Entscheidungsdatum
19.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W168 2214601-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China VR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2019, Zl 19 -1216541007 / 190023827, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China VR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2019, Zl 19 -1216541007 / 190023827, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005,§ 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005,§ 9 BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) stellte nach unberechtigter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.01.2019 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF und gab hierbei die oben angeführten Personalien an.Die Beschwerdeführerin (BF) stellte nach unberechtigter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.01.2019 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2016BF und gab hierbei die oben angeführten Personalien an.
Anlässlich der Erstbefragung am 08.01.2019 bei der Polizeiinspektion Graz, Hauptbahnhof, Europlatz 7, 8020 Graz gab die BF befragt zu Ihrem Fluchtgrund folgendes an:
Ich bin Landwirtin und hatte einen Bauernhof. Die Regierung hat mein Grundstück im Juni 2015 enteignet. Ich war der Meinung, mein Bauernhof hat einen Wert von ca. 500.000,-- Yuan Wert. Aber ich habe nur 60.000,-- Yuan dafür von der Regierung bekommen. Mein Bruder wohnte auch am Bauernhof bei mir. Es wurden bei mehreren Landwirten die Grundstücke von der Regierung enteignet. Deshalb sind wir dann alle zusammen nach Peking gefahren um dort bei der Regierung zu demonstrieren. Als wir wieder zu unserem Grundstücken zurückfuhren, wurden wir alle festgenommen. Wir wurden für ca. ein halbes Monat eingesperrt, das war im Juli 2015. Wir sind danach im September 2015 wieder nach Peking gefahren um zu demonstrieren. Daraufhin wurden wir für eineinhalb Monaten wieder eingesperrt. Nach der Entlassung sind daraufhin 5 Personen von uns spurlos verschwunden. Mein Bruder ist auch einer von den verschwundenen Personen. Danach wurde ich ständig von den Sicherheitsleuten von der Regierung bedroht, dass ich nicht weiter demonstrieren darf. Das ganze dauerte von September 2015 bis Februar 2018. Ich wurde in diesem Zeitraum nicht wieder festgenommen. Ich bin der Meinung, wenn ich China nicht verlassen hätte, würde ich wieder eingesperrt werden.
Am 23.01.2019 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Die wesentlichen Angaben der Einvernahme gestalteten sich wie folgt:
F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?
A: Die passt.
Meine Muttersprache ist Chinesisch.
F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?
A: Sehr gut.
F: Sind Sie in ärztlicher Behandlung oder leiden Sie an Krankheiten?
A: Nein.
F: Sie haben nun die Möglichkeit weitere Tatsachen und Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente anzuführen bzw. vorzulegen?
A: Nein.
F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
A: Nein.
F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet)?
A: Nein.
F: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
A: Im Februar 2018.
F: Haben Sie eine Schule besucht oder haben Sie eine Ausbildung absolviert? Wenn ja, wie lange und in welcher Art?
A: Hauptschule abgeschlossen. 6 Jahre Volksschule, 3 Jahre Hauptschule.
F: Welchen Beruf haben Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt?
A: Ich war Bäuerin. Nachgefragt gebe ich an, dass ich seit der Geburt bis jetzt Bäuerin war.
F: Wo waren Sie Bäuerin?
A: Liayang Stadt und Liaoning Provinz. Ich hatte in eigenes Ackerland und wir bauen normalerweise nur Gemüse an, mit meinen Eltern gemeinsam.
F: Wem gehört das Ackerfeld?
A: Das gehört mir selber.
F: Haben Sie somit das Geld verdient?
A: Ja.
F: Haben Sie im Herkunftsland Strafrechtsdelikte begangen?
A: Nein.
F: Haben Sie Angehörige in Ihrem Heimatland? Wenn ja, welche?
A: Meine Tochter. Ich habe eigentlich noch einen älteren Bruder, der ist einfach verschwunden.
F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Tochter?
A: Ja.
F: WO lebt Ihre Tochter?
A: In der Stadt XXXX und Sie ist verheiratet.A: In der Stadt römisch 40 und Sie ist verheiratet.
F: Haben Sie eine Wohnung oder ein Haus im Heimatland?
A: Ich habe ein drei Zimmer Haus. Das ist aber abgerissen worden. Die Regierung will das Gebiet zu sich nehmen und daher ist das Haus abgerissen.
F: Haben Sie noch in Ihrem Heimatland Besitztümer (Häuser, Grundstücke,...)?
A: Nein. Es gibt nichts mehr.
F: Wo haben Sie bis zur Ihrer Ausreise gewohnt?
A: Ich habe eine Mietwohnung gemietet, nicht sehr weit von unserem Ackerland. Da habe ich alleine gewohnt.
F: Sind Sie arbeitsfähig?
A: Ja, es geht.
F: Sind Sie in Österreich Mitglied in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich Deutsch-Kurse besucht?
A: Nur im Haus hier besucht.
F: Haben Sie da eine Bestätigung?
A: Nein.
F: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?
A: Mein Grund ist nach dem Abriss soll ich der Regierung eine Vergütung von 500 000 bis 600 000 Yon bekommen, aber ich habe leider nur 60 000 Yon bekommen.
F: Haben Sie Dokumente in Ihrem Heimatland besessen?
A: Nein.
F: Wie verdienten Sie Ihren Lebensunterhalt im Heimatland?
A: Durch meine bäuerlichen Tätigkeiten, 3000 bis 4000 Yon, bekomme ich im Sommer vom Gemüse anbauen. Im Winter muss ich dann wo anders arbeiten. Im Winter arbeite ich dann in der Stadt Shenyang als Putzfrau usw.
F: Wie konnten Sie sich die Ausreise aus Ihrem Heimatland finanzieren?
A: Ich habe wie gesagt 60 000 Yon als Vergütung bekommen, mit dem bin ich ausgereist.
F: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines
politischen Vereins?
A: Nein.
F: Welcher Volksgruppe/Religion gehören Sie an?
A: Ich bin Han.
F: Hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?
A: Nein.
F: Hatten Sie persönlich Probleme?
A: Durch diese Abrissarbeit habe ich keine richtige Vergütung bekommen.
FLUCHTGRUND:
F: Warum stellen Sie einen Asylantrag bzw. was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Schildern Sie bitte möglichst konkret und detailliert Ihre Fluchtgründe!
A: Durch diese zwangsweise Abrissarbeit, habe ich mit der Regierung Konflikt gehabt, deswegen kann ich nicht mehr in China bleiben. Ich wurde auch bedroht. Es wurden auch von anderen Personen die Häuser abgerissen, insgesamt 4-5 Personen. Diese Personen sind verschwunden. Ich kann nicht sagen, ob diese von der Regierung mitgenommen wurden, ich habe keine Beweise, aber ich glaube das war die Regierung.
F: Und was ist der Fluchtgrund?
A: Ich habe große Sorgen, dass ich auch verschwinden werde und mich die Regierung mitnimmt.
F: Hatten Sie eine Auseinandersetzung mit der Regierung?
A: Ja durch diese Abrissarbeit. Wir haben gestritten, ich war in der Stadt XXXX am Bahnhof um das Problem der oberstehenden Behörde anzugeben und hoffte, dass sie dieses Problem lösen können, aber die Polizeiinspektion der Stadt Liayang hat mich wieder zurückgeschickt.A: Ja durch diese Abrissarbeit. Wir haben gestritten, ich war in der Stadt römisch 40 am Bahnhof um das Problem der oberstehenden Behörde anzugeben und hoffte, dass sie dieses Problem lösen können, aber die Polizeiinspektion der Stadt Liayang hat mich wieder zurückgeschickt.
F: Warum?
A: Um unseren weiteren Besuch an die Oberstehende Behörde zu verhindern und damit wir nicht die richtige Vergütung.
F: Geht es hier nur um die Vergütung?
A: Ja.
F: Haben Sie keine Anzeige erstattet?
A: Ja. Ich wandte mich zuerst an die Regierung XXXX . Das Problem wurde nicht gelöst.A: Ja. Ich wandte mich zuerst an die Regierung römisch 40 . Das Problem wurde nicht gelöst.
F: Wurden Sie persönlich konkret bedroht oder verfolgt?
A: Zweimal bedroht und verfolgt.
F: Von wem?
A: Erste Mal wurde ich bei der Polizei in XXXX für 30 Tage eingesperrt.A: Erste Mal wurde ich bei der Polizei in römisch 40 für 30 Tage eingesperrt.
F: Warum?
A: Weil ich nach XXXX gefahren bin um das Problem zu melden, aber sie wollen das nicht.A: Weil ich nach römisch 40 gefahren bin um das Problem zu melden, aber sie wollen das nicht.
F: das zweite Mal?
A: War ich wieder eingesperrt in XXXX für 50 Tage.A: War ich wieder eingesperrt in römisch 40 für 50 Tage.
F: Welches Problem meinen Sie hiermit genau?
A: Die Vergütung.
F: Sonst wurden Sie nicht verfolgt oder bedroht?
A: Nein.
F: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei, weiteren (Sicherheits)Behörden, dem Militär oder Gerichten in China?
A: Nein.
F: Haben Sie in China von sich aus jemals eine Polizeidienststelle, ein Gericht oder sonstige Sicherheitsbehörden (insb. auch Militärbehörden) aufgesucht?
A: Nein.
F: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?
A: Ich weiß nicht.
F: Was würde passieren, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren?
A: Ich glaube ich würde verschwinden, wie mein Bruder.
F: Wie lange ist ihr Bruder schon verschollen?
A: 2 Jahre.
F: Wann war der Abriss des Hauses?
A: Im Jahr 2015.
F: Sie sind bei uns in der Unterkunft Traiskirchen gemeldet?
A: Ja.
F: Wie sieht Ihr Privatleben aus? Was machen Sie in der Freizeit?
A: Ich habe zweimal Deutschunterrichte besucht sonst nichts.
F: Möchten Sie die Länderfeststellungen ausgefolgt bekommen? Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einlangend bis zum 30.Jänner 2019 beim Bundesamt schriftlich abzugeben.
A: Nein, das brauche ich nicht.
Rechtsberater hat eine Frage an AW:
F: Warum wurde das Grundstück weggenommen?
A: Die Regierung möchte auf diesem Gebiet eine Wohnsiedlung aufbauen und dann an die Bürger verkaufen.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen?
A: Ja.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?
A: Ja.
Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
A: Nein.
F: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?
A: Ja.
Anmerkung: AW möchte noch was anführen:
A: Bei der Festnahme bzw. Einsperrung wurde mein Fußgelenk geschlagen und somit gebrochen.
F: Von wem?
A: Von den Polizisten.
F: Genauer bitte?
A: Von einem Polizist mit Stock.
F: Wie hat dieser ausgehen?
A: Ein dicker, ca. 40 Jahre.
F: Haben Sie sich an wen gewendet?
A: Ich habe mich bei der Inspektion beschwert.
F: Was kam dabei raus?
A: Der Chef der Inspektion hat nichts gesagt.
Mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2019 wurde der BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2019 wurde der BF ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen, II.) gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat China abgewiesen, III.) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, IV.) gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, V.) gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist, sowie VI.) wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer (4) BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wird die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgeführt, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, sowie wurde VII.) gemäß § 15b Absatz 1 Asylgesetz 2005 ab 17.01.2019 die Unterkunftnahme in der EAST- Ost AIBE Otto Glöckel-Straße 24-26 2514 Traiskirchen angeordnet.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz römisch eins.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen, römisch zwei.) gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat China abgewiesen, römisch drei.) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, römisch vier.) gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen, römisch fünf.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist, sowie römisch sechs.) wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer (4) BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wird die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, sowie wurde römisch sieben.) gemäß Paragraph 15 b, Absatz 1 Asylgesetz 2005 ab 17.01.2019 die Unterkunftnahme in der EAST- Ost AIBE Otto Glöckel-Straße 24-26 2514 Traiskirchen angeordnet.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es im gegenständlichen Verfahren nicht feststellbar war, dass die BF einer asylrelevanten individuellen Verfolgung in China ausgesetzt war oder einer solchen im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Auch hätte aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden. Zur Situation im Fall einer Rückkehr wurde festgehalten, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren würden, welche einer Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet nach China entgegenstünden. Die BF wäre arbeitsfähig und die elementare Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland ist gewährleistet. Damit wäre insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage der BF zu rechnen wäre und diese auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würde. Zu Ihrem Privat- und Familienleben wurde festgehalten, dass sich die BF erst seit kurzer Zeit in Österreich befinden würde. In Österreich würde sie über keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen; die BF würde jedoch in Ihrem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Zur Anordnung der Unterkunftnahme wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren ein öffentliches Interesse für eine zügige Bearbeitung Ihres Asylverfahrens bestehen würde. Aus der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland allein ergäbe sich keine Gefährdung. Aus den angegebenen Gründen vor dem Bundesamt für das Verlassen des Heimatlandes wäre weder ein Asylstatus noch subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten.
Beweiswürdigend wurde insbesondere auch ausgeführt, dass eine vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Die BF wäre nicht in der Lage gewesen eine konkrete Verfolgung Ihrer Person detailliert anzugeben. Es sei weiters festzuhalten, dass im Heimatland der BF Bewegungsfreiheit existiere, sodass der BF jedenfalls die Möglichkeit offenstehe, sich an einem anderen Ort in Ihrem Herkunftsstaat zu begeben, um etwaig tatsächlich vorliegenden Problemen zu entgehen. Letztlich ergäbe sich auch unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen, dass diese vor eine Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könne. Aus einer Gesamtschau der Angaben der BF würde sich ergeben, dass diese eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht worden wäre, bzw. insgesamt nicht vorgebracht worden wäre. Betreffend der Feststellungen zu der Situation der BF im Fall Ihrer Rückkehr wurde festgehalten, dass diese im Falle Ihrer Rückkehr nach China nicht um Ihr Leben fürchten müsse. Dies, da der BF keine Verfolgung drohe bzw. diese eine solche nicht glaubhaft gemacht habe. Ebenso bestehe für die BF die Möglichkeit sich in anderen Städten in China aufzuhalten. Die Behörde gehe davon aus, dass der BF im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Aus den Länderfeststellungen zu dem Heimatland der BF wäre ebenso hervorzuheben, dass auch sonst keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vorliegen, sodass Ihre Rückkehrbefürchtungen nicht nachvollziehbar zu befinden sind. Im gegenständlichen Verfahren hätten sich somit keine Anhaltspunkte ergeben, dass die BF selbst bei Ihrer Rückkehr Ihren Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könnte. Bei der BF würde es sich offensichtlich um eine erwachsene, junge Frau handeln, die auch bis zur Ausreise gearbeitet hätte. Es wäre ferner ebenso in Betracht zu ziehen, dass die BF den Großteil Ihres Lebens in China verbracht habe und anscheinend gut zu Recht kam. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen gehe das Bundesamt zweifelsfrei davon aus, dass die BF in Ihrem Heimatland keiner existenziellen Notlage ausgesetzt sind, nachdem Sie dort keine Verfolgung zu befürchten haben, Erwerbsfähigkeit gegeben ist und sich auch aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland nicht ergibt, dass praktisch jede dorthin zurückkehrende Person in eine Existenzgefährdende Lage gerät.
Zusammenfassend wäre die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis gelangt, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere aber aufgrund des Vorbringens zu den Fluchtgründen zu dem Schluss kommt, dass die BF mit diesem keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Aufgrund der Behauptungen der BF wäre weder ein Asylstatus noch subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten noch ist jenes Vorbringen dazu geeignet eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der BF würden sich aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen ableiten, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden.
In rechtlicher Hinsicht wurde betreffend Spruchpunkt I ausgeführt, dass sämtliche seitens der BF im Rahmen Ihres Verfahrens getätigten Aussagen als nicht asylrelevant zu befinden waren. Das Asylrecht schütze Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne würde als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, das sich direkt gegen den einzelnen wendet. Derartige Maßnahmen hätte die BF im gesamten Verwaltungsverfahren mit keinem Wort dargelegt. Nach Ansicht der Behörde würde im gegenständlichen Verfahren kein asylbegründender Sachverhalt vorliegen, weshalb es keinesfalls zur Asylgewährung und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling kommen könne. Die BF hätte nicht glaubhaft machen können, dass ihr in Ihrem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung iS des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe oder Sie einer wohlbegründeten Furcht vor solcher ausgesetzt gewesen wäre.In rechtlicher Hinsicht wurde betreffend Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass sämtliche seitens der BF im Rahmen Ihres Verfahrens getätigten Aussagen al