Entscheidungsdatum
20.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W229 2168019-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017, Zl. 1079300502-150913615, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017, Zl. 1079300502-150913615, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 22.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Bei seiner Erstbefragung am 23.07.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in Kapisa, Afghanistan, geboren. Er sei standesamtlich verheiratet, seine Muttersprache sei Paschtu, er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe keine Ausbildung/Analphabet. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seinen verstorbenen Vater, seine im Dorf XXXX in Afghanistan zusammen mit seinem jüngeren Bruder wohnhafte Mutter sowie seine Ehegattin, die zusammen mit seinem Sohn in Neu-Delhi, Indien lebt, an. Die letzten acht Jahre habe er in Neu Dehli gelebt. Davor habe er sein ganzes Leben im Heimatdorf XXXX verbracht. Die Familie besitze keine Ländereien/Grundstücke etc. Die finanzielle Situation des BF und seiner Familie sei schlecht. Sein Onkel väterlicherseits lebe in London, er habe aber ein Grundstück in Afghanistan, welches bewirtschaftet werde, aus dessen Erlös werde seine Familie erhalten. In Indien habe der BF geheiratet und gearbeitet.2. Bei seiner Erstbefragung am 23.07.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in Kapisa, Afghanistan, geboren. Er sei standesamtlich verheiratet, seine Muttersprache sei Paschtu, er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe keine Ausbildung/Analphabet. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seinen verstorbenen Vater, seine im Dorf römisch 40 in Afghanistan zusammen mit seinem jüngeren Bruder wohnhafte Mutter sowie seine Ehegattin, die zusammen mit seinem Sohn in Neu-Delhi, Indien lebt, an. Die letzten acht Jahre habe er in Neu Dehli gelebt. Davor habe er sein ganzes Leben im Heimatdorf römisch 40 verbracht. Die Familie besitze keine Ländereien/Grundstücke etc. Die finanzielle Situation des BF und seiner Familie sei schlecht. Sein Onkel väterlicherseits lebe in London, er habe aber ein Grundstück in Afghanistan, welches bewirtschaftet werde, aus dessen Erlös werde seine Familie erhalten. In Indien habe der BF geheiratet und gearbeitet.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe Indien verlassen, weil seine Ehegattin zum Islam konvertiert sei, ohne Einverständnis ihrer Eltern. Jetzt werde er vom Vater seiner Gattin immer unter Druck gesetzt. Er habe keine Ruhe. Falls er nach Indien zurückkehren sollte, würde er ins Gefängnis gesteckt werden.
3. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.04.2017 zusammengefasst weiter an:
Er stamme aus der Provinz Kapisa, Distrikt XXXX , XXXX . Dort habe er in ihrem eigenen Haus gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem kleinen Bruder gewohnt. Es leben dort weiters Cousins seines Vaters väterlicherseits und mütterlicherseits. Eine Schwester seiner Mutter lebt in Pakistan. Der BF habe 5 oder 6 Jahre die Schule besucht. Er habe als Taxilenker, Busfahrer und LKW-Fahrer gearbeitet. Seine finanzielle Situation sei in Afghanistan durchschnittlich, in Indien sehr gut gewesen. Er stehe im Kontakt mit seiner Mutter.Er stamme aus der Provinz Kapisa, Distrikt römisch 40 , römisch 40 . Dort habe er in ihrem eigenen Haus gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem kleinen Bruder gewohnt. Es leben dort weiters Cousins seines Vaters väterlicherseits und mütterlicherseits. Eine Schwester seiner Mutter lebt in Pakistan. Der BF habe 5 oder 6 Jahre die Schule besucht. Er habe als Taxilenker, Busfahrer und LKW-Fahrer gearbeitet. Seine finanzielle Situation sei in Afghanistan durchschnittlich, in Indien sehr gut gewesen. Er stehe im Kontakt mit seiner Mutter.
Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, in ihrer Gegend habe es viele Taliban gegeben, auch jetzt seien Taliban dort präsent. Sein Vater sei als Lehrer tätig gewesen. Er sei deshalb von den Taliban bedroht worden. Sie hätten ihm gesagt, dass er das Gehalt von den Engländern bekomme. Er solle seine Arbeit beenden und stattdessen für die Taliban arbeiten. Sein Vater habe aber gesagt, dass er als Lehrer arbeite und sein Gehalt "halal" wäre. Sein Vater habe am Nachmittag auch privat drei Kindern Nachhilfe gegeben. Sie hätten aber auch ein kleines Geschäft im Dorf gehabt. Dieses Geschäft habe sein Vater manchmal nur für eine Stunde geöffnet, so zwischen 18 und 19 Uhr. Am XXXX sei sein Vater plötzlich verschwunden. Zunächst hätten sie gedacht, dass er vielleicht im Geschäft sei, aber das sei nicht der Fall gewesen. An einem Samstag, also XXXX , sei sein Vater tot von der Polizei gefunden worden. Die Polizei habe sie gefragt, ob sie Feinde haben. Er habe den Namen eines Taliban-Anführers aus ihrem Dorf genannt und gesagt, dass sein Vater von den Taliban bedroht worden sei. Er habe auch eine Anzeige erstattet. Deshalb seien dann die Taliban hinter dem BF her gewesen. Sie hätten gemeint, er solle seine Anzeige zurücknehmen und sie hätten von ihm verlangt, für sie zu arbeiten. Er sei damals noch sehr jung gewesen. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe seine Mutter einen Teil ihres Grundstückes verkauft. Eigentlich habe er in den Iran reisen wollen, aber als er sich in Kabul einen Reisepass ausstellen lassen wollte, habe ihm ein Freund Indien vorgeschlagen. Er sei dann nach Indien gereist.Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, in ihrer Gegend habe es viele Taliban gegeben, auch jetzt seien Taliban dort präsent. Sein Vater sei als Lehrer tätig gewesen. Er sei deshalb von den Taliban bedroht worden. Sie hätten ihm gesagt, dass er das Gehalt von den Engländern bekomme. Er solle seine Arbeit beenden und stattdessen für die Taliban arbeiten. Sein Vater habe aber gesagt, dass er als Lehrer arbeite und sein Gehalt "halal" wäre. Sein Vater habe am Nachmittag auch privat drei Kindern Nachhilfe gegeben. Sie hätten aber auch ein kleines Geschäft im Dorf gehabt. Dieses Geschäft habe sein Vater manchmal nur für eine Stunde geöffnet, so zwischen 18 und 19 Uhr. Am römisch 40 sei sein Vater plötzlich verschwunden. Zunächst hätten sie gedacht, dass er vielleicht im Geschäft sei, aber das sei nicht der Fall gewesen. An einem Samstag, also römisch 40 , sei sein Vater tot von der Polizei gefunden worden. Die Polizei habe sie gefragt, ob sie Feinde haben. Er habe den Namen eines Taliban-Anführers aus ihrem Dorf genannt und gesagt, dass sein Vater von den Taliban bedroht worden sei. Er habe auch eine Anzeige erstattet. Deshalb seien dann die Taliban hinter dem BF her gewesen. Sie hätten gemeint, er solle seine Anzeige zurücknehmen und sie hätten von ihm verlangt, für sie zu arbeiten. Er sei damals noch sehr jung gewesen. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe seine Mutter einen Teil ihres Grundstückes verkauft. Eigentlich habe er in den Iran reisen wollen, aber als er sich in Kabul einen Reisepass ausstellen lassen wollte, habe ihm ein Freund Indien vorgeschlagen. Er sei dann nach Indien gereist.
4. Mit Bescheid vom 18.07.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 18.07.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Mit Verfahrensanordnung vom 25.07.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 25.07.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht mittels seines nunmehrigen bevollmächtigen Rechtsvertreters Beschwerde, welche am 08.08.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 18.08.2017).
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Pashto beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
8. Am 17.08.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht nach eigenen Angaben des BF ein Ausweis für registrierte Flüchtlinge, ausgestellt von UNHCR in Indien in Kopie ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF führt den Namen XXXX , geb. am XXXX alias XXXX alias XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Pashto, er spricht auch Dari und Englisch.Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Pashto, er spricht auch Dari und Englisch.
Der BF stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Kapisa, Afghanistan.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Kapisa, Afghanistan.
Der BF besuchte ungefähr 6 Jahre lang die Schule und besitzt zumindest Grundkenntnisse im Lesen und Schreiben.
Er hat in Afghanistan zumindest zwei Wochen das familieneigene Lebensmittelgeschäft geführt und ca. 1 Monat als Fahrer gearbeitet.
Der BF hat im Heimatdorf in einem eigenen Haus gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem jüngeren Bruder gewohnt. Die Familie lebte unter gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen. Seine Mutter und seine Schwester leben weiterhin im Heimatdorf und bewirtschaften ein landwirtschaftliches Grundstück, welches sie von ihrem Großvater zusammen mit einem Haus geerbt haben. Weiters wurden sie vom Onkel väterlicherseits des BF, wohnhaft in London, finanziell unterstützt.
Der BF steht im aufrechten Kontakt mit seiner Mutter.
Mehrere Cousins seines Vaters leben in XXXX und einer in Kapisa. Eine Schwester seiner Mutter lebt in Pakistan.Mehrere Cousins seines Vaters leben in römisch 40 und einer in Kapisa. Eine Schwester seiner Mutter lebt in Pakistan.
Der BF lebte ungefähr bis 2007 in Afghanistan und reiste dann nach Indien, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich aufhältig war. Er verfügte dort über einen Führerschein und arbeitete als Taxifahrer, Busfahrer und LKW-Fahrer, Rezeptionist in einem Hotel und führte ein eigenes Restaurant.
Er heiratete dort nach seinen eigenen Angaben 2013 XXXX (auch XXXX)alias XXXX (auch XXXX ), wohnhaft in XXXX , Indien. Ihr gemeinsamer Sohn XXXX , geb. XXXX , wohnt bei seiner Mutter. Sie ist als Rezeptionistin in einem Krankenhaus tätig und versorgt damit sich selbst und ihren Sohn.Er heiratete dort nach seinen eigenen Angaben 2013 römisch 40 (auch römisch 40 )alias römisch 40 (auch römisch 40 ), wohnhaft in römisch 40 , Indien. Ihr gemeinsamer Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnt bei seiner Mutter. Sie ist als Rezeptionistin in einem Krankenhaus tätig und versorgt damit sich selbst und ihren Sohn.
Es ist dem BF gelungen, in Indien selbstständig zu leben und sich selbst und seine Angehörigen zu versorgen. Seine finanzielle Situation in Indien bewertete er als sehr gut.
Er steht im aufrechten Kontakt mit XXXX .Er steht im aufrechten Kontakt mit römisch 40 .
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF stellte am 22.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er von den Taliban aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Lehrer bzw. dessen Ermordung durch diese und die daraufhin durch den BF erfolgte Anzeige bei der Polizei bedroht werde.
Das erkennende Gericht hält dazu folgendes fest:
Der BF persönlich ist in Afghanistan keiner Verfolgung und damit einhergehenden physischen und/oder psychischen Gewalt durch die Taliban, aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Lehrer, dessen Ermordung und der Anzeige des BF bei der Polizei, ausgesetzt.
Konkret der BF ist auf Grund der Tatsache, dass er sich in Pakistan und in Europa aufgehalten hat und damit einhergehend "westlicher" orientiert ist, in Afghanistan keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt bzw. hat er (oder jeder derartige "Rückkehrer") eine solche im Falle seiner Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.
Insgesamt ist der BF nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Paschtune), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung im Falle einer Rückkehr bedroht.
1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Kapisa, herrscht zwar eine angespannte Sicherheitslage, dem Beschwerdeführer ist es aber möglich, sich in die (relativ) sicheren Städte Herat oder Mazar-e Sharif zu begeben und dort eine Existenz (wieder) aufzubauen.
Der BF ist gesund, mobil, anpassungsfähig und befindet sich im erwerbsfähigen