RS Vwgh 2019/3/26 Ro 2018/19/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2019
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Index

E3R E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III;
AsylG 2005 §70;
AVG §78 Abs1;
BVwAbgV 1983 TP2;
VwRallg;
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/19/0006 Ro 2018/19/0007 Ro 2018/19/0010 Ro 2018/19/0009 Ro 2018/19/0008

Rechtssatz

Verfolgen die Anträge der Revisionswerber den Zweck, im Rechtsweg eine Zuständigkeit Österreichs zur inhaltlichen Prüfung der in Griechenland gestellten Anträge auf internationalen Schutz nach der Dublin III-VO zu erreichen, handelt es sich bei der Erlassung der Bescheide über diese Anträge um Amtshandlungen unmittelbar für Zwecke des AsylG 2005 im Sinne von dessen § 70 zweiter Satz. Dafür spricht auch der aus den Gesetzesmaterialien (RV 270 BlgNR XVIII. GP 22) erkennbare Zweck des § 70 AsylG 2005, Antragsteller auf internationalen Schutz - diese Stellung zu erreichen ist gerade Zweck der Anträge - in Bezug auf einen solchen Antrag aus humanitären und verwaltungsökonomischen Gründen von den in dieser Bestimmung genannten Kosten zu befreien.Verfolgen die Anträge der Revisionswerber den Zweck, im Rechtsweg eine Zuständigkeit Österreichs zur inhaltlichen Prüfung der in Griechenland gestellten Anträge auf internationalen Schutz nach der Dublin III-VO zu erreichen, handelt es sich bei der Erlassung der Bescheide über diese Anträge um Amtshandlungen unmittelbar für Zwecke des AsylG 2005 im Sinne von dessen Paragraph 70, zweiter Satz. Dafür spricht auch der aus den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 270 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 22) erkennbare Zweck des Paragraph 70, AsylG 2005, Antragsteller auf internationalen Schutz - diese Stellung zu erreichen ist gerade Zweck der Anträge - in Bezug auf einen solchen Antrag aus humanitären und verwaltungsökonomischen Gründen von den in dieser Bestimmung genannten Kosten zu befreien.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018190005.J04

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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