Entscheidungsdatum
15.02.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W110 2201865-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12.6.2018, GZ: BMVIT - 231.052/0017 - IV/E6/2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12.6.2018, GZ: BMVIT - 231.052/0017 - IV/E6/2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 41 ff. Seilbahngesetz und §§ 17ff. iVm § 185 Abs. 6 Forstgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 41, ff. Seilbahngesetz und Paragraphen 17 f, f, in Verbindung mit Paragraph 185, Absatz 6, Forstgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 20.12.2017 ersuchte die XXXX (im Folgenden: die mitbeteiligte Partei) den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als oberste Seilbahnbehörde (im Folgenden: die belangte Behörde) im Rahmen des Projekts "XXXX" (XXXX NEU) um die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Seilbahnanlage als standortgleicher Ersatzbau für die bestehende Zweiseil-Umlaufbahn (XXXX ALT). Der Rodungsantrag war bereits mit Eingabe vom 14.12.2017 eingebracht worden.1. Mit Antrag vom 20.12.2017 ersuchte die römisch 40 (im Folgenden: die mitbeteiligte Partei) den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als oberste Seilbahnbehörde (im Folgenden: die belangte Behörde) im Rahmen des Projekts "XXXX" (römisch 40 NEU) um die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Seilbahnanlage als standortgleicher Ersatzbau für die bestehende Zweiseil-Umlaufbahn (römisch 40 ALT). Der Rodungsantrag war bereits mit Eingabe vom 14.12.2017 eingebracht worden.
2. Das Bauvorhaben wurde mit Kundmachung der belangten Behörde vom 23.5.2018 durch Anschlag an der Amtstafel im Gemeindeamt der Standortgemeinde sowie mit persönlicher Verständigung u.a. des (nunmehrigen) Beschwerdeführers angezeigt; unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG wurde für den näher bezeichneten Termin eine örtliche Erhebung sowie eine mündliche Verhandlung anberaumt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass der zur Verhandlung stehenden Bauentwurf zur Einsicht bei der belangten Behörde sowie im Gemeindeamt der Standortgemeinde aufliege.2. Das Bauvorhaben wurde mit Kundmachung der belangten Behörde vom 23.5.2018 durch Anschlag an der Amtstafel im Gemeindeamt der Standortgemeinde sowie mit persönlicher Verständigung u.a. des (nunmehrigen) Beschwerdeführers angezeigt; unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG wurde für den näher bezeichneten Termin eine örtliche Erhebung sowie eine mündliche Verhandlung anberaumt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass der zur Verhandlung stehenden Bauentwurf zur Einsicht bei der belangten Behörde sowie im Gemeindeamt der Standortgemeinde aufliege.
3. Die mündliche Bauverhandlung fand u.a. im Beisein der Parteien und der sonstigen Verfahrensbeteiligten sowie der (Amts-)Sachverständigen, die beigezogen worden waren, statt. Letztere erstatteten im Rahmen der Verhandlung Befund und Gutachten zum verfahrensgegenständlichen Bauprojekt gemäß dem von der mitbeteiligten Partei als Genehmigungswerberin vorgelegten Bauentwurf. Dabei wurde die Genehmigungsfähigkeit des projektierten Vorhabens - bei Einhaltung der formulierten Vorschreibungen, Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen - bestätigt. Ein Vertreter der Standortgemeinde wies auf das öffentliche Interesse an der geplanten Seilbahnanlage hin und betonte ihre infrastrukturelle und wirtschaftliche Bedeutung sowie den nachhaltigen Nutzen, der durch die Ersatzanlage erreicht werden könne. In der mündlichen Verhandlung wendete der Beschwerdeführer ein, dass die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke durch das Vorhaben in unerlaubter Weise beansprucht würden, da eine unzulässige Ausweitung der allenfalls bereits bestehenden Dienstbarkeit vorliege, die infolge befristeter Einräumung mittlerweile abgelaufen sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Einsicht in den Akt der bestehenden Seilbahnanlage verwehrt worden, so dass eine Vorbereitung bzw. Stellungnahme zu dem verfahrensgegenständlichen Projekt nicht möglich gewesen sei.
4. Mit dem in der Bauverhandlung mündlich verkündeten Bescheid erteilte die belangte Behörde gemäß §§ 41 bis 44 Seilbahngesetz 2003, BGBl. I 103/2003 idF BGBl. I 79/2018 (im Folgenden: SeilbG 2003) sowie unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 in Spruchpunkt I. die Baugenehmigung für das vorliegende Bauvorhaben nach Maßgabe folgender Bestimmungen:4. Mit dem in der Bauverhandlung mündlich verkündeten Bescheid erteilte die belangte Behörde gemäß Paragraphen 41 bis 44 Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 79 aus 2018, (im Folgenden: SeilbG 2003) sowie unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 in Spruchpunkt römisch eins. die Baugenehmigung für das vorliegende Bauvorhaben nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
"1. Das Bauvorhaben ist entsprechend dem einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Bauentwurf unter Berücksichtigung der im Zuge der gegenständlichen Verhandlung vorgenommenen Änderungen auszuführen.
2. Die im Sicherheitsbericht und den zu Grunde gelegten Gutachten enthaltenen Forderungen und Maßnahmen sind einzuhalten.
3. Die Vorschreibungen, Auflagen und Forderungen, die in der gegenständlichen Verhandlungsschrift unter Abschnitt C lit. b, d, e, g, bis I) und Abschnitt D lit. d.) sowie in der Beilage C aufscheinen, sind ordnungsgemäß zu erfüllen bzw. einzuhalten.3. Die Vorschreibungen, Auflagen und Forderungen, die in der gegenständlichen Verhandlungsschrift unter Abschnitt C Litera b, d, e, g,, bis römisch eins) und Abschnitt D Litera d,) sowie in der Beilage C aufscheinen, sind ordnungsgemäß zu erfüllen bzw. einzuhalten.
4. Das Bauvorhaben ist innerhalb von zwei Jahren fertig zu stellen.
5. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist rechtzeitig um Erteilung der Betriebsbewilligung anzusuchen. Der öffentliche Verkehr darf erst nach Erteilung dieser Betriebsbewilligung aufgenommen werden.
6. Allfällige Auflagen in aufzugstechnischer Hinsicht bleiben vorbehalten.
Das Erfordernis des Erwerbes der für das Bauvorhaben benötigten Rechte an den Grundstücken bleibt unberührt.
Es wird festgestellt, dass der durch die Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, welcher den Parteien durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst."
Mit Spruchpunkt II. erteilte die belangte Behörde gemäß §§ 17 ff. iVm § 185 Abs. 6 Forstgesetz 1975, BGBl. 440/1975 idF BGBl. I 56/2016 (im Folgenden: ForstG 1975), die Rodungsbewilligung unter der Bedingung näher genannter Vorschreibungen und Forderungen. Vor Durchführung der Rodung sei das Eigentumsrecht oder ein sonstiges, dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an den zur Rodung bewilligten Waldflächen zu erwerben. Das öffentliche Interesse an der Errichtung der Seilbahn überwiege - so die belangte Behörde - das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes auf den in den Einreichunterlagen angeführten Waldflächen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. erteilte die belangte Behörde gemäß Paragraphen 17, ff. in Verbindung mit Paragraph 185, Absatz 6, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2016, (im Folgenden: ForstG 1975), die Rodungsbewilligung unter der Bedingung näher genannter Vorschreibungen und Forderungen. Vor Durchführung der Rodung sei das Eigentumsrecht oder ein sonstiges, dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an den zur Rodung bewilligten Waldflächen zu erwerben. Das öffentliche Interesse an der Errichtung der Seilbahn überwiege - so die belangte Behörde - das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes auf den in den Einreichunterlagen angeführten Waldflächen.
In weiteren Spruchpunkten wurden u.a. die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach die gegenständliche Anlage eine unzulässige Ausweitung einer allenfalls bestehenden Dienstbarkeit bedeute bzw. eine Dienstbarkeit für die XXXX ALT und die XXXX NEU nicht (mehr) bestehe, gemäß § 41 Abs. 1 SeilbG 2003 auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Der Vorwurf des Verfahrensmangels wegen Nicht-Gewährung der Akteneinsicht in dem ebenfalls von der belangten Behörde geführten (näher bezeichneten) Verfahren wurde gemäß § 41 Abs. 1 SeilbG 2003 als unzulässig zurückgewiesen.In weiteren Spruchpunkten wurden u.a. die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach die gegenständliche Anlage eine unzulässige Ausweitung einer allenfalls bestehenden Dienstbarkeit bedeute bzw. eine Dienstbarkeit für die römisch 40 ALT und die römisch 40 NEU nicht (mehr) bestehe, gemäß Paragraph 41, Absatz eins, SeilbG 2003 auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Der Vorwurf des Verfahrensmangels wegen Nicht-Gewährung der Akteneinsicht in dem ebenfalls von der belangten Behörde geführten (näher bezeichneten) Verfahren wurde gemäß Paragraph 41, Absatz eins, SeilbG 2003 als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend verwies die belangte Behörde auf den zur GZ: BMVIT-230.052/0015-IV/E6/2018 erlassenen Bescheid vom 11.6.2018, mit dem die Konzession für den Bau und Betrieb der gegenständlichen Anlage erteilt worden sei. In jenem Verfahren sei auch festgestellt worden, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der gegenständlichen Seilbahn gegenüber anderen (entgegenstehenden) Interessen überwiege. Vor diesem Hintergrund sei im vorliegenden Verfahren davon auszugehen gewesen, dass der durch die seilbahnrechtliche Baugenehmigung für die Öffentlichkeit entstehende Vorteil größer sei als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Vorhabens erwachse. Die Inanspruchnahme der für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlichen Grundstücke liege im überwiegenden öffentlichen Interesse. Die Verfügungsberechtigung über die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sei nicht Voraussetzung für die Erteilung der seilbahnrechtlichen Baugenehmigung. Ebenso seien Fragen der Grundeinlösung, der Einräumung von Servituten etc. nicht Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsverfahrens, zumal der Genehmigungswerberin im Falle des Scheiterns einer einvernehmlichen Lösung die Möglichkeit offenstehe, die Enteignung auf Grund der Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes zu beantragen.
Einwendungen, mit denen bloß privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht würden, stellten keine Einwendungen im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts dar, weshalb diese "privatrechtlichen Einwendungen" des Beschwerdeführers - so die belangte Behörde - zugunsten des Beschwerdeführers dahingehend auszulegen gewesen seien, als wäre damit allgemein eingewendet worden, dass die Nachteile, die ihm als Partei aufgrund der Errichtung der Seilbahn erwachsen, die öffentlichen Interessen an der Seilbahnerrichtung überwiegen. Die Einwendung in dieser Form genüge jedoch nicht der Konkretisierungspflicht.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, in der u.a. vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer werde durch den angefochtenen Bescheid in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, dass über die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke keine Seilbahn errichtet und betrieben werde, sowie in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit des Eigentums verletzt. In den Beschwerdegründen verwies der Beschwerdeführer darauf, dass ihm in einem näher bezeichneten Verfahren von der belangten Behörde rechtswidriger Weise die Akteneinsicht in den "Konzessions(verlängerungs)akt" verweigert worden sei. Deshalb sei im vorliegenden Verfahren eine Stellungnahme zum gegenständlichen Projekt nicht möglich gewesen und sei auch bereits in der mündlichen Verhandlung als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt worden. Das Interesse des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der Konzession liege darin begründet, dass durch den Seilbahnbetrieb seine betroffenen Grundstücke "naturgemäß massiv, und zwar für Generationen entwertet" würden. Im Konzessionserteilungs- bzw. -verlängerungsverfahren hätte daher eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, so auch jener des Beschwerdeführers an der Nichterteilung der Konzession, stattfinden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Daher sei der Konzessionserteilungs- bzw. -verlängerungsbescheid "jedenfalls massiv mangelhaft und rechtswidrig". Da dem Beschwerdeführer im Konzessionsverfahren bzw. Konzessionsverlängerungsverfahren die Parteistellung versagt worden sei, sei die Interessenabwägung nach § 23 SeilbG 2003 im Rahmen des gegenständlichen Bau- und Rodungsbewilligungsverfahrens vorzunehmen, was jedoch gänzlich unterblieben sei. Durch diese Rechtswidrigkeit würde nicht nur der Beschwerdeführer selbst, sondern die gesamte Öffentlichkeit im Allgemeinen und sämtliche betroffenen Grundstückseigentümer im Besonderen in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Für die behördliche Annahme des Überwiegens des öffentlichen Interesses zugunsten des Projekts fehle jegliches Ermittlungsverfahren sowie jegliche Begründung.5. Gegen diesen Bescheid erhob der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, in der u.a. vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer werde durch den angefochtenen Bescheid in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, dass über die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke keine Seilbahn errichtet und betrieben werde, sowie in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit des Eigentums verletzt. In den Beschwerdegründen verwies der Beschwerdeführer darauf, dass ihm in einem näher bezeichneten Verfahren von der belangten Behörde rechtswidriger Weise die Akteneinsicht in den "Konzessions(verlängerungs)akt" verweigert worden sei. Deshalb sei im vorliegenden Verfahren eine Stellungnahme zum gegenständlichen Projekt nicht möglich gewesen und sei auch bereits in der mündlichen Verhandlung als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt worden. Das Interesse des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der Konzession liege darin begründet, dass durch den Seilbahnbetrieb seine betroffenen Grundstücke "naturgemäß massiv, und zwar für Generationen entwertet" würden. Im Konzessionserteilungs- bzw. -verlängerungsverfahren hätte daher eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, so auch jener des Beschwerdeführers an der Nichterteilung der Konzession, stattfinden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Daher sei der Konzessionserteilungs- bzw. -verlängerungsbescheid "jedenfalls massiv mangelhaft und rechtswidrig". Da dem Beschwerdeführer im Konzessionsverfahren bzw. Konzessionsverlängerungsverfahren die Parteistellung versagt worden sei, sei die Interessenabwägung nach Paragraph 23, SeilbG 2003 im Rahmen des gegenständlichen Bau- und Rodungsbewilligungsverfahrens vorzunehmen, was jedoch gänzlich unterblieben sei. Durch diese Rechtswidrigkeit würde nicht nur der Beschwerdeführer selbst, sondern die gesamte Öffentlichkeit im Allgemeinen und sämtliche betroffenen Grundstückseigentümer im Besonderen in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Für die behördliche Annahme des Überwiegens des öffentlichen Interesses zugunsten des Projekts fehle jegliches Ermittlungsverfahren sowie jegliche Begründung.
6. Am 26.7.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vor.
7. Mit Stellungnahme vom 6.9.2018 machte die mitbeteiligte Partei in Replik auf die vorliegende Beschwerde zunächst ihre Verspätung geltend: Der angefochtene Bescheid sei in der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2018 u.a. in Anwesenheit des Beschwerdeführers verkündet worden, so dass die Beschwerdefrist bereits am 10.7.2018 abgelaufen und die mit 20.7.2018 datierte Beschwerde verfristet sei. Inhaltlich wies die mitbeteiligte Partei zunächst darauf hin, dass das seilbahnrechtliche Konzessionserteilungsverfahren als Einparteienverfahren ausgestaltet sei, in welchem lediglich die mitbeteiligte Partei als Antragstellerin Parteistellung habe. Durch die Konzessionserteilung durch den mittlerweile rechtskräftigen Bescheid vom 11.6.2018 sei die Gemeinnützigkeit der projektierten Seilbahnanlage festgestellt worden. Hierbei finde nur eine Abwägung (im Wesentlichen) öffentlicher Interessen statt. Private Interessen seien demgegenüber erst im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren maßgeblich. Infolge der bestehenden Enteignungsmöglichkeit gebe es selbst bei Fehlen der zivilrechtlichen Zustimmung privater Liegenschaftseigentümer keinen Grund, das Überwiegen privater Interessen anzunehmen. Im Übrigen fehle dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren bereits die Beschwerdelegitimation infolge Präklusion, da er in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde lediglich eine Ausweitung der bestehenden Dienstbarkeit - sohin zivilrechtliche Ansprüche - behauptet habe. Inwiefern es durch das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung privater Interessen komme, sei vom Beschwerdeführer "mit keinem Wort" ausgeführt worden. Mangels rechtzeitiger und zulässig konkretisierter Einwendungen habe der Beschwerdeführer seine Parteistellung verloren. In Anbetracht der maßgeblichen tourismuswirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens bestehe kein Zweifel am Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers.
8. Mit Verfügung vom 16.11.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Verspätungsvorhalt sowie zwecks Parteiengehör die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei und forderte ihn einerseits zur Äußerung im Hinblick auf die behauptete Verspätung der Beschwerde binnen einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung auf, andererseits wurde unter einem die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen (ebenfalls ab Zustellung dieser Verfügung) eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
9. In seiner Stellungnahme vom 20.11.2018 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er im Zeitpunkt der "Beschlussverkündung" in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nicht mehr anwesend gewesen sei. Die Verhandlungsschrift sei ihm am 22.6.2018 zugestellt und damit der Lauf der Rechtsmittelfrist erst mit diesem Zeitpunkt in Gang gesetzt worden. Die am 20.7.2018 per Post an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde sei daher rechtzeitig. Inhaltlich äußerte sich der Beschwerdeführer weder innerhalb der gesetzten Frist, noch danach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1 Die gegenständliche Seilbahnanlage XXXX NEU ist als Einseilumlaufbahn mit geschlossenen Fahrzeugen für je acht Personen konzipiert und soll anstelle der bestehenden XXXX ALT, einer Zweiseilumlaufbahn mit Fahrzeugen für vier Personen, standortgleich bei nahezu gleicher Trassenführung mit geringfügiger Verbreiterung der Trasse auf eine Breite von 17 bis 23 m und gleichbleibenden Stationsstandorten mit neuer Aufteilung der Stützstandorte zur Ausführung gelangen. Eine Anbindung der Anlage an das Wanderwegenetz und das bestehende Pistennetz ist gegeben. Die neue Seilbahnanlage ist für die Berg- und Talförderung sowie für den ganzjährigen Betrieb, nicht aber für Nachtfahrten vorgesehen.1.1 Die gegenständliche Seilbahnanlage römisch 40 NEU ist als Einseilumlaufbahn mit geschlossenen Fahrzeugen für je acht Personen konzipiert und soll anstelle der bestehenden römisch 40 ALT, einer Zweiseilumlaufbahn mit Fahrzeugen für vier Personen, standortgleich bei nahezu gleicher Trassenführung mit geringfügiger Verbreiterung der Trasse auf eine Breite von 17 bis 23 m und gleichbleibenden Stationsstandorten mit neuer Aufteilung der Stützstandorte zur Ausführung gelangen. Eine Anbindung der Anlage an das Wanderwegenetz und das bestehende Pistennetz ist gegeben. Die neue Seilbahnanlage ist für die Berg- und Talförderung sowie für den ganzjährigen Betrieb, nicht aber für Nachtfahrten vorgesehen.
Im Bauentwurf ist der Sicherheitsbericht der XXXX vom XXXX, XXXX, enthalten, der die Vollständigkeit des Bauentwurfs und dessen Entsprechung gemäß dem Stand der Technik bestätigt sowie Vollständigkeit und Richtigkeit der durchgeführten Sicherheitsanalysen beurkundet. Bei Einhaltung aller Auflagen und Bedingungen ist von einem sicheren Bau und Betrieb der verfahrensgegenständlich projektierten Seilbahnanlage auszugehen.Im Bauentwurf ist der Sicherheitsbericht der römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , enthalten, der die Vollständigkeit des Bauentwurfs und dessen Entsprechung gemäß dem Stand der Technik bestätigt sowie Vollständigkeit und Richtigkeit der durchgeführten Sicherheitsanalysen beurkundet. Bei Einhaltung aller Auflagen und Bedingungen ist von einem sicheren Bau und Betrieb der verfahrensgegenständlich projektierten Seilbahnanlage auszugehen.
Die geplante XXXX NEU ist von großer infrastruktureller Bedeutung in der Region als touristische Personenbeförderungseinrichtung und ermöglicht - wie bereits die bestehende Seilbahnanlage - den Zugang zum XXXX, das ein wichtiges Ausflugs- und Wanderziel im XXXX darstellt.Die geplante römisch 40 NEU ist von großer infrastruktu