Entscheidungsdatum
22.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W115 2118035-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I.römisch eins.
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.römisch zwei.
Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 8a VwGVG iVm § 52 Abs. 1 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zusammengefasst an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Befragt zu seiner Religionszugehörigkeit gab der Beschwerdeführer an, dass er nur an Gott glaube. Seine Muttersprache sei Dari. Er beherrsche aber auch die Sprache Farsi in Wort und Schrift. Er sei in Afghanistan in der Provinz XXXX geboren und habe dort bis zu seinem sechsten Lebensjahr gelebt. Danach sei er gemeinsam mit seiner Familie in den Iran gezogen. Dort habe er von seinem siebten bis zu seinem achtzehnten Lebensjahr die Schule besucht. Danach habe er als Schuhmacher gearbeitet. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Seine Eltern, seine fünf Schwestern sowie sein Bruder würden alle im Iran leben. In Afghanistan habe er niemanden mehr. Seine Familie habe Afghanistan verlassen müssen, da seine Mutter Sängerin gewesen sei. Sie habe auch auf Hochzeiten gesungen. Seine Familie sei sehr modern und habe deswegen Probleme bekommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er im Iran beim Sex mit einem anderen Mann erwischt worden sei. Aufgrund dieses Vorfalles habe die Polizei nach ihm gesucht und er habe den Iran verlassen müssen. Vor ca. vier Monaten habe er schlepperunterstützt den Iran verlassen und sei über die Türkei bis nach Griechenland gereist. Nachdem er in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden sei, habe er sich einige Monate in Griechenland aufgehalten und sei schließlich mit Hilfe eines Schleppers über ihn unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden.1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zusammengefasst an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Befragt zu seiner Religionszugehörigkeit gab der Beschwerdeführer an, dass er nur an Gott glaube. Seine Muttersprache sei Dari. Er beherrsche aber auch die Sprache Farsi in Wort und Schrift. Er sei in Afghanistan in der Provinz römisch 40 geboren und habe dort bis zu seinem sechsten Lebensjahr gelebt. Danach sei er gemeinsam mit seiner Familie in den Iran gezogen. Dort habe er von seinem siebten bis zu seinem achtzehnten Lebensjahr die Schule besucht. Danach habe er als Schuhmacher gearbeitet. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Seine Eltern, seine fünf Schwestern sowie sein Bruder würden alle im Iran leben. In Afghanistan habe er niemanden mehr. Seine Familie habe Afghanistan verlassen müssen, da seine Mutter Sängerin gewesen sei. Sie habe auch auf Hochzeiten gesungen. Seine Familie sei sehr modern und habe deswegen Probleme bekommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er im Iran beim Sex mit einem anderen Mann erwischt worden sei. Aufgrund dieses Vorfalles habe die Polizei nach ihm gesucht und er habe den Iran verlassen müssen. Vor ca. vier Monaten habe er schlepperunterstützt den Iran verlassen und sei über die Türkei bis nach Griechenland gereist. Nachdem er in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden sei, habe er sich einige Monate in Griechenland aufgehalten und sei schließlich mit Hilfe eines Schleppers über ihn unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden.
1.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war.1.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.3. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.1.3. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab er an, gesund zu sein. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Befragt zu seiner Religionszugehörigkeit gab der Beschwerdeführer an, dass er früher Schiite gewesen sei. Nunmehr sei er kein Moslem mehr. Er glaube nur mehr an Gott. Er sei in der Provinz XXXX geboren, habe aber bereits als Kind gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen und habe seither im Iran gelebt. Seine Familie habe Afghanistan verlassen müssen, da seine Mutter auf Hochzeiten gesungen und getanzt habe. Aus diesem Grund sei sie von den anderen Dorfbewohnern für freizügig gehalten worden und es sei ihr vorgeworfen worden, andere junge Mädchen mit ihrer Tätigkeit zu verderben. Einmal seien seine Eltern auch mit Messern attackiert worden. Zum jetzigen Zeitpunkt würden seine Eltern, vier von seinen insgesamt fünf Schwestern und sein Bruder in der Türkei leben. Sie hätten den Iran verlassen müssen, weil sie keine Aufenthaltsberechtigungskarten mehr gehabt hätten. Nur mehr eine Schwester von ihm würde im Iran leben, da diese dort verheiratet sei. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er im Iran beim Sex mit einem Mann erwischt worden sei. Da im Iran darauf die Todesstrafe stehe, habe er flüchten müssen. Auf Befragung der belangten Behörde verneinte der Beschwerdeführer homosexuell zu sein. Befragt, was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich mit der dortigen Gesellschaft nicht identifizieren könne. Er wolle frei leben und sich nicht dafür rechtfertigen müssen, wenn er z.B. nicht faste, Alkohol trinke oder irgendwelche religiösen Gebote nicht einhalten würde. Er komme mit einer so religiösen Gesellschaft, wie sie in Afghanistan bestehe, nicht zurecht. Dort werde alles vom Islam beherrscht. Weiters wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass er eine schriftliche Stellungnahme dazu einbringen wolle.Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab er an, gesund zu sein. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Befragt zu seiner Religionszugehörigkeit gab der Beschwerdeführer an, dass er früher Schiite gewesen sei. Nunmehr sei er kein Moslem mehr. Er glaube nur mehr an Gott. Er sei in der Provinz römisch 40 geboren, habe aber bereits als Kind gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen und habe seither im Iran gelebt. Seine Familie habe Afghanistan verlassen müssen, da seine Mutter auf Hochzeiten gesungen und getanzt habe. Aus diesem Grund sei sie von den anderen Dorfbewohnern für freizügig gehalten worden und es sei ihr vorgeworfen worden, andere junge Mädchen mit ihrer Tätigkeit zu verderben. Einmal seien seine Eltern auch mit Messern attackiert worden. Zum jetzigen Zeitpunkt würden seine Eltern, vier von seinen insgesamt fünf Schwestern und sein Bruder in der Türkei leben. Sie hätten den Iran verlassen müssen, weil sie keine Aufenthaltsberechtigungskarten mehr gehabt hätten. Nur mehr eine Schwester von ihm würde im Iran leben, da diese dort verheiratet sei. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er im Iran beim Sex mit einem Mann erwischt worden sei. Da im Iran darauf die Todesstrafe stehe, habe er flüchten müssen. Auf Befragung der belangten Behörde verneinte der Beschwerdeführer homosexuell zu sein. Befragt, was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich mit der dortigen Gesellschaft nicht identifizieren könne. Er wolle frei leben und sich nicht dafür rechtfertigen müssen, wenn er z.B. nicht faste, Alkohol trinke oder irgendwelche religiösen Gebote nicht einhalten würde. Er komme mit einer so religiösen Gesellschaft, wie sie in Afghanistan bestehe, nicht zurecht. Dort werde alles vom Islam beherrscht. Weiters wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass er eine schriftliche Stellungnahme dazu einbringen wolle.
Eine schriftliche Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht erstattet.
1.4. Am XXXX wurde vom Beschwerdeführer eine Kopie der Tazkira seines Vaters sowie ein Foto betreffend seine Mutter in Vorlage gebracht.1.4. Am römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer eine Kopie der Tazkira seines Vaters sowie ein Foto betreffend seine Mutter in Vorlage gebracht.
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan und führte begründend im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen glaubhaft zu machen. So habe der Beschwerdeführer selbst angegeben nicht homosexuell zu sein. Sein Vorbringen in Zusammenhang mit der Auslebung seines Glaubens stelle für sich genommen ebenfalls keinen intensiven Verfolgungsgrund nach der GFK dar. Aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen würde im Falle des Beschwerdeführers derzeit eine Rückkehrgefährdung vorliegen, da aufgrund der in Afghanistan herrschenden allgemeinen Lage von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation im Falle einer Rückkehr ausgegangen werden müsse. Aus diesem Grund sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
1.6. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.1.6. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
2. Gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides wurde vom Beschwerdeführer - unterstützt von dem von der belangten Behörde beigegebenen Rechtsberater - fristgerecht eine Beschwerde erhoben und der Beweisführung sowie der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch genannten Bescheides wurde vom Beschwerdeführer - unterstützt von dem von der belangten Behörde beigegebenen Rechtsberater - fristgerecht eine Beschwerde erhoben und der Beweisführung sowie der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt.
Begründend wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass er keiner Religion mehr angehöre und seine Lebensweise bzw. seine Einstellung nicht den traditionellen afghanischen Wertvorstellungen entsprechen würden. Seine Überzeugungen seien derart tief verwurzelt und von großer Bedeutung für seine Identität, sodass er nicht gezwungen werden könne, diese bei einer Rückkehr nach Afghanistan wieder aufzugeben. Aufgrund seiner weltoffenen Haltung und seiner Ablehnung der konservativen bzw. religiösen Wertvorstellungen der afghanischen Gesellschaft drohe ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet.3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet.
3.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde die gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung bis XXXX verlängert.3.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung bis römisch 40 verlängert.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde vorab nicht erstattet.
3.3. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX brachte der Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er damit einverstanden sei, dass die heutige Verhandlung in Abwesenheit seines Rechtsberaters durchgeführt werde. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Er sei gesund und es würden keine Hinderungsgründe vorliegen, der heutigen Verhandlung zu folgen. In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er aus Afghanistan stamme und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Er sei in der Provinz XXXX geboren, sei aber bereits im Alter von fünf oder sechs Jahren gemeinsam mit seiner Familie in den Iran gezogen. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Im Iran habe er die Grundschule und anschließend sowohl die Unter- als auch die Oberstufe eines Gymnasiums absolviert. Er habe das Gymnasium auch erfolgreich abgeschlossen. Nach seiner Schulausbildung habe er in einer Plastikfabrik sowie als Schuhmacher und auch als Installateur gearbeitet. Er beherrsche die Sprachen Dari und Farsi und könne in diesen Sprachen auch Lesen und Schreiben. Mittlerweile könne er auch in der Sprache Deutsch Lesen und ein wenig Schreiben. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern und vier seiner Schwestern in der Türkei leben würden. Die fünfte Schwester würde mittlerweile in Amerika leben. Sein Bruder sei nach Deutschland geflüchtet, wo er jedoch am XXXX verstorben sei (Anmerkung: In diesem Zusammenhang wurde vom Beschwerdeführer ein Schreiben des Institutes für Gerichtsmedizin der Universität XXXX in Vorlage gebracht, aus dem hervorgeht, dass der Bruder des Beschwerdeführers am XXXX verstorben ist). Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass seine Mutter in Afghanistan sehr an der Kunst interessiert gewesen sei. Sie habe auf verschiedenen Festen gesungen, getanzt und Instrumente gespielt. Weiters habe sie in ihrer Freizeit Zusammenkommen für Frauen organisiert, wo gesungen, getanzt und musiziert worden sei. Durch diese Tätigkeit habe sie die Dorfbewohner gegen sich aufgebracht, da diese der Meinung gewesen seien, dass ihre Frauen durch diese Tätigkeiten "moralisch verdorben" werden würden. Deswegen seien seine Eltern von den Dorfbewohnern bedroht und schließlich auch körperlich angegriffen worden. Aus diesem Grund habe seine Familie Afghanistan verlassen. Befragt, warum er den Iran verlassen habe, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er einmal betrunken mit einem Mann Sex gehabt habe. Dabei seien sie von dessen Frau erwischt worden. Aufgrund dieses Vorfalles habe die Polizei nach ihm gesucht und er habe daraufhin den Iran verlassen. Er sei jedoch nicht homosexuell. Nur aufgrund seiner Alkoholisierung sei es zu diesen sexuellen Handlungen gekommen. Er sei heterosexuell und habe kein Interesse an sexuellen Beziehungen zu Männern. Auf richterliche Befragung gab der Beschwerdeführer weiters an, dass seine Familie sehr liberal sei und sie im Iran nach den Vorschriften des Islams leben hätten müssen, obwohl sie dies nicht gewollt hätten. Befragt zu seiner Religionszugehörigkeit gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er nicht religiös sei. Er halte sich an keine islamischen Wertvorstellungen und Regelungen. So würde er z.B. nicht fasten, öfters auch Alkohol trinken und keine Moschee besuchen. Für ihn sei Religion Privatsache. Wenn jemand in eine Moschee gehen wolle, sei dies für ihn in Ordnung, er selbst könne damit jedoch nichts anfangen. Er habe überhaupt keine Beziehungen mehr zum Islam. Seine Ansichten würde er auch gegenüber seinen Freunden vertreten, nur gegenüber Fremden sei er etwas vorsichtiger. Befragt, wie er seine Weltanschauung beschreiben würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass er liberal eingestellt sei. Er sei für die Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen. Frauen sollten selbst entscheiden dürfen, wen sie heiraten wollen würden. Ihm selbst sei es egal, ob er einmal eine österreichische oder afghanische Frau heiraten werde. Ihm sei nur wichtig, dass sie gemeinsam ein glückliches Leben führen könnten. Er wolle sich hier in Österreich eine Zukunft aufbauen und hier arbeiten. Auf richterliche Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan sich nicht vorstellen könne, nach den traditionellen islamischen Werten zu leben. Er lebe diese Werte nicht und könne sich daher nicht an die sehr konservative afghanische Gesellschaft anpassen.3.3. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er damit einverstanden sei, dass die heutige Verhandlung in Abwesenheit seines Rechtsberaters durchgeführt werde. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Er sei gesund und es würden keine Hinderungsgründe vorliegen, der heutigen Verhandlung zu folgen. In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er aus Afghanistan stamme und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Er sei in der Provinz römisch 40 geboren, sei aber bereits im Alter von fünf oder sechs Jahren gemeinsam mit seiner Familie in den Iran gezogen. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Im Iran habe er die Grundschule und anschließend sowohl die Unter- als auch die Oberstufe eines Gymnasiums absolviert. Er habe das Gymnasium auch erfolgreich abgeschlossen. Nach seiner Schulausbildung habe er in einer Plastikfabrik sowie als Schuhmacher und auch als Installateur gearbeitet. Er beherrsche die Sprachen Dari und Farsi und könne in diesen Sprachen auch Lesen und Schreiben. Mittlerweile könne er auch in der Sprache Deutsch Lesen und ein wenig Schreiben. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern und vier seiner Schwestern in der Türkei leben würden. Die fünfte Schwester würde mittlerweile in Amerika leben. Sein Bruder sei nach Deutschland geflüchtet, wo er jedoch am römisch 40 verstorben sei (Anmerkung: In diesem Zusammenhang wurde vom Beschwerdeführer ein Schreiben des Institutes für Gerichtsmedizin der Universität römisch 40 in Vorlage gebracht, aus dem hervorgeht, dass der Bruder des Beschwerdeführers am römisch 40 verstorben ist). Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass seine Mutter in Afghanistan sehr an der Kunst interessiert gewesen sei. Sie habe auf verschiedenen Festen gesungen, getanzt und Instrumente gespielt. Weiters habe sie in ihrer Freizeit Zusammenkommen für Frauen organisiert, wo gesungen, getanzt und musiziert worden sei. Durch diese Tätigkeit habe sie die Dorfbewohner gegen sich aufgebracht, da diese der Meinung gewesen seien, dass ihre Frauen durch diese Tätigkeiten "moralisch verdorben" werden würden. Deswegen seien seine Eltern von den Dorfbewohnern bedroht und schließlich auch körperlich angegriffen worden. Aus diesem Grund habe seine Familie Afghanistan verlassen. Befragt, warum er den Iran verlassen habe, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er einmal betrunken mit einem Mann Sex gehabt habe. Dabei seien sie von dessen Frau erwischt worden. Aufgrund dieses Vorfalles habe die Polizei nach ihm gesucht und er habe daraufhin den Iran verlassen. Er sei jedoch nicht homosexuell. Nur aufgrund seiner Alkoholisierung sei es zu diesen sexuellen Handlungen gekommen. Er sei heterosexuell und habe kein Interesse an sexuellen Beziehungen zu Männern. Auf richterliche Befragung gab der Beschwerdeführer weiters an, dass seine Familie sehr liberal sei und sie im Iran nach den Vorschriften des Islams leben hätten müssen, obwohl sie dies nicht gewollt hätten. Befragt zu seiner Religionszugehörigkeit gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er nicht religiös sei. Er halte sich an keine islamischen Wertvorstellungen und Regelungen. So würde er z.B. nicht fasten, öfters auch Alkohol trinken und keine Moschee besuchen. Für ihn sei Religion Privatsache. Wenn jemand in eine Moschee gehen wolle, sei dies für ihn in Ordnung, er selbst könne damit jedoch nichts anfangen. Er habe überhaupt keine Beziehungen mehr zum Islam. Seine Ansichten würde er auch gegenüber seinen Freunden vertreten, nur gegenüber Fremden sei er etwas vorsichtiger. Befragt, wie er seine Weltanschauung beschreiben würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass er liberal eingestellt sei. Er sei für die Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen. Frauen sollten selbst entscheiden dürfen, wen sie heiraten wollen würden. Ihm selbst sei es egal, ob er einmal eine österreichische oder afghanische Frau heiraten werde. Ihm sei nur wichtig, dass sie gemeinsam ein glückliches Leben führen könnten. Er wolle sich hier in Österreich eine Zukunft aufbauen und hier arbeiten. Auf richterliche Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan sich nicht vorstellen könne, nach den traditionellen islamischen Werten zu leben. Er lebe diese Werte nicht und könne sich daher nicht an die sehr konservative afghanische Gesellschaft anpassen.
In weiterer Folge wurden ergänzend zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan durch den verfahrensführenden Richter aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der heutigen Verhandlung folgende Unterlagen in das Verfahren eingebracht:
Nach Erörterung dieser Unterlagen und der mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen, gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er auf eine Stellungnahme verzichte.
3.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde die gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung bis XXXX verlängert.3.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung bis römisch 40 verlängert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz XXXX geboren und ist im Alter von ca. sechs Jahren gemeinsam mit seiner Familie in den Iran gezogen. Dort hat er bis zu seiner Ausreise nach Österreich gelebt. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern und vier seiner Schwestern leben nach den Angaben des Beschwerdeführers nunmehr in der Türkei. Seine fünfte Schwester lebt in Amerika. Der Bruder des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz römisch 40 geboren und ist im Alter von ca. sechs Jahren gemeinsam mit seiner Familie in den Iran gezogen. Dort hat er bis zu seiner Ausreise nach Österreich gelebt. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern und vier seiner Schwestern leben nach den Angaben des Beschwerdeführers nunmehr in der Türkei. Seine fünfte Schwester lebt in Amerika. Der Bruder des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch die Sprache Farsi und kann in beiden Sprachen Lesen und Schreiben. Weiters verfügt er über weit fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer hat im Iran die Grundschule sowie die Unter- und Oberstufe eines Gymnasiums besucht und dieses auch erfolgreich abgeschlossen. Nach seiner Schulausbildung hat er in einer Plastikfabrik, als Schuhmacher und als Installateur gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan:
Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zur schiitischen Glaubensrichtung des Islams, folgt aber nunmehr keiner Religion (mehr). Er hat sich aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen, von seiner (bisherigen) Religion des Islams abgewendet. Er lehnt den konservativen Islam ab und haben für ihn Religion und Glauben keine Bedeutung. Der Beschwerdeführer fastet nicht, er betet nicht, er besucht keine Moschee und er verzichtet nicht auf Alkohol. Weiters entspricht die Einstellung des Beschwerdeführers, insbesondere seine Moral- und Wertehaltung, nicht dem in Afghanistan vorherrschenden traditionell-konservativen Gesellschaftssystem. Die vom Beschwerdeführer angenommene Lebensweise ist zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden und er kann sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Der Beschwerdeführer ist bestrebt in Österreich wirtschaftliche Selbstständigkeit zu erlangen, indem er beabsichtigt einen Beruf zu erlernen. In dieser Hinsicht ist er bereits aus eigenem Antrieb aktiv geworden und hat sich bereits vertiefende Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Dem Beschwerdeführer kann nicht zugemutet werden, seine bereits verinnerlichte liberale Weltanschauung zu unterdrücken. Aufgrund dieser Einstellung, die sich vor allem durch eine liberale Einstellung zu den Themen Religion, Frauen und Bildung manifestiert, besteht für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr, Opfer ernsthafter psychischer und physischer Gewalt zu werden.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Wertehaltung und seiner Abwendung vom islamischen Glauben eine Verfolgung aus religiösen und/oder politischen Gründen. Vom afghanischen Staat kann er keinen effektiven Schutz erwarten.
Es besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Aufgrund der mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan und den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zusätzlich in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:
1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, in der Fassung vom 30.01.2018:
Politische Lage (Verfassung):
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004).
Sicherheitslage (Allgemein):
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).
Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).
Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).
Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).
Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).
Kontrolle von Distrikten und Regionen:
Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).
Sicherheitslage in der Provinz XXXX :Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 :
XXXX ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. XXXX liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016).römisch 40 ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. römisch 40 liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016).
XXXX ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und XXXX City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). XXXX wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet - die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016).römisch 40 ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und römisch 40 City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). römisch 40 wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet - die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016).
XXXX zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl. auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in XXXX . In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).römisch 40 zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vergleiche auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, d