Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2113267-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 02.05.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390777, nach Vorlageantrag vom 06.04.2015 aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124829892, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2013 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 02.05.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390777, nach Vorlageantrag vom 06.04.2015 aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124829892, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2013 zu Recht:
A.I.)
Der Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124829892, betreffend die EBP 2013 wird ersatzlos behoben.
A.II.)
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390777, betreffend die EBP 2013 wird insofern stattgegeben, als dieser dahingehend abgeändert wird, dass XXXX ,1. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390777, betreffend die EBP 2013 wird insofern stattgegeben, als dieser dahingehend abgeändert wird, dass römisch 40 ,
XXXX , XXXX , BNr. XXXX , für das Antragsjahr 2013 unter Berücksichtigung von 132,13 beihilfefähigen Zahlungsansprüche (ZA) mit einem Wert von EUR XXXX eine EBP zu gewähren ist.römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , für das Antragsjahr 2013 unter Berücksichtigung von 132,13 beihilfefähigen Zahlungsansprüche (ZA) mit einem Wert von EUR römisch 40 eine EBP zu gewähren ist.
2. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.2. Die AMA hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.
3. Ein darüber hinausgehendes Beschwerdebegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 10.05.2013 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.1. Am 10.05.2013 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ), für welche er ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2013 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2013 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 39,11 ha beantragt.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), für welche er ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2013 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2013 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 39,11 ha beantragt.
3. Am 03.09.2013 fand auf der XXXX in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 39,11 ha eine solche mit einem Ausmaß von 39,69 ha festgestellt.3. Am 03.09.2013 fand auf der römisch 40 in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 39,11 ha eine solche mit einem Ausmaß von 39,69 ha festgestellt.
4. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120753775, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR4. Das Ergebnis der VOK auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120753775, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR
XXXX gewährt.römisch 40 gewährt.
Dabei wurde von 137,22 beihilfefähigen ZA, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 138,09 ha, einer relevanten Gesamtfläche nach VOK und Verwaltungskontrolle (VWK) mit einem Ausmaß von 138,45 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 137,22 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich keine Differenzfläche. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390777, wurde dem BF aufgrund von Änderungen seiner ZA für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt, wobei nur mehr 132,53 beihilfefähige ZA zugrunde gelegt wurden. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen.5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390777, wurde dem BF aufgrund von Änderungen seiner ZA für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt, wobei nur mehr 132,53 beihilfefähige ZA zugrunde gelegt wurden. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.05.2014 eine Beschwerde. Darin führte der BF im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass die bei der VOK festgestellte Fläche der XXXX die beantragte Fläche sogar übersteigen würde. Für das Antragsjahr 2013 sei jedenfalls deutlich mehr Fläche als ZA zur Verfügung gestanden. Der BF ersuche daher um Aufhebung des angefochtenen Bescheides.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.05.2014 eine Beschwerde. Darin führte der BF im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass die bei der VOK festgestellte Fläche der römisch 40 die beantragte Fläche sogar übersteigen würde. Für das Antragsjahr 2013 sei jedenfalls deutlich mehr Fläche als ZA zur Verfügung gestanden. Der BF ersuche daher um Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
7. Am 25.09., 26.09., 30.09. und 01.10.2014 fand auf dem Heimbetrieb in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt, wobei für das Antragsjahr 2013 eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 1,6 ha festgestellt wurde.
8. Die auf dem Heimbetrieb des BF durchgeführte VOK sowie eine weitere Änderung der dem BF zustehenden ZA berücksichtigend wurde dem BF mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124829892, für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt, wobei nur mehr 132,13 beihilfefähige ZA zugrunde gelegt wurden.8. Die auf dem Heimbetrieb des BF durchgeführte VOK sowie eine weitere Änderung der dem BF zustehenden ZA berücksichtigend wurde dem BF mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124829892, für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt, wobei nur mehr 132,13 beihilfefähige ZA zugrunde gelegt wurden.
Am Schluss dieses Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
9. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 06.04.2015 einen Vorlageantrag ein und führte begründend insbesondere aus, dass die (ihm übertragenen) ZA von Frau XXXX nicht ausbezahlt worden wären.9. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 06.04.2015 einen Vorlageantrag ein und führte begründend insbesondere aus, dass die (ihm übertragenen) ZA von Frau römisch 40 nicht ausbezahlt worden wären.
10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.05.2013 einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Bewirtschafter und Auftreiber auf die XXXX , für welche er ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2013 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2013 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 39,11 ha beantragt.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.05.2013 einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Bewirtschafter und Auftreiber auf die römisch 40 , für welche er ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2013 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2013 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 39,11 ha beantragt.
1.2. Am 03.09.2013 fand auf der XXXX in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 39,11 ha eine solche mit einem Ausmaß von 39,69 ha festgestellt.1.2. Am 03.09.2013 fand auf der römisch 40 in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 39,11 ha eine solche mit einem Ausmaß von 39,69 ha festgestellt.
1.3. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120753775, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.1.3. Das Ergebnis der VOK auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120753775, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.
Dabei wurde von 137,22 beihilfefähigen ZA, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 138,09 ha, einer relevanten Gesamtfläche nach VOK und VWK mit einem Ausmaß von 138,45 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 137,22 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich keine Differenzfläche. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390777, wurde dem BF aufgrund von Änderungen seiner ZA für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt, wobei nur mehr 132,53 beihilfefähige ZA zugrunde gelegt wurden.1.4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390777, wurde dem BF aufgrund von Änderungen seiner ZA für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt, wobei nur mehr 132,53 beihilfefähige ZA zugrunde gelegt wurden.
Die Verringerung der dem BF zustehenden ZA im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid um 4,69 ZA resultiert aus ZA-Übertragungen mit der lfd. Nr. WM02 für das Antragsjahr 2011 sowie mit der lfd. Nr. WM09 für das Antragsjahr 2012 und aus dem Verfall von ZA in den Antragsjahren 2010 und 2012:
Zunächst verfiel im Antragsjahr 2010 aufgrund Nichtnutzung nach Berücksichtigung einer rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur hinsichtlich der XXXX 1,00 ZA des BF.Zunächst verfiel im Antragsjahr 2010 aufgrund Nichtnutzung nach Berücksichtigung einer rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur hinsichtlich der römisch 40 1,00 ZA des BF.
Weiters wurde hinsichtlich des Antragsjahres 2011 der ZA-Übertragung "ohne Flächen" mit der lfd. Nr. WM02 (Übergeber XXXX , BNr. XXXX ) vom 07.02.2011 aufgrund Aliquotierung wegen Übernutzung nur noch teilweise stattgegeben und reduzierte sich die Anzahl der (nach Einbehalt von 30 % gemäß § 8 Abs. 3 Z 12 MOG) übertragenen ZA von 2,94 auf 2,86, was in concreto - im Vergleich zum Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120753775 - eine weitere Reduktion um 0,08 ZA bedeutete.Weiters wurde hinsichtlich des Antragsjahres 2011 der ZA-Übertragung "ohne Flächen" mit der lfd. Nr. WM02 (Übergeber römisch 40 , BNr. römisch 40 ) vom 07.02.2011 aufgrund Aliquotierung wegen Übernutzung nur noch teilweise stattgegeben und reduzierte sich die Anzahl der (nach Einbehalt von 30 % gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 12, MOG) übertragenen ZA von 2,94 auf 2,86, was in concreto - im Vergleich zum Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120753775 - eine weitere Reduktion um 0,08 ZA bedeutete.
Aus demselben Grund (Aliquotierung wegen Übernutzung) verringerten sich auch die von XXXX , BNr. XXXX , mit der lfd. Nr. WM09 am 08.05.2012 übertragenen ZA "ohne Flächen" von nach Einbehalt 5,01 ZA auf 2,15 ZA, was - im Vergleich zum vorangegangen Bescheid - eine weitere ZA-Reduktion um 2,86 ZA bedeutete.Aus demselben Grund (Aliquotierung wegen Übernutzung) verringerten sich auch die von römisch 40 , BNr. römisch 40 , mit der lfd. Nr. WM09 am 08.05.2012 übertragenen ZA "ohne Flächen" von nach Einbehalt 5,01 ZA auf 2,15 ZA, was - im Vergleich zum vorangegangen Bescheid - eine weitere ZA-Reduktion um 2,86 ZA bedeutete.
Darüber hinaus konnte der BF im Antragsjahr 2012 aufgrund der ihm in dem Jahr zustehenden beihilfefähigen Fläche nur 124,16 ZA zur Auszahlung bringen, weshalb 4,01 ZA ungenutzt blieben. Aufgrund der bei der Nutzung von ZA vorgenommenen automatischen Reihung (nach dem Wert der ZA) verfiel zunächst die ZA-Gruppe XXXX im Umfang von 0,75 ZA; von der ZA-Gruppe XXXX wurde nur 1,00 ZA genutzt, mit den restlichen (nicht genutzten) 3,26 ZA wurde die neue Gruppe XXXX gebildet. Im Ergebnis bedeutete dies - im Vergleich zum vorangegangen Bescheid - eine konkrete Verringerung um weitere 0,75Darüber hinaus konnte der BF im Antragsjahr 2012 aufgrund der ihm in dem Jahr zustehenden beihilfefähigen Fläche nur 124,16 ZA zur Auszahlung bringen, weshalb 4,01 ZA ungenutzt blieben. Aufgrund der bei der Nutzung von ZA vorgenommenen automatischen Reihung (nach dem Wert der ZA) verfiel zunächst die ZA-Gruppe römisch 40 im Umfang von 0,75 ZA; von der ZA-Gruppe römisch 40 wurde nur 1,00 ZA genutzt, mit den restlichen (nicht genutzten) 3,26 ZA wurde die neue Gruppe römisch 40 gebildet. Im Ergebnis bedeutete dies - im Vergleich zum vorangegangen Bescheid - eine konkrete Verringerung um weitere 0,75
ZA.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.05.2014 eine Beschwerde.
1.6. Am 25.09., 26.09., 30.09. und 01.10.2014 fand auf dem Heimbetrieb in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt, wobei für das Antragsjahr 2013 eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 1,6 ha festgestellt wurde.
1.7. Die auf dem Heimbetrieb des BF durchgeführte VOK sowie eine weitere Änderung der dem BF zustehenden ZA berücksichtigend wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124829892, dem BF für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.1.7. Die auf dem Heimbetrieb des BF durchgeführte VOK sowie eine weitere Änderung der dem BF zustehenden ZA berücksichtigend wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124829892, dem BF für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.
Dabei wurde von nur mehr 132,13 beihilfefähigen ZA, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 138,09 ha, einer relevanten Gesamtfläche nach VOK und VWK mit einem Ausmaß von 136,85 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 132,13 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich keine Differenzfläche.
Die Verringerung der dem BF zustehenden ZA im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390777, um 0,4 ZA ist auf folgende Umstände zurückzuführen:
Mittels Korrektur vom 22.05.2014 wurde die Übernutzung bei der ZA-Übertragung mit der lfd. Nr. WM09 (Übergeber XXXX , BNr. XXXX ) wieder behoben und konnte daher der Übertragung der nach Einbehalt 5,01 ZA (mit den Nr. XXXX , XXXX und XXXX ) zur Gänze stattgegeben werden.Mittels Korrektur vom 22.05.2014 wurde die Übernutzung bei der ZA-Übertragung mit der lfd. Nr. WM09 (Übergeber römisch 40 , BNr. römisch 40 ) wieder behoben und konnte daher der Übertragung der nach Einbehalt 5,01 ZA (mit den Nr. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) zur Gänze stattgegeben werden.
Da jedoch infolge einer zwischenzeitig auf dem Heimbetrieb des BF vorgenommenen VOK für das Antragsjahr 2012 um 4,01 ha weniger Fläche vorhanden war als ZA zur Verfügung standen, wurde hinsichtlich der Nutzung der ZA abermals die automatische Reihung angewandt. Im Antragsjahr 2012 waren die von XXXX übernommen ZA (mit den Nr. XXXX , XXXX und XXXX ) jene mit dem geringsten Wert (EUR XXXX ). Diese ZA wurde von der Übergeberin zuletzt im Antragsjahr 2010 genutzt, weshalb eine Nutzung im Antragsjahr 2012 durch den BF erforderlich gewesen wäre, damit diese nicht in die Nationale Reserve verfallen. Aus diesem Grund verfielen im Antragsjahr 2012 4,01 der von XXXX übertragenen ZA in die Nationale Reserve.Da jedoch infolge einer zwischenzeitig auf dem Heimbetrieb des BF vorgenommenen VOK für das Antragsjahr 2012 um 4,01 ha weniger Fläche vorhanden war als ZA zur Verfügung standen, wurde hinsichtlich der Nutzung der ZA abermals die automatische Reihung angewandt. Im Antragsjahr 2012 waren die von römisch 40 übernommen ZA (mit den Nr. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) jene mit dem geringsten Wert (EUR römisch 40 ). Diese ZA wurde von der Übergeberin zuletzt im Antragsjahr 2010 genutzt, weshalb eine Nutzung im Antragsjahr 2012 durch den BF erforderlich gewesen wäre, damit diese nicht in die Nationale Reserve verfallen. Aus diesem Grund verfielen im Antragsjahr 2012 4,01 der von römisch 40 übertragenen ZA in die Nationale Reserve.
Im Ergebnis kam es somit im Vergleich zum vorangegangen Bescheid zunächst zu einer Erhöhung um 2,86 ZA (Stattgebung der Übertragung mit der lfd. Nr. WM09 im Umfang von 5,01 ZA anstatt 2,15 ZA), daraufhin jedoch aufgrund des Verfalls von nunmehr 4,01 ZA anstatt nur 0,75 ZA zu einer Reduktion um 3,26 ZA, was insgesamt eine Verringerung um 0,4 ZA bedeutete.
1.8. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.04.2015 einen Vorlageantrag.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens sowie aus den Unterlagen der beim Bundesverwaltungsgericht zu den EBP 2012 und 2014 des BF geführten Beschwerdeverfahren (GZ W167 2110587-1 und GZ W167 2116230-1) und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A.I.:
3.1. Beurteilungsgegenstand:
Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124829892, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390777, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG i.V.m. Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390777, langte am 02.05.2014 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 26.03.2015) verstrichen war.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von Paragraph 14, VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390777, langte am 02.05.2014 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 26.03.2015) verstrichen war.
Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124829892, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124829892, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG).
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).
Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390777, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390777, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln vergleiche Spruchpunkt A.II).
Zu Spruchteil A.II.:
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."
"Artikel 42
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."
"Artikel 43
Übertragung von Zahlungsansprüchen
[...]
(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.
(3) Werden Zahlungsansprüche mit oder ohne Fläche verkauft, so können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass e