Entscheidungsdatum
08.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W193 2163369-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein für Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein für Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.09.2015 gab der BF an, am XXXX geboren zu sein. Er sei Hazara und schiitischer Moslem und stamme aus der Provinz Ghanzni, Distrikt XXXX , XXXX , in Afghanistan. Er sei Analphabet und habe noch nie gearbeitet. Seine Mutter und seine Schwester halten sich im Pakistan, Quetta, auf. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er vor drei oder vier Jahren nach Pakistan, Quetta, gezogen sei. Sein Vater sei von seinen Feinden in Afghanistan umgebracht worden, weshalb er vor drei oder vier Jahren nach Pakistan gefohen sei. Dort sei er als Hazara von unbekannten Personen verletzt worden, weshalb er geflohen sei.römisch eins.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.09.2015 gab der BF an, am römisch 40 geboren zu sein. Er sei Hazara und schiitischer Moslem und stamme aus der Provinz Ghanzni, Distrikt römisch 40 , römisch 40 , in Afghanistan. Er sei Analphabet und habe noch nie gearbeitet. Seine Mutter und seine Schwester halten sich im Pakistan, Quetta, auf. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er vor drei oder vier Jahren nach Pakistan, Quetta, gezogen sei. Sein Vater sei von seinen Feinden in Afghanistan umgebracht worden, weshalb er vor drei oder vier Jahren nach Pakistan gefohen sei. Dort sei er als Hazara von unbekannten Personen verletzt worden, weshalb er geflohen sei.
I.3. Mit Befund vom 09.10.2015 des Dr. Axel Gebauer, Röntgen am Ring, 2500 Baden, ergab sich "Schmeling 4, GP 31". Das sachverständige Gutachten vom 27.12.2016 des Meduni Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, ergab ein fiktives Geburtsdatum vonrömisch eins.3. Mit Befund vom 09.10.2015 des Dr. Axel Gebauer, Röntgen am Ring, 2500 Baden, ergab sich "Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31". Das sachverständige Gutachten vom 27.12.2016 des Meduni Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, ergab ein fiktives Geburtsdatum von
XXXX.römisch 40 .
I.4. Am 08.02.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, in Afghanistan, Provinz Ghazni, Stadt XXXX , Stadtteil XXXX , geboren worden zu sein. Er sei mit seiner Mutter vor drei bis vier Jahren nach Pakistan gefolhen, nachdem sein Vater von seinen Feinden in Afghanistan getötet wurde.römisch eins.4. Am 08.02.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, in Afghanistan, Provinz Ghazni, Stadt römisch 40 , Stadtteil römisch 40 , geboren worden zu sein. Er sei mit seiner Mutter vor drei bis vier Jahren nach Pakistan gefolhen, nachdem sein Vater von seinen Feinden in Afghanistan getötet wurde.
I.4. Mit Bescheid vom 20.06.2017, Zl. 1087595506/151375544, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde ihm nicht erteilt. Weiters wurde gegen ihn nach 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom 20.06.2017, Zl. 1087595506/151375544, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde ihm nicht erteilt. Weiters wurde gegen ihn nach 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.).
I.5. Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 30.06.2017 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafter rechtlicher Beurteilung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.römisch eins.5. Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 30.06.2017 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafter rechtlicher Beurteilung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten.
I.6. An der am 10.12.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm der BF teil. Auch der im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.6. An der am 10.12.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm der BF teil. Auch der im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seinem gesundheitlichen Befinden, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Leben in Afghanistan, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und seinem Leben in Österreich ausführlich befragt.
Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde eine sozialarbeiterische Stellungnahme vom 30.11.2018 des XXXX genommen.Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde eine sozialarbeiterische Stellungnahme vom 30.11.2018 des römisch 40 genommen.
I.7. Im Strafregister der Republik Österreich (Auszug vom 06.12.2018) - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:römisch eins.7. Im Strafregister der Republik Österreich (Auszug vom 06.12.2018) - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXX , XXXXrömisch 40 , römisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Verfahrensidentität.
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und stammt aus XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Ghazni. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Bekenntnisses. Er ist unverheiratet und hat keine Kinder. Der BF lebte vor der Ausreise nach Europa in Pakistan.Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und stammt aus römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Ghazni. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Bekenntnisses. Er ist unverheiratet und hat keine Kinder. Der BF lebte vor der Ausreise nach Europa in Pakistan.
In Quetta, Pakistan, lebt die Mutter und eine Schwester des BF. Er hat keine weiteren Familienangehörigen in Afghanistan.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der Verteilung religionskritischen Büchern einer Verfolgung ausgesetzt war bzw. einer solchen im Falle seiner Rückkehr wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vom Heimatland entwurzelt worden ist und eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seit seiner Einreise nach Österreich eine "westliche" Lebensführung angenommen hat.
Der BF hat keine Schulausbildung genossen, spricht jedoch gut Englisch.
Der BF verfügt über nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache und pflegt keine sozialen Kontakte im nennenswerten Ausmaß. In seiner Freizeit spielt er Fußball und Badminton. Zwei bis drei Mal pro Woche arbeitet der BF geringfügig als Reinigungskraft. Ansonsten geht der BF keiner Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Der BF wurde im Jahr 2016 vom Bezirksgericht XXXX der Verleumdung und im Jahr 2017 vom Bezirksgericht XXXX der Körperverletzung und Sachbeschädigung vom rechtskräftig für schuldig befunden.Der BF wurde im Jahr 2016 vom Bezirksgericht römisch 40 der Verleumdung und im Jahr 2017 vom Bezirksgericht römisch 40 der Körperverletzung und Sachbeschädigung vom rechtskräftig für schuldig befunden.
II.1.2. Zur Situation in Afghanistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 11.09.2018 - Anm.: die Quellenangaben finden sich in den Länderberichten selbst):römisch zwei.1.2. Zur Situation in Afghanistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 11.09.2018 - Anmerkung, die