Entscheidungsdatum
20.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W142 2195654-1/9E
W142 2195646-1/11E
W142 2195652-1/6E
W142 2195657-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2018, Zl. 1133883804-161487013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2019 zu Recht erkannt:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2018, Zl. 1133883804-161487013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2019 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG
2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2018, Zl. 1133889710-161487021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2019 zu Recht erkannt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2018, Zl. 1133889710-161487021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2019 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVmA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm
§34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status desr Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.§34 Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status desr Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2018, Zl. 1133889906-161487048, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2019 zu Recht erkannt:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2018, Zl. 1133889906-161487048, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2019 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVmA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm
§34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.§34 Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2018, Zl. 1133882404-161487056, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2019 zu Recht erkannt:römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2018, Zl. 1133882404-161487056, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2019 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVmA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm
§34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.§34 Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2), und ihren beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern, dem Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) und der Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten die BF1 und der BF2 am 02.11.2016 für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
2. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die BF1 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zusammengefasst an, dass in Afghanistan die Sicherheitslage schlecht sei und Krieg herrsche. Vor etwa 10 Jahren sei sie mit ihrem Cousin mütterlicherseits namens
XXXX verlobt worden. Sie habe ihn nicht gemocht, da er etwa 12 Jahre älter sei. Sie habe auch gehört, dass er den Taliban angehöre. Er habe sie über Verwandte bedroht. Sie habe einen anderen Mann geheiratet, aber dennoch fürchte sie um ihr Leben. In der Zeit, als sie im Iran gelebt habe (ab 6. oder 7. Lebensjahr, für 21 Jahre) habe sie diese Feindschaft nicht gehabt. Ihr jetziger Mann habe aber keine Dokumente gehabt, deshalb hätten sie nach Afghanistan zurückkehren müssen. Sonst hätten sie diese Probleme nicht gehabt. Weil ihr Mann keine Dokumente gehabt habe, hätten ihre Kinder nicht zur Schule gehen können. Ihr Mann sei zweimal vom Iran ausgewiesen worden. Dort hätten sie keine Probleme gehabt, weil es sicher gewesen sei, aber es sei illegal gewesen. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben.römisch 40 verlobt worden. Sie habe ihn nicht gemocht, da er etwa 12 Jahre älter sei. Sie habe auch gehört, dass er den Taliban angehöre. Er habe sie über Verwandte bedroht. Sie habe einen anderen Mann geheiratet, aber dennoch fürchte sie um ihr Leben. In der Zeit, als sie im Iran gelebt habe (ab 6. oder 7. Lebensjahr, für 21 Jahre) habe sie diese Feindschaft nicht gehabt. Ihr jetziger Mann habe aber keine Dokumente gehabt, deshalb hätten sie nach Afghanistan zurückkehren müssen. Sonst hätten sie diese Probleme nicht gehabt. Weil ihr Mann keine Dokumente gehabt habe, hätten ihre Kinder nicht zur Schule gehen können. Ihr Mann sei zweimal vom Iran ausgewiesen worden. Dort hätten sie keine Probleme gehabt, weil es sicher gewesen sei, aber es sei illegal gewesen. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie an, dass sie schiitische Muslimin sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Sie habe acht Jahre lang die Grundschule besucht und sei Hausfrau gewesen. Berufsausbildung habe sie keine. Ihre Eltern, drei Brüder und eine Schwester würden im Iran (Teheran) leben.
3. Der BF2 gab in seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen kurz zusammengefasst an, dass er vom Iran einen Landesverweis bekommen habe. Danach hätten sie bei seinem Bruder in Afghanistan gelebt. Aufgrund der unsicheren Lage hätten sie Afghanistan verlassen. Seine Frau sei zwangsverlobt worden, habe jedoch nicht heiraten wollen und stattdessen ihn geheiratet. Daraufhin seien sie von ihm bedroht worden. Außerdem wolle er, dass seine Kinder eine Schule besuchen können, weil er Analphabet sei. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg und der Unsicherheit sowie der Rache des Ex-Verlobten.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Sayed an. Er habe keine Schul- und Berufsausbildung und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Eltern, seine drei Brüder und seine zwei Schwestern würden in Afghanistan leben.
Beim BF2 wurde ein arabischer Führerschein sichergestellt und legte er in weiterer Folge einen Reisepass (ausgestellt vom afghanischen Generalkonsulat in XXXX ) in Kopie vor.Beim BF2 wurde ein arabischer Führerschein sichergestellt und legte er in weiterer Folge einen Reisepass (ausgestellt vom afghanischen Generalkonsulat in römisch 40 ) in Kopie vor.
4. Am 09.03.2018 wurden die BF1 und der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.
Die BF1 gab zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie Medikamente genommen habe, da sie eine Schilddrüsenunterfunktion gehabt habe. Diese nehme sie seit einem Monat nicht mehr. Sie fühle sich gesund und sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Sie habe in der Erstbefragung angegeben, dass sie im Alter von 10 Jahren an ihren Cousin verheiratet hätte werden sollen, nicht "vor 10 Jahren".
Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie an, dass sie im Iran acht Jahre lang die Schule besucht habe. Sie habe legal im Iran gelebt und könne Farsi lesen und schreiben. Sie habe im Iran traditionell geheiratet. Ihre Kinder seien gesund. Im Iran habe sie als Frau keine Probleme gehabt. Derzeit mache sie alltägliche Erledigungen gemeinsam mit ihrem Mann. Sie entscheide dies selber. Sie gehe auch alleine außer Haus und treffe Freundinnen. Im Iran habe sie auch Freundinnen getroffen. Sie trage immer ein Kopftuch. Befragt, ob sie soziale Kontakte außerhalb der Familie, besonders zu Männern habe, gab sie an, dass der Trainer ihres Sohnes sie in Deutsch unterrichte. Ihr Mann sei immer dabei, er habe kein Problem damit. Weitschichtige Familienmitglieder ihrer Mutter würden in Kabul leben. Ihr Eltern und Geschwister würden im alle legal im Iran leben. Sie sei in Parwan geboren und habe dort bis zu ihrem 11. Lebensjahr gelebt. Ein- zweimal habe sie Kontakt mit ihren Angehörigen. Gearbeitet habe sie im Iran nicht. Sie habe in Österreich keine Angehörigen, aber eine weitschichtig verwandte Familie lebe in Deutschland. Sie habe bis B1/Teil 1 einen Deutschkurs besucht und morgen die B1 Prüfung. Ihr Mann sei einverstanden, dass sie einen Deutschkurs besuche.
Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die BF1 kurz zusammengefasst an, dass ihr Vater sie mit 10 Jahren an ihren 12 Jahre älteren Cousin verheiraten habe wollen. Dies habe sie abgelehnt und sei zu ihrem Onkel gegangen und habe ihm alles erzählt. Der Onkel habe dann mit dem Vater gesprochen und habe dieser den Vater überzeugt das Land in den Iran zu verlassen. Im Iran habe der Vater dem Vermählten dann Bescheid gegeben, dass sie ihn nicht heiraten werde. Ein Jahr später habe ein Dorfbewohner einen Brief gebracht, worin gestanden sei, dass dies was geschehen sei nicht ungestraft bleiben werde und er Rache nehmen werde. Zudem hätten sie von Bekannten erfahren, dass er sich den Taliban angeschlossen habe. Da ihr Mann im Jahr 2015 nach Afghanistan abgeschoben worden sei, sei sie mit den Kindern wieder nach Afghanistan gegangen. Zwei Monate später seien sie einkaufen gewesen und hätten umsteigen wollen, aber es habe keine Verbindung mehr gegeben. Sie hätten den letzten Weg zu Fuß gehen müssen. Nach ewa 10 Minuten Fußweg seien sie überfallen worden. Sie habe geschrien und ihr Mann habe gesagt, sie solle mit den Kindern weglaufen. Ihr Mann habe versucht die beiden festzuhalten. Dann seien ihnen Bewohner zur Hilfe gekommen. Ihr Sohn sei runtergefallen und habe sich im Gesicht verletzt. Die Angreifer hätten das Weite gesucht. Sie habe nicht gewusst, dass dies mit ihrem Cousin zu tun gehabt habe, sondern habe gedacht, es seien Räuber gewesen. Eines Abends sei ihr Mann von der Arbeit nach Hause gekommen und habe ihr erzählt, dass er die beiden Räuber erneut gesehen habe und verfolgt worden sei. Am nächsten Tag habe er einen Anruf von den Leuten ihres Cousins bekommen. Der Anrufer habe gesagt, dass es nach zweimaliger Flucht beim dritten Mal ernsthafte Konsequenzen geben werde. Ein paar Tage später habe ihr Schwager einen Anruf von der Schwester des Cousins bekommen. Diese habe gesagt, dass ihr Bruder es nicht vergessen habe und sie flüchten sollen. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben.
Zu ihren Kindern gab die BF1 an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten.
Zu ihrem Leben in Österreich gab sie an, eine Beschäftigung in der Buchhaltung anzustreben. Sie habe bereits mehrere Kontakte in Österreich. Mitglied in Vereinen oder Organisationen sei sie nicht. Sie sei froh in Österreich zu sein. Sie könne das Leben nach ihren Vostellungen frei und ohne Angst leben.
Der BF2 gab in seiner Einvernahme an, dass er wegen Schulterproblemen beim Arzt gewesen sei. Es sei nun aber alles verheilt und er sei gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Er habe bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, aber sein Geburtsdatum sowie sein Name würden nicht stimmen. Er sei 1979 geboren. Er habe von 2011 bis 2014 in den Vereinigten Arabischen Emiraten gearbeitet, seine Familie habe in dieser Zeit im Iran gelebt. Er habe bis zu seinem 15. oder 16 Lebensjahr in Bamyan gelebt, danach sei er in den Iran ausgereist. Vor der Ausreise nach Europa habe er etwa 8 bis 9 Monate in Kabul gelebt. In Österreich würden eine Nichte und ein Neffe seiner Tante leben. Zudem habe er vier Cousins in Deutschland.
Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass seine Frau von ihrem Vater mit 10 Jahren gezwungen worden sei zu heiraten, dies habe sie aber nicht gewollt, da der Mann sehr alt gewesen sei. Sie sei dann zum Onkel gegangen und habe diesen angefleht den Mann nicht heiraten zu müssen. Letztlich sei seine Frau mit ihren Eltern in den Iran geflüchtet. Im Iran habe der Vater seiner Frau dem Bräutigam die Hochzeit verwehrt. Ende des Jahres 2014 sei er von den Vereinigten Arabischen Emiraten in den Iran geflohen. Er sei dann von der Polizei erwischt worden und nach Afghanistan abgeschoben worden. Seine Frau und die Kinder seien ebenfalls nach Afghanistan gekommen. Ein Neffe der Tante seiner Frau bzw. alle Verwandschaften hätten gesagt, es sei ein Fehler gewesen, dass sie nach Afghanistan zurückgekehrt seien, da der Verschmähte seiner Frau noch immer auf Rache aus sei. Sie hätten dies nicht geglaubt. Nach 2 oder 3 Monaten seien sie einkaufen gewesen, beim Rückweg seien sie die letzten 10 Minuten zu Fuß nach Hause gegangen. Plötzlich hätten sie zwei Personen überfallen. Er habe zur Frau und den Kindern gesagt, dass sie weglaufen sollen. Er habe beide Personen festgehalten und sei niedergeschlagen worden. Sein Sohn sei beim Weglaufen gefallen und habe noch immer eine Narbe im Gesicht. Er habe nicht geglaubt, dass es Leute des Verschmähten gewesen seien. Er habe gedacht, es seien Räuber gewesen. Nach etwa einem Monat sei er von der Arbeit nach Hause zur Busstation gegangen und habe er erneut diese zwei Personen gesehen. Er sei weggelaufen und nach Hause gegangen. Am nächsten Tag hätten Unterstützer von XXXX am Telefon zu ihm gesagt, dass er zweimal entkommen sei. Zwei Tage später habe die Schwester von XXXX seine Frau angerufen und gesagt, dass XXXX hier in Kabul und bei den Taliban sei. Sie seien dann in den Iran und von dort weiter nach Europa geflüchtet.Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass seine Frau von ihrem Vater mit 10 Jahren gezwungen worden sei zu heiraten, dies habe sie aber nicht gewollt, da der Mann sehr alt gewesen sei. Sie sei dann zum Onkel gegangen und habe diesen angefleht den Mann nicht heiraten zu müssen. Letztlich sei seine Frau mit ihren Eltern in den Iran geflüchtet. Im Iran habe der Vater seiner Frau dem Bräutigam die Hochzeit verwehrt. Ende des Jahres 2014 sei er von den Vereinigten Arabischen Emiraten in den Iran geflohen. Er sei dann von der Polizei erwischt worden und nach Afghanistan abgeschoben worden. Seine Frau und die Kinder seien ebenfalls nach Afghanistan gekommen. Ein Neffe der Tante seiner Frau bzw. alle Verwandschaften hätten gesagt, es sei ein Fehler gewesen, dass sie nach Afghanistan zurückgekehrt seien, da der Verschmähte seiner Frau noch immer auf Rache aus sei. Sie hätten dies nicht geglaubt. Nach 2 oder 3 Monaten seien sie einkaufen gewesen, beim Rückweg seien sie die letzten 10 Minuten zu Fuß nach Hause gegangen. Plötzlich hätten sie zwei Personen überfallen. Er habe zur Frau und den Kindern gesagt, dass sie weglaufen sollen. Er habe beide Personen festgehalten und sei niedergeschlagen worden. Sein Sohn sei beim Weglaufen gefallen und habe noch immer eine Narbe im Gesicht. Er habe nicht geglaubt, dass es Leute des Verschmähten gewesen seien. Er habe gedacht, es seien Räuber gewesen. Nach etwa einem Monat sei er von der Arbeit nach Hause zur Busstation gegangen und habe er erneut diese zwei Personen gesehen. Er sei weggelaufen und nach Hause gegangen. Am nächsten Tag hätten Unterstützer von römisch 40 am Telefon zu ihm gesagt, dass er zweimal entkommen sei. Zwei Tage später habe die Schwester von römisch 40 seine Frau angerufen und gesagt, dass römisch 40 hier in Kabul und bei den Taliban sei. Sie seien dann in den Iran und von dort weiter nach Europa geflüchtet.
Seine Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Zu seinem Leben in Österreich gab er an, dass er einen Deutsch A2 Kurs besuche. Er lebe von der Grundversorgung, würde aber jede Beschäftigung in Österreich annehmen. Er habe bereits mehrere soziale Kontakte (Lehrer und Betreuer). Mitglied in Vereinen oder Organisationen sei er nicht.
Im Zuge der Einvernahme wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
5. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).5. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Beweiswürdigend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass dem Vorbringen betreffend die Verfolgung durch den Exverlobten der BF1 keine Glaubwürdigkeit zukomme und darüber hinaus nicht von einer aktuellen landesweiten Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr ausgegangen werden könne. Zur westlichen Orientierung der BF1 wurde ausgeführt, dass sich die Situation von Frauen seit dem Ende der Talibanherrschaft erheblich verbessert habe. In urbanen Zentren würden die Kleidungs- und Kopftuchvorschriften variieren. Frauenkleidung in Afghanistan umfasse ein breit gefächertes Spektrum, von moderener westlichen Kleidung, farbenreiche volkstümliche Trachten bis hin zur Burka und Vollverschleierung, welche sich je nach Bevölkerungsgruppe unterscheiden würden. Die BF1 sei zur Einvernahme mit Kopftuch erschienen. Ihr Kleidungsstil stehe somit nicht in einem solchen krassen Widerspruch zu den in Afghanistan üblichen Kleidungsstil, dass von einer Verfolgungshandlung gegen die BF1 auszugehen sei. Das Alltagsleben für Frauen in Afghanistan sei erheblich von den Faktoren wie Herkunft, Bildungsstand, finanzielle Situation und Religiösität abhängig. Nachdem sich die BF1 auf ein breitgefächertes familiäres Netzwerk des Ehemannes in Bamiyan abstützen könne und ihr Ehemann ihr auch in Österreich die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermögliche sei es nicht logisch, dass dies in Bamiyan nicht möglich wäre. Sexualisierte und geschlechtsspezfische Gewalt sei aber nach wie vor stark verbreitet, finde aber zu über 90% innerhalb der Familienstruktur statt. Indizien für häusliche Gewalt in der Familie seien nicht hervorgekommen. Warum die BF1 in einer exponierteren Position als die restlichen in Bamiyan lebenden Frauen wäre, habe nicht festgestellt werden können. Auch sei den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass in Afghanistan die berufliche und gesellschaftliche Stellung einer Frau nicht vollkommen und ausschließlich von den streng islamischen Normen und Wertevorstellungen abhängig sei, sondern vielmehr auf dem familiären Willen, eine diesbezügliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, abhänge. Ihr Ehemann würde ihr dies in Österreich gestatten. Das Bundesamt gelange zur Auffassung, dass bei der BF1 keine Lebensweise vorliege, welche einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den in Afghanistan verbreiteten gesellschaftlichen Werten darstelle. Die Teilnahme an Deutschkursen und Integrationsprojekten sowie Einkäufe in nahegelegenen Geschäften für den täglichen Bedarf stelle für sich genommen jedenfall noch keine ausreichende Basis für eine Verwestlichung dar. Es lasse sich insgesamt nicht ableiten, dass die BF1 tatsächlich eine darartige westliche Orientierung bereits verinnerlicht hätte. Unter Zugrundelegung der derzeit vorliegenden herkunftsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan würde es keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend geben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt zu sein. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF1 seit ihrer Einreise nach Österreich im November 2016 eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Die BF1 würde mit ihrer Lebensweise die herrschenden sozialen Normen in Afghanistan nicht in einem Ausmaß verletzen, dass ihr bei Rückkehr (unter Beibehaltung des derzeitigen Lebensstils) eine Verfoglung iSd GFK drohen würde.Beweiswürdigend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass dem Vorbringen betreffend die Verfolgung durch den Exverlobten der BF1 keine Glaubwürdigkeit zukomme und darüber hinaus nicht von einer aktuellen landesweiten Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr ausgegangen werden könne. Zur westlichen Orientierung der BF1 wurde ausgeführt, dass sich die Situation von Frauen seit dem Ende der Talibanherrschaft erheblich verbessert habe. In urbanen Zentren würden die Kleidungs- und Kopftuchvorschriften variieren. Frauenkleidung in Afghanistan umfasse ein breit gefächertes Spektrum, von moderener westlichen Kleidung, farbenreiche volkstümliche Trachten bis hin zur Burka und Vollverschleierung, welche sich je nach Bevölkerungsgruppe unterscheiden würden. Die BF1 sei zur Einvernahme mit Kopftuch erschienen. Ihr Kleidungsstil stehe somit nicht in einem solchen krassen Widerspruch zu den in Afghanistan üblichen Kleidungsstil, dass von einer Verfolgungshandlung gegen die BF1 auszugehen sei. Das Alltagsleben für Frauen in Afghanistan sei erheblich von den Faktoren wie Herkunft, Bildungsstand, finanzielle Situation und Religiösität abhängig. Nachdem sich die BF1 auf ein breitgefächertes familiäres Netzwerk des Ehemannes in Bamiyan abstützen könne und ihr Ehemann ihr auch in Österreich die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermögliche sei es nicht logisch, dass dies in Bamiyan nicht möglich wäre. Sexualisierte und geschlechtsspezfische Gewalt sei aber nach wie vor stark verbreitet, finde aber zu über 90% innerhalb der Familienstruktur statt. Indizien für häusliche Gewalt in der Familie seien nicht hervorgekommen. Warum die BF1 in einer exponierteren Position als die restlichen in Bamiyan lebenden Frauen wäre, habe nicht festgestellt werden können. Auch sei den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass in Afghanistan die berufliche und gesellschaftliche Stellung einer Frau nicht vollkommen und ausschließlich von den streng islamischen Normen und Wertevorstellungen abhängig sei, sondern vielmehr auf dem familiären Willen, eine diesbezügliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, abhänge. Ihr Ehemann würde ihr dies in Österreich gestatten. Das Bundesamt gelange zur Auffassung, dass bei der BF1 keine Lebensweise vorliege, welche einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den in Afghanistan verbreiteten gesellschaftlichen Werten darstelle. Die Teilnahme an Deutschkursen und Integrationsprojekten sowie Einkäufe in nahegelegenen Geschäften für den täglichen Bedarf stelle für sich genommen jedenfall noch keine ausreichende Basis für eine Verwestlichung dar. Es lasse sich insgesamt nicht ableiten, dass die BF1 tatsächlich eine darartige westliche Orientierung bereits verinnerlicht hätte. Unter Zugrundelegung der derzeit vorliegenden herkunftsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan würde es keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend geben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt zu sein. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF1 seit ihrer Einreise nach Österreich im November 2016 eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Die BF1 würde mit ihrer Lebensweise die herrschenden sozialen Normen in Afghanistan nicht in einem Ausmaß verletzen, dass ihr bei Rückkehr (unter Beibehaltung des derzeitigen Lebensstils) eine Verfoglung iSd GFK drohen würde.
6. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde von den BF fristgerecht eine gleichlautende Beschwerde erhoben und zu Spruchpunkt I. unter anderem ausgeführt, dass die westliche Orientierung der BF1 in der Bescheidbegründung nicht ordentlich gewürdigt worden sei. Die BF1 führe ein freies, eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben. Sie verwalte die Finanzen der Familie, gehe alleine einkaufen und habe bereits dargelegt, einen konkreten Berufswunsch (Buchhalterin) zu haben. Sie spreche bereits gut Deutsch und sei laufend bemüht die Deutschkenntnisse noch weiter zu verbessern. Sie nehme an der österreichischen Gesellschaft teil und habe schon einige Freundschaften geschlossen. Die zukünftige eigene finanzielle Unabhängigkeit sei ihr sehr wichtig. Die westliche Orientierung sei auch in ihrem selbstbewussten Auftreten klar zu erkennen. Ihre tolerante, weltoffene Einstellung sei insbesondere daran zu erkennen, dass sie ihre Kinder westlich und frei erziehen wolle. Sie stelle ihren Kindern frei, welchen Partner sie wählen oder für welche Religion sie sich entscheiden wollen. Dies alles sei in Afghanistan undenkbar. Es sei offensichtlich, dass die BF1 eine Denkweise und das Verhalten verinnerlicht habe, das als "westlich" bezeichnet werde und nun die Freiheiten, die sie in Afghanistan nicht gehabt habe hier in Österreich auslebe. Auch seien Kinder - insbesondere von Rückkehrerern - dem realen Risiko ausgesetzt einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Die BF1 wünsche sich insbesondere für ihre Tochter ein freies und selbstbestimmtes Leben. Die Behörde hätte von Amts wegen die Sitatuation der BF als afghanische Frauen ermitteln müssen. Auch habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem konkreten Einzelfall der BF auseinandergesetzt. Das Faktum, dass es sich bei der BF1 um eine Frau handle, die liberal orientiert sei, sei von der Erstbehörde nicht richtig gewürdigt worden. Die Länderfeststellungen würden betonen, dass die Situation von Frauen in Afghanistan noch immer schwierig sei und Diskriminierungen sehr wohl vorkommen würden.6. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde von den BF fristgerecht eine gleichlautende Beschwerde erhoben und zu Spruchpunkt römisch eins. unter anderem ausgeführt, dass die westliche Orientierung der BF1 in der Bescheidbegründung nicht ordentlich gewürdigt worden sei. Die BF1 führe ein freies, eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben. Sie verwalte die Finanzen der Familie, gehe alleine einkaufen und habe bereits dargelegt, einen konkreten Berufswunsch (Buchhalterin) zu haben. Sie spreche bereits gut Deutsch und sei laufend bemüht die Deutschkenntnisse noch weiter zu verbessern. Sie nehme an der österreichischen Gesellschaft teil und habe schon einige Freundschaften geschlossen. Die zukünftige eigene finanzielle Unabhängigkeit sei ihr sehr wichtig. Die westliche Orientierung sei auch in ihrem selbstbewussten Auftreten klar zu erkennen. Ihre tolerante, weltoffene Einstellung sei insbesondere daran zu erkennen, dass sie ihre Kinder westlich und frei erziehen wolle. Sie stelle ihren Kindern frei, welchen Partner sie wählen oder für welche Religion sie sich entscheiden wollen. Dies alles sei in Afghanistan undenkbar. Es sei offensichtlich, dass die BF1 eine Denkweise und das Verhalten verinnerlicht habe, das als "westlich" bezeichnet werde und nun die Freiheiten, die sie in Afghanistan nicht gehabt habe hier in Österreich auslebe. Auch seien Kinder - insbesondere von Rückkehrerern - dem realen Risiko ausgesetzt einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Die BF1 wünsche sich insbesondere für ihre Tochter ein freies und selbstbestimmtes Leben. Die Behörde hätte von Amts wegen die Sitatuation der BF als afghanische Frauen ermitteln müssen. Auch habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem konkreten Einzelfall der BF auseinandergesetzt. Das Faktum, dass es sich bei der BF1 um eine Frau handle, die liberal orientiert sei, sei von der Erstbehörde nicht richtig gewürdigt worden. Die Länderfeststellungen würden betonen, dass die Situation von Frauen in Afghanistan noch immer schwierig sei und Diskriminierungen sehr wohl vorkommen würden.
7. Am 15.02.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der auch das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens teilnahm.
Die BF1 berichtete in der Verhandlung über ihren Aufenthalt in Kabul bei ihrem Schwiegervater, welcher in einem Haus leben würde. Auf dem Grundstück des Schwiegervaters würden sich drei Häuser befinden, wo auch zwei Brüder ihres Mannes leben würden. Die Familie der BF1 würde im Iran leben. Sie habe acht Jahre lang eine Schule (fünf Jahre Grundschule, drei Jahre Mittelschule) im Iran besucht. Eine berufliche Ausbildung habe sie nicht. Zudem berichtete die BF1 erneut über den Vorfall in Kabul, bei dem sie mit ihrem Mann einkaufen gewesen sei und sie von zwei Personen angegriffen worden seien. Auch berichtete sie davon, dass ihr Mann die zwei Leute wiedergesehen und er daraufhin weggelaufen sei. Zudem gab sie erneut an, mit etwa 10 bzw. 11 Jahren mit ihrem Cousin verlobt worden zu sein, sie diesen aber nicht heiraten habe wollen und sie mit ihrer Familie dann in den Iran gegangen sei. Ihr Mann sei auch am Telefon von XXXX Leute bedroht worden und sei zudem die BF1 von XXXX Schwester angerufen worden. XXXX würde das Leben in Afghanistan gefährlich machen. Sie sei Opfer ihrer Gesellschaft. Die Frauen würden in Afghanistan keine Entscheidungsfreiheit haben. Alles werde für sie entschieden: was sie anziehen, essen, mit wem sie reden und wo sie hingehen solle.Die BF1 berichtete in der Verhandlung über ihren Aufenthalt in Kabul bei ihrem Schwiegervater, welcher in einem Haus leben würde. Auf dem Grundstück des Schwiegervaters würden sich drei Häuser befinden, wo auch zwei Brüder ihres Mannes leben würden. Die Familie der BF1 würde im Iran leben. Sie habe acht Jahre lang eine Schule (fünf Jahre Grundschule, drei Jahre Mittelschule) im Iran besucht. Eine berufliche Ausbildung habe sie nicht. Zudem berichtete die BF1 erneut über den Vorfall in Kabul, bei dem sie mit ihrem Mann einkaufen gewesen sei und sie von zwei Personen angegriffen worden seien. Auch berichtete sie davon, dass ihr Mann die zwei Leute wiedergesehen und er daraufhin weggelaufen sei. Zudem gab sie erneut an, mit etwa 10 bzw. 11 Jahren mit ihrem Cousin verlobt worden zu sein, sie diesen aber nicht heiraten habe wollen und sie mit ihrer Familie dann in den Iran gegangen sei. Ihr Mann sei auch am Telefon von römisch 40 Leute bedroht worden und sei zudem die BF1 von römisch 40 Schwester angerufen worden. römisch 40 würde das Leben in Afghanistan gefährlich machen. Sie sei Opfer ihrer Gesellschaft. Die Frauen würden in Afghanistan keine Entscheidungsfreiheit haben. Alles werde für sie entschieden: was sie anziehen, essen, mit wem sie reden und wo sie hingehen solle.
Zu ihrem Leben in Österreich gab sie an, dass sie ihre Tochter zur Bushaltestelle bringe, diese fahre in den Kindergarten. Sie gehe dreimal die Woche selbst zum Deutschkurs, danach hole sie ihre Tochter vom Kindergarten ab. Nachmittags gehe sie meistens alleine oder mit den Kindern einkaufen. Sie wolle gerne einen Beruf ausüben. Buchhaltung gefalle ihr sehr gut, da sie immer Mathematik gemocht habe und sehr schnell lerne. Sie habe gemeinnützige Tätigkeiten in einer Krankenhausküche ausgeübt sowie Gartenhilfsarbeiten verrichtet. Meistens gehe sie alleine einkaufen. Das Geld sei meistens bei ihr. Hier in Österreich sei es eine andere Welt. In Afghanistan hätten Frauen keine Freiheiten. Vor der Heirat würden die Eltern bzw. Geschwister entscheiden, was mit den Frauen geschehe, danach der Mann und die Familie des Mannes. Sie würden keine selbstständigen Entscheidungen treffen können. In Österreich könne man sogar seine Religion frei wählen. In Afghanistan würden sich Frauen nicht mit fremden Männern unterhalten dürfen. Sie würden nicht alleine einkaufen gehen können. Frauen würden nur zu Hause zu sitzen, waschen, Kinder gebären und Kinder großziehen können. Mädchen würden nicht die Schule besuchen dürfen, wenn doch, dann nur begrenzt. In Österreich würden Frauen selbst ihren Beruf wählen dürfen und selbstständig leben können. In ihrem Land seine eine Frau eine "Sache". Eine Burka habe sie in Afghanistan nicht tragen müssen. Sie habe aber nicht selbst entscheiden können, was sie anziehe. Sie habe eine Art langen "Mantel", der übers Knie gehe, verdeckte Haare, Hose und Schuhe getragen. Die BF1 berichtete in der Verhandlung auf Deutsch, dass sie heute einen Schal, eine blaue Jeans, einen rosa Pullover und weiße Turnschuhe trage. Sie und ihr Mann würden ein Bankkonto haben. Ihre Bankkarte sei aber noch nicht da, da sie das Konto erst vor ca. einem Monat eröffnet habe. Über Befragung durch ihren Vertreter gab die BF1 an, ein eigenes Handy zu haben. In Afghanistan bzw. dem Iran habe sie zwar eine eigene Meinung gehabt, habe diese aber immer für sich behalten müssen. In Österreich gehe sie selbst zu den Gesprächen bezüglich ihrer Kinder in die Schule bzw. den Kindergarten. Über Befragung der Behördenvertreterin gab die BF1 an, sie müsse um Buchhalterin werden zu können einen Hauptschulabschluss und dann drei Jahre eine Lehre machen. Von der Behördenvertreterin gefragt, welche Bedeutung das Kopftuch für sie habe, gab die BF1 an, dass ihre Religion ihr gebieten würde sich ihren Kopf zu bedecken. Sie habe sich aber daran gewöhnt. Ohne Kopftuch fühle sie sich nackt und sie fühle sich schöner, wenn sie ein Kopftuch trage.
Der Rechtsvertreter der BF brachte am Ende der Befragung der BF1 vor, dass sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Talibanherrschaft zwar ein wenig verbessert habe, die vollumfängliche Realisierung der Frauenrechte sei aber nach wie vor in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Frauen würden nach wie vor diskriminiert und belästigt werden und bestehe nach wie vor eine beschränkte Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung. Die BF1 habe seit ihrer Ankunft in Österreich einen westlichen Lebensstil angenommen. Sie spreche Deutsch auf B1-Niveau, habe einen konkreten Berufswunsch und versuche diesen zu erfüllen, indem sie den Pflichtschulabschluss nachholen wolle. Dies zeige, dass sie die westlichen Werte verinnerlicht habe und ihre Rückkehr nach Afghanistan und vor allem in die konservative Gesellschaft nicht möglich sei.
Die Behördenvertreterin brachte bezüglich der Situation der Frauen in Afghanistan vor, dass deren Situation in Städten und ländlichen Regionen zu unterscheiden sei. Frauen hätten in Städten mehr Rechte und Möglichkeiten als in Dörfern. Drei Jahre Aufenthalt in Österreich seien noch nicht ausreichend, um einen nachhaltigen Emanzipationsgrad der BF1 beurteilen zu können.
Abschließend gab die BF1 an, sie sei hergekommen, d