Entscheidungsdatum
29.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W219 2130430-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH und den Richter Dr. Christian EISNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 16.06.2016, Zl. KOA 1.850/16-034, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH und den Richter Dr. Christian EISNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 16.06.2016, Zl. KOA 1.850/16-034, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt abgeändert wird:
a) In Spruchpunkt 1. entfällt der Unterpunkt A. sowie die Bezeichnung des zweiten Unterpunktes als "B."
b) In Spruchpunkt 2.A des bekämpften Bescheides entfallen die im Folgenden durchgestrichenen Worte:
"[...] ‚Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den XXXX Folgendes festgestellt:"[...] ‚Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den römisch 40 Folgendes festgestellt:
Am 1. März 2016 wurde im Programm von Radio Salzburg in vier Fällen gegen das gesetzliche Gebot verstoßen, Werbung sowie Spendenaufrufe durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.' [...]"
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) wertete im Zuge ihrer Beobachtungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts ("Kommerzielle Kommunikation") und der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) das am 01.03.2016 ausgestrahlte regionale Hörfunkprogramm1. Die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) wertete im Zuge ihrer Beobachtungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts ("Kommerzielle Kommunikation") und der werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9 b und 18 ORF-G durch den römisch 40 (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) das am 01.03.2016 ausgestrahlte regionale Hörfunkprogramm
XXXX aus.römisch 40 aus.
Aufgrund des begründeten Verdachts der Verletzung von Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-G leitete die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.03.2016 ein Verfahren zur Feststellung von Rechtsverletzungen ein und forderte die beschwerdeführende Partei zur Stellungnahme auf. Mit Schreiben vom 14.04.2016 nahm die beschwerdeführende Partei zur Verfahrenseinleitung Stellung.
2.1. Mit dem bekämpften Bescheid sprach die belangte Behörde Folgendes aus:
"1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den XXXX gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 134/2015, in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 112/2015, fest, dass der ORF am 01.03.2016 im regionalen Hörfunkprogramm XXXX"1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den römisch 40 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 9, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,, in Verbindung mit den Paragraphen 35, 36 und 37 ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, fest, dass der ORF am 01.03.2016 im regionalen Hörfunkprogramm römisch 40
A. um ca. 07:53:29 Uhr, ca. 10:22:43 Uhr sowie ca. 15:24:34 Uhr jeweils im Anschluss an Programmhinweise zur Sendung ‚Fahr wie Conny, die XXXX Pistenchallenge' einen Hinweis zugunsten der XXXX ausgestrahlt hat, wobei diese Werbung weder an ihrem Beginn noch an ihrem Ende durch akustische Mittel eindeutig von den vorangehenden bzw. den nachfolgenden Programmteilen getrennt war, wodurch jeweils § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G verletzt wurde;A. um ca. 07:53:29 Uhr, ca. 10:22:43 Uhr sowie ca. 15:24:34 Uhr jeweils im Anschluss an Programmhinweise zur Sendung ‚Fahr wie Conny, die römisch 40 Pistenchallenge' einen Hinweis zugunsten der römisch 40 ausgestrahlt hat, wobei diese Werbung weder an ihrem Beginn noch an ihrem Ende durch akustische Mittel eindeutig von den vorangehenden bzw. den nachfolgenden Programmteilen getrennt war, wodurch jeweils Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G verletzt wurde;
B. um ca. 06:50:08 Uhr einen kostenlosen Spendenaufruf zugunsten der Kinderhilfsstiftung ‚ XXXX ' ausgestrahlt hat, der an seinem Ende nicht durch akustische Mittel eindeutig von den nachfolgenden Programmteilen getrennt war, wodurch § 14 Abs. 1 Satz 2 iVm § 14 Abs. 9 ORF-G verletzt wurde.B. um ca. 06:50:08 Uhr einen kostenlosen Spendenaufruf zugunsten der Kinderhilfsstiftung ‚ römisch 40 ' ausgestrahlt hat, der an seinem Ende nicht durch akustische Mittel eindeutig von den nachfolgenden Programmteilen getrennt war, wodurch Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 9, ORF-G verletzt wurde.
2. Die KommAustria erkennt gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. Dem XXXX wird aufgetragen,2. Die KommAustria erkennt gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. Dem römisch 40 wird aufgetragen,
A. den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung an einem Werktag (Montag bis Freitag) im regionalen Hörfunkprogramm XXXX zwischen 06:00 Uhr und 11:00 Uhr in folgenderA. den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung an einem Werktag (Montag bis Freitag) im regionalen Hörfunkprogramm römisch 40 zwischen 06:00 Uhr und 11:00 Uhr in folgender
Weise durch Verlesung durch einen Sprecher zu veröffentlichen:
‚Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer
Rechtsaufsicht über den XXXX Folgendes festgestellt:Rechtsaufsicht über den römisch 40 Folgendes festgestellt:
Am 1. März 2016 wurde im Programm von XXXX in vier Fällen gegen das gesetzliche Gebot verstoßen, Werbung sowie Spendenaufrufe durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.'; sowieAm 1. März 2016 wurde im Programm von römisch 40 in vier Fällen gegen das gesetzliche Gebot verstoßen, Werbung sowie Spendenaufrufe durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.'; sowie
B. binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln."B. binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln."
2.2. Die belangte Behörde traf im bekämpften Bescheid folgende Sachverhaltsfeststellungen:
"[...] Hinweise zu Gunsten der XXXX am 01.03.2016 um ca. 07:53:29 Uhr, 10:22:43 Uhr und 15:24:34 Uhr"[...] Hinweise zu Gunsten der römisch 40 am 01.03.2016 um ca. 07:53:29 Uhr, 10:22:43 Uhr und 15:24:34 Uhr
Von ca. 06:00:00 Uhr bis ca. 09:00:00 Uhr des 01.03.2016 wurde das moderierte Morgenprogramm ‚Guten Morgen Salzburg', von ca. 09:00:00 Uhr bis ca. 12:00:00 Uhr das moderierte Vormittagsprogramm ‚Ihr Vormittag' und von ca. 14:00:00 Uhr bis ca. 18:00:00 Uhr das moderierte Nachmittagsprogramm ‚Ihr Nachmittag' ausgestrahlt. Jeweils zur vollen Stunde werden in diesen Programmschienen Nachrichten, Wetter- und Verkehrsinformationen gesendet.
[...] Hinweise während der Sendestunde von 07:00:00 bis 08:00:00 Uhr
Während der Sendestunde von 07:00:00 bis 08:00:00 Uhr erfolgt um ca. 07:51:25 Uhr nach einem Musikstück folgende Ansage durch einen Sprecher: ‚Fahr wie XXXX , die XXXX Pistenchallenge'. Sodann führt der Moderator ein Interview mit der betreffenden " XXXX " zu ihren Vorbereitungen auf die Challenge am kommenden Samstag sowie ihre allgemeine Haltung zum Schifahren. Unter anderem wird dabei die Frage gestellt, worauf sich die Gäste am kommenden Samstag freuen dürften. Nach Ende des Interviews erfolgt durch einen Sprecher die Ansage: ‚Fahr wie XXXX , die XXXX Pistenchallenge, freundlich unterstützt von den XXXX .' Unmittelbar im Anschluss sagt der Moderator: ‚Und wenn Sie sagen, da will ich unbedingt dabei sein, anmelden unter XXXX . Viel Spaß.' Unmittelbar danach fängt ein neuer Musiktitel an.Während der Sendestunde von 07:00:00 bis 08:00:00 Uhr erfolgt um ca. 07:51:25 Uhr nach einem Musikstück folgende Ansage durch einen Sprecher: ‚Fahr wie römisch 40 , die römisch 40 Pistenchallenge'. Sodann führt der Moderator ein Interview mit der betreffenden " römisch 40 " zu ihren Vorbereitungen auf die Challenge am kommenden Samstag sowie ihre allgemeine Haltung zum Schifahren. Unter anderem wird dabei die Frage gestellt, worauf sich die Gäste am kommenden Samstag freuen dürften. Nach Ende des Interviews erfolgt durch einen Sprecher die Ansage: ‚Fahr wie römisch 40 , die römisch 40 Pistenchallenge, freundlich unterstützt von den römisch 40 .' Unmittelbar im Anschluss sagt der Moderator: ‚Und wenn Sie sagen, da will ich unbedingt dabei sein, anmelden unter römisch 40 . Viel Spaß.' Unmittelbar danach fängt ein neuer Musiktitel an.
[...] Hinweise während der Sendestunde von 10:00:00 bis 11:00:00 Uhr
Während der Sendestunde von 10:00:00 Uhr bis 11:00:00 Uhr sagt die Moderatorin nach einem Musikstück um ca. 10:21:47 Uhr: ‚Ein One Hit Wonder aus den Neunzigern von der Gruppe XXXX . Das ist XXXX . Ein wenig Schneenachschub gibt es heute, das ist durchaus positiv für unseren Schiausflug am Samstag nach XXXX und da ist dann weniger der sportliche Ehrgeiz gefragt als umso mehr gute Laune.' Sodann erfolgt die Ansage durch einen Sprecher: ‚Fahr wie XXXX , die XXXX Pistenchallenge in XXXX .' Anschließend stellt sich die betreffende XXXX vor und spricht einige Worte über die kommende Pistenchallenge.Während der Sendestunde von 10:00:00 Uhr bis 11:00:00 Uhr sagt die Moderatorin nach einem Musikstück um ca. 10:21:47 Uhr: ‚Ein One Hit Wonder aus den Neunzigern von der Gruppe römisch 40 . Das ist römisch 40 . Ein wenig Schneenachschub gibt es heute, das ist durchaus positiv für unseren Schiausflug am Samstag nach römisch 40 und da ist dann weniger der sportliche Ehrgeiz gefragt als umso mehr gute Laune.' Sodann erfolgt die Ansage durch einen Sprecher: ‚Fahr wie römisch 40 , die römisch 40 Pistenchallenge in römisch 40 .' Anschließend stellt sich die betreffende römisch 40 vor und spricht einige Worte über die kommende Pistenchallenge.
Danach sagt ein Sprecher: ‚Fahr wie XXXX und ein Schiwochenende in XXXX gewinnen. Infos und Anmeldung auf XXXX . Die XXXX Pistenchallenge am kommenden Samstag, freundlich unterstützt von den XXXX .' Unmittelbar danach fängt ein neuer Musiktitel an.Danach sagt ein Sprecher: ‚Fahr wie römisch 40 und ein Schiwochenende in römisch 40 gewinnen. Infos und Anmeldung auf römisch 40 . Die römisch 40 Pistenchallenge am kommenden Samstag, freundlich unterstützt von den römisch 40 .' Unmittelbar danach fängt ein neuer Musiktitel an.
[...] Hinweise während der Sendestunde von 15:00:00 bis 16:00:00 Uhr
Während der Sendestunde von 15:00:00 bis 16:00:00 Uhr sagt ein Sprecher nach einem Musiktitel um ca. 15:24:05 Uhr: ‚Fahr wie XXXX , die XXXX Pistenchallenge in XXXX .' Sodann stellt sich die betreffende XXXX vor und spricht einige Worte über die kommende Pistenchallenge. Danach sagt der Sprecher: ‚Fahr wie XXXX und ein Schiwochenende in XXXX gewinnen. Infos und Anmeldung auf XXXX . Die XXXX Pistenchallenge am kommenden Samstag, freundlich unterstützt von den XXXX .' Unmittelbar danach fängt ein neuer Musiktitel an.Während der Sendestunde von 15:00:00 bis 16:00:00 Uhr sagt ein Sprecher nach einem Musiktitel um ca. 15:24:05 Uhr: ‚Fahr wie römisch 40 , die römisch 40 Pistenchallenge in römisch 40 .' Sodann stellt sich die betreffende römisch 40 vor und spricht einige Worte über die kommende Pistenchallenge. Danach sagt der Sprecher: ‚Fahr wie römisch 40 und ein Schiwochenende in römisch 40 gewinnen. Infos und Anmeldung auf römisch 40 . Die römisch 40 Pistenchallenge am kommenden Samstag, freundlich unterstützt von den römisch 40 .' Unmittelbar danach fängt ein neuer Musiktitel an.
[...] Vereinbarungen im Sendungsumfeld / Abwicklung des Events bzw. Gewinnspiels
Zwischen dem XXXX und den XXXX besteht eine Vereinbarung, wonach der XXXX gegen Leistung eines Entgelts sowie Bereitstellung von Sachleistungen (20 Schikarten und ein Schiwochenende für zwei Personen, dieses bestehend aus 1 Übernachtung und Schikarten für 2 Personen für 2 Tage) durch den Vertragspartner diesen im Zeitraum vom 25.02.2016 bis 05.03.2016 im Programm von XXXX namentlich nennt.Zwischen dem römisch 40 und den römisch 40 besteht eine Vereinbarung, wonach der römisch 40 gegen Leistung eines Entgelts sowie Bereitstellung von Sachleistungen (20 Schikarten und ein Schiwochenende für zwei Personen, dieses bestehend aus 1 Übernachtung und Schikarten für 2 Personen für 2 Tage) durch den Vertragspartner diesen im Zeitraum vom 25.02.2016 bis 05.03.2016 im Programm von römisch 40 namentlich nennt.
Beim der ‚ XXXX Pistenchallenge' handelte es sich um ein Gleichmäßigkeitsrennen, bei dem 20 Teilnehmer aus dem Hörerkreis von XXXX möglichst nahe an die von der Moderatorin XXXX erzielte Zeit herankommen sollten. Der Sieger erhielt als Preis das Schiwochenende für zwei Personen."Beim der ‚ römisch 40 Pistenchallenge' handelte es sich um ein Gleichmäßigkeitsrennen, bei dem 20 Teilnehmer aus dem Hörerkreis von römisch 40 möglichst nahe an die von der Moderatorin römisch 40 erzielte Zeit herankommen sollten. Der Sieger erhielt als Preis das Schiwochenende für zwei Personen."
2.3. In der rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde zu den mit Spruchpunkt 1.A festgestellten Verstößen gegen das Gebot, Werbung vom redaktionellen Programm zu trennen, aus:
Die beschwerdeführende Partei habe hier Programminhalte vorangekündigt, nämlich die " XXXX Pistenchallenge", die am Samstag, 05.03.2016, stattfinden sollte. Der jeweils anschließend an diese Programmhinweise ausgestrahlte Hinweis zugunsten der XXXX bringe ein Sponsoringverhältnis iSd § 1a Z 11 ORF-G zum Ausdruck, wonach seitens der XXXX ein Beitrag zur Finanzierung dieses (für Samstag angekündigten) Programmbestandteils geleistet worden sei.Die beschwerdeführende Partei habe hier Programminhalte vorangekündigt, nämlich die " römisch 40 Pistenchallenge", die am Samstag, 05.03.2016, stattfinden sollte. Der jewei