TE Vwgh Beschluss 2019/3/26 Ra 2019/19/0064

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Veröffentlicht am 26.03.2019
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §34;
AsylG 2005 §4a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofräte Mag. Stickler sowie Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des S H R, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Jänner 2019, W153 2211495-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 20. Oktober 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass seine Frau und sein Sohn in Österreich internationalen Schutz erhalten hätten. Er sei nach Österreich gekommen, um mit seiner Familie zu leben.

2 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30. November 2018 wurde der Antrag des Revisionswerbers gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da er bereits in Italien als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sei und dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Der Revisionswerber habe sich nach Italien zurückzubegeben. Das BFA erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, ordnete seine Außerlandesbringung an und sprach aus, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Begründend führte das BVwG u.a. aus, der Revisionswerber habe bereits in Italien internationalen Schutz erhalten, sodass ihm ein solcher nicht erneut im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 zuzuerkennen gewesen wäre. Wenn ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten habe, könne ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stelle die rechtswidrige Weiterreise des Revisionswerbers innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch das Gemeinsame Europäische Asylsystem verhindert werden solle, um eine zügige Bearbeitung von Asylanträgen zu ermöglichen.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 33 Abs. 2 lit. a Verfahrensrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten einen Antrag als unzulässig zurückweisen "können", wenn ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz zuerkannt habe. Dem Revisionswerber sei gemäß § 34 AsylG 2005 wie seiner Frau internationaler Schutz zuzuerkennen, sodass Österreich seinen Asylantrag "nicht als unzulässig betrachten kann". Das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil die Statusrichtlinie günstigere Normen ausdrücklich zulasse (Verweis auf VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040) und das seiner Ehefrau in Österreich gewährte Asyl auf ihn zu erstrecken sei.

9 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0011, 0012, mwN).

10 Die vorliegende Rechtssache gleicht hinsichtlich der in der Zulässigkeitsbegründung geltenden gemachten Rechtsfrage in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jener, die vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. März 2019, Ra 2019/14/0023, entschieden wurde. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm. Abs. 9 VwGG verwiesen.

11 In diesem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof umfassend mit der Frage des Verhältnisses des § 4a AsylG 2005 zu § 34 AsylG 2005 auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz bzw. eine Sachentscheidung (auch) nach § 34 AsylG 2005 begründet.

12 Vor dem Hintergrund dieses Erkenntnisses ist auch nicht ersichtlich, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sich im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 lit. a Verfahrensrichtline stellen sollte bzw. warum die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts fallbezogen mit dieser Bestimmung der Verfahrensrichtlinie nicht in Einklang stehen oder sonst unvertretbar sein sollte.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 26. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190064.L00

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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