Entscheidungsdatum
03.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G305 2190014-1/6E
G305 2190021-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX, vom 23.02.2018, Zl.: XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zuFremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , vom 23.02.2018, Zl.: römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX, vom 22.02.2018, Zl.: XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zuFremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , vom 22.02.2018, Zl.: römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Am 30.10.2015, 17:45 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte XXXX, geb. XXXX, StA.: Irak (in der Folge: Erstbeschwerdeführer oder kurz: BF1) vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Am 30.10.2015, 17:45 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Irak (in der Folge: Erstbeschwerdeführer oder kurz: BF1) vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 01.11.2015, 12:07 Uhr, stellte auch sein im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigter Bruder, XXXX, geb. XXXX, StA.:1.2. Am 01.11.2015, 12:07 Uhr, stellte auch sein im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigter Bruder, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.:
Irak (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer oder kurz: BF2) vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.3. Am 01.11.2015 wurde der BF1 ab 10:52 Uhr, durch ein Organ der Landespolizeidirektion Salzburg einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich welcher der unverheiratete und kinderlose BF1 zu seinen Fluchtgründen befragt angab, dass Anfang Oktober 2015 vier Männer (Schiiten) zu seinem Haus gekommen und bedroht hätten. Weil er Sunnit sei und mit dem IS in Verbindung stehe, sei er von ihnen zum Verlassen des Landes aufgefordert worden. Am selben Tag hätten seine Brüder XXXX und XXXX das Haus verlassen und seien diese nie mehr zurückgekehrt. Dies habe er zum Anlass genommen, den Irak zu verlassen [BF1, AS 11 Punkt 11.]1.3. Am 01.11.2015 wurde der BF1 ab 10:52 Uhr, durch ein Organ der Landespolizeidirektion Salzburg einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich welcher der unverheiratete und kinderlose BF1 zu seinen Fluchtgründen befragt angab, dass Anfang Oktober 2015 vier Männer (Schiiten) zu seinem Haus gekommen und bedroht hätten. Weil er Sunnit sei und mit dem IS in Verbindung stehe, sei er von ihnen zum Verlassen des Landes aufgefordert worden. Am selben Tag hätten seine Brüder römisch 40 und römisch 40 das Haus verlassen und seien diese nie mehr zurückgekehrt. Dies habe er zum Anlass genommen, den Irak zu verlassen [BF1, AS 11 Punkt 11.]
Zur Fluchtroute befragt, gab er an, dass er XXXX mit dem Flugzeug nach XXXX verlassen habe. Von dort aus, sei er mit dem Reisebus in die Türkei gefahren. Der Grenzübertritt sei am 13.10.2015 erfolgt. Sodann sei er nach XXXX (Türkei) weitergefahren und sei er mit dem Schlauchboot nach XXXX (Griechenland) übergesetzt, von wo aus er über die Balkanroute nach Österreich gekommen sei. Der Grenzübertritt sei am 27.10.2015, ca. 22:00 Uhr, erfolgt [BF1, AS 9, Punkt 9.9].Zur Fluchtroute befragt, gab er an, dass er römisch 40 mit dem Flugzeug nach römisch 40 verlassen habe. Von dort aus, sei er mit dem Reisebus in die Türkei gefahren. Der Grenzübertritt sei am 13.10.2015 erfolgt. Sodann sei er nach römisch 40 (Türkei) weitergefahren und sei er mit dem Schlauchboot nach römisch 40 (Griechenland) übergesetzt, von wo aus er über die Balkanroute nach Österreich gekommen sei. Der Grenzübertritt sei am 27.10.2015, ca. 22:00 Uhr, erfolgt [BF1, AS 9, Punkt 9.9].
1.4. Am 01.11.2015 wurde auch der BF2 ab 12:07 Uhr, einer Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizei XXXX unterzogen, anlässlich der er zu seinen Fluchtgründen befragt angab, dass seit Anfang Oktober 2015 aus der Umgebung Männer (Schiiten) zu seinem Haus gekommen wären und ihn bedroht hätten. Weil er Sunnit sei, sei er zum Verlassen des Landes aufgefordert worden. Er und sein Vater seien für fünf Tage zu einem Onkel gegangen. Wo seine Brüder XXXX und XXXX seien, wisse er nicht. Sie seien auf einmal weggewesen. Die Schiiten würden im Land herrschen, weshalb er dort als Sunnit nicht leben könne [BF2, AS 5, Punkt 11.].1.4. Am 01.11.2015 wurde auch der BF2 ab 12:07 Uhr, einer Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizei römisch 40 unterzogen, anlässlich der er zu seinen Fluchtgründen befragt angab, dass seit Anfang Oktober 2015 aus der Umgebung Männer (Schiiten) zu seinem Haus gekommen wären und ihn bedroht hätten. Weil er Sunnit sei, sei er zum Verlassen des Landes aufgefordert worden. Er und sein Vater seien für fünf Tage zu einem Onkel gegangen. Wo seine Brüder römisch 40 und römisch 40 seien, wisse er nicht. Sie seien auf einmal weggewesen. Die Schiiten würden im Land herrschen, weshalb er dort als Sunnit nicht leben könne [BF2, AS 5, Punkt 11.].
Zur Fluchtroute befragt, gab er an, dass er am 15.10.2015 XXXX mit dem Flugzeug nach XXXX verlassen hätte. Von dort aus sei er noch am selben Tag mit einem Reisebus in die Türkei gefahren. Sodann sei er nach XXXX gefahren; von der Küste aus sei er mit dem Schlauchboot nach Griechenland übergesetzt und über die Balkanroute nach Österreich gelangt. Der Grenzübertritt ins Bundesgebiet sei am 27.10.2015, abends, erfolgt [BF2, AS 7; Punkt 9.9].Zur Fluchtroute befragt, gab er an, dass er am 15.10.2015 römisch 40 mit dem Flugzeug nach römisch 40 verlassen hätte. Von dort aus sei er noch am selben Tag mit einem Reisebus in die Türkei gefahren. Sodann sei er nach römisch 40 gefahren; von der Küste aus sei er mit dem Schlauchboot nach Griechenland übergesetzt und über die Balkanroute nach Österreich gelangt. Der Grenzübertritt ins Bundesgebiet sei am 27.10.2015, abends, erfolgt [BF2, AS 7; Punkt 9.9].
1.5. Am 08.01.2018 wurde der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen, anlässlich der er zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, angab, dass der erste Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates schiitische Milizen gewesen seien. einen Monat vor seiner Ausreise, im September 2015, hätten schiitische Milizen seinen Cousin XXXX getötet, weil sich dieser geweigert hätte, mit ihnen zu kämpfen. Daraufhin hätten sie eine Anzeige bei Gericht machen wollen, doch habe das Gericht abgelehnt und gesagt, dass sie aufpassen sollen. Die schiitischen Milizen hätten von der Anzeige erfahren und seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie aufgefordert, entweder das Haus zu verlassen, oder sie würden getötet werden. Deswegen habe er den Herkunftsstaat verlassen. Auch habe er es abgelehnt, Schiit zu werden [BF1, AS 75]. Weiter gab er an, dass er mit den staatlichen Stellen des Herkunftsstaates (Polizei, Militär, Gerichte) oder mit Dritten keine Probleme bzw. Schwierigkeiten gehabt hätte. In seinem Herkunftsstaat sei er politisch nicht tätig gewesen; auch sei er nie in Haft gewesen [BF1, AS 79f].1.5. Am 08.01.2018 wurde der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen, anlässlich der er zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, angab, dass der erste Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates schiitische Milizen gewesen seien. einen Monat vor seiner Ausreise, im September 2015, hätten schiitische Milizen seinen Cousin römisch 40 getötet, weil sich dieser geweigert hätte, mit ihnen zu kämpfen. Daraufhin hätten sie eine Anzeige bei Gericht machen wollen, doch habe das Gericht abgelehnt und gesagt, dass sie aufpassen sollen. Die schiitischen Milizen hätten von der Anzeige erfahren und seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie aufgefordert, entweder das Haus zu verlassen, oder sie würden getötet werden. Deswegen habe er den Herkunftsstaat verlassen. Auch habe er es abgelehnt, Schiit zu werden [BF1, AS 75]. Weiter gab er an, dass er mit den staatlichen Stellen des Herkunftsstaates (Polizei, Militär, Gerichte) oder mit Dritten keine Probleme bzw. Schwierigkeiten gehabt hätte. In seinem Herkunftsstaat sei er politisch nicht tätig gewesen; auch sei er nie in Haft gewesen [BF1, AS 79f].
1.6. Anlässlich seiner am 09.01.2018 vor der belangten Behörde erfolgten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF2 an, dass er schon in der Schule nicht durchgekommen wäre, weil er den Vornamen Othman führe. Der Lehrer habe ihm gesagt, dass er nicht durchkommen werde, wenn er nicht Schiit werde. Er habe das abgelehnt. Viele seiner Schulkollegen seien aus diesem Grund getötet worden. Nachdem er sich geweigert hätte, sich den Schiiten anzuschließen, hätten sie seinen Cousin XXXX getötet. Sie hätten eine Anzeige machen wollen, aber der Richter hätte gesagt, er schließe den Akt, bevor sie alle getötet würden. Nachdem die Schiiten davon erfahren hätten, dass sie sie anzeigen wollten, seien in der Nacht vier bewaffnete, maskierte Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Bruder geschlagen. Beide Waffen seien auf seinen Bruder und den Vater gerichtet gewesen. Nachdem sie aufgefordert wurden, das Land zu verlassen, hätten sie verstreut das Haus verlassen. Nachgefragt gab er an, dass die gesamte Familie bedroht worden sei. Wann genau die Milizen bei ihm zu Hause gewesen seien, gab er an, dass er sich daran nicht erinnern könne. Er habe in der Folge bei seinem Onkel übernachtet. Daraufhin seien sie gekommen und hätten ihn töten wollen. Da sei er mit seinem Vater zum Flughafen geflüchtet und sie seien nach XXXX geflogen; nach einem eintägigen Aufenthalt seien sie mit dem Bus in die Türkei nach XXXX gefahren [BF2, AS 79]. Er selbst sei nicht geschlagen worden; er habe den Herkunftsstaat wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten verlassen [BF2, AS 81]. Weiter gab er an, dass er mit den staatlichen Stellen des Herkunftsstaates (Polizei, Militär, Gerichte) oder mit Dritten keine Probleme bzw. Schwierigkeiten gehabt hätte. In seinem Herkunftsstaat sei er politisch nicht tätig gewesen; auch sei er nie in Haft gewesen [BF2, AS 83].1.6. Anlässlich seiner am 09.01.2018 vor der belangten Behörde erfolgten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF2 an, dass er schon in der Schule nicht durchgekommen wäre, weil er den Vornamen Othman führe. Der Lehrer habe ihm gesagt, dass er nicht durchkommen werde, wenn er nicht Schiit werde. Er habe das abgelehnt. Viele seiner Schulkollegen seien aus diesem Grund getötet worden. Nachdem er sich geweigert hätte, sich den Schiiten anzuschließen, hätten sie seinen Cousin römisch 40 getötet. Sie hätten eine Anzeige machen wollen, aber der Richter hätte gesagt, er schließe den Akt, bevor sie alle getötet würden. Nachdem die Schiiten davon erfahren hätten, dass sie sie anzeigen wollten, seien in der Nacht vier bewaffnete, maskierte Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Bruder geschlagen. Beide Waffen seien auf seinen Bruder und den Vater gerichtet gewesen. Nachdem sie aufgefordert wurden, das Land zu verlassen, hätten sie verstreut das Haus verlassen. Nachgefragt gab er an, dass die gesamte Familie bedroht worden sei. Wann genau die Milizen bei ihm zu Hause gewesen seien, gab er an, dass er sich daran nicht erinnern könne. Er habe in der Folge bei seinem Onkel übernachtet. Daraufhin seien sie gekommen und hätten ihn töten wollen. Da sei er mit seinem Vater zum Flughafen geflüchtet und sie seien nach römisch 40 geflogen; nach einem eintägigen Aufenthalt seien sie mit dem Bus in die Türkei nach römisch 40 gefahren [BF2, AS 79]. Er selbst sei nicht geschlagen worden; er habe den Herkunftsstaat wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten verlassen [BF2, AS 81]. Weiter gab er an, dass er mit den staatlichen Stellen des Herkunftsstaates (Polizei, Militär, Gerichte) oder mit Dritten keine Probleme bzw. Schwierigkeiten gehabt hätte. In seinem Herkunftsstaat sei er politisch nicht tätig gewesen; auch sei er nie in Haft gewesen [BF2, AS 83].
1.7. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 23.02.2018, Zl. XXXX, dem BF1 am 02.03.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF1 vom 30.10.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung seiner Person in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1.7. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 23.02.2018, Zl. römisch 40 , dem BF1 am 02.03.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF1 vom 30.10.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung seiner Person in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
1.8. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22.02.2018, Zl. XXXX, dem BF1 am 05.03.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde d