1 Mit Bescheid vom 3. April 2018 verpflichtete die vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) belangte Behörde, die Telekom-Control-Kommission (im Folgenden auch: TKK), die Revisionswerberin gemäß § 34 KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 134/2015 (KOG), zur Leistung des Finanzierungsbeitrags für das erste bis vierte Quartal 2018 in Höhe von jeweils EUR 631.333,50 (inkl. USt) an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH). 1 Mit Bescheid vom 3. April 2018 verpflichtete die vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) belangte Behörde, die Telekom-Control-Kommission (im Folgenden auch: TKK), die Revisionswerberin gemäß Paragraph 34, KommAustria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015, (KOG), zur Leistung des Finanzierungsbeitrags für das erste bis vierte Quartal 2018 in Höhe von jeweils EUR 631.333,50 (inkl. USt) an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).
2 In der Begründung stellte die TKK - nach einer zusammenfassenden Wiedergabe des Verfahrensgangs - im Wesentlichen Folgendes fest: Die RTR-GmbH habe Ende Februar 2018 gemäß § 34 KOG auf ihrer Website den budgetierten Aufwand des Fachbereichs Telekommunikation für das Jahr 2018, den Zuschuss aus dem Bundeshaushalt und den somit aus Finanzierungsbeiträgen zu bestreitenden Aufwand veröffentlicht. Daraus und anhand des von der Revisionswerberin gemeldeten geplanten Umsatzes aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten im Verhältnis zum branchenspezifischen Gesamtumsatz errechne sich für die Revisionswerberin gemäß § 34 Abs. 3 KOG ein für das Jahr 2018 zu entrichtender Finanzierungsbeitrag in Höhe von EUR 2.104.445 (netto), der quartalsweise in Höhe von je EUR 526.111,25 (zuzüglich USt) an die RTR-GmbH zu entrichten sei. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die TKK mit näherer Begründung aus, weswegen sie dem Vorbringen der Revisionswerberin, wonach die auf § 34 KOG beruhende Beitragsvorschreibung der RTR-GmbH nicht mit den Vorgaben der Genehmigungsrichtlinie (RL 2002/20/EG) vereinbar sei, nicht folge. 2 In der Begründung stellte die TKK - nach einer zusammenfassenden Wiedergabe des Verfahrensgangs - im Wesentlichen Folgendes fest: Die RTR-GmbH habe Ende Februar 2018 gemäß Paragraph 34, KOG auf ihrer Website den budgetierten Aufwand des Fachbereichs Telekommunikation für das Jahr 2018, den Zuschuss aus dem Bundeshaushalt und den somit aus Finanzierungsbeiträgen zu bestreitenden Aufwand veröffentlicht. Daraus und anhand des von der Revisionswerberin gemeldeten geplanten Umsatzes aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten im Verhältnis zum branchenspezifischen Gesamtumsatz errechne sich für die Revisionswerberin gemäß Paragraph 34, Absatz 3, KOG ein für das Jahr 2018 zu entrichtender Finanzierungsbeitrag in Höhe von EUR 2.104.445 (netto), der quartalsweise in Höhe von je EUR 526.111,25 (zuzüglich USt) an die RTR-GmbH zu entrichten sei. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die TKK mit näherer Begründung aus, weswegen sie dem Vorbringen der Revisionswerberin, wonach die auf Paragraph 34, KOG beruhende Beitragsvorschreibung der RTR-GmbH nicht mit den Vorgaben der Genehmigungsrichtlinie (RL 2002/20/EG) vereinbar sei, nicht folge.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
4 Begründend stellte das BVwG im Wesentlichen Folgendes fest:
Die Revisionswerberin sei eine Bereitstellerin von Kommunikationsdiensten. Die RTR-GmbH habe von 23. November 2017 bis 7. Dezember 2017 eine öffentliche Konsultation des Budgets 2018 für die Bereiche Medienregulierung sowie Telekom- und Postregulierung durchgeführt, in deren Rahmen die Revisionswerberin eine Stellungnahme eingebracht habe. Die geschätzten Umsätze und Aufwendungen 2017 (gemeint wohl: 2018) seien seit Februar 2017 (2018) auf der Website der RTR-GmbH abrufbar.
5 Im Bereich der Telekommunikation betrage der von der RTR-GmbH budgetierte Aufwand für das Jahr 2018 rund EUR 7.515.000, der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt nach § 34 Abs. 1 KOG rund EUR 2.816.000. Somit verbleibe ein aus Finanzierungsbeiträgen zu bestreitender Aufwand von rund EUR 4.699.000 und würden im Jahr 2018 etwa 37 % der Kosten der RTR-GmbH aus dem Bundeshaushalt finanziert, etwa 63 % von der Telekommunikationsbranche. 5 Im Bereich der Telekommunikation betrage der von der RTR-GmbH budgetierte Aufwand für das Jahr 2018 rund EUR 7.515.000, der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt nach Paragraph 34, Absatz eins, KOG rund EUR 2.816.000. Somit verbleibe ein aus Finanzierungsbeiträgen zu bestreitender Aufwand von rund EUR 4.699.000 und würden im Jahr 2018 etwa 37 % der Kosten der RTR-GmbH aus dem Bundeshaushalt finanziert, etwa 63 % von der Telekommunikationsbranche.
6 Aus dem Budgetvoranschlag 2018 ergebe sich eine Zuordnung des Aufwands der RTR-GmbH zu den Bereichen "Personalaufwand", "Sonstiger betrieblicher Aufwand" und "Abschreibungen". Daraus ergebe sich wiederum ein Gesamtaufwand, von dem die Einnahmen sowie die vom Bund zu leistenden Beiträge abgezogen würden. Der Bereich "Sonstiger betrieblicher Aufwand" sei in weitere Unterbereiche unterteilt und diese seien teilweise nochmals in Unterbereiche gegliedert. Sodann würden die Aufgabenbereiche der RTR-GmbH mit Zirkaangaben aufgeteilt in:
Schlichtungsstelle (10,5 %)
Kompetenzzentrum (4,5 %).
7 Schließlich würden inhaltliche Schwerpunkte der RTR-GmbH genannt und beschrieben, die für das Jahr 2018 geplant seien. Aus dieser Darstellung ergebe sich eine "detaillierte und transparente Darstellung und Zuordnung des Gesamtaufwands der RTR-GmbH".
8 Nach Wiedergabe der als maßgeblich erachteten Rechtslage führte das BVwG - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes aus: Die Revisionswerberin sei unbestritten ein beitragspflichtiges Unternehmen der Telekommunikationsbranche iSd § 34 Abs. 2 KOG iVm § 15 TKG 2003 und habe daher einen Finanzierungsbeitrag zu leisten. Da diese Regelung an die "Allgemeingenehmigung" iSd Art. 12 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie anknüpfe, würden die danach eingehobenen Finanzierungsbeiträge den Einschränkungen nach Art. 12 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie unterliegen und sei § 34 KOG im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation an diesen unionsrechtlichen Vorgaben zu messen. Gemäß § 34 KOG erfolge eine Aufteilung der relevanten Verwaltungskosten der Regulierungsbehörde auf den Bund einerseits und die beitragspflichtigen Marktteilnehmer andererseits im Verhältnis von etwa 1:3. Nach einer Beurteilung, welche Aufgaben der RTR-GmbH und der TKK im überwiegenden Interesse der Marktteilnehmer und welche eher im Allgemeininteresse liegen würden, schiene eine anteilsmäßige Finanzierung der Aufgaben im Verhältnis 75:25 verfassungsrechtlich geboten, weil etwa 75 % der Aufgaben im Interesse der Erbringer von Telekommunikationsdiensten besorgt würden.8 Nach Wiedergabe der als maßgeblich erachteten Rechtslage führte das BVwG - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes aus: Die Revisionswerberin sei unbestritten ein beitragspflichtiges Unternehmen der Telekommunikationsbranche iSd Paragraph 34, Absatz 2, KOG in Verbindung mit Paragraph 15, TKG 2003 und habe daher einen Finanzierungsbeitrag zu leisten. Da diese Regelung an die "Allgemeingenehmigung" iSd Artikel 12, Absatz eins, der Genehmigungsrichtlinie anknüpfe, würden die danach eingehobenen Finanzierungsbeiträge den Einschränkungen nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, dieser Richtlinie unterliegen und sei Paragraph 34, KOG im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation an diesen unionsrechtlichen Vorgaben zu messen. Gemäß Paragraph 34, KOG erfolge eine Aufteilung der relevanten Verwaltungskosten der Regulierungsbehörde auf den Bund einerseits und die beitragspflichtigen Marktteilnehmer andererseits im Verhältnis von etwa 1:3. Nach einer Beurteilung, welche Aufgaben der RTR-GmbH und der TKK im überwiegenden Interesse der Marktteilnehmer und welche eher im Allgemeininteresse liegen würden, schiene eine anteilsmäßige Finanzierung der Aufgaben im Verhältnis 75:25 verfassungsrechtlich geboten, weil etwa 75 % der Aufgaben im Interesse der Erbringer von Telekommunikationsdiensten besorgt würden.
9 Hinsichtlich des von der Revisionswerberin monierten Widerspruchs der nationalen Regelung zu Art. 12 Abs. 1 lit. a der Genehmigungsrichtlinie führte das BVwG zunächst aus, die Maßgeblichkeit der zur Vorgängerrichtlinie (RL 97/13/EG) ergangenen Rechtsprechung des EuGH werde schon dadurch relativiert, dass der Inhalt der hier relevanten Bestimmung deutlich über den der Vorgängerbestimmung hinausgehe. Da es den Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie freistehe, an die Allgemeingenehmigung und die Nutzungsrechte die im Anhang der Richtlinie genannten Bedingungen zu knüpfen, müsse konsequenterweise auch die Kontrolle von deren Einhaltung, wozu laut Anhang A, Z 8 leg. cit. auch die von der Revisionswerberin konkret angesprochenen Konsumentenschutzaufgaben zählten, "marktfinanzierbar" sein. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, weswegen sich der in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Genehmigungsrichtlinie enthaltene Halbsatz "die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, (...) einschließen können" ausschließlich auf die in Art. 6 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie enthaltenen Verpflichtungen, und nicht auch auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten beziehen solle. Hinsichtlich der von der Regulierungsbehörde zu besorgenden Aufgaben in den Bereichen "Kompetenzzentrum" und "Schlichtungsstelle", welche die Revisionswerberin für nicht "marktfinanzierbar" halte, wies das BVwG darauf hin, dass die Kosten für die genannten Bereiche nur 15 % des Gesamtaufwands ausmachten. Im gegenständlich zu beurteilenden Jahr 2018 seien rund 37 % der Kosten der RTR-GmbH aus dem Bundeshaushalt finanziert worden, es würden daher jedenfalls nicht alle Arten von Verwaltungskosten durch Abgaben der Marktteilnehmer abgedeckt (Hinweis auf EuGH 18.7.2013, Rs C-228/12 ua, Vodafone Omnitel NV ua). Damit stünde die Vorgehensweise der belangten Behörde im Einklang mit der Judikatur des EuGH.9 Hinsichtlich des von der Revisionswerberin monierten Widerspruchs der nationalen Regelung zu Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Genehmigungsrichtlinie führte das BVwG zunächst aus, die Maßgeblichkeit der zur Vorgängerrichtlinie (RL 97/13/EG) ergangenen Rechtsprechung des EuGH werde schon dadurch relativiert, dass der Inhalt der hier relevanten Bestimmung deutlich über den der Vorgängerbestimmung hinausgehe. Da es den Mitgliedstaaten nach Artikel 6, Absatz eins, der Genehmigungsrichtlinie freistehe, an die Allgemeingenehmigung und die Nutzungsrechte die im Anhang der Richtlinie genannten Bedingungen zu knüpfen, müsse konsequenterweise auch die Kontrolle von deren Einhaltung, wozu laut Anhang A, Ziffer 8, leg. cit. auch die von der Revisionswerberin konkret angesprochenen Konsumentenschutzaufgaben zählten, "marktfinanzierbar" sein. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, weswegen sich der in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Genehmigungsrichtlinie enthaltene Halbsatz "die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, (...) einschließen können" ausschließlich auf die in Artikel 6, Absatz 2, der Genehmigungsrichtlinie enthaltenen Verpflichtungen, und nicht auch auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten beziehen solle. Hinsichtlich der von der Regulierungsbehörde zu besorgenden Aufgaben in den Bereichen "Kompetenzzentrum" und "Schlichtungsstelle", welche die Revisionswerberin für nicht "marktfinanzierbar" halte, wies das BVwG darauf hin, dass die Kosten für die genannten Bereiche nur 15 % des Gesamtaufwands ausmachten. Im gegenständlich zu beurteilenden Jahr 2018 seien rund 37 % der Kosten der RTR-GmbH aus dem Bundeshaushalt finanziert worden, es würden daher jedenfalls nicht alle Arten von Verwaltungskosten durch Abgaben der Marktteilnehmer abgedeckt (Hinweis auf EuGH 18.7.2013, Rs C-228/12 ua, Vodafone Omnitel NV ua). Damit stünde die Vorgehensweise der belangten Behörde im Einklang mit der Judikatur des EuGH.
10 Zum Vorwurf der fehlenden Nachvollziehbarkeit und Transparenz im Zusammenhang mit der Vorschreibung des Finanzierungsbeitrags nach § 34 KOG erwiderte das BVwG, die TKK erkläre im angefochtenen Bescheid genau, welche der Aufgaben der RTR-GmbH sie für marktfinanzierbar erachte und welche nicht. Durch die Veröffentlichung des geschätzten Aufwands der RTR-GmbH in einer sehr detaillierten Form und die Vorgabe in § 34 KOG, wonach die Abgaben nach einem am Umsatz orientierten Verteilungsschlüssel ermittelt würden, seien die nach dem Unionsrecht geforderte Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Objektivität iSd Art. 12 Abs. 1 lit. b der Genehmigungsrichtlinie erfüllt, zumal Art. 12 Abs. 2 leg. cit. lediglich die Veröffentlichung eines jährlichen "Überblicks" über die Verwaltungskosten und eingenommenen Abgaben der nationalen Regulierungsbehörden verlange.10 Zum Vorwurf der fehlenden Nachvollziehbarkeit und Transparenz im Zusammenhang mit der Vorschreibung des Finanzierungsbeitrags nach Paragraph 34, KOG erwiderte das BVwG, die TKK erkläre im angefochtenen Bescheid genau, welche der Aufgaben der RTR-GmbH sie für marktfinanzierbar erachte und welche nicht. Durch die Veröffentlichung des geschätzten Aufwands der RTR-GmbH in einer sehr detaillierten Form und die Vorgabe in Paragraph 34, KOG, wonach die Abgaben nach einem am Umsatz orientierten Verteilungsschlüssel ermittelt würden, seien die nach dem Unionsrecht geforderte Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Objektivität iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera b, der Genehmigungsrichtlinie erfüllt, zumal Artikel 12, Absatz 2, leg. cit. lediglich die Veröffentlichung eines jährlichen "Überblicks" über die Verwaltungskosten und eingenommenen Abgaben der nationalen Regulierungsbehörden verlange.
11 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe trotz entsprechenden Antrags der Revisionswerberin unterbleiben können, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt sei. Die Revisionswerberin habe zwar allenfalls ergänzende Feststellungen beantragt, habe jedoch weder die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen noch die Beweiswürdigung angegriffen. Im Beschwerdeverfahren seien vielmehr ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung gewesen, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung iSd Rechtsprechung des EGMR nicht geboten sei. Somit stünden weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC dem Absehen einer mündlichen Verhandlung entgegen.11 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe trotz entsprechenden Antrags der Revisionswerberin unterbleiben können, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt sei. Die Revisionswerberin habe zwar allenfalls ergänzende Feststellungen beantragt, habe jedoch weder die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen noch die Beweiswürdigung angegriffen. Im Beschwerdeverfahren seien vielmehr ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung gewesen, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung iSd Rechtsprechung des EGMR nicht geboten sei. Somit stünden weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC dem Absehen einer mündlichen Verhandlung entgegen.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst Folgendes geltend macht: Die Revisionswerberin habe in ihrer Beschwerde vorgebracht, der Kreis der Aufgaben, der nach § 34 KOG über Beiträge der Telekommunikationsbranche zu finanzieren sei, sei weiter gezogen als der Kreis jener Aufgaben, für die nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Genehmigungsrichtlinie Verwaltungsabgaben eingehoben werden dürften. Die Revision sei daher von der Rechtsfrage abhängig, ob Art. 12 Abs. 1 lit. a leg. cit. es gestatte, für alle Aufgaben, die nach § 34 KOG durch Beiträge der Telekommunikationsbranche zu decken seien, Finanzierungsbeiträge vorzuschreiben. Auch habe die Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass die Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge gegen Art. 12 Abs. 1 lit. b der Genehmigungsrichtlinie verstoße, wonach Verwaltungsabgaben zur Finanzierung des Aufwands nationaler Regulierungsbehörden den Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise vorzuschreiben seien. Das BVwG habe jedoch keine Feststellungen getroffen, durch welche das Budget der RTR-GmbH iSd unionsrechtlichen Vorgaben näher gegliedert worden wäre. Somit sei die Revision auch von der Rechtsfrage abhängig, ob Art. 12 Abs. 1 lit. b der Genehmigungsrichtlinie im Zusammenhang mit der Vorschreibung nach § 34 KOG eine Aufgliederung des Aufwands der RTR-GmbH gebiete, welche es den beitragspflichtigen Unternehmen ermögliche, nachzuprüfen, ob sie tatsächlich nur zur Leistung von Finanzierungsbeiträgen für Aufgaben iSd Art. 12 Abs. 1 lit. a der Genehmigungsrichtlinie verpflichtet werden. Zu beiden Rechtsfragen existiere keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder anderer Höchstgerichte. Aufgrund der fehlenden Feststellungen im Zusammenhang mit der Aufschlüsselung des Aufwands der RTR-GmbH sei das BVwG auch von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen abgewichen. Zudem weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Gebot der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. So sei der Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden und habe das BVwG ergänzende Feststellungen getroffen. Außerdem diene die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch dem Rechtsgespräch und der Erörterung von Rechtsfragen, welche im vorliegenden Fall äußerst komplex seien.12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst Folgendes geltend macht: Die Revisionswerberin habe in ihrer Beschwerde vorgebracht, der Kreis der Aufgaben, der nach Paragraph 34, KOG über Beiträge der Telekommunikationsbranche zu finanzieren sei, sei weiter gezogen als der Kreis jener Aufgaben, für die nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Genehmigungsrichtlinie Verwaltungsabgaben eingehoben werden dürften. Die Revision sei daher von der Rechtsfrage abhängig, ob Artikel 12, Absatz eins, Litera a, leg. cit. es gestatte, für alle Aufgaben, die nach Paragraph 34, KOG durch Beiträge der Telekommunikationsbranche zu decken seien, Finanzierungsbeiträge vorzuschreiben. Auch habe die Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass die Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge gegen Artikel 12, Absatz eins, Litera b, der Genehmigungsrichtlinie verstoße, wonach Verwaltungsabgaben zur Finanzierung des Aufwands nationaler Regulierungsbehörden den Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise vorzuschreiben seien. Das BVwG habe jedoch keine Feststellungen getroffen, durch welche das Budget der RTR-GmbH iSd unionsrechtlichen Vorgaben näher gegliedert worden wäre. Somit sei die Revision auch von der Rechtsfrage abhängig, ob Artikel 12, Absatz eins, Litera b, der Genehmigungsrichtlinie im Zusammenhang mit der Vorschreibung nach Paragraph 34, KOG eine Aufgliederung des Aufwands der RTR-GmbH gebiete, welche es den beitragspflichtigen Unternehmen ermögliche, nachzuprüfen, ob sie tatsächlich nur zur Leistung von Finanzierungsbeiträgen für Aufgaben iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Genehmigungsrichtlinie verpflichtet werden. Zu beiden Rechtsfragen existiere keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder anderer Höchstgerichte. Aufgrund der fehlenden Feststellungen im Zusammenhang mit der Aufschlüsselung des Aufwands der RTR-GmbH sei das BVwG auch von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen abgewichen. Zudem weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Gebot der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. So sei der Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden und habe das BVwG ergänzende Feststellungen getroffen. Außerdem diene die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch dem Rechtsgespräch und der Erörterung von Rechtsfragen, welche im vorliegenden Fall äußerst komplex seien.
13 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurück-, in eventu auf Abweisung der Revision.
14 Die Revision erweist sich im Sinne ihrer Zulässigkeitsbegründung als zulässig. Sie ist auch begründet.
15 § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet auszugsweise:15 Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, lautet auszugsweise: "Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
...
(4)Absatz 4,Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen."Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen."
16 § 17 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") - KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2016, legt Aufgaben der RTR-GmbH fest und bestimmt in seinen Absätzen 2, 4 und 7 Folgendes: 16 Paragraph 17, des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") - KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, legt Aufgaben der RTR-GmbH fest und bestimmt in seinen Absätzen 2, 4 und 7 Folgendes:
"...
(2)Absatz 2,Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (Paragraph 117, TKG 2003) und Ziele (Paragraph eins, Absatz 2, TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.
...
(4)Absatz 4,Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, dem Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, nach § 7 ECG, BGBl. I Nr. 152/2000, und nach dem KartG 2005.Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, dem Postmarktgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, nach Paragraph 7, ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2000,, und nach dem KartG 2005.
...
(7)Absatz 7,Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20."Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß Paragraph 20,
17 § 34 KOG idF BGBl. I Nr. 134/2015 lautet: 17 Paragraph 34, KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015, lautet:
"Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche
§ 34. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.Paragraph 34, (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 2, und 4 sowie Absatz 7, entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(1a)Absatz eins a,Zusätzlich zum Zuschuss aus dem Bundeshaushalt gemäß Abs. 1 ist der RTR-GmbH ab dem Jahr 2016 ein weiterer Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 142 135 Euro in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Der genannte Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2017 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.Zusätzlich zum Zuschuss aus dem Bundeshaushalt gemäß Absatz eins, ist der RTR-GmbH ab dem Jahr 2016 ein weiterer Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 142 135 Euro in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Der genannte Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2017 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Finanzierungsbeiträge sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die Branche
Telekommunikation umfasst jene Bereitsteller, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige).Telekommunikation umfasst jene Bereitsteller, die nach Paragraph 15, TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige).
(3)Absatz 3,Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.
(4)Absatz 4,Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.Die Einnahmen gemäß Absatz eins, fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.
(5)Absatz 5,Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.Beträge, die nach Paragraph 111, TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Absatz 4, dritter Satz zu verfahren. (6)Absatz 6,Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(7)Absatz 7,Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.
(8)Absatz 8,Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 6) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Absatz 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Absatz 6,) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Absatz 7, erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.
(9)Absatz 9,Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.
(10)Absatz 10,Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.
(11)Absatz 11,Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(12)Absatz 12,Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.
(13)Absatz 13,Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Absatz 12, auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.
(14)Absatz 14,Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
(15)Absatz 15,Die RTR-GmbH hat den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten der Telekom-Control-Kommission zu tragen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Telekommunikationsbranche zu berücksichtigen."
18 § 1 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 134/2015, lautet auszugsweise: 18 Paragraph eins, Absatz 4, Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,, lautet auszugsweise:
"...
(4)Absatz 4,Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
...
2. Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 21, in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 37,2. Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 21, in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, Sitzung 37, ,
..."
19 § 15 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 lautet 19 Paragraph 15, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, lautet
auszugsweise:
"Anzeigepflicht
§ 15. (1) Die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.Paragraph 15, (1) Die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
..."
20 § 115 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 weist der RTR-GmbH 20 Paragraph 115, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, weist der RTR-GmbH
folgende Aufgaben zu:
"Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
§ 115. (1) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom-Control-Kommission (§ 117) oder die KommAustria zuständig ist.Paragraph 115, (1) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom-Control-Kommission (Paragraph 117,) oder die KommAustria zuständig ist.
(1a)Absatz eins a,Die RTR-GmbH ist Regulierungsbehörde gemäß der Verordnung über das GEREK (§ 3 Z 8a). In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der KommAustria fallen, ist das Einvernehmen mit dieser herzustellen.Die RTR-GmbH ist Regulierungsbehörde gemäß der Verordnung über das GEREK (Paragraph 3, Ziffer 8 a,). In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der KommAustria fallen, ist das Einvernehmen mit dieser herzustellen.
(2)Absatz 2,In Streitfällen, die in die Zuständigkeit der Regulierungsbehörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten fallen, kann der Antrag an die betreffenden Regulierungsbehörden gerichtet werden. Diese koordinieren ihre Maßnahmen.
(3)Absatz 3,Die RTR-GmbH kann zu Verhandlungen über sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Meinungsverschiedenheiten nach den von der RTR-GmbH zu veröffentlichenden Kriterien beigezogen werden. Ein diesbezügliches Ersuchen ist von sämtlichen Beteiligten in schriftlicher Form an die RTR-GmbH zu richten. Die Beiziehung der RTR-GmbH steht der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegen. Vereinbarungen nach diesem Absatz, die unter Beiziehung der RTR-GmbH getroffen werden, entfalten ausschließlich Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten.
Eine Durchsetzung ist ausschließlich im Zivilrechtsweg möglich."
21 In § 117 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 134/2015 werden der
Telekom-Control-Kommission folgende Aufgaben zugewiesen:
"Aufgaben
§ 117. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen: Paragraph 117, Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
1. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 6, 6a, 6b Abs. 7,
7, 9, 9a Abs. 8, 11, 12a und 13,
1a. Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß
§ 16a Abs. 4,
2. Entscheidung in Verfahren gemäß § 18 Abs. 3,
2a. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 22,
2b. Entscheidungen in Verfahren nach § 24a,
3. Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25,
4. Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu
leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 31,
5. Feststellung des an den Universaldienstfonds zu
leistenden Betrages gemäß § 32,
6. Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung
unterliegenden relevanten Märkte sowie die Feststellung, ob auf
diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche
Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist
und die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von
spezifischen Verpflichtungen gemäß § 36 bis 37a,
7. Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 23 Abs. 2, 38, 41,
42, 47, 47a, 47b Abs. 2, 48 und 49 Abs. 3 sowie Anträge an die
Europäische Kommission gemäß § 47 Abs. 1,
7a. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 50,
8. Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie
Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 und 45,
9. Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im
Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen
wurde, gemäß § 54 Abs. 3 Z 2,
10. Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen gemäß
§ 56,
11. Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 57 und Widerruf
der Frequenzzuteilung gemäß § 60,
12. Entscheidung über das Recht Kommunikationsnetze oder -
dienste bereit zu stellen gemäß § 91 Abs. 3,
13. Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß § 91 Abs. 4,13. Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß Paragraph 91, Absatz 4,,
Entscheidungen in Verfahren nach § 91a,Entscheidungen in Verfahren nach Paragraph 91 a,,
Feststellung und Antragstellung gemäß § 111,Feststellung und Antragstellung gemäß Paragraph 111,,