Entscheidungsdatum
11.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W246 2181613-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zl. 566047500-140079133, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zl. 566047500-140079133, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 14.09.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 19.09.2011 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem - zum damaligen Zeitpunkt zuständigen - Bundesasylamt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er zwar in Afghanistan geboren und zunächst aufgewachsen sei, in der Folge aber lange Zeit in Pakistan gelebt habe. Während seiner Abwesenheit von Afghanistan hätten bestimmte Personen das Haus seiner Familie an sich genommen. Nachdem der Beschwerdeführer von Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt sei und versucht habe, das Haus seiner Familie wiederzuerlangen, sei er angegriffen und bedroht worden. Aus diesen Gründen habe er schließlich Afghanistan wieder verlassen und sei nach Europa gereist.
1.3. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.09.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Schließlich sprach das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werde.1.3. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.09.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab. Schließlich sprach das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werde.
1.4. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.03.2013 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 87/2012, ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.1.4. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.03.2013 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
2.1. Am 17.10.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
2.3. Am 27.03.2017 und 29.03.2017 erfolgten die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem - nunmehr zuständigen - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass sich an seinen im ersten Verfahrensgang angeführten Fluchtgründen nichts geändert habe; nunmehr habe auch ein Großteil seiner Familie wegen des angeführten Konflikts hinsichtlich des Hauses der Familie des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen. Weiters führte er an, dass er mittlerweile in Österreich geheiratet und mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind habe; seine Ehefrau wolle sich jedoch wieder von ihm scheiden lassen.
Der Beschwerdeführer legte u.a. eine Kopie des Reisepasses seiner Ehefrau und seine Heiratsurkunde vor.
2.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. (Spruchpunkt III.), erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).2.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit. (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
2.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.12.2018 u.a. in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der er ausführlich v.a. zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und seiner Integration sowie seinen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich befragt wurde.
Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses sowie mehrere Lohn- und Gehaltsabrechnungen vor.
2.7. Mit Schreiben vom 08.01.2019 nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin zu dem vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderberichtsmaterial Stellung. Weiters legte der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben ein Protokoll des Amtstages des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.06.2018 sowie den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.06.2018 hinsichtlich der Familienrechtssache seiner minderjährigen Tochter vor.2.7. Mit Schreiben vom 08.01.2019 nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin zu dem vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderberichtsmaterial Stellung. Weiters legte der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben ein Protokoll des Amtstages des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12.06.2018 sowie den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 26.06.2018 hinsichtlich der Familienrechtssache seiner minderjährigen Tochter vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in diesem Verfahrensgang, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der in diesem Verfahrensgang vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie in Pakistan und zu seiner Ausreise aus Afghanistan:
Der Beschwerdeführer, ein gesunder Mann, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, er spricht auch Urdu und ein wenig Paschtu.
Er führt den Namen XXXX und ist am XXXX in der Stadt Kabul in Afghanistan geboren, wo er zunächst aufgewachsen ist und ungefähr bis zu seinem zwölften Lebensjahr aufhältig war. Danach verließ der Beschwerdeführer Afghanistan gemeinsam mit seinem Onkel mütterlicherseits auf Grund des Krieges. Sie gingen nach Pakistan, wo der Beschwerdeführer für etwa 17 bis 18 Jahre lebte und durchgehend als Fleischer tätig war. Der Beschwerdeführer kehrte im Jahr 2011 gemeinsam mit seinem Onkel mütterlicherseits nach Afghanistan zurück und reiste nach einem dreitägigen Aufenthalt wieder aus Afghanistan aus. In weiterer Folge gelangte der Beschwerdeführer nach Österreich, wo er am 14.09.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und am 17.10.2014 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte.Er führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in der Stadt Kabul in Afghanistan geboren, wo er zunächst aufgewachsen ist und ungefähr bis zu seinem zwölften Lebensjahr aufhältig war. Danach verließ der Beschwerdeführer Afghanistan gemeinsam mit seinem Onkel mütterlicherseits auf Grund des Krieges. Sie gingen nach Pakistan, wo der Beschwerdeführer für etwa 17 bis 18 Jahre lebte und durchgehend als Fleischer tätig war. Der Beschwerdeführer kehrte im Jahr 2011 gemeinsam mit seinem Onkel mütterlicherseits nach Afghanistan zurück und reiste nach einem dreitägigen Aufenthalt wieder aus Afghanistan aus. In weiterer Folge gelangte der Beschwerdeführer nach Österreich, wo er am 14.09.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und am 17.10.2014 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers, konkret sein Onkel mütterlicherseits samt dessen Ehefrau und Kinder, waren zum Zeitpunkt des letzten Kontakts mit dem Beschwerdeführer in der Stadt Kabul aufhältig.
1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner ersten Antragstellung im September 2011 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 beinahe durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise regelmäßig Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.
Er besucht zurzeit einen Deutschkurs, verfügt jedoch nur über geringe Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer war zwar in Österreich bereits für mehrere Monate als Reinigungskraft tätig, er übt jedoch momentan keine berufliche Tätigkeit aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er besucht regelmäßig ein Fitnesscenter.
Der Beschwerdeführer war in Österreich seit September 2015 mit einer afghanischen Staatsangehörigen, welcher der Status der Asylberechtigten zukommt, verheiratet und ist seit November 2016 wieder geschieden. Er hat gemeinsam mit dieser nunmehrigen Ex-Ehefrau eine minderjährige Tochter im Alter von etwas mehr als zweieinhalb Jahren (geboren am XXXX ). Nach der Trennung und noch vor der Scheidung von seiner nunmehrigen Ex-Ehefrau wurde dem Beschwerdeführer mittels einstweiliger Verfügung vorübergehend die Rückkehr in die Wohnung seiner damaligen Ehefrau und in die Wohnung der Eltern seiner damaligen Ehefrau verboten. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über kein Obsorgerecht hinsichtlich seiner minderjährigen Tochter und darf diese alle zwei Wochen unter Aufsicht für eine Stunde sehen, was u.a. auf Grund der Unterlassung der Kontaktaufnahme durch seine Ex-Schwiegermutter zuletzt schwierig war. Der Beschwerdeführer besorgte mehrere Male Windeln und Babynahrung für seine minderjährige Tochter, die er seiner Ex-Schwiegermutter übergab.Der Beschwerdeführer war in Österreich seit September 2015 mit einer afghanischen Staatsangehörigen, welcher der Status der Asylberechtigten zukommt, verheiratet und ist seit November 2016 wieder geschieden. Er hat gemeinsam mit dieser nunmehrigen Ex-Ehefrau eine minderjährige Tochter im Alter von etwas mehr als zweieinhalb Jahren (geboren am römisch 40 ). Nach der Trennung und noch vor der Scheidung von seiner nunmehrigen Ex-Ehefrau wurde dem Beschwerdeführer mittels einstweiliger Verfügung vorübergehend die Rückkehr in die Wohnung seiner damaligen Ehefrau und in die Wohnung der Eltern seiner damaligen Ehefrau verboten. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über kein Obsorgerecht hinsichtlich seiner minderjährigen Tochter und darf diese alle zwei Wochen unter Aufsicht für eine Stunde sehen, was u.a. auf Grund der Unterlassung der Kontaktaufnahme durch seine Ex-Schwiegermutter zuletzt schwierig war. Der Beschwerdeführer besorgte mehrere Male Windeln und Babynahrung für seine minderjährige Tochter, die er seiner Ex-Schwiegermutter übergab.
Weiters hat der Beschwerdeführer in Österreich einen Onkel, eine Tante, zwei Cousinen und drei Cousins, mit denen er ein enges Verhältnis pflegt. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit für ca. dreieinhalb Jahre bei diesen Familienangehörigen gewohnt, aktuell steht er mit diesen in Kontakt und besucht diese regelmäßig. Diese Familienangehörigen des Beschwerdeführers unterstützen ihn, indem sie ihm z.B. Kleidung oder Zigaretten kaufen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz vom 14.09.2011 im Wesentlichen aus, dass er nach seiner Rückkehr von Pakistan nach Afghanistan und dem Versuch, das Haus seiner Familie wiederzuerlangen, angegriffen und bedroht worden sei, weshalb er schließlich Afghanistan verlassen habe und nach Europa gereist sei. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19.09.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab; schließlich sprach das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.03.2013 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 87/2012, ab; dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz vom 14.09.2011 im Wesentlichen aus, dass er nach seiner Rückkehr von Pakistan nach Afghanistan und dem Versuch, das Haus seiner Familie wiederzuerlangen, angegriffen und bedroht worden sei, weshalb er schließlich Afghanistan verlassen habe und nach Europa gereist sei. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19.09.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab; schließlich sprach das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.03.2013 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ab; dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht die Gefahr, auf Grund von Streitigkeiten hinsichtlich des Hauses seiner Familie in der Stadt Kabul physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein.
Weiters ist weder der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich mehrere Jahre in Pakistan und zuletzt in Europa aufgehalten und hier eine "westliche Wertehaltung" kennengelernt hat, noch ist jeder afghanische Staatsangehörige, der aus Pakistan und aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan allein aus diesem Grund zwangsläufig physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 mit Aktualisierungen bis 19.10.2018 (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler):
Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen ("high-profile") Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017)
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016 ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018)
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt, vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkten Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018)Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt, vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkten Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018)
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen ("high-profile") Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).
Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen ("high-profile") Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018