TE Bvwg Beschluss 2019/1/28 W249 2210455-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2019
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Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FMaG 2016 §2 Abs1
FMaG 2016 §36 Abs2
FMaG 2016 §41
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W249 2210455-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX B.V. gegen den Bescheid des BMVIT - III/BFT (Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen) vom 16.10.2018, GZ. XXXX :

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Im Rahmen einer Marktüberwachungsmaßnahme am 12.09.2018 in einer Filiale der XXXX m.b.H. wurde die Funkanlage XXXX , Typenbezeichnung

XXXX , Seriennummer XXXX , als Probe gezogen und einer Überprüfung des BMVIT - III/BFT (Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen; in der Folge "belangte Behörde") gemäß § 27 Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FMaG 2016) unterzogen.

2. Mit Bescheid vom 16.10.2018, GZ. XXXX , wurde der XXXX m.b.H. die sofortige Rücknahme des oben genannten Produkts gemäß § 28 iVm § 41, 36 Abs. 2 FMaG 2016 aufgetragen, da die CE-Kennzeichnung nicht den Vorgaben der Anlage 1 leg.cit. entspreche.

3. In weiterer Folge übermittelte die XXXX B.V. (in der Folge "Einschreiterin") mehrere E-Mails an die belangte Behörde, in der sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid nahm.

Mit E-Mail vom 12.11.2018 teilte die belangte Behörde der Einschreiterin wie folgt mit:

"[...] Aufgrund eines mittels Bescheides verhängten Verkaufsverbotes ist es einer belangten Partei untersagt, das im jeweiligen Bescheid genau bezeichnete Produkt weiterhin zum Verkauf anzubieten. Verzichtet eine belangte Partei nachweislich auf ein Rechtsmittel, ist der Bescheid rechtskräftig und darf das Produkt nicht mehr verkauft werden. Behält sich die belangte Partei jedoch vor, die Rechtsmittelfrist (4 Wochen gerechnet ab Zustellung des Bescheides) ungenützt verstreichen zu lassen, wird der Bescheid mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig und darf, ab dem Tag der Rechtskraft nicht mehr verkauft werden. Betreffend die Erhebung eines Rechtsmittels darf auf die Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheides verwiesen werden.

Zumal der ho. Behörde nicht bekannt ist, ob Sie bzw. Ihr Unternehmen seitens der belangten Partei bevollmächtigt sind, diese im gegenständlichen Verfahren zu vertreten, wird ersucht, die Vertretungsmacht nachweislich darzulegen. Sollte eine Vertretungsvollmacht nicht nachgereicht werden, darf ersucht werden, dass ausschließlich die jeweils belangte Partei mit der Behörde betreffend die Bescheide in Kontakt tritt (Stichwort ‚Datenschutz').

[...]"

Der Aufforderung zum Nachweis einer Vollmacht kam die Einschreiterin im Verfahren vor der belangten Behörde nicht nach.

4. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Einschreiterin schließlich am 13.11.2018 Beschwerde.

5. Mit Schreiben vom 28.11.2018, eingelangt am 30.11.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel und den dazugehörigen Akt des Verwaltungsverfahrens vor. Angeschlossen war auch eine Stellungnahme der belangten Behörde.

6. Mit Verfügung vom 17.12.2018 wurde die Einschreiterin vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, eine Vertretungsvollmacht nachzuweisen, mit der sie von der XXXX m.b.H. bevollmächtigt wurde, diese zu vertreten, andernfalls die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sein werde.

Die Einschreiterin kam dem Mängelbehebungsauftrag nicht nach und ließ die Frist ungenützt verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Festgestellt wird der soeben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass Adressatin des angefochtenen Bescheides die XXXX m.b.H. ist und die Beschwerde von der Einschreiterin ohne Vorlage einer Vollmacht eingebracht sowie eine solche trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht nachgereicht wurde.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- sowie dem Gerichtsakt. Daraus ist insbesondere ersichtlich, dass der Beschwerde ursprünglich keine Vollmacht beigelegt war und ein etwaiges Vollmachtsverhältnis zwischen der XXXX m.b.H. und der Einschreiterin trotz Aufforderung auch nachträglich nicht nachgewiesen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels spezieller Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens der Parteistellung zu erfolgen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 28 K 2).

3.3. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein iSd § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (vgl. etwa VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (VwSlg 11633 A/1985). Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).

3.4. Wie festgestellt, brachte die Einschreiterin die gegenständliche Beschwerde ohne Nachweis einer schriftlichen Vollmacht für die XXXX m.b.H. ein. Dementsprechend wurde ihr vom Bundesverwaltungsgericht mittels Mängelbehebungsauftrag die Gelegenheit geben, eine Vertretungsvollmacht nachträglich vorzulegen. Die Einschreiterin ließ die Frist zur Verbesserung jedoch ungenützt verstreichen.

Mangels schriftlichen Nachweises einer Vollmacht zur Erhebung der Beschwerde im Namen der XXXX m.b.H. im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung konnte die Beschwerde damit nicht der Einschreiterin zugerechnet werden.

3.5. Eine Eingabe ist zwar bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen und als vom Einschreiter im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208). Der Einschreiterin fehlte jedoch mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren, weil sie nicht Adressatin des von ihr angefochtenen Bescheides ist, die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im eigenen Namen.

3.6. Eine allfällige Parteistellung lässt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Einschreiterin, dass die CE-Kennzeichnung gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität "unter Verantwortung des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortlichen Person angebracht" werde und die Einschreiterin damit am besten positioniert sei, die Konformität des geprüften Geräts zu erörtern, konstruieren. Adressat eines Bescheides ist, wer ausdrücklich als solcher im Spruch bezeichnet wird. Auch aus den übrigen Umständen (Nennung im Adressfeld, Bescheidbegründung etc.) lässt sich eindeutig der Wille der belangten Behörde, eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber der XXXX m.b.H. treffen zu wollen, erkennen.

Diese Vorgehensweise war auch zulässig: Wird nämlich gemäß § 28 FMaG 2016 festgestellt, dass eine Funkanlage nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen auf dem Markt bereitgestellt wurde, kann die belangte Behörde alle Aufsichtsmaßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen (so beispielsweise eine Rücknahme). Rücknahmen sind nach Abs. 3 leg.cit. den Wirtschaftakteuren mit Bescheid aufzutragen. "Wirtschaftsakteure" sind nach der gesetzlichen Begriffsdefinition "Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler" (vgl. § 2 Abs. 1 Z 16 FMaG 2016). Die XXXX m.b.H. ist eine Händlerin iSd Gesetzes (vgl. § 2 Abs. 1 Z 15 FMaG 2016: "jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder dem Einführer, die Funkanlagen auf dem Markt bereitstellt").

3.6. Der Einschreiterin kommt daher im gegenständlichen Verfahren weder eine eigene Beschwerdelegitimation zu, noch hat sie ihre Befugnis zur Beschwerdeerhebung im Namen der XXXX m.b.H. dargelegt. Da den gesetzlichen Formvorschriften für die Erhebung eines Rechtsmittels auch nach erteiltem Verbesserungsauftrag durch das Bundesverwaltungsgericht nicht entsprochen wurde, war gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG vorzugehen und das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gewährten Verbesserungsfrist als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

angemessene Frist, Aufsicht, Aufsichtsrecht, Beschwerdelegimitation,
Beschwerderecht, Bevollmächtigter, Kennzeichnungspflicht,
Mängelbehebung, Marktordnung, Nachreichung von Unterlagen,
Nachweismangel, Parteistellung, Rechtsaufsicht,
Überwachungsmaßnahme, Verbesserungsauftrag, Vertretungsvollmacht,
Vollmacht, Vorlagepflicht, Zurechenbarkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W249.2210455.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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