TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/20 W168 2185207-1

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Veröffentlicht am 20.02.2019
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Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W168 2185207-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017, Zahl 1097136501/151882785, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017, Zahl 1097136501/151882785, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005,Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005,

§ 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2016BF.

2. Bei der mit einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung des Beschwerdeführers am selben Tag führte dieser zu seinem Fluchtgrund befragt zusammenfassend aus, dass er eine Affäre mit einem Mädchen gehabt habe und dieses heiraten habe wollen. Aus diesem Grund habe er seiner Braut eine Uhr gekauft, im Zuge dessen sei der BF jedoch vom Bruder seiner Freundin erwischt worden und sei von diesem unter Drohungen angeschossen worden. Sein Onkel habe dem BF in weiterer Folge durch finanzielle Hilfe unterstützt, das Land schnellstmöglich verlassen zu können. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat habe der BF Angst, vom Bruder seiner ehemaligen Freundin erschossen zu werden.

3. Das Alter des Beschwerdeführers wurde durch das BFA angezweifelt. Aus diesem Grund wurde eine multifaktorielle Altersfeststellung in Auftrag gegeben. Mit einer durchgeführten Untersuchung der Medizinischen Universität Wien wurde das Vorliegen einer Volljährigkeit festgestellt. Der BF erreichte mit Datum 30.11.2015 die Volljährigkeit.

4. Am 28.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zusammenfassend aus, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Auf Vorhalt, den vorgelegten Befunden zufolge an latenter Tuberkulose zu leiden, entgegnete der BF, dass diese Krankheit in Österreich festgestellt worden sei. Er habe über einen bestimmten Zeitraum hinweg dreimal am Tag Tabletten einnehmen müssen.

Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, führte der BF aus, dass er aus dem Distrikt Sange-e-Masha, Provinz Ghazni, stamme. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen der Erstbefragung nur angegeben habe, dass sich seine Heimatadresse in Jaghori befinde, erwiderte der BF, dass Jaghori und Sange-e-Masha dasselbe sei. Die Hauptstädte der Distrikte Jaghori oder Sange-e-Masha könne der BF jedoch nicht nennen. Neben dem Fluss Sange-e-Masha könne der BF keine Berge oder Straßen aufzählen. Den genauen Weg von seinem Dorf in die Stadt Sange-e-Masha wisse der BF ebenfalls nicht. Der BF habe in Afghanistan mit seiner jüngeren Schwester gelebt, da seine Eltern bereits verstorben seien. Seine Schwester lebe nunmehr bei seinem Onkel im Iran, daher habe der BF keine weiteren Familienangehörigen in Afghanistan. Befragt, wie er seinen Lebensunterhalt bestritten habe, erklärte der BF, dass er bis zum Tod seines Vaters von den Einnahmen eines Lebensmittelgeschäftes gelebt habe. Nach dessen Tod sei der BF als Landwirt tätig gewesen. Ihr Onkel habe dem BF und dessen Schwester zwar ab und zu geholfen, aufgrund der Verwaltung ihrer Grundstücke sei der BF gemeinsam mit seiner Schwester jedoch an der ursprünglichen Wohnadresse geblieben. Die Grundstücke seien nach dem Tod der Eltern vom Onkel des BF verpachtet worden. Der BF könne keine identitätsbezeugenden Dokumente zur Vorlage bringen und habe niemals einen Reisepass besessen. Er sei schiitischer Hazara, habe von 2006 bis 2012 sechs Jahre lang die Schule besucht und anschließend als Landwirt gearbeitet. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei gut gewesen, da Erbe vorhanden gewesen sei. Die Frage, ob er noch Kontakt zu seinem Onkel im Iran habe, wurde vom BF bejaht. Die Schlepperkosten seien mithilfe des Erbes seines Vaters beglichen worden. Die Fragen, ob er im Herkunftsland Straftaten begangen habe oder gegen ihn im Heimatland ein Haftbefehl vorliege, wurden vom BF verneint.

Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass er in Afghanistan eine Freundin gehabt und diese geliebt habe. Sie hätten sich öfters geheim bei einer Quelle getroffen, eines Tages sei jedoch der Bruder des Mädchens beim vereinbarten Treffpunkt erschienen und habe auf den BF geschossen, weshalb er gemeinsam mit seiner Schwester zu seinem Onkel geflüchtet sei. Dieser habe dem BF die Ausreise aus Afghanistan nahegelegt und ihm versprochen, die Obsorge für seine Schwester zu übernehmen. Anschließend habe sich der BF über den Iran nach Europa begeben. Auf Aufforderung, nähere Angaben zu seiner Beziehung zu machen, brachte der BF vor, dass er seine Freundin bei einem Englischkurs kennengelernt habe und seit seiner Kindheit befreundet gewesen sei. Nach dem Tod seines Vaters habe er sich öfters mit dieser getroffen und sie hätten eine Beziehung begonnen. Befragt, wie der Bruder des Mädchens erfahren habe, dass sich seine Schwester mit ihrem Freund an der Quelle treffe, erklärte der BF, dass sie sich an diesem Ort oft getroffen hätten und er wisse, wieso sie gerade in dieser Nacht beobachtet worden seien. Der BF selbst habe den besagten Bruder jedenfalls nicht gesehen, sei von seiner Freundin jedoch vor einem möglichen Angriff ihres Bruders gewarnt worden, da sie zuvor mit ihrer Schwester telefoniert habe. Die Quelle sei nur fünf Minuten vom Elternhaus des Mädchens entfernt gewesen, da sich seine Freundin meistens bei ihrer Familie aufgehalten habe. Zur Frage, was für ihn der ausschlaggebende Grund gewesen sei, zu flüchten, entgegnete der BF, dass er Angst um sein Leben gehabt habe. Befragt, wie es seinem Onkel möglich gewesen sei, die Ausreise so zeitnah zu organisieren, erklärte der BF, dass er zu diesem nach dem geschilderten Vorfall gefahren sei und alles erzählt habe, woraufhin dieser einen Schlepper für die Weiterreise des BF beauftragt habe. Der Onkel des BF lebe aus medizinischen Gründen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in Teheran, da er Behandlungen benötige. Befragt, weshalb er nicht im Iran geblieben sei, erwiderte der BF, dass er mit seinem Onkel in Afghanistan Kontakt aufgenommen habe, der ihn darüber informiert habe, dass seine Affäre bei den Dorfbewohnern sowie beim Mullah bekannt sei. Bei einer Rückkehr würde der BF daher von den Familienangehörigen seiner Freundin oder von den Dorfbewohnern getötet werden. Die Frage, ob er in Erwägung gezogen habe, sich in einen anderen Teil seines Heimatlandes zu begeben, um sich den angegebenen Schwierigkeiten zu entziehen, wurde vom BF verneint. Er habe auch keine persönlichen Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit gehabt. Erst nach Gewährung einer Überlebensgarantie würde er wieder in sein Heimatland zurückkehren.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nie von einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsverfahren betroffen gewesen sei und von der Grundversorgung lebe. Er habe im Bundesgebiet keine Verwandten und besuche in seinem Asylheim einen Deutschkurs. Der BF sei zwar kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, habe jedoch bereits österreichische Freunde.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs vom 06.02.2016- 31.05.2016, eine Teilnahmebestätigung an einem Werte-und Orientierungskurs vom 15.11.2016, Schriftstücke der Bezirkshauptmannschaft Amstetten über die Verpflichtung zur Vorlage eines lungenfachärztlichen Befundes, ein Schreiben der Radiologie über ein durchgeführtes Thoraxröntgen mit dem Ergebnis kleiner verkalkter Primärkomplex rechts, verkalktes Granulom links, fachärztlicher Befunde vom 01.02.2017 sowie vom 28.06.2017 mit der Diagnose "latente Tuberkuloseinfektion" übermittelt, als Therapievorschlag wurden regelmäßige Kontrollen empfohlen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Zusammenfassend führte das BFA aus, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz damit im Wesentlichen zu begründen sei, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes nicht feststehe. Der Gesundheitszustand des BF ergebe sich aus den vorgelegten Arztbriefen. Es sei widersprüchlich, dass der BF einerseits erwähnt habe, sofort nach Entdecken des Bruders seiner Freundin weggelaufen zu sein, andererseits aber zuvor einen Warnanruf der Schwester seiner Freundin erhalten zu haben. Hätte der BF tatsächlich einen Warnanruf der Schwester seiner Freundin erhalten, hätte sich der BF rechtzeitig von dort entfernen können und hätte nicht erst beim Entdecken des Bruders davonlaufen müssen. Weiters sei befremdlich, dass er in seiner Einvernahme seine Heiratsabsichten bezüglich seiner Freundin nicht mit einem Wort erwähne. Die zum Zwecke der Verlobung mit seiner Freundin eingekaufte Uhr habe der BF ebenfalls während seiner Einvernahme unerwähnt gelassen, obwohl er sich in seiner Erstbefragung noch explizit darauf berufen habe. In Anbetracht der Verhältnisse in Afghanistan sei nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar und glaubhaft, dass das besagte Mädchen riskiert hätte, sich mit dem BF heimlich bei einer Quelle zu treffen. Die Angaben zur Fluchtbegründung seien somit widersprüchlich und unglaubwürdig. Aufgrund seiner wenig substantiierten Darstellungsweise und den entstandenen Widersprüchen sei es dem BF nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Da es auch sonst keinerlei Anhaltspunkte gebe, die auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall-etwa aus Gründen seiner persönlichen Merkmale-hindeuten würde, sei sein Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft seiner Person abzuweisen. Es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass er nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse-erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten-zu decken. Der BF sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Berufserfahrung. Er sei vor seiner Ausreise jahrelang in der Landwirtschaft tätig. Sein Onkel mütterlicherseits habe ihm Geld für die Ausreise bereitgestellt. Eine Unterstützung durch ihn im Falle seiner Rückkehr könne angenommen werden, da dieser über finanzielle Einkünfte verfüge. Er könne den BF auch vom Iran aus unterstützen. Aufgrund seiner Berufserfahrung, Arbeitsfähigkeit und der Unterstützung seiner Verwandten, sei es ihm möglich und zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt in Afghanistan zu setzen. Weiters würden sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation sowie der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan keine Anhaltspunkte für die Annahme ableiten würden, dass im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für den BF als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts auszugehen sei. Der BF sei im November 2015 in das Bundesgebiet eingereist und sei kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG seien nicht gegeben. Daher sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen. Der BF sei erst vor kurzer Zeit in Österreich eingereist und besuche einen Deutschkurs. Er habe keine besonderen Bindungen zu Österreich und lebe von der Grundversorgung. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Abschiebung zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.Zusammenfassend führte das BFA aus, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz damit im Wesentlichen zu begründen sei, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes nicht feststehe. Der Gesundheitszustand des BF ergebe sich aus den vorgelegten Arztbriefen. Es sei widersprüchlich, dass der BF einerseits erwähnt habe, sofort nach Entdecken des Bruders seiner Freundin weggelaufen zu sein, andererseits aber zuvor einen Warnanruf der Schwester seiner Freundin erhalten zu haben. Hätte der BF tatsächlich einen Warnanruf der Schwester seiner Freundin erhalten, hätte sich der BF rechtzeitig von dort entfernen können und hätte nicht erst beim Entdecken des Bruders davonlaufen müssen. Weiters sei befremdlich, dass er in seiner Einvernahme seine Heiratsabsichten bezüglich seiner Freundin nicht mit einem Wort erwähne. Die zum Zwecke der Verlobung mit seiner Freundin eingekaufte Uhr habe der BF ebenfalls während seiner Einvernahme unerwähnt gelassen, obwohl er sich in seiner Erstbefragung noch explizit darauf berufen habe. In Anbetracht der Verhältnisse in Afghanistan sei nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar und glaubhaft, dass das besagte Mädchen riskiert hätte, sich mit dem BF heimlich bei einer Quelle zu treffen. Die Angaben zur Fluchtbegründung seien somit widersprüchlich und unglaubwürdig. Aufgrund seiner wenig substantiierten Darstellungsweise und den entstandenen Widersprüchen sei es dem BF nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Da es auch sonst keinerlei Anhaltspunkte gebe, die auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall-etwa aus Gründen seiner persönlichen Merkmale-hindeuten würde, sei sein Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft seiner Person abzuweisen. Es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass er nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse-erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten-zu decken. Der BF sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Berufserfahrung. Er sei vor seiner Ausreise jahrelang in der Landwirtschaft tätig. Sein Onkel mütterlicherseits habe ihm Geld für die Ausreise bereitgestellt. Eine Unterstützung durch ihn im Falle seiner Rückkehr könne angenommen werden, da dieser über finanzielle Einkünfte verfüge. Er könne den BF auch vom Iran aus unterstützen. Aufgrund seiner Berufserfahrung, Arbeitsfähigkeit und der Unterstützung seiner Verwandten, sei es ihm möglich und zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt in Afghanistan zu setzen. Weiters würden sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation sowie der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan keine Anhaltspunkte für die Annahme ableiten würden, dass im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für den BF als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts auszugehen sei. Der BF sei im November 2015 in das Bundesgebiet eingereist und sei kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG seien nicht gegeben. Daher sei ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen. Der BF sei erst vor kurzer Zeit in Österreich eingereist und besuche einen Deutschkurs. Er habe keine besonderen Bindungen zu Österreich und lebe von der Grundversorgung. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Abschiebung zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.

6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass sich die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen als veraltet und unzureichend erweisen würden. Aus der Rechtsprechung des Vw6GH gehe hervor, dass der Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderberichte zugrunde gelegt werden müssten. Es wurde auf Berichte verschiedener Quellen verwiesen und angemerkt, dass sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan zuletzt wieder derart verschlechtert habe, dass auch Kabul oder andere Großstädte nicht als ausreichend sichere Orte für eine Neuansiedelung betrachtet werden könnten. Insoweit die Behörde eine vermeintliche innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul annehme, müsse auch ausgeführt werden, dass Kabul vom starken Anstieg der Zahl der RückkehrerInnen aus Pakistan betroffen sei. Die Aufnahmekapazitäten Kabuls seien aufgrund dieser begrenzten Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen äußerst eingeschränkt. Dies habe unmittelbare Auswirkungen auf die Prüfung, ob Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative vorgeschlagen werden könne, insbesondere mit Blick auf die Zumutbarkeit. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, eine ordnungsgemäße Einzelfallprüfung vorzunehmen. Ergänzend werde auf den Artikel von Friederike Stahlmann "Überleben in Afghanistan" verwiesen. Hinsichtlich der Wirtschaftslage in Afghanistan werde hier zunächst festgestellt, dass der Grund für den dortigen wirtschaftlichen Einbruch neben dem Abzug der internationalen Truppen auch die sich konstant verschlechternde Sicherheitslage sowie fehlende Rechtsstaatlichkeit und weit verbreitete Korruption sei. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführte angebliche innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul bestehe nicht, da Kabul mittlerweile die gefährlichste Stadt Afghanistans sei. Hätte das BFA die hier angeführten Berichte und Entscheidungen berücksichtigt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohe und dass im gegenständlichen Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Eine Niederlassung in Afghanistan sei dem BF außerdem nicht zumutbar, da ein wirtschaftliches Überleben des BF unter menschenwürdigen Bedingungen mangels sozialen Netzwerkes in Afghanistan ausgeschlossen werden könne. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe dem BF eine reale Gefahr der Verletzung in seinen in Art. 2, 3 EMRK festgeschriebenen Rechten. Die Behörde habe durch das mangelhafte Ermittlungsverfahren ihren Bescheid mit wesentlichen Mängeln behaftet. Entgegen der Ansicht der Behörde scheine es nicht unlogisch, dass sich der BF und seine Freundin in der Nähe ihres Hauses getroffen hätten, da sie jung und ineinander verliebt gewesen seien, weswegen sie das Risiko, entdeckt zu werden, in Kauf genommen hätten, auch wenn es rational keinen Sinn ergeben habe. Das Bundesamt gehe davon aus, dass Tuberkulose in Afghanistan gratis behandelt werden könne, da dies aus einer Anfragebeantwortung hervorgehe. Wie jedoch auch aus der Anfrage hervorgehe, seien auch nicht jegliche Medikamente, die zur Behandlung der Krankheit benötigt werden würden, gratis erhältlich. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Onkel des BF in der Lage wäre, ihn finanziell zu unterstützen. Dieser wäre jedoch nicht in der Lage, den BF finanziell zu unterstützen, da er bereits der Schwester des BF ein Leben bei ihm ermögliche und damit nach Ansicht des Onkels genügend getan werde. Eine vor-bzw. außereheliche Beziehung zwischen einem jungen Mann und einer jungen Frau stelle eine ernste Verletzung der Familienehre, insbesondere der Ehre der Familie der Frau, dar. Die Familie der Frau könne damit drohen, sowohl ihre eigene Tochter als auch den Mann und seine Familie zu töten, unabhängig davon, ob es sich bei der vor-bzw. außerehelichen Beziehung um eine sexuelle oder rein freundschaftliche gehandelt habe. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage sei auch nicht davon auszugehen, dass von staatlichen Stellen in Afghanistan Schutz geboten werden könne. Eine Schutzunfähigkeit des afghanischen Staates in Bezug auf den Schutz vor Verfolgungshandlungen von nichtstaatlichen Akteuren werde demnach eindeutig bejaht. Die Schutzunfähigkeit sei auf die bestehende Situation in Afghanistan zurückzuführen und müsse der Zweck des Asylrechts auch dahingehend gesehen werden, einen fehlenden staatlichen Schutz auszugleichen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass sich die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen als veraltet und unzureichend erweisen würden. Aus der Rechtsprechung des Vw6GH gehe hervor, dass der Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderberichte zugrunde gelegt werden müssten. Es wurde auf Berichte verschiedener Quellen verwiesen und angemerkt, dass sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan zuletzt wieder derart verschlechtert habe, dass auch Kabul oder andere Großstädte nicht als ausreichend sichere Orte für eine Neuansiedelung betrachtet werden könnten. Insoweit die Behörde eine vermeintliche innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul annehme, müsse auch ausgeführt werden, dass Kabul vom starken Anstieg der Zahl der RückkehrerInnen aus Pakistan betroffen sei. Die Aufnahmekapazitäten Kabuls seien aufgrund dieser begrenzten Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen äußerst eingeschränkt. Dies habe unmittelbare Auswirkungen auf die Prüfung, ob Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative vorgeschlagen werden könne, insbesondere mit Blick auf die Zumutbarkeit. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, eine ordnungsgemäße Einzelfallprüfung vorzunehmen. Ergänzend werde auf den Artikel von Friederike Stahlmann "Überleben in Afghanistan" verwiesen. Hinsichtlich der Wirtschaftslage in Afghanistan werde hier zunächst festgestellt, dass der Grund für den dortigen wirtschaftlichen Einbruch neben dem Abzug der internationalen Truppen auch die sich konstant verschlechternde Sicherheitslage sowie fehlende Rechtsstaatlichkeit und weit verbreitete Korruption sei. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführte angebliche innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul bestehe nicht, da Kabul mittlerweile die gefährlichste Stadt Afghanistans sei. Hätte das BFA die hier angeführten Berichte und Entscheidungen berücksichtigt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohe und dass im gegenständlichen Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Eine Niederlassung in Afghanistan sei dem BF außerdem nicht zumutbar, da ein wirtschaftliches Überleben des BF unter menschenwürdigen Bedingungen mangels sozialen Netzwerkes in Afghanistan ausgeschlossen werden könne. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe dem BF eine reale Gefahr der Verletzung in seinen in Artikel 2, 3, EMRK festgeschriebenen Rechten. Die Behörde habe durch das mangelhafte Ermittlungsverfahren ihren Bescheid mit wesentlichen Mängeln behaftet. Entgegen der Ansicht der Behörde scheine es nicht unlogisch, dass sich der BF und seine Freundin in der Nähe ihres Hauses getroffen hätten, da sie jung und ineinander verliebt gewesen seien, weswegen sie das Risiko, entdeckt zu werden, in Kauf genommen hätten, auch wenn es rational keinen Sinn ergeben habe. Das Bundesamt gehe davon aus, dass Tuberkulose in Afghanistan gratis behandelt werden könne, da dies aus einer Anfragebeantwortung hervorgehe. Wie jedoch auch aus der Anfrage hervorgehe, seien auch nicht jegliche Medikamente, die zur Behandlung der Krankheit benötigt werden würden, gratis erhältlich. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Onkel des BF in der Lage wäre, ihn finanziell zu unterstützen. Dieser wäre jedoch nicht in der Lage, den BF finanziell zu unterstützen, da er bereits der Schwester des BF ein Leben bei ihm ermögliche und damit nach Ansicht des Onkels genügend getan werde. Eine vor-bzw. außereheliche Beziehung zwischen einem jungen Mann und einer jungen Frau stelle eine ernste Verletzung der Familienehre, insbesondere der Ehre der Familie der Frau, dar. Die Familie der Frau könne damit drohen, sowohl ihre eigene Tochter als auch den Mann und seine Familie zu töten, unabhängig davon, ob es sich bei der vor-bzw. außerehelichen Beziehung um eine sexuelle oder rein freundschaftliche gehandelt habe. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage sei auch nicht davon auszugehen, dass von staatlichen Stellen in Afghanistan Schutz geboten werden könne. Eine Schutzunfähigkeit des afghanischen Staates in Bezug auf den Schutz vor Verfolgungshandlungen von nichtstaatlichen Akteuren werde demnach eindeutig bejaht. Die Schutzunfähigkeit sei auf die bestehende Situation in Afghanistan zurückzuführen und müsse der Zweck des Asylrechts auch dahingehend gesehen werden, einen fehlenden staatlichen Schutz auszugleichen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am 14.05.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2018 eingelangt, wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF ein ÖSD Zertifikat vorgelegt, wonach der BF eine Prüfung auf dem Niveau A1 gut bestanden habe.

Am 21.09.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2018 eingelangt, wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF ein ÖSD Zertifikat vorgelegt, wonach der BF eine Prüfung auf dem Niveau A2 gut bestanden habe.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2018 vom BFA vorgelegt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.10.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Umständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Zur Frage, weshalb er gegen den Bescheid des Bundesamtes Beschwerde erhoben habe, erklärte der BF, dass die Familienmitglieder seiner Freundin Mullahs aus seiner Schule gewesen seien und ihn in Afghanistan überall finden hätten können. Neben seiner im Iran lebenden Schwester und seinem Onkel habe der BF keine weiteren Familienangehörigen im Herkunftsstaat. Sein Onkel verdiene den Lebensunterhalt als Bauer oder Bauarbeiter. Der BF habe in Afghanistan seine Grundstücke verwaltet und davon Einnahmen in Höhe von 1000-12000 Afghani im Monat erhalten. Der Familie des BF sei es in Afghanistan wirtschaftlich gut gegangen.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er mit seiner Schwester ein normales, ruhiges Leben geführt habe. Er habe sich oftmals mit einem Mädchen an einer Wasserstelle verabredet und dieses zu heiraten beabsichtigt. Beim letzten Treffen habe seine Freundin jedoch einen Anruf von ihrer Schwester erhalten, die ihr mitgeteilt habe, dass der gemeinsame Bruder sie und den BF suche. Aus diesem Grund habe sich der BF auf die andere Seite der Wasserquelle begeben, der Bruder seiner Freundin habe ihn dennoch entdeckt und mehrere Male auf ihn geschossen. In weiterer Folge sei der BF auf dem Motorrad mit seiner Schwester zu seinem Onkel gefahren, der ihm versichert habe, sich um seine Schwester zu kümmern, ihm jedoch keine weitere Unterstützung bieten könne. Zur Frage, wie er seine Freundin kennengelernt habe, erwiderte der BF, dass sie sich bei einem Englischkurs als Teenager näher kennengelernt hätten. Auf Vorhalt, dass es in Afghanistan unüblich sei, dass Frauen und Männer zusammen einen Englischkurs besuchen, entgegnete der BF, dass Hazara diese Möglichkeiten hätten, ein Mädchen sich jedoch keinen Mann auswählen könne. Der BF habe vor seiner Ausreise insgesamt vier-bis fünfmal intimen Kontakt mit seiner Freundin gehabt und seit der Absolvierung des besagten Englischkurses nach sieben Monaten eine intime Beziehung geführt. Den weiteren Vorhalt, dass er im Rahmen der Befragung vor dem BFA angegeben habe, das Mädchen bei einem Brunnen getroffen zu haben, bestätigte der BF. Sie hätten sich an jener Stelle getroffen, wo sie niemand sehen habe können. Befragt, welche besonderen Eigenschaften dieses Mädchen gehabt habe, erklärte der BF, dass sie Verständnis für seine Situation als Waise gezeigt habe. Andere hätten ihn lediglich herablassend behandelt. Zur Frage, welche Erwerbstätigkeit der Vater seiner Freundin gehabt habe, erwiderte der BF, dass dieser als Polizist tätig gewesen sei. Befragt, ob er offiziell um die Hand seiner Freundin angesucht habe, brachte der BF vor, dass die Eltern deren Beziehung nicht ernst genommen hätten. Der BF sei zudem nicht davon ausgegangen, eine reale Chance auf eine Heirat zu bekommen, weshalb er geplant habe, mit seiner Freundin zu fliehen und sie erst später zu ehelichen. Auf Vorhalt, dass er durch eine Eheschließung die Ehre des Mädchens wiederherstellen hätten können, entgegnete der BF, dass es diese Möglichkeit nicht gegeben habe, da der Bruder und die restlichen Familienmitglieder seiner Freundin ihn mitsamt seiner Schwester misshandelt und hingerichtet hätten. Derselbe Regelbruch sei zuvor bereits von anderen Männern begangen worden. Auf weiteren Vorhalt, wieso er sich bei solchen negativen Konsequenzen dann freiwillig auf das Mädchen eingelassen habe, gab der BF zu Protokoll, dass er darauf keine Antwort geben könne. Zum Vorhalt, dass ein Mullah wissen müsse, dass die Ehre mit einer Heirat wiederhergestellt sei, erklärte der BF, dass er dieses Recht auf Heirat nicht einfordern habe können. Dem Mullah sei es zudem wichtig, dass es für diese schändliche Tat keine Nachahmer gebe. Zum Vorhalt, dass sich auch ein Mullah nicht grundlegende Prinzipien des Koran verletzen könne, gab der BF zu Protokoll, dass er aufgrund des Schusses Angst bekommen habe. Zur Frage, wie ihn der Bruder des Mädchens gefunden habe, entgegnete der BF, dass der vereinbarte Treffpunkt bei der Wasserstelle nur wenige Gehminuten vom Haus seiner Freundin entfernt gewesen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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