Entscheidungsdatum
30.01.2019Norm
ABGB §914Spruch
W138 2210940-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Vorsitzenden sowie Mag. Franz PACHNER als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und Dr. Theodor TAURER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Antrag der Bietergemeinschaft, bestehend aus den Mitgliedern 1.
HXXXX, 2. IXXXX, vertreten durch: DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währingerstraße 2-4, 1090 Wien, betreffend das Vergabeverfahren "‚S31 Burgenland Schnellstraße Sicherheitsausbau Knoten Mattersburg - AST Weppersdorf/St. Martin km 50 - 72,5" der Auftraggeberin ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ASFINAG Bau Management GmbH, Modecenterstraße 16/3, 1030 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der Bietergemeinschaft, bestehend aus den Mitgliedern 1. HXXXX und 2. IXXXX vom 10.12.2018, "das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtene Ausscheidensentscheidung der Auftraggeberin vom 30.11.2018 im Vergabeverfahren" S31 Burgenland Schnellstraße Sicherheitsausbau Knoten Mattersburg - AST Weppersdorf/St. Martin km
50 - 72,5 für nichtig erklären", ab.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 10.12.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, stellte die Antragstellerin das im Spruch ersichtliche Begehren iVm. einem Antrag auf Akteneinsicht in den Vergabeakt, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.Mit Schriftsatz vom 10.12.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, stellte die Antragstellerin das im Spruch ersichtliche Begehren in Verbindung mit einem Antrag auf Akteneinsicht in den Vergabeakt, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.
Begründend führte die Antragstellerin zusammengefasst im Wesentlichen aus:
Das gegenständliche Verfahren werde als offenes Verfahren im Oberschwellenbereich geführt. Es handle sich um einen Bauauftrag, der mit Bekanntmachung vom 10.08.2018 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sei. Auftraggeberin der ausgeschriebenen Leistungen sei die ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (in der Folge: Auftraggeberin).
Angefochten werde die Ausscheidensentscheidung der Auftraggeberin, bekanntgegeben am 30.11.2018, mit welcher das Hauptangebot und das Alternativangebot Nr. 1 der Antragstellerin ausgeschieden worden seien. Die Anfechtung beziehe sich nur auf das Ausscheiden des Hauptangebotes der Antragstellerin. Hinsichtlich des Alternativangebotes Nr. 1 der Antragstellerin erfolge aus Gebührenerwägungen keine Anfechtung. Die angefochtene Entscheidung sei der Antragstellerin am 30.11.2018 elektronisch zugestellt worden. Der gegenständliche Antrag sei daher fristgerecht eingebracht. Die Antragstellerin habe Pauschalgebühren in der Höhe von € 19.446,00 für den Nachprüfungsantrag entrichtet. Als Schlusstermin für den Eingang der Angebote sei nach Erstreckung der Angebotsfrist der 14.10.2018 (13:00 Uhr) festgelegt worden.
Die Antragstellerin habe sich durch fristgerechte Einreichung eines ausschreibungskonformen und vollständigen Hauptangebotes und Alternativangebotes entsprechend den Bedingungen und Festlegungen der Ausschreibungsunterlagen an dem gegenständlichen Vergabeverfahren beteiligt. Am 14.10.2018 habe die Eröffnung der Angebote stattgefunden. Die beiden Angebote der Antragstellerin seien nach dem Ergebnis der Angebotseröffnung an die Stellen 1 und 2 zu reihen gewesen.
Die Antragstellerin sei von der Auftraggeberin mit Schreiben vom 10.10.2018, vom 15.10.2018, vom 30.10.2018 und vom 21.11.2018 zu Vorlagen, Aufklärungen und Nachforderungen aufgefordert worden.
Die Antragstellerin habe mit fristgerechten Schreiben vom 17.10.2018, vom 19.10.2018, vom 30.10.2018, vom 05.11.2018 und vom 27.11.2018 die geforderten Vorlagen, Aufklärungen und Nachreichungen erstattet.
Mit Schreiben vom 30.11.2018 habe die Auftraggeberin der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihr Hauptangebot und ihr Alternativangebot Nr. 1 auszuscheiden seien. Die Auftraggeberin habe das Hauptangebot sowie das Alternativangebot Nr. 1 ausgeschieden, obwohl in keiner der beiden Angebote ein Ausscheidensgrund verwirklicht worden sei. Die Antragstellerin habe ihr Interesse am Vertragsabschluss schon damit dokumentiert, dass sie die Ausschreibungsunterlagen zum Zweck der Angebotsabgabe angeforderte, Angebote ausgearbeitet und dies in weiterer Folge auch fristgerecht abgegeben habe. Das Interesse der Antragstellerin liege auch darin, dass sie zum Nachweis der Leistungsfähigkeit vielfach Referenzprojekte, die von der öffentlichen Hand beauftragt worden seien, in weiteren Vergabeverfahren vorweisen müsse. Gerade dieser Schaden sei nur durch die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu verhindern. Die Antragstellerin erachte sich in einer Reihe von Rechten verletzt.
Die angefochtene Entscheidung der Auftraggeberin sei insbesondere aus folgenden Gründen rechtswidrig:
Zulässige Kalkulation mit einem Preisanteil "0" betreffend die Positionen "zeitgebundene Kosten" und "Räumen der Baustelle".
Die Auftraggeberin vermeine, dass die Antragstellerin zu Unrecht in einigen Positionen den Preisanteil "Lohn" mit € 0,00 kalkuliert habe.
Am 30.10.2018 stellte die Auftraggeberin dazu Aufklärungsfragen, welche die Antragstellerin fristgerecht mit Schreiben vom 05.11.2018 beantwortete. Entgegen den Behauptungen der Auftraggeberin in der angefochtenen Ausscheidensentscheidung vom 30.11.2018 entspreche die Kalkulation der Antragstellerin den Ausschreibungsbedingungen sowie den Kalkulationsvorgaben gemäß ÖNORM B 2061 und sei die von Seiten der Antragstellerin erstattete Aufklärung schlüssig und betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar. Der Preisanteil Lohn sei mit € 0,00 ausgewiesen worden, weil die entsprechenden Kosten bereits in den Positionen HG 02 kalkuliert worden seien. Die zeitgebundenen Kosten sowie die Kosten für das Räumen der Baustelle könnten nur sinnvoll als Einheit kalkuliert werden. Auch wenn zu kalkulierendes Personal in den jeweiligen Hauptgruppen nicht zur Gänze ausgelastet sei, sei es jedenfalls zur Gänze von Nöten. Das Personal sei zu 100% bei den zeitgebundenen Kosten der HG 02 zu kalkulieren. Da dieses Personal aber auch die für die anderen zeitgebundenen Kosten vorgesehenen Leistungen mitmache, seien bei den Positionen für die zeitgebundenen Kosten der HG 03, 04 und 06 keine Personalkosten zu kalkulieren. Die Leistungen der HG 03, 04 und 06 seien bezüglich der Preise gegenüber den Leistungen der HG 02 untergeordnet. Die Kalkulation der Antragstellerin sei schlüssig und nachvollziehbar und stehe im Einklang mit den vorgeschriebenen Kalkulationsvorschriften, insbesondere den Vorgaben der ÖNORM B 2061.
Die Auftraggeberin habe die Antragstellerin bloß zu Aufklärung des Umstandes des Lohnanteiles 0,00 aufgefordert, ohne der Antragstellerin eine konkrete Mangelhaftigkeit bzw. Ausschreibungswidrigkeit vorzuhalten. Das Ausscheiden der Antragstellerin sei daher schon aus diesem Grund unzulässig.
Keine unzulässige Umlagerung von Kosten in die Baustellengemeinkosten der HG 02:
Die Antragstellerin habe entgegen den Behauptungen der Auftraggeberin auch keine unzulässige Umlagerung von Kosten in die Baustellengemeinkosten der HG 02 vorgenommen. Die Antragstellerin habe die Baustellengemeinkosten der HG 02 kostendeckend kalkuliert. Da Personal nicht geteilt werden könne und im Rahmen der zeitgebundenen Kosten der HG 02 schon kalkuliert worden sei, sei auch eine gesonderte Kalkulation dieses Personals bei den zeitgebundenen Kosten der HG 03, 04 und 06 nicht vorzunehmen, da andernfalls eine Doppelvergütung stattfinden würde. Von einer unzulässigen Kostenumlage sei keine Rede.
Kostendeckende Preise:
Die Auftraggeberin vermeine, dass die Einheitspreise für die Positionen der zeitgebundenen Baustellengemeinkosten und das Räumen der Baustelle der HG 03, 04 und 06 nicht kostendeckend seien und daher als nicht angemessen zu qualifizieren wären.
Die Antragstellerin sei in diesem Punkt von der Auftraggeberin zu keinem Zeitpunkt zur Aufklärung ihrer diesbezüglichen Kalkulationsansätze aufgefordert bzw. die behauptete mangelnde Kostendeckung vorgehalten worden. Festzuhalten sei, dass für alle 32 Objekte/Durchlässe nur eine einzige Pauschale räumen der Baustelle ausgeschrieben worden sei und nicht für jedes Objekt einzeln. Demzufolge sei auch die Auftraggeberin davon ausgegangen, dass nicht jedes einzelne Objekt geräumt werden müsse.
Dies gelte auch im Hinblick auf HG 04 und 06. Die dafür kalkulierten Kosten seien jedenfalls betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar und jedenfalls kostendeckend. Eine unzulässige Umlagerung von Kosten habe jedenfalls nicht stattgefunden.
Keine unzulässige Umlagerung von Baustellengemeinkosten in die HG02:
Hinsichtlich der Position 0201 020201A behaupte die Auftraggeberin, dass die von Seiten der Antragstellerin erstatteten Aufklärungen unschlüssig bzw. nicht nachvollziehbar wären und nicht im Einklang mit den festgelegten Kalkulationsvorschriften kalkuliert worden sei. Es möge zutreffen, dass die in der vorgenannten Position kalkulierten Leistungen in allen Baubereichen bzw. in jeder Hauptgruppe anfallen würden, jedoch gelte auch in diesem Fall, dass die in den Hauptgruppen anfallenden Kosten nur sinnvoll als Einhalt kalkuliert werden könnten. Eine Zuteilung zu einzelnen Hauptgruppen sei nicht möglich, da bei Entfall bestimmter Leistungen (Hauptgruppen) nur mehr ein Bruchteil der anfallenden Kosten vergütet werden würde. Auch in diesem Punkt habe die Auftraggeberin gegenüber der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt vor dem Ausscheiden einen konkreten Vorhalt einer unzulässigen Umlagerung von Kostenbestandteilen geäußert.
Zulässigkeit der Positionen mit negativen Preisanteil Lohn und Preisanteil Lohn ist gleich 0:
Hier vermeine die Auftraggeberin, dass die in den Positionen 0202 060510C Leitschiene wegschaffen und 0202 124031G ausgewiesenen Einheitspreise wegen dem darin kalkulierten negativen Preisanteil Lohn betriebswirtschaftlich nicht erklär- bzw. nachvollziehbar seien. Die Antragstellerin habe den negativen Preisanteil in den vorgenannten Positionen mit Schreiben vom 27.11.2018 vollständig und nachvollziehbar aufgeklärt.
Weiters bemängelt die Auftraggeberin, dass in den Positionen 0202 09705D und 0202 09705E ein Preisanteil Lohn von € 0,00 kalkuliert worden sei. Die Antragstellerin habe insbesondere in der Aufklärung vom 27.11.2018 vollständig und nachvollziehbar dargelegt, wie sich die Kalkulation zusammensetze.
Zulässigkeit der Position 0202 063012 mit Preisanteil Sonstiges ist gleich 0:
Hier vermeine die Auftraggeberin, dass aufgrund des kalkulierten Preisanteiles Sonstiges mit € 0,00 die Nachvollziehbarkeit der Kalkulation nicht gegeben wäre. Auch hier seien von der Antragstellerin keine Umlagen in andere Positionen vorgenommen worden. Auch wenn Probefelder nicht ausgeführt würden, würde sich die Vergütung der Sowieso - Kosten für die im Endzustand jedenfalls zu stabilisierenden Bereiche - nicht ändern. Die Geräte- und Materialkosten würden über die entsprechenden Leistungspositionen "Aufzahlung, Maßnahmen Bodenstabilisierung" bereits vergütet. Daher sei der Anteil "Sonstiges" in der Position Probefeld Bodenstabilisierung mit "0" anzusetzen gewesen.
Keine Pflicht zur weiteren Aufschlüsselung betreffend die Kalkulationsformblätter K7:
Die Auftraggeberin stütze das Ausscheiden der Angebote der Antragstellerin auch auf die Behauptung, die Antragstellerin habe es unterlassen, die von der Auftraggeberin verlangten Aufklärungen zu erstatten, in dem sie keine weitere Aufgliederung der Kalkulation in den K7-Blättern vorgenommen habe. Dies sei falsch. Die Leistungen seien als Fremdleistungen kalkuliert worden und würden auf entsprechenden Angeboten von Nachunternehmern basieren. Demgemäß sei die Antragstellerin ihren Aufklärungspflichten gegenüber der Auftraggeberin vollständig und ausschreibungskonform nachgekommen. Auch hier sei der Antragstellerin von Seiten der Auftraggeberin zu keinem Zeitpunkt vor dem Ausscheiden der Angebote der Vorhalt einer mangelnden Nachvollziehbarkeit der angebotenen Preise gemacht worden.
Kein Ausscheidensgrund hinsichtlich kritischer Leistungen:
Die Auftraggeberin behaupte, dass die Antragstellerin die Betoninstandsetzung als kritische Leistungen entgegen den Ausschreibungsbestimmungen als Subunternehmerleistungen kalkuliert habe.
Dies entspreche nicht den Tatsachen. Die betreffenden Leistungen seien als Eigenleistung durch die IXXXX und die HXXXX durchzuführen.
Mit Schreiben vom 13.12.2018 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Informationen zum Verfahren.
Mit Schriftsatz vom 18.12.2018 führte die Auftraggeberin im Wesentlichen aus:
Ad Preisanteil "0" betreffend die zeitgebundenen Kosten für das Räumen der Baustelle:
Aufgrund der bestandfest gewordenen Ausschreibungsunterlagen seien die zeitgebundenen Kosten für das Räumen der Baustelle in eigenen Positionen in jeder Hauptgruppe gesondert zu kalkulieren und auszuweisen. Konkret sei aufgrund der Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen und der verfahrensgegenständlichen ÖNORM B 2061 ein Lohnanteil in den jeweiligen Positionen der Hauptgruppen 02, 03, 04 und 06 zu kalkulieren. Die Antragstellerin hat sich an die Vorgaben der bestandfest gewordenen Ausschreibungsunterlagen in deren Angebot nicht gehalten. Eine Kalkulation der Lohnkosten auf Positionsebene innerhalb der Hauptgruppe sei nicht erfolgt. Vielmehr seien Preisanteile Lohn als Einheit lediglich in den Positionen der Hauptgruppe 02 ausgewiesen worden. In den übrigen Hauptgruppen 03, 04 und 06 sei der Lohnanteil mit 0 ausgepreist. Unstrittig sei in diesem Zusammenhang, dass Lohnkosten in den jeweiligen Positionen auch anfallen würden.
Eine ausschreibungskonforme Kalkulation wäre dann gegeben, wenn die jeweiligen Kosten von der Antragstellerin in jenen Positionen kalkuliert worden wären, wo sie auch anfallen.
Schon aus diesem Grunde würden ausschreibungswidrige Angebote vorliegen und sei die vorliegende Aufklärung weder nachvollziehbar noch betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar. Das Angebot sei daher auszuscheiden gewesen. Aufgrund der unzulässigen Umlage ergebe sich aus Sicht der Auftraggeberin auch ein spekulativer Ansatz in den Kalkulationen des Angebotes der Antragstellerin.
Ad Unzulässige Umlagerung von Kosten in die Baustellengemeinkosten der Hauptgruppe 02:
Gemäß dem vorliegenden Angebot bzw. den Ausführungen der Antragstellerin, seien die Lohnkosten in der Hauptgruppe 02 kalkuliert worden. Somit seien diese Kosten unzulässiger Weise umgelagert worden, anstatt in den entsprechenden Positionen der Hauptgruppe 03, 04 und 06 ausgewiesen zu werden.
Eine normgemäße Herleitung im Falle von Leistungsänderungen sei aufgrund der unzulässigen Umlage der Gehaltskosten des unproduktiven Personals im HG 04 und 06 in die Hauptgruppe 02 nicht möglich. Überdies habe die Antragstellerin selbst in der entsprechenden Position der HG 02 das unproduktive Personal in HG 03, 04 und 06 nicht extra ausgewiesen. Auch aus diesem Grund liege ein ausschreibungswidriges Angebot vor, welches auszuscheiden sei.
Ad Keine kostendeckenden Preise:
Aus Sicht der Auftraggeberin seien die Kosten für das Räumen der Baustelle nicht sämtlich kostendeckend kalkuliert worden.
Es sei betriebswirtschaftlich nicht erklär- bzw. nachvollziehbar, dass bei jeweils ganz unterschiedlichen Leistungen und Leistungsumfängen in der HG 04 und 06 der gleiche Einheitspreis vorliegen solle.
Aus Sicht der Auftraggeberin seien die Preise in den Positionen betriebswirtschaftlich nicht erklärbar bzw. nachvollziehbar.
Ad Umlagerung von Baustellengemeinkosten der Hauptgruppe 02:
Aufgrund des vorliegenden Angebotes bzw. der Aufklärung von 05.11.2018 der Antragstellerin, seien die Kosten für sämtlich zu erbringenden Leistungen ausschreibungswidrig in der Hauptgruppe 02 kalkuliert worden. Das Angebot sei daher auszuscheiden.
Aufgrund der vorgenommenen Umlage von Kosten und der mangelnden Möglichkeit einer Nachvollziehbarkeit, sei eine Vergleichbarkeit der Angebote in der Angebotsprüfung nicht gegeben.
Würde sich der Leistungsumfang ändern, so würden sich zwangsläufig auch die bereitzustellenden Ressourcen der Antragstellerin, welche in den zeitgebundenen Kosten abzubilden seien, verringern. Mit der unrichtigen Behauptung der Antragstellerin würde sie stets den Anspruch auf volle Vergütung der zeitgebundenen Kosten stellen, unabhängig von der zu erbringenden Leistung.
Ad Negativer Preisanteil Lohn und Preisanteil Lohn ist gleich 0:
Beim Projekt anfallende Aufwände bzw. Lohnkosten seien im jeweiligen Projekt zu kalkulieren. Unstrittig sei, dass derartige Leistungen bzw. Tätigkeiten anfallen würden. Das habe zur Folge, dass der Faktor Lohn jedenfalls größer als 0 sein müsse.
Lohnkosten würden bei der Kalkulation immer einen Aufwand darstellen. Aus Sicht der Auftraggeberin, würde die Antragstellerin von nicht nachvollziehbaren Annahmen ausgehen, welche zum Zeitpunkt der gegenständlichen Angebotsabgabe auf nicht bekannten und nicht kalkulierbaren Lohnfaktoren von Dritten aufbauen würden. Aus diesem Grunde seien die vorliegenden negativen Preisanteile Lohn betriebswirtschaftlich nicht erklär- bzw. nachvollziehbar.
Ad Preisanteil Lohn 0:
Bei den Positionen 0202 097005D und 0202 097005E handle sich um kritische Leistungen. Unabhängig von der monetären Größenordnung, seien kritische Leistungen bei der Angebotsprüfung vertieft zu prüfen. Die Behauptung der Antragstellerin, dass das Versetzen der Einbaugarnitur, weniger als eine Sekunde dauern würde und daher der Anteil Lohn mit 0 ausgewiesen worden sei, sei aus Sicht der Auftraggeberin, weder betriebswirtschaftlich erklär- noch nachvollziehbar.
Ad Preisanteil Sonstiges = 0/Position 0202 063013:
Bei der gegenständlichen Position sei aufgrund der bestandfest gewordenen Ausschreibungsunterlagen jedenfalls ein Preisanteil Sonstiges größer als 0 erforderlich.
Die Probefeldherstellung werde ausschließlich über die gegenständliche Position vergütet.
Von einer Sowieso-Leistung im Zusammenhang der Herstellung der Probefelder sei aufgrund der Ausschreibung nicht auszugehen.
Sollte eine höhere Anzahl von Probefeldern erforderlich sein, erfolge keine Vergütung der umgelagerten Leistungen. Die Auftraggeberin habe ganz bewusst die Leistungen in einer separaten Position ausgeschrieben. Würden wenige Probefelder ausgeführt werden, so würde die Auftraggeberin aufgrund der umgelegten, spekulativen Preise stets die Kosten von acht Probefeldern bezahlen, zumal diese in der Stabilisierungsposition angeblich vergütet würden. Der vorliegende Einheitspreis für die Probekörperherstellung sei betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar.
Ad Pflicht zur Aufschlüsselung der K7-Blätter:
Die Antragstellerin sei am 23.10.2018 im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung aufgefordert worden, den Detailierungsgrad für ausgewählte Positionen im Hinblick auf die Spezialtiefbauarbeiten und Betondeckenarbeiten zu erhöhen.
Dieser Aufforderung sei die Antragstellerin mit Aufklärungsschreiben vom 30.10.2018 nur teilweise nachgekommen. Nach der ersten Prüfung habe es Zweifel an der Angemessenheit der Preise gegeben.
Den wiederholten Aufforderungen sei die Antragstellerin nicht vollinhaltlich nachgekommen. Die Offenlegung der Kalkulation, auch vom Subunternehmerangeboten, sei Basis für eine gemäß BVergG durchzuführende vertiefte Angebotsprüfung. Auch aus diesem Grunde sei das Angebot auszuscheiden.
Ad Kritische Leistungen:
Kritische Leistungen seien vom Bieter bzw. einem Mitglied einer Bietergemeinschaft selbst zu erbringen und dürften keine Subunternehmer herangezogen werden.
Entsprechend dem vorliegenden Angebot der Antragstellerin seien Leistungen für die Leistungsgruppe 47 jedenfalls nicht als Eigenleistung, wie im K7 Blatt ersichtlich, angeboten.
Aus Sicht der Auftraggeberin sei die vorliegende Aufklärung, wonach im konkreten Fall "NU" für die Niederlassung Innsbruck stehen würde, nicht nachvollziehbar.
Überdies würde der Antragstellerin die technische Leistungsfähigkeit in Bezug auf die kritische Leistung fehlen.
In der Replik der Antragstellerin vom 09.01.2019 führte diese im Wesentlichen aus:
Zulässige Kalkulation mit einem Preisanteil 0 betreffend die Positionen zeitgebundenen Kosten und Räumen der Baustelle:
Entgegen den Behauptungen der Auftraggeberin habe die Antragstellerin eine ÖNORM konforme und damit ausschreibungskonforme Angebotskalkulation vorgenommen.
Die Antragstellerin habe die Lohnkosten in jenen Positionen kalkuliert, in denen sie tatsächlich anfallen würden. Die Auftraggeberin übersehe in ihrer Argumentation, dass die zeitgebundenen Kosten sowie die Kosten für das Räumen der Baustelle nur als Einheit kalkuliert werden könnten. Eine anteilige Kalkulation in einzelnen Positionen würde dazu führen, dass die tatsächlich anfallenden Kosten, in einzelnen Positionen nicht gedeckt wären. Daher habe die Antragstellerin ausschreibungskonform die Kosten dort kalkuliert, wo sie anfallen und das Personal daher zu 100% bei den zeitgebundenen Kosten der HG 02 kalkuliert. Bei Entfall von Leistungen in einer Hauptgruppe bei der z.B. 5% zeitgebundenen Lohnkosten kalkuliert worden seien, würde über die HG 02 nur mehr 95% Lohnkosten vergütet werden, obwohl die Anwesenheit des Personals trotzdem noch zu 100% notwendig wäre.
Keine unzulässige Umlagerung von Kosten in die Baustellengemeinkosten der HG02:
Die Nicht-Umsetzung des Parkplatzes hätte im Hinblick auf die Lohnkosten tatsächlich nur minimale Auswirkungen auf den Gesamtpreis, weil sich das Baustellenpersonal dadurch de facto nicht reduzieren würde. Aus bauwirtschaftlicher Sicht, seien die Ausführungen der Auftraggeberin, dass ein Entfall eines Leistungsteiles zwingend eine Reduktion der Gemeinkosten nach sich ziehen müsse, verfehlt.
Kostendeckende Preise:
In der Position Räumen der Baustelle sei lediglich der zwingend notwendige, nicht direkt auf Folgebaustellen einsetzbare Teil der Baustelleneinrichtung der letzten fertig werdenden Objekte kostenmäßig zur Gänze kalkuliert worden.
Keine unzulässige Umlagerung von Baustellengemeinkosten in die HG 02:
Im nachprüfungsgegenständlichen Fall seien im Gegensatz zu anderen Beispielen von Aufträgen der Auftraggeberin, mehrere Positionen von zeitgebundenen Kosten vorgesehen. Die genannten Beispiele aus anderen Vergabeverfahren der Auftraggeberin würden aber zeigen, dass die Auftraggeberin offensichtlich selbst keine Nachteile daraus erwarte, wenn die Baustellengemeinkosten leistungsgruppenübergreifend kalkuliert werden würden.
Zulässigkeit der Positionen mit negativen Preis und Lohn = Null:
Die Auftraggeberin würde den Prüfmaßstab im Rahmen der vergaberechtlichen Angebotsprüfung verkennen. Keinesfalls sei dabei von Relevanz, ob zugrunde gelegte Annahmen des Bieters tatsächlich eintreten würden oder nicht. Es möge zwar zutreffen, dass Lohnkosten bei der Kalkulation grundsätzlich einen Aufwand darstellten würden. Wenn aber, wie im konkreten Fall, dem Aufwand ein Erlös gegenüberstehe, der den Aufwand übersteige, ergebe dies einen negativen Lohnanteil.
Zulässigkeit der Position 0202 63013 mit Preisanteil Sonstiges = Null:
Die Behauptung der Auftraggeberin, dass die örtliche Lage von Probefeldern vom Abbaubereich gänzlich unabhängig zu sehen sei, sei fachlich und technisch nicht richtig. Die Probefelder seien zweifellos im Einbaubereich, aber mit dem Material aus dem Abbaubereich herzustellen.
Weiters verkenne die Auftraggeberin, dass die Reduktion einer Leistung keinesfalls in jedem Fall eine Reduktion des Gesamtpreises nach sich ziehen müsse. Wenn tatsächlich nur ein Probefeld statt acht Probefelder ausgeführt werden solle, würde sich der Gesamtpreis kaum ändern.
Keine Pflicht zu weiteren Aufschlüsselung betreffend die Kalkulationsformblätter K7:
Die in Rede stehenden Leistungen seien als Fremdleistungen kalkuliert worden und würden auf entsprechenden Angeboten von Nachunternehmern basieren. Gemäß ÖNORM B 2061 seien bei Fremdleistungen die jeweiligen im Nachunter