TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/11 G305 2189294-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.01.2019
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Entscheidungsdatum

11.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

G305 2189294-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom 01.02.2018, Zl. XXXX, nach einer am 07.01.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom 01.02.2018, Zl. römisch 40 , nach einer am 07.01.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: so oder kurz: BF) ist Staatsangehöriger der Republik Irak und stellte am 24.09.2015 um 18:30 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 30.09.2015 (ab 10:39 Uhr) fand eine Erstbefragung des BF vor Organen der LPD Wien statt. Über seine Reiseroute befragt, sagte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er im August 2015 mit dem Flugzeug in die Türkei eingereist sei und sich dort ein paar Tage aufgehalten hätte. Danach sei er - schlepperunterstützt - mit einem Schlauchboot nach Griechenland weitergereist und dort auf der Insel XXXX angekommen, wo er einen Landesverweis erhalten hätte. Danach sei er mit einer Fähre nach Athen und von dort selbständig mit verschiedenen Transportmitteln durch ihm angeblich nicht bekannte Länder nach Österreich weitergereist [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 30.09.2015, S. 4 oben Pkt. 9.9]. Nach seinen Angaben habe die Reise ca. einen Monat lang gedauert [Ebda, S. 4 unten Pkt. 9.21].Am 30.09.2015 (ab 10:39 Uhr) fand eine Erstbefragung des BF vor Organen der LPD Wien statt. Über seine Reiseroute befragt, sagte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er im August 2015 mit dem Flugzeug in die Türkei eingereist sei und sich dort ein paar Tage aufgehalten hätte. Danach sei er - schlepperunterstützt - mit einem Schlauchboot nach Griechenland weitergereist und dort auf der Insel römisch 40 angekommen, wo er einen Landesverweis erhalten hätte. Danach sei er mit einer Fähre nach Athen und von dort selbständig mit verschiedenen Transportmitteln durch ihm angeblich nicht bekannte Länder nach Österreich weitergereist [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 30.09.2015, Sitzung 4 oben Pkt. 9.9]. Nach seinen Angaben habe die Reise ca. einen Monat lang gedauert [Ebda, Sitzung 4 unten Pkt. 9.21].

Seine Fluchtgründe stützte er darauf, dass im Herkunftsstaat ethnische Konflikte herrschen würden. Als irakischer Sunnite fürchte er sich davor, von der schiitischen Miliz getötet zu werden. Es fehle die Sicherheit. Er könne dort nicht mehr leben [Ebda, S. 5 oben Pkt. 11].Seine Fluchtgründe stützte er darauf, dass im Herkunftsstaat ethnische Konflikte herrschen würden. Als irakischer Sunnite fürchte er sich davor, von der schiitischen Miliz getötet zu werden. Es fehle die Sicherheit. Er könne dort nicht mehr leben [Ebda, Sitzung 5 oben Pkt. 11].

2. Anlässlich einer am 24.11.2017 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er im Bagdader Stadtteil XXXX in einem Friseurgeschäft gearbeitet hätte. Am XXXX.2015 seien drei bewaffnete Personen in Militäruniform im Geschäft aufgetaucht und hätten nach seinem Chef verlangt. Er habe ihnen gesagt, dass sein Chef gerade nicht da sei und er nicht wisse, wo er sei. Sie hätten angekündigt, wiederzukommen. Wenn er dann wieder nicht sage, wo sein Chef ist, würden sie ihn umbringen [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 6]. Am Abend desselben Tages (zwischen 20.00 Uhr und 21:00 Uhr) habe ihn der Bruder seines Chefs angerufen und erzählt, dass sein Chef ermordet worden sei. Er habe noch am Telefon gesagt, dass er nicht mehr ins Geschäft gehen solle, weil sie ihn dann auch umbringen würden. Noch am selben Tag habe er seinen Bruder angerufen und diesem gesagt, dass er noch in den Stadtteil XXXX fahren würde, um sich dort ein Hotelzimmer zu nehmen. Sein Bruder hätte ihm den Reisepass gebracht. Zwei Tage später sei er in die Türkei geflohen [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 6 verso]. Wer die drei Männer waren, die im Friseurgeschäft seines Chefs auftauchten, vermochte der BF nicht anzugeben. Er gab an, dass diese Militäruniform getragen hätten und bewaffnet gewesen seien. Ob sie von einer Miliz gewesen seien, konnte er ebenfalls nicht angeben. Weiter gab er an, dass sein Chef in seinem Geschäft Alkohol verkauft hätte, was bei den Christen erlaubt sei. Deshalb hätten sie ihn gesucht [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 6 unten]. Er habe ca. 1 Jahr lang, bevor der BF ausreiste, Alkohol - geheim - im Laden verkauft [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 7 oben]. Die Brüder seines Chefs hätten Probleme gehabt und deshalb die von ihnen betriebene Spirituosenhandlung geschlossen. Sein Chef hätte Alkohol an alle verkauft. Der BF selbst habe jedoch im Geschäft keinen Alkohol verkauft; wenn jemand etwas bestellt hätte, habe er die Getränke nach Hause gebracht [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 7]. Über weiteres Nachfragen, von wem die Drohungen ausgegangen wären, vermochte er keine Angaben dazu machen. In der Folge gab er an, dass auch sein Bruder XXXX - er arbeitete als Kranfahrer - verschwunden wäre und seine Familie nie mehr etwas von ihm gehört hätte. Auf die Frage, warum sein Bruder entführt wurde, gab der BF an, dass er der Grund gewesen sei, stützte diese Angabe jedoch auf eine Vermutung, dass die Überbringung des Reisepasses der Grund dafür gewesen sein könnte und weil sein Bruder ihm die Nachricht überbracht hätte, dass der Chef des BF umgebracht worden sei und auch der BF umgebracht würde [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 8 oben].2. Anlässlich einer am 24.11.2017 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er im Bagdader Stadtteil römisch 40 in einem Friseurgeschäft gearbeitet hätte. Am römisch 40 .2015 seien drei bewaffnete Personen in Militäruniform im Geschäft aufgetaucht und hätten nach seinem Chef verlangt. Er habe ihnen gesagt, dass sein Chef gerade nicht da sei und er nicht wisse, wo er sei. Sie hätten angekündigt, wiederzukommen. Wenn er dann wieder nicht sage, wo sein Chef ist, würden sie ihn umbringen [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, Sitzung 6]. Am Abend desselben Tages (zwischen 20.00 Uhr und 21:00 Uhr) habe ihn der Bruder seines Chefs angerufen und erzählt, dass sein Chef ermordet worden sei. Er habe noch am Telefon gesagt, dass er nicht mehr ins Geschäft gehen solle, weil sie ihn dann auch umbringen würden. Noch am selben Tag habe er seinen Bruder angerufen und diesem gesagt, dass er noch in den Stadtteil römisch 40 fahren würde, um sich dort ein Hotelzimmer zu nehmen. Sein Bruder hätte ihm den Reisepass gebracht. Zwei Tage später sei er in die Türkei geflohen [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, Sitzung 6 verso]. Wer die drei Männer waren, die im Friseurgeschäft seines Chefs auftauchten, vermochte der BF nicht anzugeben. Er gab an, dass diese Militäruniform getragen hätten und bewaffnet gewesen seien. Ob sie von einer Miliz gewesen seien, konnte er ebenfalls nicht angeben. Weiter gab er an, dass sein Chef in seinem Geschäft Alkohol verkauft hätte, was bei den Christen erlaubt sei. Deshalb hätten sie ihn gesucht [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, Sitzung 6 unten]. Er habe ca. 1 Jahr lang, bevor der BF ausreiste, Alkohol - geheim - im Laden verkauft [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, Sitzung 7 oben]. Die Brüder seines Chefs hätten Probleme gehabt und deshalb die von ihnen betriebene Spirituosenhandlung geschlossen. Sein Chef hätte Alkohol an alle verkauft. Der BF selbst habe jedoch im Geschäft keinen Alkohol verkauft; wenn jemand etwas bestellt hätte, habe er die Getränke nach Hause gebracht [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, Sitzung 7]. Über weiteres Nachfragen, von wem die Drohungen ausgegangen wären, vermochte er keine Angaben dazu machen. In der Folge gab er an, dass auch sein Bruder römisch 40 - er arbeitete als Kranfahrer - verschwunden wäre und seine Familie nie mehr etwas von ihm gehört hätte. Auf die Frage, warum sein Bruder entführt wurde, gab der BF an, dass er der Grund gewesen sei, stützte diese Angabe jedoch auf eine Vermutung, dass die Überbringung des Reisepasses der Grund dafür gewesen sein könnte und weil sein Bruder ihm die Nachricht überbracht hätte, dass der Chef des BF umgebracht worden sei und auch der BF umgebracht würde [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, Sitzung 8 oben].

3. Mit Bescheid vom 01.02.2018, Zl. XXXX, dem BF am 07.02.2018 persönlich zugestellt, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom 01.02.2018, Zl. römisch 40 , dem BF am 07.02.2018 persönlich zugestellt, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.), und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

4. Die gegen diesen Bescheid (fristgerecht) erhobene Beschwerde verband der BF mit den Anträgen, 1.) die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigen zuerkannt werde, 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen, 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt werde, 4.) allenfalls die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben, 5.) in eventu feststellen, dass seine Abschiebung in den Irak nicht zulässig sei, 6.) in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 55 Abs. 1 AsylG erteilen und 7.) eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen, damit er seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richtern persönlich schildern und glaubhaft machen könne.4. Die gegen diesen Bescheid (fristgerecht) erhobene Beschwerde verband der BF mit den Anträgen, 1.) die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigen zuerkannt werde, 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen, 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt werde, 4.) allenfalls die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben, 5.) in eventu feststellen, dass seine Abschiebung in den Irak nicht zulässig sei, 6.) in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilen und 7.) eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen, damit er seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richtern persönlich schildern und glaubhaft machen könne.

5. Am 15.03.2018 legte die belangte Behörde die gegen den vorbezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

6. Am 20.12.2018 langten beim BVwG zwei Bestätigungen des Standesamtes des Magistrates der Stadt XXXX ein über vom BF abgegebene Vaterschaftsanerkenntnisse zu zwei mj. Kindern, die der BF mit zwei verschiedenen Frauen haben will, ein zum 10.12.2018 datierter Firmenbuchantrag an das Landesgericht Linz auf Eintragung einer offenen Gesellschaft zum Zweck des Betriebes eines Friseursalons, sowie Meldebestätigung und je eine Bestätigung der Mütter der minderjährigen Kinder ein.6. Am 20.12.2018 langten beim BVwG zwei Bestätigungen des Standesamtes des Magistrates der Stadt römisch 40 ein über vom BF abgegebene Vaterschaftsanerkenntnisse zu zwei mj. Kindern, die der BF mit zwei verschiedenen Frauen haben will, ein zum 10.12.2018 datierter Firmenbuchantrag an das Landesgericht Linz auf Eintragung einer offenen Gesellschaft zum Zweck des Betriebes eines Friseursalons, sowie Meldebestätigung und je eine Bestätigung der Mütter der minderjährigen Kinder ein.

7. Am 07.01.2019 wurde vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF (in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für seine Muttersprache) einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der im Spruch genannte, am XXXX geborene Beschwerdeführer (XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX) ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte er in XXXX.1.1. Der im Spruch genannte, am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 ) ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte er in römisch 40 .

Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist arabisch.

1.2. Zur Reiseroute und Einreise des BF in das Bundesgebiet und zu seiner persönlichen Situation im Irak:

Der BF ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des August 2015 mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist und hielt sich dort ein paar Tage auf. Anschließend setzte er - schlepperunterstützt - mit dem Schlauchboot nach Griechenland über, wo er auf der griechischen Insel XXXX eintraf. Nachdem er dort einen Landesverweis erhielt, fuhr er mit der Fähre nach Athen weiter und reiste von dort aus mit unterschiedlichen Transportmitteln in Richtung Österreich weiter.Der BF ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des August 2015 mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist und hielt sich dort ein paar Tage auf. Anschließend setzte er - schlepperunterstützt - mit dem Schlauchboot nach Griechenland über, wo er auf der griechischen Insel römisch 40 eintraf. Nachdem er dort einen Landesverweis erhielt, fuhr er mit der Fähre nach Athen weiter und reiste von dort aus mit unterschiedlichen Transportmitteln in Richtung Österreich weiter.

Nachdem er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ohne Mitnahme eines Reisedokuments (sohin illegal) ins österreichische Bundesgebiet eingereist war, stellte er am 24.09.2015, 18:30 Uhr, vor einem Organ der öffentlichen Sicherheitsbehörde einen Antrag auf internationalen Schutz [BF in Niederschrift des BFA vom 30.09.2015, S. 3 Pkt. 9.7.].Nachdem er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ohne Mitnahme eines Reisedokuments (sohin illegal) ins österreichische Bundesgebiet eingereist war, stellte er am 24.09.2015, 18:30 Uhr, vor einem Organ der öffentlichen Sicherheitsbehörde einen Antrag auf internationalen Schutz [BF in Niederschrift des BFA vom 30.09.2015, Sitzung 3 Pkt. 9.7.].

Im Herkunftsstaat besuchte er sechs Jahre lang die Grundschule. Ob er danach noch drei Jahre in XXXX die Hauptschule besucht bzw. eine weiterführende Schulausbildung absolviert hätte, konnte nicht festgestellt werden. Im Anschluss an seine schulische Ausbildung erlernte er den Beruf des Friseurs und den Beruf des Kranfahrers [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 7; BF in der Niederschrift über die Erstbefragung vom 30.09.2015, S. 1]. In XXXX arbeitete er ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2012 bis zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt um die Mitte des Jahres 2015 als Friseur. Als Kranfahrer arbeitete er im Jahr 2014 in der Dauer von ungefähr drei Monaten. Er übte sowohl die Erwerbstätigkeit als Friseur als auch jene als Kranfahrer auf selbständiger Basis aus [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 7f]. Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.Im Herkunftsstaat besuchte er sechs Jahre lang die Grundschule. Ob er danach noch drei Jahre in römisch 40 die Hauptschule besucht bzw. eine weiterführende Schulausbildung absolviert hätte, konnte nicht festgestellt werden. Im Anschluss an seine schulische Ausbildung erlernte er den Beruf des Friseurs und den Beruf des Kranfahrers [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, Sitzung 7; BF in der Niederschrift über die Erstbefragung vom 30.09.2015, Sitzung 1]. In römisch 40 arbeitete er ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2012 bis zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt um die Mitte des Jahres 2015 als Friseur. Als Kranfahrer arbeitete er im Jahr 2014 in der Dauer von ungefähr drei Monaten. Er übte sowohl die Erwerbstätigkeit als Friseur als auch jene als Kranfahrer auf selbständiger Basis aus [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, Sitzung 7f]. Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.

Bis zu seiner am 08.08.2015 erfolgten Ausreise aus dem Herkunftsstaat wohnte er mit seiner Kernfamilie in einer Mietwohnung im Stadtteil XXXX in XXXX. Die auf zwei Stockwerke aufgeteilte Mietwohnung verfügt über insgesamt drei Räume, wovon sich zwei Räume im Obergeschoß und ein Raum im Untergeschoß befinden. Gemeinsam mit dem BF wohnten dort dessen Vater, der zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene XXXX, dessen Mutter, die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene XXXX, sowie dessen Schwester, die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene XXXX und dessen Bruder, der zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene XXXX in dieser Mietwohnung. Die weiteren Schwestern des BF, die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene XXXX und die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene XXXX heirateten im Jahr XXXX. Sie leben bei ihren Ehegatten, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Gelegenheitsarbeiter nachgehen.Bis zu seiner am 08.08.2015 erfolgten Ausreise aus dem Herkunftsstaat wohnte er mit seiner Kernfamilie in einer Mietwohnung im Stadtteil römisch 40 in römisch 40 . Die auf zwei Stockwerke aufgeteilte Mietwohnung verfügt über insgesamt drei Räume, wovon sich zwei Räume im Obergeschoß und ein Raum im Untergeschoß befinden. Gemeinsam mit dem BF wohnten dort dessen Vater, der zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres römisch 40 geborene römisch 40 , dessen Mutter, die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres römisch 40 geborene römisch 40 , sowie dessen Schwester, die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres römisch 40 geborene römisch 40 und dessen Bruder, der zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres römisch 40 geborene römisch 40 in dieser Mietwohnung. Die weiteren Schwestern des BF, die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres römisch 40 geborene römisch 40 und die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres römisch 40 geborene römisch 40 heirateten im Jahr römisch 40 . Sie leben bei ihren Ehegatten, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Gelegenheitsarbeiter nachgehen.

Die obgenannten Personen leben nach wie vor im Herkunftsstaat.

Schwester XXXX wohnt mit ihrer Familie in der Stadt XXXX und Schwester XXXX wohnt mit deren Familie in XXXX [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 8]. Der BF unterhält sowohl zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Schwestern, als auch zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Eltern regelmäßig (einmal pro Monat) telefonisch Kontakt. Dafür hat er eine internationale SIM-Karte erworben [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 10]. Zu seinem Bruder XXXX hat er keinen Kontakt. Dass sein Bruder nach der Flucht des BF in die Türkei von Milizen entführt worden wäre und sein Aufenthalt seither unbekannt wäre, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden. Der Bruder des BF hatte weder Feinde, noch hatte er Probleme mit der Polizei, den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten des Herkunftsstaates, noch war er Mitglied einer politischen Partei, oder in einer anderen politisch aktiven Bewegung oder in einer bewaffneten Gruppierung aktiv [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 9].Schwester römisch 40 wohnt mit ihrer Familie in der Stadt römisch 40 und Schwester römisch 40 wohnt mit deren Familie in römisch 40 [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, Sitzung 8]. Der BF unterhält sowohl zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Schwestern, als auch zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Eltern regelmäßig (einmal pro Monat) telefonisch Kontakt. Dafür hat er eine internationale SIM-Karte erworben [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, Sitzung 10]. Zu seinem Bruder römisch 40 hat er keinen Kontakt. Dass sein Bruder nach der Flucht des BF in die Türkei von Milizen entführt worden wäre und sein Aufenthalt seither unbekannt wäre, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden. Der Bruder des BF hatte weder Feinde, noch hatte er Probleme mit der Polizei, den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten des Herkunftsstaates, noch war er Mitglied einer politischen Partei, oder in einer anderen politisch aktiven Bewegung oder in einer bewaffneten Gruppierung aktiv [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, Sitzung 9].

Der BF selbst war ebenfalls weder Mitglied einer politischen Partei, noch einer politisch aktiven Bewegung, noch einer bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates. Auch er hatte weder mit der Polizei, noch mit den Verwaltungsbehörden, noch mit den Gerichten des Herkunftsstaates Probleme [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 9 unten].Der BF selbst war ebenfalls weder Mitglied einer politischen Partei, noch einer politisch aktiven Bewegung, noch einer bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates. Auch er hatte weder mit der Polizei, noch mit den Verwaltungsbehörden, noch mit den Gerichten des Herkunftsstaates Probleme [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, Sitzung 9 unten].

Beim Verlassen des Herkunftsstaates (am 08.08.2015) hatte er ebenfalls keine Probleme.

1.3. Zur persönlichen Situation des BF in Österreich:

Er ist nicht verheiratet, hat mit zwei österreichischen Staatsangehörigen je ein Kind, und zwar mit XXXX, die am XXXX geborene XXXX und mit XXXX, den am XXXX geborenen XXXX. Der BF lebt weder mit der Mutter seines ersten Kindes, noch mit der Mutter seines zweiten Kindes im gemeinsamen Haushalt und ist dort auch nicht wohnsitzgemeldet. Gelegentlich übernachtet er bei der Mutter seines zweiten Kindes und nimmt fallweise mit ihr die Mahlzeiten ein. Mit keiner der Kindesmütter führt er eine Beziehung, die einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft entsprechen würde [Einvernahme der Zeugin XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 4 in Bezug auf diese Zeugin]. Über die angeführten Kinder hinaus hat er keine weiteren eigenen oder adoptierten Kinder [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 7]. Für seine Kinder leistet er keine Unterhaltszahlungen. Gelegentlich kauft er für sein zweites Kind Sachen, wie Windeln, Feuchttücher, Kleidung ein [Einvernahme der Zeugin XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 4].Er ist nicht verheiratet, hat mit zwei österreichischen Staatsangehörigen je ein Kind, und zwar mit römisch 40 , die am römisch 40 geborene römisch 40 und mit römisch 40 , den am römisch 40 geborenen römisch 40 . Der BF lebt weder mit der Mutter seines ersten Kindes, noch mit der Mutter seines zweiten Kindes im gemeinsamen Haushalt und ist dort auch nicht wohnsitzgemeldet. Gelegentlich übernachtet er bei der Mutter seines zweiten Kindes und nimmt fallweise mit ihr die Mahlzeiten ein. Mit keiner der Kindesmütter führt er eine Beziehung, die einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft entsprechen würde [Einvernahme der Zeugin römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, Sitzung 4 in Bezug auf diese Zeugin]. Über die angeführten Kinder hinaus hat er keine weiteren eigenen oder adoptierten Kinder [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, Sitzung 7]. Für seine Kinder leistet er keine Unterhaltszahlungen. Gelegentlich kauft er für sein zweites Kind Sachen, wie Windeln, Feuchttücher, Kleidung ein [Einvernahme der Zeugin römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, Sitzung 4].

Die Mütter seiner Kinder kennt er erst seit seinem Aufenthalt in Österreich. Der BF selbst lebt in einer Flüchtlingsunterkunft und wird von den Müttern seiner Kinder finanziell nicht unterstützt.

Von den genannten Kindern abgesehen, hinsichtlich deren der BF vor dem Standesamt des Magistrates der Stadt Linz auch die Vaterschaft anerkannt hat, hat er keine weiteren im Bundesgebiet lebenden bzw. hier aufhältigen Verwandten oder Familienangehörigen [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 10].Von den genannten Kindern abgesehen, hinsichtlich deren der BF vor dem Standesamt des Magistrates der Stadt Linz auch die Vaterschaft anerkannt hat, hat er keine weiteren im Bundesgebiet lebenden bzw. hier aufhältigen Verwandten oder Familienangehörigen [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, Sitzung 10].

Gegenwärtig lebt er von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Mit dem am XXXX geborenen XXXX und dem am XXXX geborenen XXXX gründete er die im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz am XXXX.2018 zur FN XXXX eingetragene, als offene Gesellschaft konzipierte Firma XXXX OG, deren Geschäftszweig den Betrieb eines Friseursalons umfasst. Einer Erwerbstätigkeit als Friseur geht er nicht nach, da er auf seine Zulassung wartet [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 11 oben].Gegenwärtig lebt er von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Mit dem am römisch 40 geborenen römisch 40 und dem am römisch 40 geborenen römisch 40 gründete er die im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz am römisch 40 .2018 zur FN römisch 40 eingetragene, als offene Gesellschaft konzipierte Firma römisch 40 OG, deren Geschäftszweig den Betrieb eines Friseursalons umfasst. Einer Erwerbstätigkeit als Friseur geht er nicht nach, da er auf seine Zulassung wartet [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, Sitzung 11 oben].

Derzeit besucht er in Österreich weder einen Kurs, noch eine Schule, noch eine Universität. Er ist auch kein (aktives) Mitglied in einem Verein.

Er besuchte lediglich einen vom XXXX ausgerichteten und organisierten Integrationskurs für Asylwerber. Darüber hinaus besucht er seit eineinhalb Jahren ein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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