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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2017/11/0001 E 15.05.2019Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. T U in W, vertreten durch Dr. Adrian Hollaender, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wehrgasse 28, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. November 2016, Zl. W170 2140135- 1/2E, betreffend Unzuständigkeit zur Behandlung einer Beschwerde iA. Streichung aus der Ärzteliste (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Österreichischen Ärztekammer in 1010 Wien, Weihburggasse 10-12), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 I.1. Mit Bescheid vom 20. Juli 2016 verfügte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (die belangte Behörde) - unter einem aussprechend, dass der Revisionswerber nicht über die gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfüge und die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 59 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 erloschen sei - die Streichung des Revisionswerbers aus der Ärzteliste. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen. 1 römisch eins.1. Mit Bescheid vom 20. Juli 2016 verfügte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (die belangte Behörde) - unter einem aussprechend, dass der Revisionswerber nicht über die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfüge und die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 erloschen sei - die Streichung des Revisionswerbers aus der Ärzteliste. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen.
2 Der Revisionswerber erhob Beschwerde, die bei der belangten Behörde eingebracht wurde.
3 I.2. Mit Beschluss vom 29. November 2016 sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen werde. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei, weil es an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit in Verfahren nach § 117c Abs. 1 Z. 6 ÄrzteG 1998 fehle und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes oder des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichtes nicht offenkundig sei. 3 römisch eins.2. Mit Beschluss vom 29. November 2016 sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen werde. Unter einem wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei, weil es an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit in Verfahren nach Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG 1998 fehle und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes oder des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichtes nicht offenkundig sei.
4 Das Bundesverwaltungsgericht begründet seinen Beschluss, auf das Wesentliche zusammengefasst, damit, das ÄrzteG 1998 stütze sich im vorliegenden Zusammenhang auf den Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG, der einer Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden nicht zugänglich sei. Bei der Vollziehung des ÄrzteG 1998 durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes handle es sich um keine Besorgung einer Angelegenheit der (unmittelbaren) Bundesvollziehung iSd. Art. 131 Abs. 2 B-VG, weshalb eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht bestehe. 4 Das Bundesverwaltungsgericht begründet seinen Beschluss, auf das Wesentliche zusammengefasst, damit, das ÄrzteG 1998 stütze sich im vorliegenden Zusammenhang auf den Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG, der einer Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden nicht zugänglich sei. Bei der Vollziehung des ÄrzteG 1998 durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes handle es sich um keine Besorgung einer Angelegenheit der (unmittelbaren) Bundesvollziehung iSd. Artikel 131, Absatz 2, B-VG, weshalb eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht bestehe.
5 I.3.1. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, vom Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit den Akten des Verfahrens und einer Revisionsbeantwortung der belangten Behörde vorgelegte Revision. Die Revision vertritt zusammengefasst den Standpunkt, der Präsident der Österreichischen Ärztekammer sei, wenn er im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes zur Bescheiderlassung berufen werde, als Bundesbehörde anzusehen. Im Übrigen komme die Zurückweisung der Beschwerde einer unzulässigen Verweigerung einer Sachentscheidung gleich, zu der das Bundesverwaltungsgericht auch im Falle der zutreffenden Verneinung seiner Zuständigkeit nicht ermächtigt sei. Vielmehr hätte es diesfalls in sinngemäßer Anwendung des § 6 AVG die Beschwerde an das für zuständig gehaltene Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten gehabt. 5 römisch eins.3.1. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, vom Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit den Akten des Verfahrens und einer Revisionsbeantwortung der belangten Behörde vorgelegte Revision. Die Revision vertritt zusammengefasst den Standpunkt, der Präsident der Österreichischen Ärztekammer sei, wenn er im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes zur Bescheiderlassung berufen werde, als Bundesbehörde anzusehen. Im Übrigen komme die Zurückweisung der Beschwerde einer unzulässigen Verweigerung einer Sachentscheidung gleich, zu der das Bundesverwaltungsgericht auch im Falle der zutreffenden Verneinung seiner Zuständigkeit nicht ermächtigt sei. Vielmehr hätte es diesfalls in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, AVG die Beschwerde an das für zuständig gehaltene Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten gehabt.
6 I.3.2. Die belangte Behörde trat in ihrer Revisionsbeantwortung hinsichtlich der Zuständigkeit der Auffassung der Revision bei. 6 römisch eins.3.2. Die belangte Behörde trat in ihrer Revisionsbeantwortung hinsichtlich der Zuständigkeit der Auffassung der Revision bei.
7 I.4. Aus Anlass der Behandlung der Revision sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des die Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer regelnden § 59 ÄrzteG 1998 und damit im Zusammenhang stehender Teile des ÄrzteG 1998 entstanden. 7 römisch eins.4. Aus Anlass der Behandlung der Revision sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des die Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer regelnden Paragraph 59, ÄrzteG 1998 und damit im Zusammenhang stehender Teile des ÄrzteG 1998 entstanden.
8 I.5. Mit Erkenntnis vom 13. März 2019, G 242/2018-16, hat der Verfassungsgerichtshof nunmehr - über Anträge des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes in mehreren Anlassverfahren - im ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169 idF. BGBl. I Nr. 56/2015 folgende Teile als verfassungswidrig aufgehoben: 8 römisch eins.5. Mit Erkenntnis vom 13. März 2019, G 242/2018-16, hat der Verfassungsgerichtshof nunmehr - über Anträge des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes in mehreren Anlassverfahren - im ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2015, folgende Teile als verfassungswidrig aufgehoben:
§ 27 Abs. 10, die Wort- und Zeichenfolge "1 und" in § 59 Abs. 3 Z 1, § 59 Abs. 3 Z 2, die Wort- und Zeichenfolgen "1 und" und "2", "§ 4 Abs. 2 oder" und "Eintragung in die oder" in § 117c Abs. 1 Z 6 und die Wort- und Zeichenfolge "10 und" in § 125 Abs. 4. Paragraph 27, Absatz 10,, die Wort- und Zeichenfolge "1 und" in Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer 2,, die Wort- und Zeichenfolgen "1 und" und "2", "§ 4 Absatz 2, oder" und "Eintragung in die oder" in Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6 und die Wort- und Zeichenfolge "10 und" in Paragraph 125, Absatz 4,
Die Aufhebung trete mit Ablauf des 31. August 2020 in Kraft.
Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Entscheidung - auf das Wesentliche zusammengefasst - wie folgt:
Ein mit hoheitlichen Aufgaben betrauter Selbstverwaltungskörper sei iSd. Art. 120b Abs. 2 B-VG ausdrücklich an Weisungen des zuständigen obersten Organs der Vollziehung zu binden (Hinweis VfGH 10.10.2003, Vf