).

* Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).* Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vergleiche Tolonews 9.5.2018).

* Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).* Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vergleiche APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vergleiche Tolonews 30.4.2018b).

* Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).* Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vergleiche AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a).

* Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).* Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

* Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).* Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).

* Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018).* Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018).

* Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vgl. DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).* Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vergleiche DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

* Selbstmordattentat mit einem mit Sprengstoff beladenen Tanklaster:

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vgl. AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017).Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; v

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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