TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 W224 2207230-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs6
Prüfungsordnung AHS §8 Abs1
Prüfungsordnung AHS §9 Abs1
SchUG §34 Abs3
SchUG §38 Abs2
SchUG §38 Abs6 Z4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 14 heute
  2. § 14 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 14 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  4. § 14 gültig von 01.09.1974 bis 31.08.2012
  1. § 14 heute
  2. § 14 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 14 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  4. § 14 gültig von 01.09.1974 bis 31.08.2012
  1. § 8 heute
  2. § 8 gültig ab 01.11.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2024
  3. § 8 gültig von 01.09.2019 bis 31.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2019
  4. § 8 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2016
  5. § 8 gültig von 12.05.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2016
  6. § 8 gültig von 01.09.2012 bis 11.05.2016
  1. § 9 heute
  2. § 9 gültig ab 01.11.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2024
  3. § 9 gültig von 12.05.2016 bis 31.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2016
  4. § 9 gültig von 01.09.2012 bis 11.05.2016
  1. SchUG § 34 heute
  2. SchUG § 34 gültig ab 01.01.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024
  3. SchUG § 34 gültig von 23.07.2024 bis 31.12.2029 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024
  4. SchUG § 34 gültig von 01.09.2017 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. SchUG § 34 gültig von 26.03.2015 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  6. SchUG § 34 gültig von 01.09.2013 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  7. SchUG § 34 gültig von 01.09.2010 bis 25.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  8. SchUG § 34 gültig von 01.04.2000 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  9. SchUG § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  10. SchUG § 34 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  11. SchUG § 34 gültig von 22.07.1995 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  12. SchUG § 34 gültig von 01.09.1992 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 38 heute
  2. SchUG § 38 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021
  3. SchUG § 38 gültig von 01.09.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  4. SchUG § 38 gültig von 08.01.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  5. SchUG § 38 gültig von 12.07.2016 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  6. SchUG § 38 gültig von 01.09.2010 bis 11.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  7. SchUG § 38 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  8. SchUG § 38 gültig von 01.05.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  9. SchUG § 38 gültig von 01.04.1997 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  10. SchUG § 38 gültig von 01.09.1992 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1990
  1. SchUG § 38 heute
  2. SchUG § 38 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021
  3. SchUG § 38 gültig von 01.09.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  4. SchUG § 38 gültig von 08.01.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  5. SchUG § 38 gültig von 12.07.2016 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  6. SchUG § 38 gültig von 01.09.2010 bis 11.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  7. SchUG § 38 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  8. SchUG § 38 gültig von 01.05.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  9. SchUG § 38 gültig von 01.04.1997 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  10. SchUG § 38 gültig von 01.09.1992 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1990

Spruch

W224 2207230-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 10.07.2018, Zl. 200.002/0415-AHS/2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 10.07.2018, Zl. 200.002/0415-AHS/2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 38 Abs. 6 Z 4 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2018, iVm § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 326/2017, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, Schulunterrichtsgesetz - SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz eins, Prüfungsordnung AHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2017/18 die 8. Klasse eines Realgymnasiums in Wien und trat zum Haupttermin 2018 zur Reifeprüfung an. Im Rahmen der Reifeprüfung verfasste der Beschwerdeführer im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" (im Folgenden: VWA) eine schriftliche Arbeit zum Thema "Auswirkungen von Triathlontraining auf den menschlichen Körper".

2. Am 12.03.2018 fand die Präsentation und Diskussion über das Prüfungsgebiet VWA vor einer gemäß § 35 Abs. 2 SchUG gebildeten Prüfungskommission statt. Das Prüfungsgebiet VWA wurde mit "Nicht genügend" beurteilt.2. Am 12.03.2018 fand die Präsentation und Diskussion über das Prüfungsgebiet VWA vor einer gemäß Paragraph 35, Absatz 2, SchUG gebildeten Prüfungskommission statt. Das Prüfungsgebiet VWA wurde mit "Nicht genügend" beurteilt.

3. Am 25.06.2018 erging die Entscheidung der Prüfungskommission, dass der Beschwerdeführer die Reifeprüfung nicht bestanden habe. Er sei von der Prüfungskommission im Prüfungsgebiet der VWA mit "Nicht genügend" beurteilt worden.

4. Am 28.06.2018 fand ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer, der Direktorin des betreffenden Realgymnasiums, der Klassenvorständin sowie dem Vater des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer selbst statt, bei welcher der Grund für die negative Beurteilung der VWA geklärt werden sollte.

5. Gegen die Entscheidung der Prüfungskommission über die nicht bestandene Reifeprüfung brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.06.2018 Widerspruch ein. Begründend führte der Beschwerdeführer dabei aus, dass die im Gespräch vom 28.06.2018 vorgebrachten Argumente hinsichtlich der negativen Beurteilung für ihn nicht nachvollziehbar seien. Der Beschwerdeführer habe in seiner VWA zu den einzelnen Hochzahlen im Text einer Seite am Ende derselben immer alle Quellen angegeben - klar erkennbar als direktes oder indirektes Zitat. Die Anführungszeichen am Beginn und am Ende der wörtlichen Zitate habe er leider einfach vergessen. Die VWA werde daher formell nur deswegen mit "Nicht Genügend" beurteilt, weil er die Anführungszeichen vergessen habe. Entgegen der Kritik der Kommission sei die VWA auch klar aufgebaut, habe einen roten Faden und beleuchte die gestellte Thematik entsprechend umfassend. Auch die Hinführung zu den verwendeten Bildern sei genau richtig. Im Beurteilungsraster seien von acht Kompetenzbereichen sechs zur Gänze erfüllt, zwei nicht erfüllt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die VWA aus diesem Grund materiell mit "Nicht genügend" beurteilt werde.

6. Am 25.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, beim Stadtschulrat seinen Standpunkt anlässlich seines erhobenen Widerspruches mündlich vorzubringen und in die Akten einzusehen.

7. Die Mitglieder der Prüfungskommission (der Vorsitzende der Prüfungskommission, die Direktorin, die Klassenvorständin sowie die Betreuerin der VWA und zugleich Prüferin) gaben jeweils eine Stellungnahme zur negativen Beurteilung der VWA ab. Sämtliche Stellungnahmen kritisierten übereinstimmend insbesondere das den vereinbarten Vorgaben widersprechende fehlende oder unrichtige Zitieren von Quellen und zeigten die mangelnde Auseinandersetzung mit den verwendeten Quellen sowie das Fehlen eigener Überlegungen und einer fundierten Auseinandersetzung mit dem Thema auf. Auch die zuständige Fachinspektorin für Bewegungserziehung und Sport gab eine Stellungnahme ab, die ebenfalls die unvollständige und mangelhafte Zitierweise sowie Fehlen eines kritischen Ansatzes als Grund für die Nichterfüllung der Anforderungen an eine VWA in wesentlichen Bereichen sah.

8. Mit Bescheid des Stadtschulrats für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.07.2018, Zl. 200.002/0415-AHS/2018, wurde der Widerspruch abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt worden seien. Die Beurteilung des Prüfungsgebietes setze sich aus den Teilgebieten "schriftliche Arbeit" sowie "Präsentation" und "Diskussion" zusammen. In allen drei Teilgebieten müssten folgende acht Kompetenzen ("wesentliche Bereiche" im Sinne der Leistungsbeurteilungsverordnung) nachgewiesen werden:

Selbstkompetenz, inhaltliche und methodische Kompetenz, Informationskompetenz, sprachliche Kompetenz, Gestaltungskompetenz, strukturelle und inhaltliche Präsentationskompetenz, Ausdrucksfähigkeit und Medienkompetenz sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit. Um eine positive Beurteilung zu erhalten, seien diese wesentlichen Bereiche zumindest überwiegend zu erfüllen. Sei auch nur ein wesentlicher Bereich mit "nicht überwiegend erfüllt" zu beurteilen, sei das Prüfungsgebiet insgesamt mit "Nicht genügend" zu beurteilen. Beim Beschwerdeführer seien sowohl die "inhaltliche und methodische Kompetenz" als auch die "Informationskompetenz" nicht überwiegend erfüllt worden. Konkret wurde zur "inhaltlichen und methodischen Kompetenz" zusammengefasst ausgeführt, dass die Arbeit zu einem großen Teil aus einer losen Aneinanderreihung von Textpassagen bestehe, die zum Teil nicht gekennzeichnet aus Quellen fast wörtlich übernommen worden seien. Es komme über weite Strecken zu einer unkommentierten Aufzählung und Darstellung von den bei den Triathlonsportarten beanspruchten Muskeln. Fremdes werde nicht reflektiert, Textmaterial, Quellen und Daten würden nicht zueinander in Bezug gesetzt. Es fänden sich Abbildungen und anatomische Beschreibungen ohne ausgeführten Bezug zu Themen- und Fragestellungen in der Arbeit, mehrere Abbildungen würden nicht erklärt. Die Informationen seien zu oberflächlich, eigene Erkenntnisse und eine kritische Beleuchtung der Quellen fehle. Thesen würden nicht belegt und Aussagen nicht begründet werden. Betreffend die "Informationskompetenz" wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass oft nicht erkennbar sei, was eigenständige Formulierungen seien und was aus Quellen übernommen sei. Wörtliche Zitate seien nicht gekennzeichnet, Autorenangaben würden fehlen und Quellenangaben ungenau sein. Der Beschwerdeführer habe nicht nach den vereinbarten Vorgaben wissenschaftlich zitiert. Die Quellenverzeichnisse würden nicht einer gängigen Ordnung entsprechen. Ein Plagiatsprüfbericht vom 17.02.2018 weise eine Quote von 35,3% aus. Auch habe der Beschwerdeführer die Selbstständigkeitserklärung nicht eigenhändig unterschrieben. Aus den Begleitprotokollen und Stellungnahmen sei ersichtlich, dass die Betreuung der VWA durchgängig und bestimmungsgemäß stattgefunden habe.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als "Widerspruch gegen die Beurteilung der VWA mit Note ‚Nicht genügend'" bezeichnete Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass nicht verständlich sei, warum die Arbeit von der VWA-Betreuungskraft ursprünglich als "gut" bewertet worden sei, von der Prüfungskommission nun aber mit "Nicht genügend" beurteilt werde. Der Kritik, der Beschwerdeführer habe die Zitierregeln - insbesondere bei direkten Zitaten - nicht eingehalten, trat er wiederholt damit entgegen, dass auch die VWA-Betreuungskraft nicht erkannt habe, dass der Beschwerdeführer bei sämtlichen direkten Zitaten, die aus den Fußnoten klar ableitbar seien, die Hochkommata vergessen habe. Fallbezogen könne nicht von geistigem Diebstahl gesprochen werden. Die verwendete Software zur Plagiatsprüfung prüfe nicht den Zusammenhang von Textstellen und Fußnoten, anderenfalls gäbe es eine entsprechende Fehlermeldung wegen unzureichender Einhaltung von Formvorschriften. Das Vertrauen der Kommissionsmitglieder in die Software sei daher unzulässig. Unrichtig sei, dass die in der VWA eingefügten Abbildungen nicht erklärt würden. Sämtliche Abbildungen würden im jeweiligen Text darüber erläutert. Der Beschwerdeführer sei auch nicht von der VWA-Betreuungslehrkraft vor Fertigstellung der VWA mit den Schwachstellen der Arbeit konfrontiert worden. Im Literaturverzeichnis sei lediglich ein Autor alphabetisch falsch gereiht und der Beschwerdeführer habe nach der ersten Überarbeitung der VWA (fälschlicherweise) die Nummern aus dem Abbildungsverzeichnis gelöscht. Der Beschwerdeführer sei jedoch von seiner VWA-Betreuung nicht darauf hingewiesen worden, dass derart untergeordnete Schwachstellen bereits eine negative Beurteilung nach sich ziehen würden. Darüber hinaus sei es auch unfair gewesen, bei der Präsentation der VWA die richtige Ernährung zu hinterfragen und eine Wissenslücke des Beschwerdeführers zu behaupten, da dieses Thema nicht Gegenstand der VWA gewesen sei.

10. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.10.2018, eingelangt am 09.10.2018, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beurteilung der vorliegenden Leistungen des Beschwerdeführers auf dem Gebiet der so genannten "Informationskompetenz" der schriftlichen Arbeit im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" stellt unter inhaltlichen und methodischen Gesichtspunkten einen jener wesentlichen Bereiche dar, deren überwiegendes Erfüllen gemäß § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung Voraussetzung einer positiven Beurteilung ist.Die Beurteilung der vorliegenden Leistungen des Beschwerdeführers auf dem Gebiet der so genannten "Informationskompetenz" der schriftlichen Arbeit im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" stellt unter inhaltlichen und methodischen Gesichtspunkten einen jener wesentlichen Bereiche dar, deren überwiegendes Erfüllen gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Leistungsbeurteilungsverordnung Voraussetzung einer positiven Beurteilung ist.

Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Beherrschung vorwissenschaftlichen Arbeitens im Verständnis der angemessenen Methoden oder Anforderungen unter Beweis stellen konnte.

Der Beschwerdeführer erbrachte im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" Leistungen, mit denen die inhaltlichen und methodischen Anforderungen des gestellten Themas nicht überwiegend erfüllt werden. Die Leistungen des Beschwerdeführers erfüllen nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" gemäß § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung.Der Beschwerdeführer erbrachte im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" Leistungen, mit denen die inhaltlichen und methodischen Anforderungen des gestellten Themas nicht überwiegend erfüllt werden. Die Leistungen des Beschwerdeführers erfüllen nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Leistungsbeurteilungsverordnung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die im Verwaltungsakt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, Aufzeichnungen und Dokumentationen zum Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" sind im Angesicht der ebenfalls vorliegenden VWA hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel und schlüssig, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.

Die Mitglieder der Prüfungskommission zeigten in ihren Stellungnahmen nachvollziehbar auf, aus welchen Gründen sie zu dem jeweiligen Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer insbesondere im Bereich der so genannten "Informationskompetenz" die inhaltlichen und methodischen Anforderungen des gestellten Themas nicht überwiegend erfüllt.

Bereits aus dem aktenkundigen Plagiatsbericht, der bei einem Abgleich mit Webquellen und dem Organisationsarchiv VWA ein Plagiats-Level von 35,3% aufzeigt, ist - wie in der Beschwerde selbst vorgebracht wird - ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die vorgegebenen Formvorschriften nur unzureichend eingehalten hat. Er hat weder den vereinbarten Vorgaben entsprechend wissenschaftlich korrekt und einheitlich noch vollständig zitiert, sondern zahlreiche Inhalte ohne Angabe einer Quelle wiedergegeben. Von einem - wie in der Beschwerde behaupteten - "ungeprüften Vertrauen" in die Prüf-Software kann jedoch nicht gesprochen werden, da die Kommissionmitglieder in ihren Stellungnahmen auch anhand der vorliegenden VWA die Mängel in der Zitierweise des Beschwerdeführers detailliert aufzeigen und das Bundesverwaltungsgericht diese Mängel auch ohne Heranziehung des Plagiatsberichts klar nachvollziehen konnte.

In der gesamten VWA des Beschwerdeführers findet sich nur ein wörtliches Zitat (zu Beginn des Kapitels 1 "Was ist ein Triathlon?"), welches der Website www.franks-laufseite.de entnommen ist. Bereits auf der Homepage dieser Website wird klar, dass es sich bei dieser Website um eine Informationssammlung einer Privatperson betreffend ihr Hobby (Laufen/Triathlon) handelt, die einen wissenschaftlichen Charakter jedoch vermissen lässt. Ähnlich stellt es sich bei zahlreichen anderen als Quellen verwendeten Websites dar (zB. www.body-attack.de, die Website einer Firma für Sport-Nahrung; oder www.hammer-fitness.at, die Website eines Fitnessgeräte-Herstellers; oder www.got-big.de; oder wiederholt verwendet www.wikipedia.org). Bei diesen Internetquellen ist zum Großteil nicht klar, wer der eigentliche Autor ist bzw. woher der Autor seine Informationen bezogen hat. Wenn der Beschwerdeführer zu einem Großteil Informationen derartiger Quellen wiedergibt und weder ihre Herkunft erwähnt noch ihren Inhalt kritisch hinterfragt oder in Bezug zu anderen (wissenschaftlichen) Quellen setzt, weist dies auf eine mangelnde Auseinandersetzung mit der Qualität der Quellen bzw. eine falsche Einschätzung der Wissenschaftlichkeit des verwendeten Materials hin.

Dies ist auch unter Berücksichtigung, dass die schriftliche Arbeit lediglich auf "vorwissenschaftlichem Niveau" verfasst werden muss, kein ausreichender Erfüllungsgrad in Bezug auf die inhaltlichen und methodischen Anforderungen.

Generell ist zum Vorgehen des Beschwerdeführers beim Zitieren auszuführen, dass er Verweise auf Quellen nur sehr eingeschränkt verwendet. Oftmals wird erst am Ende eines (Unter-)Kapitels eine Fußnote angeführt (vgl. nur beispielsweise die Kapitel 4.1.2 "Jugendalter", 5.1.1 "Effekte von Ausdauertraining auf Glykogenspeicher und Mitochondrien" oder 5.2.1 "Funktionsweise und Aufbau der Lunge", welche aus je drei Absätzen bestehen und erst am Ende des letzten Absatzes eine Fußnote aufweisen). Da der Beschwerdeführer darüber hinaus - mit einer Ausnahme - bei direkten Zitate keine Hochkommata verwendete, ist für Leser seiner VWA nicht nachvollziehbar, wo die entsprechenden Zitate beginnen und ob es sich um direkte oder indirekte Zitate handelt. Weiters ist nicht erkennbar, auf welche Passagen sich die jeweiligen Fußnoten beziehen, welche Teile des VWA aus Quellen übernommen wurden und welche bzw. ob Teile der einzelnen Kapitel überhaupt vom Beschwerdeführer selbst stammen. Dass der Beschwerdeführer angibt, die Anführungszeichen nur "vergessen" zu haben, ändert an diesem Mangel nichts. Im Übrigen wurde er von der Betreuerin der VWA vor Abgabe der Arbeit auch darauf hingewiesen, dass die Arbeit nur wenige direkte Zitate aufweise (siehe die E-Mail der VWA-Betreuerin, die sie dem Beschwerdeführer vor Abgabe der VWA übermittelte: "Sonst hab ich jetzt auf die Schnelle keine anderen wörtlichen Zitate in deiner Arbeit gefunden - check aber bitte nochmal drüber!").Generell ist zum Vorgehen des Beschwerdeführers beim Zitieren auszuführen, dass er Verweise auf Quellen nur sehr eingeschränkt verwendet. Oftmals wird erst am Ende eines (Unter-)Kapitels eine Fußnote angeführt vergleiche nur beispielsweise die Kapitel 4.1.2 "Jugendalter", 5.1.1 "Effekte von Ausdauertraining auf Glykogenspeicher und Mitochondrien" oder 5.2.1 "Funktionsweise und Aufbau der Lunge", welche aus je drei Absätzen bestehen und erst am Ende des letzten Absatzes eine Fußnote aufweisen). Da der Beschwerdeführer darüber hinaus - mit einer Ausnahme - bei direkten Zitate keine Hochkommata verwendete, ist für Leser seiner VWA nicht nachvollziehbar, wo die entsprechenden Zitate beginnen und ob es sich um direkte oder indirekte Zitate handelt. Weiters ist nicht erkennbar, auf welche Passagen sich die jeweiligen Fußnoten beziehen, welche Teile des VWA aus Quellen übernommen wurden und welche bzw. ob Teile der einzelnen Kapitel überhaupt vom Beschwerdeführer selbst stammen. Dass der Beschwerdeführer angibt, die Anführungszeichen nur "vergessen" zu haben, ändert an diesem Mangel nichts. Im Übrigen wurde er von der Betreuerin der VWA vor Abgabe der Arbeit auch darauf hingewiesen, dass die Arbeit nur wenige direkte Zitate aufweise (siehe die E-Mail der VWA-Betreuerin, die sie dem Beschwerdeführer vor Abgabe der VWA übermittelte: "Sonst hab ich jetzt auf die Schnelle keine anderen wörtlichen Zitate in deiner Arbeit gefunden - check aber bitte nochmal drüber!").

Auch bei der vorhandenen Zitierung geht der Beschwerdeführer mangelhaft vor, indem er teilweise Seitenangaben oder das Zugriffsdatum nicht nennt (vgl. Seite 20 der VWA, Fußnote 29) und teilweise in den Fußzeilen den Hinweis "vgl." nicht anführt (vgl. zB. Seite 14, Fußnote 11). Von einer klaren Erkennbarkeit, ob ein direktes oder indirektes Zitat vorliegt, kann - wie insbesondere auch die Ausführungen der Klassenvorständin in ihrer Stellungnahme zur Beurteilung zeigen - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers daher keinesfalls gesprochen werden.Auch bei der vorhandenen Zitierung geht der Beschwerdeführer mangelhaft vor, indem er teilweise Seitenangaben oder das Zugriffsdatum nicht nennt vergleiche Seite 20 der VWA, Fußnote 29) und teilweise in den Fußzeilen den Hinweis "vgl." nicht anführt vergleiche zB. Seite 14, Fußnote 11). Von einer klaren Erkennbarkeit, ob ein direktes oder indirektes Zitat vorliegt, kann - wie insbesondere auch die Ausführungen der Klassenvorständin in ihrer Stellungnahme zur Beurteilung zeigen - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers daher keinesfalls gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, dass im Abbildungsverzeichnis die entsprechenden Abbildungen nicht angeführt sind und im Literaturverzeichnis die alphabetische Reihung nicht eingehalten wurde.

In der Stellungnahme der Betreuerin der VWA sowie in der Stellungnahme der Klassenvorständin werden darüber hinausgehend die einzelnen Mängel detailliert dargestellt und finden sich entsprechend in der vorliegenden Arbeit.

Das nicht korrekte Arbeiten mit den Quellen führte in weiterer Folge auch zu Defiziten in anderen wesentlichen Bereichen, insbesondere bei der so genannten bzw. so zu bezeichnenden "inhaltlichen und methodischen Kompetenz". Die vom Beschwerdeführer verwendeten Quellen wurden nicht hinterfragt und unreflektiert wiedergegeben, ohne eigene Meinungen, Querverbindungen oder Ergebnisse zu präsentieren. Oftmals erfolgen Aneinanderreihungen kopierter Textteile ohne sinnvoller Überleitungen bzw. konkrete Vernetzung und ohne Kennzeichnung von Quellen.

Die Ergebnisse der seitens der Prüfungskommission ergangenen Beurteilung sind deshalb aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft und nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer ist der Leistungsbeurteilung im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" nicht substantiiert entgegengetreten, um die in den Beurteilungsunterlagen, Aufzeichnungen und Dokumentationen nachvollziehbar dokumentierte Leistungsbeurteilungen widerlegen zu können.

Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um gemäß § 38 Abs. 6 Z 4 iVm § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass das Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" zutreffend mit "Nicht genügend" und die abschließende Prüfung (Reifeprüfung) daher mit "nicht bestanden" beurteilt wurde (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, § 71 Abs. 4 SchUG, FN 20, iVm § 4 LBVO, FN 1, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um gemäß Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, SchUG feststellen zu können, dass das Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" zutreffend mit "Nicht genügend" und die abschließende Prüfung (Reifeprüfung) daher mit "nicht bestanden" beurteilt wurde vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, Paragraph 71, Absatz 4, SchUG, FN 20, in Verbindung mit Paragraph 4, LBVO, FN 1, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2018, lauten:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, lauten:

"8. Abschnitt

Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen

Form und Umfang der abschließenden Prüfungen

§ 34. (1) Die abschließende Prüfung besteht ausParagraph 34, (1) Die abschließende Prüfung besteht aus

1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder

2. einer Hauptprüfung.

(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),

2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und

3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.

(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß § 6 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß § 79 an den betroffenen Schulen kundzumachen.(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß Paragraph 79, an den betroffenen Schulen kundzumachen.

Prüfungskommission

§ 35 (1) [...]Paragraph 35, (1) [...]

(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an:(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 als Mitglieder an:

1. der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der zuständigen Schulbehörde zu bestellender Experte des mittleren bzw. des höheren Schulwesens oder externer Fachexperte als Vorsitzender,

2. der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Abteilungsvorstand oder Lehrer,

3. der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvors

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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