TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/8 W107 2190445-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2019
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Entscheidungsdatum

08.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W107 2190445-1/12E

Schriftliche Ausfertigung des am 16.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Julian A. MOTAMEDI, Rechtsanwalt, Baumannstraße 9/12A, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Julian A. MOTAMEDI, Rechtsanwalt, Baumannstraße 9/12A, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX (Beschwerdeführer zu W107 2190441-1) und ihrem minderjährigen Sohn1. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 (Beschwerdeführer zu W107 2190441-1) und ihrem minderjährigen Sohn

XXXX (Beschwerdeführer zu W107 2190438-1) unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.12.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 (Beschwerdeführer zu W107 2190438-1) unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.12.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 25.12.2015 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu ihrer Identität, ihrer Reiseroute und ihrem Fluchtgrund befragt.

3. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin einen Sohn, XXXX (Beschwerdeführer zu W107 2190447-1), in XXXX , Österreich, geboren. Am 21.11.2017 stellte sein Vater (BF zu W107 2190441-1) als gesetzlicher Vertreter des mj. XXXX für diesen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.3. Am römisch 40 hat die Beschwerdeführerin einen Sohn, römisch 40 (Beschwerdeführer zu W107 2190447-1), in römisch 40 , Österreich, geboren. Am 21.11.2017 stellte sein Vater (BF zu W107 2190441-1) als gesetzlicher Vertreter des mj. römisch 40 für diesen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.

4. Am 21.12.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und in Anwesenheit einer Vertrauensperson niederschriftlich zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Angaben aus der Erstbefragung, wonach ihr Mann von unbekannten Personen in der Arbeit bedroht und ihnen mit dem Umbringen gedroht worden sei, weshalb sie flüchten mussten.

5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, der Beschwerdeführerin am 07.03.2018 zugestellt, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen [gemeint: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, der Beschwerdeführerin am 07.03.2018 zugestellt, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen [gemeint: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

6. Mit Schreiben vom 14.03.2018 erhob die Beschwerdeführerin, unterstützt durch den amtswegig beigegebenen Rechtsberater, vollinhaltliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

7. Am 26.03.2018 legte das BFA die Beschwerde und die dazugehörigen Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.01.2019 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und des ausgewiesenen Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann einvernommen sowie ihr minderjähriger Sohn XXXX im Familienverfahren zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz gehört wurden. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 14.12.2018 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Das gegenständliche Verfahren wurde mit den Verfahren zu W107 2190441-1 (Ehemann der BF), W107 2190438-1 (mj. Sohn der BF) und W107 2190447-1 (mj. Sohn der BF) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.01.2019 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und des ausgewiesenen Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann einvernommen sowie ihr minderjähriger Sohn römisch 40 im Familienverfahren zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz gehört wurden. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 14.12.2018 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Das gegenständliche Verfahren wurde mit den Verfahren zu W107 2190441-1 (Ehemann der BF), W107 2190438-1 (mj. Sohn der BF) und W107 2190447-1 (mj. Sohn der BF) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführerin die zum damaligen Zeitpunkt aktuellsten Länderinformationen zu Afghanistan übermittelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden zudem die am Tag der mündlichen Verhandlung aktuellsten und den Parteien elektronisch zugänglichen Länderinformationen, insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan und die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, in das Verfahren eingeführt.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete die Richterin das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen. Die Beschwerdeführerin verzichtete nach Belehrung über die Folgen des Verzichts ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Eine Ausfertigung der Niederschrift vom 16.01.2019 samt Belehrung wurde der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung am Tag der mündlichen Verhandlung persönlich ausgefolgt und dem BFA mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2019 übermittelt.

9. Am 21.01.2019 beantragte das BFA die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.9. Am 21.01.2019 beantragte das BFA die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente, Unterlagen und Befragungsprotokolle, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte sowie Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihrem Leben in Österreich:

Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX , ist volljährig, Staatsangehörige von Afghanistan und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig. Seit ihrer Hochzeit bekennt sie sich zur schiitischen Glaubensgemeinschaft, davor gehörte sie dem sunnitischen Religionsbekenntnis an (BFA, AS 60). Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Dari. Ihre Identität steht nicht fest; die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin gelten ausschließlich für die Identifizierung ihrer Person im Asylverfahren.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist volljährig, Staatsangehörige von Afghanistan und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig. Seit ihrer Hochzeit bekennt sie sich zur schiitischen Glaubensgemeinschaft, davor gehörte sie dem sunnitischen Religionsbekenntnis an (BFA, AS 60). Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Dari. Ihre Identität steht nicht fest; die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin gelten ausschließlich für die Identifizierung ihrer Person im Asylverfahren.

Die Beschwerdeführerin ist in Afghanistan in der Provinz Kabul geboren und aufgewachsen. Sie hat vier Schwestern und zwei Brüder. Nach dem frühen Tod ihrer Eltern wurden die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister von ihrer ältesten Schwester XXXX und deren Ehemann aufgezogen (BVwG, VP, S. 7). Die Beschwerdeführerin besuchte zwei Jahre eine staatliche Schule und erhielt anschließend fünf Jahre zuhause Privatunterricht, da ihre Schwester einen weiterführenden Schulbesuch nicht erlaubte (VP, S. 8; AS 57).Die Beschwerdeführerin ist in Afghanistan in der Provinz Kabul geboren und aufgewachsen. Sie hat vier Schwestern und zwei Brüder. Nach dem frühen Tod ihrer Eltern wurden die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister von ihrer ältesten Schwester römisch 40 und deren Ehemann aufgezogen (BVwG, VP, Sitzung 7). Die Beschwerdeführerin besuchte zwei Jahre eine staatliche Schule und erhielt anschließend fünf Jahre zuhause Privatunterricht, da ihre Schwester einen weiterführenden Schulbesuch nicht erlaubte (VP, Sitzung 8; AS 57).

Im Alter vom etwa einundzwanzig Jahren wurde die Beschwerdeführerin in Afghanistan mit ihrem nunmehrigen Ehemann XXXX (Beschwerdeführer zu W107 2190441-1) verheiratet. Die Ehe wurde arrangiert und sowohl nach traditionellem Ritus als auch standesamtlich geschlossen (BFA-Akt, AS 57; VP. S. 7). Dieser Ehe entstammen der in Afghanistan geborene mj. Sohn XXXX (Beschwerdeführer zu W107 2190438-1) und der in Österreich geborene mj. Sohn XXXX (Beschwerdeführer zu W107 2190447-1).Im Alter vom etwa einundzwanzig Jahren wurde die Beschwerdeführerin in Afghanistan mit ihrem nunmehrigen Ehemann römisch 40 (Beschwerdeführer zu W107 2190441-1) verheiratet. Die Ehe wurde arrangiert und sowohl nach traditionellem Ritus als auch standesamtlich geschlossen (BFA-Akt, AS 57; VP. Sitzung 7). Dieser Ehe entstammen der in Afghanistan geborene mj. Sohn römisch 40 (Beschwerdeführer zu W107 2190438-1) und der in Österreich geborene mj. Sohn römisch 40 (Beschwerdeführer zu W107 2190447-1).

Nach der Eheschließung lebte die Beschwerdeführer mit ihrem Mann und seinen Eltern, dessen Brüder und seiner Ehefrau samt deren Kinder im Haus des Schwiegervaters in der Provinz Kabul, Stadtteil XXXX (VP, S 7) bis zu deren Flucht aus Afghanistan. In Afghanistan lebte die Beschwerdeführerin als Hausfrau und stellte Strick-Accessoires her (BFA, AS 58).Nach der Eheschließung lebte die Beschwerdeführer mit ihrem Mann und seinen Eltern, dessen Brüder und seiner Ehefrau samt deren Kinder im Haus des Schwiegervaters in der Provinz Kabul, Stadtteil römisch 40 (VP, S 7) bis zu deren Flucht aus Afghanistan. In Afghanistan lebte die Beschwerdeführerin als Hausfrau und stellte Strick-Accessoires her (BFA, AS 58).

Im Jahr 2015 verließ die Beschwerdeführerin Afghanistan gemeinsam mit ihrem Ehemann, ihrem mj. Sohn XXXX , ihren Schwiegereltern und den Brüdern des Ehemannes samt deren Familien (AS 59) und reiste gemeinsam mit diesen über den Iran im Winter 2015 in Österreich ein, wo sie am 24.12.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Im Jahr 2015 verließ die Beschwerdeführerin Afghanistan gemeinsam mit ihrem Ehemann, ihrem mj. Sohn römisch 40 , ihren Schwiegereltern und den Brüdern des Ehemannes samt deren Familien (AS 59) und reiste gemeinsam mit diesen über den Iran im Winter 2015 in Österreich ein, wo sie am 24.12.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Beschwerdeführerin hielt sich nach ihrer Einreise in Österreich gemeinsam mit ihrem Ehemann und den beiden mj. Söhnen zunächst in einer Flüchtlingswohnung des Diakoniewerks XXXX auf (Beilage ./16 zum VP; ZMR-Auskunft) und lebt aktuell mit ihrem Ehemann und den Kindern in einer gemeinsamen Wohnung des Roten Kreuzes (VP, S. 14, ZMR-Auszug).Die Beschwerdeführerin hielt sich nach ihrer Einreise in Österreich gemeinsam mit ihrem Ehemann und den beiden mj. Söhnen zunächst in einer Flüchtlingswohnung des Diakoniewerks römisch 40 auf (Beilage ./16 zum VP; ZMR-Auskunft) und lebt aktuell mit ihrem Ehemann und den Kindern in einer gemeinsamen Wohnung des Roten Kreuzes (VP, Sitzung 14, ZMR-Auszug).

Der mj. Sohn XXXX wurde im September 2017 in die Vorschulklasse einer Volksschule eingeschult (AS 73; Beilage ./8 zum VP) und besucht seit Dezember 2018 die erste Klasse einer Volksschule in seiner Wohnsitzgemeinde (Beilage ./10 zum VP). Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitet seit dem Sommer 2018 ehrenamtlich in einem Sozialmarkt (VP, S. 13). Die Familie erhält Leistungen aus der Grundversorgung.Der mj. Sohn römisch 40 wurde im September 2017 in die Vorschulklasse einer Volksschule eingeschult (AS 73; Beilage ./8 zum VP) und besucht seit Dezember 2018 die erste Klasse einer Volksschule in seiner Wohnsitzgemeinde (Beilage ./10 zum VP). Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitet seit dem Sommer 2018 ehrenamtlich in einem Sozialmarkt (VP, Sitzung 13). Die Familie erhält Leistungen aus der Grundversorgung.

Die Beschwerdeführerin besuchte nach ihrer Einreise in Österreich einen Alphabetisierungskurs. Da sie während ihrer Schwangerschaft mit ihrem Sohn XXXX an gesundheitlichen Probleme litt, konnte sie keinen regulären Deutschkurs besuchen. Sie lernte auf Eigeninitiative in dieser Zeit in ihrer Flüchtlingsunterkunft mit Hilfe einer privaten Lehrerin Deutsch (VP, S. 10). Da sie sich aktuell um die Betreuung ihres im Oktober 2017 geborenen Sohnes kümmert, verbessert die Beschwerdeführerin ihre Deutschkenntnisse selbständig und auf eigene Initiative im Wege des Online-Lernens. Sie kann sich bereits gut auf Deutsch verständigen und konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung gut und zusammenhängend auf Deutsch über ihren Tagesablauf in Österreich und die Aktivitäten mit ihren Kindern berichten (VP, S. 9).Die Beschwerdeführerin besuchte nach ihrer Einreise in Österreich einen Alphabetisierungskurs. Da sie während ihrer Schwangerschaft mit ihrem Sohn römisch 40 an gesundheitlichen Probleme litt, konnte sie keinen regulären Deutschkurs besuchen. Sie lernte auf Eigeninitiative in dieser Zeit in ihrer Flüchtlingsunterkunft mit Hilfe einer privaten Lehrerin Deutsch (VP, Sitzung 10). Da sie sich aktuell um die Betreuung ihres im Oktober 2017 geborenen Sohnes kümmert, verbessert die Beschwerdeführerin ihre Deutschkenntnisse selbständig und auf eigene Initiative im Wege des Online-Lernens. Sie kann sich bereits gut auf Deutsch verständigen und konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung gut und zusammenhängend auf Deutsch über ihren Tagesablauf in Österreich und die Aktivitäten mit ihren Kindern berichten (VP, Sitzung 9).

Die Beschwerdeführerin ist eine junge, selbstbewusste und selbstständig aktive Frau, die in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie hat seit ihrer Einreise nach Österreich eine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und zu einem wesentlichen Teil ihrer Identität geworden ist.

In Österreich kleidet sich die Beschwerdeführerin aus innerer Überzeugung nach westlicher Mode und steht vollkommen hinter dieser Entscheidung als Zeichen ihrer Freiheit als Frau. In Afghanistan musste die Beschwerdeführerin gezwungenermaßen stets eine Burka tragen, welche sie verabscheue und nie wieder in ihrem Leben tragen würde (VP S. 11). In Österreich kleidet sich die BF überwiegend in Jeanshosen und - je nach Jahreszeit - T-Shirts oder langärmlige Pullover. Die Beschwerdeführerin organisiert ihren Alltag in Österreich selbstständig, geht alleine Einkaufen, zum Arzt und fährt alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in andere Regionen des Landes. Die Beschwerdeführerin besucht Elternabende auch alleine und hat guten Kontakt mit den anderen Eltern der Schule. Die Beschwerdeführerin erzieht ihre Söhne bewusst nach westlichen Werten und wird hierbei von ihrem Ehemann in jeder Hinsicht unterstützt. Sie wünscht sich für ihre Söhne eine bildungsreiche Zukunft, einen Schulabschluss und eine Arbeit, beispielsweise in einem medizinischen oder technischen Bereich.In Österreich kleidet sich die Beschwerdeführerin aus innerer Überzeugung nach westlicher Mode und steht vollkommen hinter dieser Entscheidung als Zeichen ihrer Freiheit als Frau. In Afghanistan musste die Beschwerdeführerin gezwungenermaßen stets eine Burka tragen, welche sie verabscheue und nie wieder in ihrem Leben tragen würde (VP Sitzung 11). In Österreich kleidet sich die BF überwiegend in Jeanshosen und - je nach Jahreszeit - T-Shirts oder langärmlige Pullover. Die Beschwerdeführerin organisiert ihren Alltag in Österreich selbstständig, geht alleine Einkaufen, zum Arzt und fährt alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in andere Regionen des Landes. Die Beschwerdeführerin besucht Elternabende auch alleine und hat guten Kontakt mit den anderen Eltern der Schule. Die Beschwerdeführerin erzieht ihre Söhne bewusst nach westlichen Werten und wird hierbei von ihrem Ehemann in jeder Hinsicht unterstützt. Sie wünscht sich für ihre Söhne eine bildungsreiche Zukunft, einen Schulabschluss und eine Arbeit, beispielsweise in einem medizinischen oder technischen Bereich.

Auch die Beschwerdeführerin selbst strebt zielgerichtet nach Bildung und beruflicher Eigenständigkeit. Wurde es ihr in Afghanistan noch verboten, eine fundierte Schulbildung zu erhalten, hat die Beschwerdeführerin die unbedingte Absicht, in Österreich viel zu lernen und sich weiterbilden (VP, S. 9). Die Beschwerdeführerin verfolgt selbstbewusst und ehrgeizig ihr erklärtes Ziel, in Österreich einer Arbeit nachzugehen, um dauerhaft berufliche und finanzielle Selbstständigkeit zu erlangen. Sie hat bereits konkrete Vorstellungen und möchte künftig den Beruf der Kosmetikerin oder Frisörin ausüben. In diesem Lichte hat sie war sie bereits beim Arbeitsmarktservice und hat sich eigenständig über die erforderlichen Voraussetzungen Informationen beschafft und erkundigt. In ihrer Freizeit übt Sie daher das Schminken und Frisieren bei ihren Freundinnen (VP, S. 9).Auch die Beschwerdeführerin selbst strebt zielgerichtet nach Bildung und beruflicher Eigenständigkeit. Wurde es ihr in Afghanistan noch verboten, eine fundierte Schulbildung zu erhalten, hat die Beschwerdeführerin die unbedingte Absicht, in Österreich viel zu lernen und sich weiterbilden (VP, Sitzung 9). Die Beschwerdeführerin verfolgt selbstbewusst und ehrgeizig ihr erklärtes Ziel, in Österreich einer Arbeit nachzugehen, um dauerhaft berufliche und finanzielle Selbstständigkeit zu erlangen. Sie hat bereits konkrete Vorstellungen und möchte künftig den Beruf der Kosmetikerin oder Frisörin ausüben. In diesem Lichte hat sie war sie bereits beim Arbeitsmarktservice und hat sich eigenständig über die erforderlichen Voraussetzungen Informationen beschafft und erkundigt. In ihrer Freizeit übt Sie daher das Schminken und Frisieren bei ihren Freundinnen (VP, Sitzung 9).

Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Wohnsitzgemeinde sozial sehr aktiv und beteiligt sich aufgeschlossen und selbstbewusst an vielen gesellschaftlichen Aktivitäten. So besucht sie seit Jänner 2018 regelmäßig die Institution "Café der Kulturen", wo sie mit ihren Mitmenschen - Männer und Frauen - in einen offenen Dialog tritt. Auch engagiert sie sich im Rahmen eines kirchlichen Vereins bei zahlreichen Workshops, bei deren Organisation sie aktiv mithilft und sich auch inhaltlich stets aufgeschlossen in die Workshops rege einbringt (Beilage ./8 zum VP). Im Sommer 2018 lernte die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Vereins das Fahrradfahren, was ihr große Freude bereitet (S. 9; Beilage ./8 zum VP). In nächster Zeit möchte sie auch das Schi- und Schlittenfahren erlernen, um künftig mit ihrem Sohn bei Schulausflügen als Begleitperson mitfahren zu können. Die Beschwerdeführerin pflegt ihre bereits vielfältigen sozialen Kontakte zu ihren österreichischen Freunden und Bekannten - darunter sowohl Frauen als auch zahlreiche Männer - indem sie einander regelmäßig besuchen, zusammen Kochen und diskutieren oder gemeinsame Ausflüge machen. Die Beschwerdeführerin hat sich spätestens seit ihrem Aufenthalt in Österreich vom traditionalistischen Rollenbild ihres Herkunftsstaats abgewendet und lebt in Österreich ein freies und selbstbestimmtes Leben nach westlichen Werten.Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Wohnsitzgemeinde sozial sehr aktiv und beteiligt sich aufgeschlossen und selbstbewusst an vielen gesellschaftlichen Aktivitäten. So besucht sie seit Jänner 2018 regelmäßig die Institution "Café der Kulturen", wo sie mit ihren Mitmenschen - Männer und Frauen - in einen offenen Dialog tritt. Auch engagiert sie sich im Rahmen eines kirchlichen Vereins bei zahlreichen Workshops, bei deren Organisation sie aktiv mithilft und sich auch inhaltlich stets aufgeschlossen in die Workshops rege einbringt (Beilage ./8 zum VP). Im Sommer 2018 lernte die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Vereins das Fahrradfahren, was ihr große Freude bereitet Sitzung 9; Beilage ./8 zum VP). In nächster Zeit möchte sie auch das Schi- und Schlittenfahren erlernen, um künftig mit ihrem Sohn bei Schulausflügen als Begleitperson mitfahren zu können. Die Beschwerdeführerin pflegt ihre bereits vielfältigen sozialen Kontakte zu ihren österreichischen Freunden und Bekannten - darunter sowohl Frauen als auch zahlreiche Männer - indem sie einander regelmäßig besuchen, zusammen Kochen und diskutieren oder gemeinsame Ausflüge machen. Die Beschwerdeführerin hat sich spätestens seit ihrem Aufenthalt in Österreich vom traditionalistischen Rollenbild ihres Herkunftsstaats abgewendet und lebt in Österreich ein freies und selbstbestimmtes Leben nach westlichen Werten.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Juli 2017 in psychotherapeutischer Behandlung. Zudem nimmt sie Medikamente gegen Eisenmangel (VP, S. 5; Beilagen ./5 bis ./7 zum VP). Auch ihr Ehemann befindet sich in Behandlung aufgrund seiner Depression und seiner posttraumatischen Belastungsstörung (VP, S. 4; Beilagen ./1 bis ./3 zum VP). Ansonsten sind alle BF gesund (VP S. 4, 5).Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Juli 2017 in psychotherapeutischer Behandlung. Zudem nimmt sie Medikamente gegen Eisenmangel (VP, Sitzung 5; Beilagen ./5 bis ./7 zum VP). Auch ihr Ehemann befindet sich in Behandlung aufgrund seiner Depression und seiner posttraumatischen Belastungsstörung (VP, Sitzung 4; Beilagen ./1 bis ./3 zum VP). Ansonsten sind alle BF gesund (VP Sitzung 4, 5).

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Die Länderberichte zur aktuellen Beurteilung der entscheidungswesentlichen Situation in Afghanistan wurden in das Verfahren eingeführt und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Bezogen auf die Situation der Beschwerdeführerin sind folgende Länderfeststellungen als relevant zu werten:

1.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018:

Frauen in Afghanistan:

Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft (BFA Staatendokumentation 4.2018). Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. TD 23.3.2016). Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). Trotzdem gilt Afghanistan weiterhin als eines der gefährlichsten Länder für Frauen weltweit (AF 13.12.2017). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AF 13.12.2017). Viel hat sich dennoch seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft (BFA Staatendokumentation 4.2018). Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche TD 23.3.2016). Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). Trotzdem gilt Afghanistan weiterhin als eines der gefährlichsten Länder für Frauen weltweit (AF 13.12.2017). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche AF 13.12.2017). Viel hat sich dennoch seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).

Bildung

Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IOM 2017). Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche IOM 2017). Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Eine der Herausforderungen für alle in Afghanistan tätigen Organisationen ist der Zugang zu jenen Gegenden, die außerhalb der Reichweite öffentlicher Bildung liegen. Der Bildungsstand der Kinder in solchen Gegenden ist unbekannt und Regierungsprogramme sind für sie unzugänglich; speziell, wenn die einzigen verfügbaren Bildungsstätten Madrassen sind (BFA Staatendokumentation 4.2018).

In den Jahren 2016 und 2017 wurden durch den United Nations Children's Fund (UNICEF) mit Unterstützung der United States Agency for International Development (USAID) landesweit 4.055 Dorfschulen errichtet - damit kann die Bildung von mehr als 119.000 Kindern in ländlichen Gebieten sichergestellt werden, darunter mehr als 58.000 Mädchen. Weitere 2.437 Ausbildungszentren in Afghanistan wurden mit Unterstützung von USAID errichtet, etwa für Personen, die ihre Ausbildung in frühen Bildungsjahren unterbrechen mussten. Mehr als 49.000 Student/innen sind in diesen Ausbildungszentren eingeschrieben (davon mehr als 23.000 Mädchen). USAID hat mehr als 154.000 Lehrer ausgebildet (davon mehr als 54.000 Lehrerinnen) sowie 17.000 Schuldirektoren bzw. Schulverwalter (mehr als 3.000 davon Frauen) (USAID 10.10.2017).

Sowohl Männer als auch Frauen schließen Hochschulstudien ab - derzeit sind etwa 300.000 Student/innen an afghanischen Hochschulen eingeschrieben - darunter 100.000 Frauen (USAID 10.10.2017).

Dem afghanischen Statistikbüro (CSO) zufolge gab es im Zeitraum 2016-2017 in den landesweit 16.49 Schulen, insgesamt 8.868.122 Schüler, davon waren 3.418.877 weiblich. Diese Zahlen beziehen sich auf Schüler/innen der Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren sowie Religionsschulen. Im Vergleich mit den Zahlen aus dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Studentinnen um 5,8% verringert (CSO 2017). Die Gesamtzahl der Lehrer für den Zeitraum 2016-2017 betrug 197.160, davon waren 64.271 Frauen. Insgesamt existieren neun medizinische Fakultäten, an diesen sind 342.043 Studierende eingeschrieben, davon

77.909 weiblich. Verglichen mit dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Frauen um 18.7% erhöht (CSO 2017).

Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (TE 13.8.2016; vgl. MORAA 31.5.2016). Im Jahr 2017 wurde ein Programm ins Leben gerufen, bei dem 70 Mädchen aus Waisenhäusern in Afghanistan, die Gelegenheit bekommen ihre höhere Bildung an der Moraa Universität genießen zu können (Tolonews 17.8.2017).Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (TE 13.8.2016; vergleiche MORAA 31.5.2016). Im Jahr 2017 wurde ein Programm ins Leben gerufen, bei dem 70 Mädchen aus Waisenhäusern in Afghanistan, die Gelegenheit bekommen ihre höhere Bildung an der Moraa Universität genießen zu können (Tolonews 17.8.2017).

Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (KP 18.10.2015; vgl. UNDP 10.7.2016). Im Jahr 2017 haben die ersten Absolvent/innen des Masterprogramms den Lehrgang abgeschlossen: 15 Frauen und sieben Männer, haben sich in ihrem Studium zu Aspekten der Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte ausbilden lassen; dazu zählen Bereiche wie der Rechtsschutz, die Rolle von Frauen bei der Armutsbekämpfung, Konfliktschlichtung etc. (UNDP 7.11.2017).Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (KP 18.10.2015; vergleiche UNDP 10.7.2016). Im Jahr 2017 haben die ersten Absolvent/innen des Masterprogramms den Lehrgang abgeschlossen: 15 Frauen und sieben Männer, haben sich in ihrem Studium zu Aspekten der Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte ausbilden lassen; dazu zählen Bereiche wie der Rechtsschutz, die Rolle von Frauen bei der Armutsbekämpfung, Konfliktschlichtung etc. (UNDP 7.11.2017).

Berufstätigkeit

Berufstätige Frauen sind oft Ziel von sexueller Belästigung durch ihre männlichen Kollegen. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 5.2018). Aus einer Umfrage der Asia Foundation (AF) aus dem Jahr 2017 geht hervor, dass die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen außerhalb des Hauses unter den Hazara 82,5% beträgt und am höchsten ist. Es folgen die Usbeken (77,2%), die Tadschiken (75,5%) und die Paschtunen (63,4%). In der zentralen Region bzw. Hazarajat tragen 52,6% der Frauen zum Haushaltseinkommen bei, während es im Südwesten nur 12% sind. Insgesamt sind 72,4% der befragten Afghanen und Afghaninnen der Meinung, dass Frauen außerhalb ihres Hauses arbeiten sollen (AF 11.2017). Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig erhöht und betrug im Jahr 2016 19%. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UNW o. D.).

Nichtsdestotrotz arbeiten viele afghanische Frauen grundlegend an der Veränderung patriarchaler Einstellungen mit. Viele von ihnen partizipieren an der afghanischen Zivilgesellschaft oder arbeiten im Dienstleistungssektor (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. LobeLog 15.11.2017). Aber noch immer halten soziale und wirtschaftliche Hindernisse (Unsicherheit, hartnäckige soziale Normen, Analphabetismus, fehlende Arbeitsmöglichkeiten und mangelnder Zugang zu Märkten) viele afghanische Frauen davon ab, ihr volles Potential auszuschöpfen (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. MENA FN 19.12.2017).Nichtsdestotrotz arbeiten viele afghanische Frauen grundlegend an der Veränderung patriarchaler Einstellungen mit. Viele von ihnen partizipieren an der afghanischen Zivilgesellschaft oder arbeiten im Dienstleistungssektor (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche LobeLog 15.11.2017). Aber noch immer halten soziale und wirtschaftliche Hindernisse (Unsicherheit, hartnäckige soziale Normen, Analphabetismus, fehlende Arbeitsmöglichkeiten und mangelnder Zugang zu Märkten) viele afghanische Frauen davon ab, ihr volles Potential auszuschöpfen (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche MENA FN 19.12.2017).

Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert; dies hängt auch mit den NGOs und den privaten Firmen zusammen, die in Afghanistan aktiv sind. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. Davor war der Widerstand gegen arbeitende Frauen groß und wurde damit begründet, dass ein Arbeitsplatz ein schlechtes Umfeld für Frauen darstelle, etc. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent (BFA Staatendokumentation 4.2018) und afghanische Frauen sehen sich immer noch Hindernissen ausgesetzt, wenn es um Arbeit außerhalb ihres Heimes geht (BFA Staatendokumentation; vgl. IWPR 18.4.2017). Im ländlichen Afghanistan gehen viele Frauen, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. WB 28.8.2017).Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert; dies hängt auch mit den NGOs und den privaten Firmen zusammen, die in Afghanistan aktiv sind. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. Davor war der Widerstand gegen arbeitende Frauen groß und wurde damit begründet, dass ein Arbeitsplatz ein schlechtes Umfeld für Frauen darstelle, etc. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent (BFA Staatendokumentation 4.2018) und afghanische Frauen sehen sich immer noch Hindernissen ausgesetzt, wenn es um Arbeit außerhalb ihres Heimes geht (BFA Staatendokumentation; vergleiche IWPR 18.4.2017). Im ländlichen Afghanistan gehen viele Frauen, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche WB 28.8.2017).

Das Gesetz sieht zwar die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, jedoch beinhaltet es keine egalitären Zahlungsvorschriften bei gleicher Arbeit. Das Gesetz kriminalisiert Eingriffe in das Recht auf Arbeit der Frauen; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert (USDOS 20.4.2018).

Dennoch hat in Afghanistan aufgrund vieler Sensibilisierungsprogramme sowie Projekte zu Kapazitätsaufbau und Geschlechtergleichheit ein landesweiter Wandel stattgefunden, wie Frauen ihre Rolle in- und außerhalb des Hauses sehen. Immer mehr Frauen werden sich ihrer Möglichkeiten und Chancen bewusst. Sie beginnen auch wirtschaftliche Macht zu erlangen, indem eine wachsende Zahl Teil der Erwerbsbevölkerung wird - in den Städten mehr als in den ländlichen Gebieten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. WD 21.12.2017). Frauen als Ernährerinnen mit Verantwortung für die gesamte Familie während ihr Mann arbeitslos ist, sind keine Seltenheit mehr. Mittlerweile existieren in Afghanistan oft mehr Arbeitsmöglichkeiten für Frauen als für Männer, da Arbeitsstellen für letztere oftmals schon besetzt sind (BFA Staatendokumentation 4.2018). In und um Kabul eröffnen laufend neue Restaurants, die entweder von Frauen geführt werden oder in ihrem Besitz sind. Der Dienstleistungssektor ist zwar von Männern dominiert, dennoch arbeitet eine kleine, aber nicht unwesentliche Anzahl afghanischer Frauen in diesem Sektor und erledigt damit Arbeiten, die bis vor zehn Jahren für Frauen noch als unangebracht angesehen wurden (und teilweise heute noch werden) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. YM 11.12.2017). Auch soll die Anzahl der Mitarbeiterinnen im Finanzsektor erhöht werden (BFA Staatendokumentation; vgl. USAID 26.9.2017). In Kabul zum Beispiel eröffnete im Sommer 2017 eine Filiale der First MicroFinance Bank, Afghanistan (FMFB-A), die nur für Frauen gedacht ist und nur von diesen betrieben wird. Diese Initiative soll es Frauen ermöglichen, ihre Finanzen in einer sicheren und fördernden Umgebung zu verwalten, um soziale und kulturelle Hindernisse, die ihrem wirtschaftlichen Empowerment im Wege stehen, zu überwinden. Geplant sind zwei weitere Filialen in Mazar-e Sharif bis 2019 (BFA Staatendokumentation; vgl. AKDN 26.7.2017). In Kabul gibt es eine weitere Bank, die - ausschließlich von Frauen betrieben - hauptsächlich für Frauen da ist und in deren Filiale sogar ein eigener Spielbereich für Kinder eingerichtet wurde (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. GABV 26.7.2017).Dennoch hat in Afghanistan aufgrund vieler Sensibilisierungsprogramme sowie Projekte zu Kapazitätsaufbau und Geschlechtergleichheit ein landesweiter Wandel stattgefunden, wie Frauen ihre Rolle in- und außerhalb des Hauses sehen. Immer mehr Frauen werden sich ihrer Möglichkeiten und Chancen bewusst. Sie beginnen auch wirtschaftliche Macht zu erlangen, indem eine wachsende Zahl Teil der Erwerbsbevölkerung wird - in den Städten mehr als in den ländlichen Gebieten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche WD 21.12.2017). Frauen als Ernährerinnen mit Verantwortung für die gesamte Familie während ihr Mann arbeitslos ist, sind keine Seltenheit mehr. Mittlerweile existieren in Afghanistan oft mehr Arbeitsmöglichkeiten für Frauen als für Männer, da Arbeitsstellen für letztere oftmals schon besetzt sind (BFA Staatendokumentation 4.2018). In und um Kabul eröffnen laufend neue Restaurants, die entweder von Frauen geführt werden oder in ihrem Besitz sind. Der Dienstleistungssektor ist zwar von Männern dominiert, dennoch arbeitet eine kleine, aber nicht unwesentliche Anzahl afghanischer Frauen in diesem Sektor und erledigt damit Arbeiten, die bis vor zehn Jahren für Frauen noch als unangebracht angesehen wurden (und teilweise heute noch werden) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche YM 11.12.2017). Auch soll die Anzahl der Mitarbeiterinnen im Finanzsektor erhöht werden (BFA Staatendokumentation; vergleiche USAID 26.9.2017). In Kabul zum Beispiel eröffnete im Sommer 2017 eine Filiale der First MicroFinance Bank, Afghanistan (FMFB-A), die nur für Frauen gedacht ist und nur von diesen betrieben wird. Diese Initiative soll es Frauen ermöglichen, ihre Finanzen in einer sicheren und fördernden Umgebung zu verwalten, um soziale und kulturelle Hindernisse, die ihrem wirtschaftlichen Empowerment im Wege stehen, zu überwinden. Geplant sind zwei weitere Filialen in Mazar-e Sharif bis 2019 (BFA Staatendokumentation; vergleiche AKDN 26.7.2017). In Kabul gibt es eine weitere Bank, die - ausschließlich von Frauen betrieben - hauptsächlich für Frauen da ist und in deren Filiale sogar ein eigener Spielbereich für Kinder eingerichtet wurde (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche GABV 26.7.2017).

Eine Position in der Öffentlichkeit ist für Frauen in Afghanistan noch immer keine Selbstverständlichkeit (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. NZZ 23.4.2017). Dass etwa der afghanische Präsident dies seiner Ehefrau zugesteht, ist Zeichen des Fortschritts (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. WD 21.12.2017). Frauen in öffentlichen bzw. semi-öffentlichen Positionen sehen sich deshalb durchaus in einer gewissen Vorbildfunktion. So polarisiert die Talent-Show "Afghan Star" zwar einerseits das Land wegen ihrer weiblichen Teilnehmer und für viele Familien ist es inakzeptabel, ihre Töchter vor den Augen der Öffentlichkeit singen oder tanzen zu lassen. Dennoch gehört die Sendung zu den populärsten des Landes (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. NZZ 23.4.2017).Eine Position in der Öffentlichkeit ist für Frauen in Afghanistan noch immer keine Selbstverständlichkeit (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche NZZ 23.4.2017). Dass etwa der afghanische Präsident dies seiner Ehefrau zugesteht, ist Zeichen des Fortschritts (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche WD 21.12.2017). Frauen in öffentlichen bzw. semi-öffentlichen Positionen sehen sich deshalb durchaus in einer gewissen Vorbildfunktion. So polarisiert die Talent-Show "Afghan Star" zwar einerseits das Land wegen ihrer weiblichen Teilnehmer und für viele Familien ist es inakzeptabel, ihre Töchter vor den Augen der Öffentlichkeit singen oder tanzen zu lassen. Dennoch gehört die Sendung zu den populärsten des Landes (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche NZZ 23.4.2017).

Politische Partizipation und Öffentlichkeit

Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Das perDie politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Das per

Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von min. 25% in den Provinzräten vor. Zudem sind min. zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Indpendent Electoral Commission, IEC) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung veröffentlichte im Jänner 2018 einen Strategieplan zur Erhöhung des Frauenanteils im öff

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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