TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/28 W168 2184601-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W168 2184601-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zahl 1094715402-151763552, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 06.11.2018 und 04.12.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zahl 1094715402-151763552, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 06.11.2018 und 04.12.2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2016BF.

2. Am 13.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, bei der dieser zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass er im Herkunftsstaat in einer Schule geputzt habe und dort einen Schüler geohrfeigt habe. Daraufhin sei der BF vom Bruder des Schülers ebenfalls geschlagen worden, der ein Kommandant des Mudschahedin gewesen sei. Der BF wäre daraufhin nach Hause gelaufen, hätte seine Pistole geholt und auf diesen geschossen. Ob er getroffen hat, würde er nicht wissen. Da er jedoch kein gutes Gefühl hätte, hätte er sich entschlossen aus Afghanistan zu fliehen. Seine Frau hätte der BF zurückgelassen; er hätte jedoch Angst um sie. Sonst hätte der BF keine Ängste und auch keine weiteren Angaben. Bei einer Rückkehr befürchte der BF, dass sich der Mann, auf den er geschossen habe, rächen werde. Zu seinen persönlichen Angaben brachte der BF vor, dass er sunnitischer Moslem sowie Analphabet sei und vor seiner Ausreise als Reinigungskraft gearbeitet habe.

3. Am 05.12.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA"), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zunächst an, dass er keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen könne. Er sei sunnitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei in der Provinz Parwan geboren und aufgewachsen. Er habe dort sechs Jahre die Schule besucht und in der Landwirtschaft sowie als Koch gearbeitet. Der BF habe zwei Brüder sowie drei Schwestern und sein Vater sei arbeitslos. Seine Mutter sei bereits verstorben. Im Herkunftsstaat würden nach wie vor seine Ehefrau, sein Vater und seine Geschwister leben, ihre finanzielle Lage sei als mittelmäßig einzustufen. Der BF habe in seiner Jugend bereits zwei Jahre im Iran gearbeitet, sei jedoch wieder nach Afghanistan abgeschoben worden und habe anschließend geheiratet. Er gab weiters zu Protokoll, dass er sein Heimatland vor etwa fünf Jahren verlassen habe, bzw. korrigierte diese Angabe in Laufe des Verfahrens auf zwei Jahre. Der BF stehe nach wie vor in telefonischen Kontakt mit seiner Familie. Er führte ergänzend aus, dass er seine Frau jedoch bereits seit über zwei Jahren nicht mehr gesehen habe.

Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, gab der BF an, dass er in der Heimat vorbestraft und inhaftiert gewesen sei, wohingegen auf Fragen, ob er vorbestraft gewesen sei, gegen ihn staatliche Fahndungsmaßnahmen bestehen würden oder ob er politisch tätig gewesen sei, vom BF verneint wurden. Der BF gab an kein Mitglied einer Partei gewesen zu sein, als auch habe er aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt. Er habe auch keine gröberen Probleme mit Privatpersonen gehabt und an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen, sondern nur eine Jagdwaffe besessen.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er gegen einen Mitschüler aufgrund dessen Nebentätigkeit für die Regierung interveniert habe, der in weiterer Folge seinen Vater, einen einflussreichen Kommandanten, über die Handlungen des BF informiert. Dieser hätte daraufhin seine Handlanger beauftragt den BF zu verprügeln. Im Zuge einer darauffolgenden Auseinandersetzung habe der BF auf die Männer geschossen und habe in Folge im Unwissen, ob er jemanden verletzt habe, das Land in Richtung Iran verlassen. Zuvor habe er in Afghanistan erfolglos versucht, sich seinen verletzten Arm behandeln zu lassen, der ihm bei der geschilderten Prügelei gebrochen worden sei. Nach zwei Jahren sei er erneut in den Herkunftsstaat abgeschoben worden. Er habe dann in Afghanistan geheiratet. Bei einer Einladung zu einer Hochzeitsfeier habe es wieder einen Streit zwischen dem BF und dem genannten Kommandanten gegeben. Hieraufhin hätte dieser den BF wenige Wochen später fälschlicherweise die Ermordung seines Cousins unterstellt. Der Schwager des BF habe ihm deswegen finanzielle Unterstützung zugesichert, um ihm die Flucht zu ermöglichen. Nach einem kurzen Aufenthalt im Iran und in Pakistan sei er schlepperunterstützt nach Europa gelangt.

Auf Aufforderung des BFA auszuführen, wie es zum Streit mit dem besagten Mitschüler gekommen sei, führte der BF aus, dass dieser negativ aufgefallen und alle belästigt habe. Aus diesem Grund hätte der BF ein Treffen organisiert, im Zuge dessen vereinbart und veranlasst worden sei, den erwähnten Mitschüler von seinen Regierungsaufgaben zu suspendieren. In der Schule sei es anschließend zum Streit gekommen und der BF hätte seinen Mitschüler daraufhin geohrfeigt. Auf weitere Aufforderung, genau auszuführen, wie es zur Prügelei gekommen sei, entgegnete der BF, dass ihm der besagte Mitschüler mit seinem Bruder am Heimweg aufgelauert, verprügelt und im Zuge dessen vorgeworfen habe, aufgrund seiner Intervention seine Arbeitstätigkeit verloren zu haben. Auf Nachfrage führte der BF aus, dass die Gewalttaten jedoch nicht auf der Straße, sondern in einer Gefängniszelle stattgefunden hätten. Dies, da die Beiden den BF zu einer Haftstation gebracht hätten. Nachdem die Männer den BF mittels Elektroschock misshandelt hätten, sei er in einem Krankenhaus behandelt und anschließend inhaftiert worden. Er sei jedoch durch die Unterstützung seiner Familie, die ihm zur endgültigen Ausreise geraten habe, letztlich freigelassen worden. Anschließend habe der BF zwei Jahre lang im Iran gearbeitet, wäre von dort jedoch letztlich wieder nach Afghanistan abgeschoben worden. Auf Vorhalt, dass er zuvor widersprüchlich angegeben habe, nach der Prügelei sein Jagdgewehr geholt und auf die Männer geschossen zu haben, entgegnete der BF, dass er die Waffe erst nach der Prügelei geholt habe und es zu zwei weiteren Vorfällen mit den genannten Männern gekommen sei, bei denen der BF auf diese geschossen habe. Auf Aufforderung, den ersten Vorfall mit den Männern zu beschreiben, erklärte der BF, dass er seinem Mitschüler eine Ohrfeige gegeben habe, weshalb ihn zwei Handlanger des Kommandanten geschlagen hätten und er in weiterer Folge sein Gewehr geholt und auf diese geschossen habe. Beim zweiten Vorfall nach etwa drei oder vier Tagen hätten ihn die Männer mit einem Haftbefehl aufgesucht und zu einer Polizeistation gebracht, da er seinen Mitschüler geschlagen und auf die Männer geschossen habe. Zum Vorhalt, wie er in diesem kurzen Zeitraum ein Gewehr holen und auf die Männer schießen habe können, erwiderte der BF, dass er die Waffe nicht in seinem Wohnhaus, sondern in der Nähe seiner Landwirtschaft aufbewahrt habe. Er habe zudem auch erst beim zweiten Vorfall auf diese geschossen. Befragt, wie lange er sich nach dem geschilderten letzten Vorfall noch in Afghanistan aufgehalten habe, entgegnete der BF, dass er im Herkunftsstaat noch ungefähr 25 Tage oder einen Monat aufhältig gewesen sei, da er eine Woche davon inhaftiert und aufgrund seiner Verletzung nicht zur Schule gehen habe können. Nach seiner Abschiebung aus dem Iran sei er wieder in sein Elternhaus zurückgekehrt. Auf Aufforderung, den Streit mit dem Kommandanten auf der Hochzeitsfeiert detailliert zu beschreiben, erwiderte der BF, dass er sich mit seinem Mitschüler unterhalten habe, der ihm Vorhaltungen gemacht habe, woraufhin es zu einem Streit gekommen, der jedoch nach kurzer Zeit beigelegt worden sei. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, mit dem Kommandanten einen Streit gehabt zu haben, erklärte der BF, dass er mit seinem Mitschüler gestritten habe, der ihm in weiterer Folge auch den Mord an seinem Cousin unterstellt habe. Da ihm bewusst gewesen sei, dass seinem Mitschüler aufgrund Geld, Macht und Einfluss eine größere Glaubwürdigkeit als ihm zukomme, habe er sich zur sofortigen Ausreise entschlossen. In einem anderen Landesteil Afghanistans hätte ihn der Kommandant aufgrund seiner Kontakte finden können.

Zu den Lebensumständen in Österreich befragt, führte der BF aus, dass er in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte habe, einen Deutschkurs besuche und freiwillige Tätigkeiten verrichte. Er sei im österreichischen Bundesgebiet noch nie von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtverfahren betroffen gewesen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer mehrere Empfehlungsschreiben, Teilnahmebestätigungen über die Absolvierung mehrerer Deutschkurse sowie eine Bestätigung über die Absolvierung eines Knödelkochkurses vom 12.04.2016, drei Fotos und eine Patientenkarte vom 03.07.2017 zur Vorlage gebracht.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bereits widersprüchlichen Angaben bezüglich des Zeitpunktes des Verlassens seines Heimatlandes erstattet habe, die insgesamt nicht nachvollziehbar seien. Anfänglich habe der BF keinerlei konkrete Angaben zu machen vermocht, auf Nachfrage hin habe sich der BF dahingehend geäußert, Afghanistan vor ca. fünf Jahren verlassen zu haben. Erst nach Vorhalt seiner angeblichen Reiseroute sowie der Aufenthaltszeiten und auf Nachfrage, wo er sich die restlichen Jahre aufgehalten habe, habe er lediglich angegeben, doch vor zwei Jahren und zwei Monaten ausgereist zu sein. Des Weiteren habe sich der BF in seiner Einvernahme in derartige Widersprüche bezüglich seines Bedrohungsszenariums verwickelt. Vorweg habe es sich nun bei dem besagten Jungen um einen Mitschüler gehandelt und nicht wie in der Erstbefragung angegeben, um einen Schüler, in dessen Schule er als Reinigungskraft tätig gewesen sei. Weiters habe er-widersprüchlich zu seinen Angaben in der Erstbefragung- vorgebracht, dass dessen Vater ein Kommandant gewesen sei und der BF nach dem Streit mit dem Jungen von diesem sowie zwei weiteren Männern verprügelt worden sei. Nach erfolgter Rückübersetzung habe der BF das Vorbringen nunmehr dahingehend korrigiert, dass es sich um den Bruder des Jungen gehandelt habe. Anfänglich habe der BF geschildert, dass er von dem Vater des Jungen und zwei weiteren Männern verprügelt worden sei. In weiterer Folge habe der BF jedoch vorgebracht, dass es sich um den Bruder des Jungen gehandelt hätte und die Prügelei auf dem Nachhauseweg von der Schule stattgefunden hätte. Nachgefragt habe er jedoch angegeben, dass sich alles auf einer Polizeistation zugetragen habe, in welchen ihn die Männer in Haft gebracht hätten. Es könne daher auch nicht nachvollzogen werden, wann er auf die besagten Personen geschossen habe. Auch habe er anfänglich vorgebracht, keine medizinische Unterstützung bezüglich seines verletzten Arms bekommen zu haben, in weiterer Folge habe er jedoch angegeben, dass er in einer Art Krankenhaus zur Behandlung gewesen sei. Zudem habe sich der BF auch bezüglich des Streites auf der Hochzeitsfeier widersprochen, da er anfänglich angeführt habe, den Streit mit dem Kommandanten gehabt zu haben, jedoch in weiterer Folge angegeben habe, dass es sich um den Mitschüler gehandelt habe. Dieser habe versucht, dem BF den Mord seines Cousins in die Schuhe zu schieben, weshalb er bei einer Rückkehr als Schuldiger angesehen und aufgehängt werden würde. Da sich der BF bereits bei der Angabe der betreffenden Person in derartige Widersprüche verwickelt habe, werde diesem Vorbringen die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Dazu hinzugefügt werde, dass der BF bislang keinerlei Beweismittel zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz beigebracht habe, das Verfahren ausschließlich auf den-sehr widersprüchlichen-Angaben beruhe, geführt und letztlich zu entscheiden sei. Aufgrund seiner widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren und nicht logischen Angaben zum Fluchtgrund habe nicht davon ausgegangen werden können, dass die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen würden. Unter Zugrundelegung der Erwägungen habe dem Vorbringen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung daher die Glaubhaftigkeit zum fluchtauslösenden Ereignis abgesprochen werden müssen.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 21.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 21.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung am 22.01.2018 erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird u.a. ausgeführt, dass die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig und nicht asylrelevant beurteile. Dem sei entgegenzuhalten, dass es die Behörde unterlassen habe, in den wesentlichen Punkten ordentlich zu ermitteln und die Umstände des Vorbringens ordentlich zu würdigen. Die Feststellung der Behörde basiere auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und einer unschlüssigen Beweiswürdigung und verletze § 60 AVG. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte sie das Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erheben und ihm nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe das BFA jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Die belangte Behörde unterstelle dem BF widersprüchliche Angaben, sie habe es jedoch völlig unterlassen, etwaige Missverständnisse aufzuklären, indem sie ihrer Obliegenheit der ordentlichen Ermittlung des relevanten Sachverhalts nicht nachgegangen sei. Die Behörde habe das Vorbringen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten würde, nicht gewürdigt. Darüber hinaus verkenne die belangte Behörde die tatsächlich sehr prekäre Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere jene in Kabul, völlig. Bei ordentlicher Würdigung und richtiger rechtlicher Beurteilung des vom BF erstatteten Fluchtvorbringens hätte die Erstbehörde dem BF zumindest wegen der prekären Sicherheitslage in ganz Afghanistan- den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkennen müssen. Auch die Feststellung der nicht ausreichenden Integration des BF basiere auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und einer unschlüssigen Beweiswürdigung und verletze § 60 AVG. Der BF sei gut integriert, spreche gut Deutsch, engagiere sich ehrenamtlich und helfe, wo er könne. Er habe viele österreichische Freunde, mit denen er Fußball spiele und sich verabrede. Eine Rückkehrentscheidung im Fall des BF sei ein unzulässiger Eingriff in seine Rechte auf Achtung des Privat-und Familienlebens und verstoße gegen Art. 8 EMRK. Die Begründung der Behörde sei nicht nachvollziehbar und entspreche keinesfalls den gebotenen Voraussetzungen der §§ 58 Abs. 2 iVm § 60 AVG. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung am 22.01.2018 erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird u.a. ausgeführt, dass die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig und nicht asylrelevant beurteile. Dem sei entgegenzuhalten, dass es die Behörde unterlassen habe, in den wesentlichen Punkten ordentlich zu ermitteln und die Umstände des Vorbringens ordentlich zu würdigen. Die Feststellung der Behörde basiere auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und einer unschlüssigen Beweiswürdigung und verletze Paragraph 60, AVG. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte sie das Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erheben und ihm nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe das BFA jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Die belangte Behörde unterstelle dem BF widersprüchliche Angaben, sie habe es jedoch völlig unterlassen, etwaige Missverständnisse aufzuklären, indem sie ihrer Obliegenheit der ordentlichen Ermittlung des relevanten Sachverhalts nicht nachgegangen sei. Die Behörde habe das Vorbringen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten würde, nicht gewürdigt. Darüber hinaus verkenne die belangte Behörde die tatsächlich sehr prekäre Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere jene in Kabul, völlig. Bei ordentlicher Würdigung und richtiger rechtlicher Beurteilung des vom BF erstatteten Fluchtvorbringens hätte die Erstbehörde dem BF zumindest wegen der prekären Sicherheitslage in ganz Afghanistan- den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkennen müssen. Auch die Feststellung der nicht ausreichenden Integration des BF basiere auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und einer unschlüssigen Beweiswürdigung und verletze Paragraph 60, AVG. Der BF sei gut integriert, spreche gut Deutsch, engagiere sich ehrenamtlich und helfe, wo er könne. Er habe viele österreichische Freunde, mit denen er Fußball spiele und sich verabrede. Eine Rückkehrentscheidung im Fall des BF sei ein unzulässiger Eingriff in seine Rechte auf Achtung des Privat-und Familienlebens und verstoße gegen Artikel 8, EMRK. Die Begründung der Behörde sei nicht nachvollziehbar und entspreche keinesfalls den gebotenen Voraussetzungen der Paragraphen 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, AVG. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

7. Aus einer vom BFA übermittelten Strafkarte vom 20.11.2018 sowie einem am 29.11.2018 übermittelten Urteil vom 14.11.2018 und einem Protokollvermerk und einer gekürzten Urteilsausfertigung vom 13.11.2018 geht hervor, dass der BF wegen § 207 a Abs. 1 Z2 2. Fall StGB sowie § 207a Abs. 3 2. Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden sei, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei.7. Aus einer vom BFA übermittelten Strafkarte vom 20.11.2018 sowie einem am 29.11.2018 übermittelten Urteil vom 14.11.2018 und einem Protokollvermerk und einer gekürzten Urteilsausfertigung vom 13.11.2018 geht hervor, dass der BF wegen Paragraph 207, a Absatz eins, Z2 2. Fall StGB sowie Paragraph 207 a, Absatz 3, 2. Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden sei, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei.

Weiters wurden den BF betreffend mehrere Empfehlungsschreiben übermittelt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.11.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Umständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hat an der Verhandlung nicht teilgenommen; die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Mit dem Beschwerdeführer wurden die Situation aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen besprochen und ihm ausführlich Gelegenheit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen.

Zu seinen Familienangehörigen befragt, führte der BF aus, dass er mit seiner Ehefrau in regelmäßigen Kontakt stehe. Seine gesamte Familie sei nach wie vor in Afghanistan und der BF stehe mit dieser in unregelmäßigen telefonischen Kontakt. Alle würden in der Provinz Parwan wohnhaft sein. Der BF sei im Heimatland Schüler gewesen und habe nebenbei in einem Kochhaus gearbeitet.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF zu Protokoll, dass er im Herkunftsstaat Probleme mit einem Jugendlichen gehabt habe, da dieser Mädchen belästigt und auch sonst negativ aufgefallen sei. Neben der Schule hätte der Junge seinem Bruder bei der Tätigkeit als Kommandant geholfen. Der BF hätte mit mehreren anderen Personen einen Klagebrief eingebracht und darin festgehalten, dass der erwähnte Junge seine Schuluniform missbrauche. Daraufhin wäre dieser Schüler aus dem Dienst entlassen worden, währenddessen sein Bruder aber weiterhin Kommandant geblieben sei. Die beiden hätten in weiterer Folge großen Hass gegen den BF entwickelt und ihn bei mehreren Gelegenheiten schikaniert. Dies, da diese dem BF unterstellt hätten, dass dieser zahlreiche Leute motiviert hätte, das genannte Schreiben gegen den Jungen einzubringen. Im Zuge einer Auseinandersetzung dieses mit dem BF hätte der BF den Jugendlichen geohrfeigt. In Folge hätte ihn dieser gemeinsam mit seinem Bruder aufgesucht. Drei Männer hätten den BF anschließend zusammengeschlagen, er habe sich jedoch mit einem Jagdgewehr, welches er bei einer Holzstelle aufbewahrt habe, verteidigt. In weiterer Folge sei gegen den BF ein Haftbefehl erlassen worden. Dieser hätte den Männern alle Möglichkeiten eröffnet gegen den BF vorzugehen.

Aufgrund von, auch durch den BF monierten, Verständigungsproblemen musste die Verhandlung vertagt und mit einem anderen Dolmetscher fortgesetzt werden.

9. In einer Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des BF vom 29.11.2018 wurde ausgeführt, dass dem BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung von Seiten einer Familie drohe, welche in der afghanischen Regierung tätig sei und an Macht und Einfluss verfüge. Der afghanische Staat sei weder schutzfähig noch schutzwillig, den BF vor dieser Verfolgung zu schützen. Laut UNHCR Richtlinien würden Personen, die in Blutfehden verwickelt seien, eine eigene Risikogruppe darstellen. Bezüglich der prekären Lage in Afghanistan wurde auch auf Gutachten von Friederike Stahlmann sowie Dr. Sarajuddin Rasuly verwiesen.

10. Bei der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 04.12.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und Farsi, sowie im Beisein einer Rechtsvertreterin brachte der Beschwerdeführer zu seinen bisherigen Angaben, bzw. zur Fluchtgeschichte ergänzend vor, dass er aufgrund eines Haftbefehlsbriefs zum örtlichen Gemeindezentrum gegangen sei, jedoch noch vor der Einvernahme verprügelt worden sei. In weiterer Folge wäre dieser von seinem Vater und seinem Bruder im Krankenhaus besucht worden. Diese hätten zwar versucht, den BF freizubekommen, er sei nach seinem Spitalsaufenthalt vorerst zum Gemeindezentrum gebracht worden, schlussendlich jedoch entlassen worden und habe sich anschließend 25 Tage zuhause aufgehalten. Letztendlich habe ihm seine Familie jedoch zur Ausreise geraten, da er ansonsten weiterhin Probleme mit dem genannten Jugendlichen haben würde. Nach einem zweijährigen Aufenthalt im Iran sei der BF erneut nach Afghanistan abgeschoben worden und habe dort geheiratet. Einige Zeit später sei er selbst zu einer Hochzeit eingeladen worden und habe dort den erwähnten Jungen wiedergetroffen, und es hätte mit diesem wieder eine mündliche Auseinandersetzung gegeben. Zwei Wochen später habe der BF über seinen Bruder erfahren, dass ihn der Junge des Mordes an seinem Cousin bezichtige, woraufhin seine Familie ihm ein weiteres Mal zur Flucht geraten habe, da man ihn andernfalls erneut verhaften werde. Sein Schwager habe ihm finanzielle Unterstützung zugesichert, woraufhin er nach Pakistan, in den Iran, in die Türkei und anschließend mittels verschiedener Verkehrsmittel nach Österreich gelangt sei. Befragt, wer ihn im Zuge der dem Krankenhausaufenthalt vorangegangenen Auseinandersetzung geschlagen habe, antwortete der BF, dass es sich um die Leute " XXXX " gehandelt habe, da er dessen Bruder geohrfeigt habe. Auf Vorhalt, dass er zuvor erwähnt habe, zum Gemeindezentrum gegangen zu sein, da er mit einem Jagdgewehr auf seine Angreifer geschossen habe, entgegnete der BF, dass diese Angaben stimmen würden und er sich nur vor den Männern, die ihn fast zu Tode geprügelt hätten, zur Wehr gesetzt habe. Zum weiteren Vorhalt, dass im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA zu Protokoll gegeben habe, dass er wegen seiner Hand keine medizinische Versorgung erhalten habe, währenddessen er nunmehr einen Krankenhausaufenthalt erwähne, erklärte der BF, dass er nicht richtig behandelt worden sei, da seine linke Hand nach wie vor verdreht sei. Nach der Betreuung im Spital sei der BF nur nach Hause entlassen worden, da seine Familie zugesichert habe, ihn nach seiner Genesung wieder an die Behörden auszuliefern. Der BF wisse nicht, ob gegen ihn tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Auf Nachfrage, wie es für ihn möglich gewesen sei, nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat seine Frau kennenzulernen und zu heiraten, obwohl gegen ihn ein Haftbefehl vorgelegen sei, brachte der BF vor, dass er in Afghanistan eine Familie gründen habe wollen, dort jedoch nicht in Ruhe gelassen worden sei. Auf Vorhalt, dass seinen eigenen Angaben damit zu entnehmen wäre, dass er sich bewusst einem Strafverfahren entzogen habe, im Zuge dessen er aussagen hätte sollen, gab der BF an, dass er im Gefängnis gestorben wäre, wenn er seine Unschuld beweisen hätte sollen. Zum weiteren Vorhalt, dass nicht logisch nachvollziehbar sei, dass die Männer, die ihn töten hätten wollen, ihn ins Krankenhaus gebracht hätten, entgegnete der BF, dass die Angreifer sich nicht getraut hätten, ihn in aller Öffentlichkeit umzubringen. Auf Nachfrage, wieso er an denselben Ort innerhalb Afghanistans zurückgekehrt sei, an dem er bereits zuvor bedroht worden sei, erklärte der BF, dass die vorhergegangenen Ereignisse bis zu dem besagten Tod des Cousins des Kommandanten nicht mehr aktuell gewesen seien. Befragt, wieso man ihm lediglich aufgrund seines Aufenthaltes im Iran unterstellen sollte, den Cousin des Kommandanten getötet zu haben, erklärte der BF, dass in Afghanistan täglich zahlreiche Menschen getötet werden würden und er nur ein kleiner Prozentsatz davon aufgeklärt werden würde, weshalb er seine Unschuld nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte beweisen können. Es gebe in afghanischen Gefängnisse zahlreiche unschuldige Insassen. Zur Frage, wieso er keinen Rechtsbeistand beauftragt habe, um seine Unschuld zu beweisen, entgegnete der BF, dass seine Gegner mächtiger als er gewesen seien und seine Familie nach Kabul habe ziehen müssen, um der drohenden Gefahr zu entgehen. Die Ehefrau des BF lebe ebenfalls bei ihren Eltern in Kabul und ihr Bruder unterstütze sie finanziell. Durch den telefonischen Kontakt mit seiner Familie habe der BF auch erfahren, dass gegen ihn nach wie vor ein Haftbefehl bestehe, da der gesuchte Mörder noch nicht ausgeforscht worden sei. Zur Frage, wieso er nicht ebenfalls wie seiner Familie nach Kabul gegangen sei, entgegnete der BF, dass sie nur ihn gesucht hätten und nicht seine Familie. Der Kommandant mache den BF für den Mord an seinem Cousin verantwortlich, da er zuvor bereits seinen Bruder geohrfeigt habe und im Iran zudem aus Rache über die Angriffe eine Waffe hätte erwerben können. Auf Vorhalt, dass nicht logisch nachvollziehbar sei, weshalb er nur wegen örtlicher Nähe für den Tod des Cousins verantwortlich gemacht worden sei, gab der BF an, dass er die wahren Gründe für die Verdächtigungen nicht kenne. Er habe wegen großer Angst jedenfalls nicht einmal versucht, die falschen Anschuldigungen durch die Aufnahme eines Gesprächs aufzuklären, seine Familie habe jedoch darauf hingewiesen, dass sie nichts über den Verbleib des BF wisse. Zur Frage, weshalb die Familie nicht versucht habe, die Unschuld des BF aufzuzeigen, entgegnete der BF, dass seine Familie den Kommandanten eingeladen habe, jedoch nur dessen Vater der Einladung gefolgt sei. Der erwähnte Kommandant sei in der afghanischen Verteidigung tätig und zudem auch Oberbefehlshaber, seinen genauen Rang wisse der BF jedoch nicht. Die Fragen, ob er auch im Iran oder in Pakistan bedroht worden sei, wurden vom BF verneint, da er Angst gehabt habe, dass er dort ebenfalls gefunden werden könnte, sei er jedoch nach Österreich weitergereist. Beweismittel, wie einen Haftbefehl, die seine Aussagen belegen würden, könne er nicht vorlegen. Auf Nachfrage, weshalb er gemeinsam mit dem Kommandanten zu einer Hochzeitsfeier eingeladen worden sei, obwohl dieser die Ursache für seine vorangegangene Flucht gewesen sei, brachte der BF vor, dass er den ersten Vorfall vor zwei Jahren bereits vergessen habe.10. Bei der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 04.12.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und Farsi, sowie im Beisein einer Rechtsvertreterin brachte der Beschwerdeführer zu seinen bisherigen Angaben, bzw. zur Fluchtgeschichte ergänzend vor, dass er aufgrund eines Haftbefehlsbriefs zum örtlichen Gemeindezentrum gegangen sei, jedoch noch vor der Einvernahme verprügelt worden sei. In weiterer Folge wäre dieser von seinem Vater und seinem Bruder im Krankenhaus besucht worden. Diese hätten zwar versucht, den BF freizubekommen, er sei nach seinem Spitalsaufenthalt vorerst zum Gemeindezentrum gebracht worden, schlussendlich jedoch entlassen worden und habe sich anschließend 25 Tage zuhause aufgehalten. Letztendlich habe ihm seine Familie jedoch zur Ausreise geraten, da er ansonsten weiterhin Probleme mit dem genannten Jugendlichen haben würde. Nach einem zweijährigen Aufenthalt im Iran sei der BF erneut nach Afghanistan abgeschoben worden und habe dort geheiratet. Einige Zeit später sei er selbst zu einer Hochzeit eingeladen worden und habe dort den erwähnten Jungen wiedergetroffen, und es hätte mit diesem wieder eine mündliche Auseinandersetzung gegeben. Zwei Wochen später habe der BF über seinen Bruder erfahren, dass ihn der Junge des Mordes an seinem Cousin bezichtige, woraufhin seine Familie ihm ein w

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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