TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/1 W104 2209966-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

AMA-Gesetz 1992 §21a
AMA-Gesetz 1992 §21i
BAO §239
BAO §284
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. § 21a heute
  2. § 21a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21a gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  4. § 21a gültig von 11.06.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  5. § 21a gültig von 01.07.2007 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21a gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  7. § 21a gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21i heute
  2. § 21i gültig ab 11.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. § 21i gültig von 01.01.2014 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21i gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  5. § 21i gültig von 01.07.1996 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  6. § 21i gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 284 heute
  2. BAO § 284 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. BAO § 284 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 284 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 284 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 284 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 284 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W104 2207659-1/6E

W104 2210507-1/5E

W104 2209966-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerden der XXXX, BNr. XXXXDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerden der römisch 40 , BNr. römisch 40

1. gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.10.2016, AZ I/1/Kro-AMB/16/Baumg, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.9.2018, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-04/2018, betreffend die Einhebung des Agrarmarketingbeitrages für das Jahr 2012,

2. gegen den Bescheid der AMA vom 30.7.2015, AZ I/1/5-amb/2015, nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-05/2018, betreffend die Einhebung des Agrarmarketingbeitrages für das Jahr 2014 und

3. wegen Entscheidung über den Rückzahlungsantrag vom 15.6.2015 (Säumnisbeschwerde),

zu Recht:

A) I. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA)A) römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA)

vom 28.10.2016, AZ I/1/Kro-AMB/16/Baumg, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.9.2018, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-04/2018, betreffend die Einhebung des Agrarmarketingbeitrages für das Jahr 2012, wird abgewiesen;

II. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.7.2015, AZ I/1/5-amb/2015, nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-05/2018, betreffend die Einhebung des Agrarmarketingbeitrages für das Jahr 2014, wird insofern stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung insofern abgeändert, als der vorgeschriebene Betrag mit € 7.202,82 festgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.7.2015, AZ I/1/5-amb/2015, nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-05/2018, betreffend die Einhebung des Agrarmarketingbeitrages für das Jahr 2014, wird insofern stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung insofern abgeändert, als der vorgeschriebene Betrag mit € 7.202,82 festgesetzt wird.

III. Die AMA hat bis zum 11. März 2019 über den Antrag vom 15.6.2015 betreffend Rückzahlung von EUR 14.787,56 zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.römisch drei. Die AMA hat bis zum 11. März 2019 über den Antrag vom 15.6.2015 betreffend Rückzahlung von EUR 14.787,56 zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Agrarmarketingbeitrag 2012:

1.1 Mit Schreiben vom 5.7.2012 brachte die Beschwerdeführerin (BF) Beitragserklärungen betreffend den Agrarmarketingbeitrag für das erste und zweite Quartal des Jahres 2012 ein und zahlte in der Folge den darin ausgewiesenen Betrag von EUR 14.787,56 für eine Summe von erstmalig in Verkehr gebrachtem Wein von 1.344.324 l ein.

Mit Schreiben vom 6.7.2012 beantragte die BF - ohne nähere Begründung - die "Zusendung eines entsprechenden Abgabenbescheides."

1.2. Mit Bescheid vom 30.8.2012, AZ I/2/5-amb/2012, gab die AMA diesem Antrag "gemäß § 201 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 BAO" statt und setzte die Beitragsschuld für das Inverkehrbringen von Wein "gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 iVm § 1 Beitragsverordnung-Weinhandel 1. und 2. Quartal 2012" mit dem in den Beitragserklärungen der BF vom 5.7.2012 angeführten Betrag von EUR 14.787,56 fest. In der Begründung wurde nur auf die Beitragserklärungen Bezug genommen.1.2. Mit Bescheid vom 30.8.2012, AZ I/2/5-amb/2012, gab die AMA diesem Antrag "gemäß Paragraph 201, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, BAO" statt und setzte die Beitragsschuld für das Inverkehrbringen von Wein "gemäß Paragraphen 21 a, ff AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph eins, Beitragsverordnung-Weinhandel 1. und 2. Quartal 2012" mit dem in den Beitragserklärungen der BF vom 5.7.2012 angeführten Betrag von EUR 14.787,56 fest. In der Begründung wurde nur auf die Beitragserklärungen Bezug genommen.

1.3. Gegen diesen Bescheid brachte die nunmehrige BF am 1.10.2012 Berufung ein und begründete diese damit, dass Kraft eines Verweises auf das inzwischen außer Kraft getretene WeinG 1999 kein Beitragsgegenstand mehr existiere, keine Feststellungen zum Inverkehrbringen des Weins getroffen worden seien und die Anknüpfung an die Verbringung außerhalb des Bundesgebietes für die Entstehung der Beitragsschuld eine europarechtlich verpönte Maßnahme darstelle. Beantragt werde, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass für das 2. Quartal 2012 keine Beitragsschuld festgesetzt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, ferner auf "Entscheidung durch den UFS als Tribunal mit voller Kognitionsbefugnis, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch Senat."

1.4. Mit Berufungsbescheid vom 13.11.2013, GZ BMLFUW-LE.4.3.2/0035-I/2/2013, entschied der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) über die Berufung wie folgt:

"Der Berufung wird vollinhaltlich stattgegeben".

Begründend wird nur ausgeführt:

"Die Berufungswerberin hat zwischenzeitlich entsprechende Zahlungen getätigt."

1.5. Die AMA führte daraufhin unter Einschaltung der Bundeskellereiinspektion Erhebungen durch und erließ am 28.10.2016 einen Ersatzbescheid - den nunmehr angefochtenen Bescheid - über den Festsetzungsantrag vom 6.7.2012, wobei sie die Beitragsschuld mit EUR 13.128,38, sohin um EUR 1.659,18 niedriger, festsetzte als im Erstbescheid. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, die Beschwerdestattgebung durch das BMLFUW sei nicht wegen einer Feststellung zur Beitragsfreiheit erfolgt, sondern die Abgabenbehörde 2. Instanz sei von einer entstandenen Beitragsschuld im 2. Quartal ausgegangen. Da das abgabenbehördliche Verfahren durch die Bescheidbehebung nunmehr in die Lage vor der Bescheiderlassung getreten sei, treffe die AMA zum Festsetzungsantrag vom 6.7.2012 nach wie vor die Entscheidungspflicht nach § 201 Abs. 3 Z 1 BAO. Insgesamt seien der an die Fa. XXXX verbrachte Wein zur Sektproduktion und in vier Fällen die Auslandsverbringung von Wein mit Ursprung im Ausland von der ursprünglich angenommenen beitragspflichtigen Weinmenge in Abzug zu bringen. Es bestehe somit eine Gutschrift in Höhe von EUR 1.659,18.1.5. Die AMA führte daraufhin unter Einschaltung der Bundeskellereiinspektion Erhebungen durch und erließ am 28.10.2016 einen Ersatzbescheid - den nunmehr angefochtenen Bescheid - über den Festsetzungsantrag vom 6.7.2012, wobei sie die Beitragsschuld mit EUR 13.128,38, sohin um EUR 1.659,18 niedriger, festsetzte als im Erstbescheid. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, die Beschwerdestattgebung durch das BMLFUW sei nicht wegen einer Feststellung zur Beitragsfreiheit erfolgt, sondern die Abgabenbehörde 2. Instanz sei von einer entstandenen Beitragsschuld im 2. Quartal ausgegangen. Da das abgabenbehördliche Verfahren durch die Bescheidbehebung nunmehr in die Lage vor der Bescheiderlassung getreten sei, treffe die AMA zum Festsetzungsantrag vom 6.7.2012 nach wie vor die Entscheidungspflicht nach Paragraph 201, Absatz 3, Ziffer eins, BAO. Insgesamt seien der an die Fa. römisch 40 verbrachte Wein zur Sektproduktion und in vier Fällen die Auslandsverbringung von Wein mit Ursprung im Ausland von der ursprünglich angenommenen beitragspflichtigen Weinmenge in Abzug zu bringen. Es bestehe somit eine Gutschrift in Höhe von EUR 1.659,18.

1.6. In ihrer Beschwerde vom 28.11.2016 stellte die BF den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass keine Marketingbeiträge vorgeschrieben werden, sowie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wird darin ausgeführt, der Spruch des rechtskräftigen Berufungsbescheides des BMLFUW sei eindeutig und bestimmte, dass keine Beitragsschuld festgesetzt werde. Der Antrag vom 6.7.2012 sei damit keineswegs unerledigt, vielmehr habe die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen. Deshalb könne die Behörde auch kein Ermittlungsverfahren gestützt auf § 161 BAO einleiten. Der BF sei daher ein Abgabenguthaben in Höhe von EUR 14.787,56 entstanden. Die Behörde habe dieses Guthaben anzuerkennen und entweder auf Antrag auszuzahlen oder zur Tilgung der ausstehenden Beitragsschuld für 2014 zu verwenden. Über den diesbezüglichen Antrag sei noch nicht entschieden worden. Anschließend werden in der Beschwerde die inhaltlichen Argumente gegen die Beitragsfestsetzung vorgebracht, die bereits in der Berufung vom 1.10.2012 enthalten waren.1.6. In ihrer Beschwerde vom 28.11.2016 stellte die BF den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass keine Marketingbeiträge vorgeschrieben werden, sowie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wird darin ausgeführt, der Spruch des rechtskräftigen Berufungsbescheides des BMLFUW sei eindeutig und bestimmte, dass keine Beitragsschuld festgesetzt werde. Der Antrag vom 6.7.2012 sei damit keineswegs unerledigt, vielmehr habe die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen. Deshalb könne die Behörde auch kein Ermittlungsverfahren gestützt auf Paragraph 161, BAO einleiten. Der BF sei daher ein Abgabenguthaben in Höhe von EUR 14.787,56 entstanden. Die Behörde habe dieses Guthaben anzuerkennen und entweder auf Antrag auszuzahlen oder zur Tilgung der ausstehenden Beitragsschuld für 2014 zu verwenden. Über den diesbezüglichen Antrag sei noch nicht entschieden worden. Anschließend werden in der Beschwerde die inhaltlichen Argumente gegen die Beitragsfestsetzung vorgebracht, die bereits in der Berufung vom 1.10.2012 enthalten waren.

1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.9.2018 wurde die Beschwerde gem. § 262 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass seitens der Berufungsbehörde mit der Entscheidung vom 13.11.2013 weder über eine Neufestsetzung, noch über eine Streichung der Beitragsschuld verfügt worden sei. Mangels Entscheidung in der Sache sei die Beschwerde nach wie vor unerledigt gewesen.1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.9.2018 wurde die Beschwerde gem. Paragraph 262, Absatz eins, BAO als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass seitens der Berufungsbehörde mit der Entscheidung vom 13.11.2013 weder über eine Neufestsetzung, noch über eine Streichung der Beitragsschuld verfügt worden sei. Mangels Entscheidung in der Sache sei die Beschwerde nach wie vor unerledigt gewesen.

Die Annahme, dass es sich hier um eine bereits entschiedene Angelegenheit handle, entbehre der Grundlage. Damit liege aber auch die behauptete Rechtswidrigkeit wegen zweimaliger Entscheidung in derselben Sache nicht vor. Als direkte Folge davon sei der bereits einbezahlte Agrarmarketingbeitrag in Höhe von EUR 13.128,38 nicht als Gutschrift zu qualifizieren.

Anderes gelte für den Mehrbetrag von EUR 1.659,18. Hier handle es sich um eine Überzahlung, welche erst durch die Gewährung des Parteiengehörs im fortgesetzten Verfahren erkannt worden sei und zu einer Gutschrift in der genannten Höhe führe.

Dazu brachte die BF am 10.10.2018 einen Vorlageantrag ein.

2. Agrarmarketingbeitrag 2014:

2.1. Mit Bescheid vom 30.7.2015, AZ I/1/5-amb/2015, schrieb die AMA der nunmehrigen Beschwerdeführer einen Agrarmarketingbeitrag für Abfüllung und Verkauf von mehr als 3000 l Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes (Flaschenbeitrag) für das Beitragsjahr 2014 in Höhe von EUR 9.528,20 vor.

Begründend wurde ausgeführt, die BF habe für den im Spruch angeführten Beitragszeitraum den Beitrag nur teilweise entrichtet. Die AMA mache von der gesetzlichen Obergrenze keinen Gebrauch, sondern schreibe einen Erhöhungsbetrag von 10 % des Betrages vor, da der BF bereits mehrmals Agrarmarketingbeiträge vorgeschrieben worden seien und ihr somit das Erkennen der Beitragsschuld aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bekannt sein habe müssen.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF Berufung mit der Begründung, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da die AMA 1.) ein Abgabenguthaben in Höhe von EUR 14.787,56 nicht berücksichtigt hätte, womit sie in Ihrem Recht auf Aufrechnung nach § 215 BAO verletzt sei, 2.) ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt und 3.) die Vorschreibung des Erhöhungsbeitrages nicht ausreichend begründet habe.Gegen diesen Bescheid erhob die BF Berufung mit der Begründung, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da die AMA 1.) ein Abgabenguthaben in Höhe von EUR 14.787,56 nicht berücksichtigt hätte, womit sie in Ihrem Recht auf Aufrechnung nach Paragraph 215, BAO verletzt sei, 2.) ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt und 3.) die Vorschreibung des Erhöhungsbeitrages nicht ausreichend begründet habe.

2.2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018 wies die AMA die Beschwerde ab. Der Agrarmarketingbeitrag für die Abfüllung und den Verkauf von mehr als 3.000 I Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 I sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 I außerhalb des Bundesgebietes (Flaschenbeitrag) für das Beitragsjahr (Weinwirtschaftsjahr 2014: 01.08.2013 bis 31.07.2014) sei unbestritten entstanden. Lt. Bestandsmeldung für das Weinwirtschaftsjahr 2014 sei die Gesamtmenge von 3.485.960 I Wein abgefüllt bzw. verkauft worden, was bei einem Beitrag von EUR 1, 10 je 100 I Wein einem entstandenen Agrarmarketingbeitrag in Höhe von EUR 38.345,56 entspreche. Dieser sei nach § 21g Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 am 1.9.2014 existent und spätestens vier Monate nach Entstehung zu entrichten gewesen. Da zum 1.1.2015 der Betrag nicht vollständig entrichtet worden sei, sei der Differenzbetrag nach § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 per Bescheid vorzuschreiben gewesen. Mit Schreiben der AMA vom 29.5.2015 sei eine Zahlungserinnerung erfolgt. Die Entrichtung sei unterblieben, da die BF vom Bestehen eines kompensationsfähigen Guthabens in Höhe von EUR 14.787,56 ausgegangen sei. Das behauptete Guthaben habe zum Zeitpunkt der vorgeschriebenen Entrichtung nicht existiert, ebenso wenig wie eine Gutschrift. Das angeführte Abgabenverfahren zur Beitragsschuld aus 2012 sei rechtskräftig abgeschlossen, da für den Beitragszeitraum Beitragserklärungen gelegt und der jeweils erklärte Beitrag in der richtigen Höhe entrichtet worden sei. Damit sei daher weder eine Gutschrift noch ein Guthaben entstanden, welches von der AMA nach § 215 BAO zu berücksichtigen gewesen wäre. Der Agrarmarketingbeitrag nach §§ 21 a ff AMA-Gesetz 1992 ist als Selbstberechnungsabgabe im Sinne von § 201 BAO normiert. Ein Parteiengehör sei im Verfahren zur Vorschreibung nach§ 21g Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 nicht zwingend normiert. Da auf die Zahlungserinnerung vom 29.5.2015 auch reagiert worden sei - mit der unbegründeten Behauptung, es läge ein kompensationsfähiges Guthaben vor - könne keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör erkannt werden. Dass eine mehrmalige Verschreibung von Agrarmarketingbeiträgen erfolgt sei, sei unbestritten. Die AMA sei daher zulässigerweise von der Erkennbarkeit der Entstehung der Beitragsschuld aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ausgegangen. Aus dem Text der Bescheidbegründung vom 30.7.2015 sei weiters erkennbar, dass die AMA Erhöhungsschritte um weitere 10%-Punkte angekündigt habe. Da die Bemessungsgrundlage und der Erhöhungsgrund der mehrmaligen Nichtentrichtung klar angeführt worden seien, sei die Vorschreibung des Erhöhungsbeitrags -beginnend mit 10 % Zuschlag - ausreichend begründet.2.2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018 wies die AMA die Beschwerde ab. Der Agrarmarketingbeitrag für die Abfüllung und den Verkauf von mehr als 3.000 römisch eins Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 römisch eins sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 römisch eins außerhalb des Bundesgebietes (Flaschenbeitrag) für das Beitragsjahr (Weinwirtschaftsjahr 2014: 01.08.2013 bis 31.07.2014) sei unbestritten entstanden. Lt. Bestandsmeldung für das Weinwirtschaftsjahr 2014 sei die Gesamtmenge von 3.485.960 römisch eins Wein abgefüllt bzw. verkauft worden, was bei einem Beitrag von EUR 1, 10 je 100 römisch eins Wein einem entstandenen Agrarmarketingbeitrag in Höhe von EUR 38.345,56 entspreche. Dieser sei nach Paragraph 21 g, Absatz eins, Ziffer 4, AMA-Gesetz 1992 am 1.9.2014 existent und spätestens vier Monate nach Entstehung zu entrichten gewesen. Da zum 1.1.2015 der Betrag nicht vollständig entrichtet worden sei, sei der Differenzbetrag nach Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 per Bescheid vorzuschreiben gewesen. Mit Schreiben der AMA vom 29.5.2015 sei eine Zahlungserinnerung erfolgt. Die Entrichtung sei unterblieben, da die BF vom Bestehen eines kompensationsfähigen Guthabens in Höhe von EUR 14.787,56 ausgegangen sei. Das behauptete Guthaben habe zum Zeitpunkt der vorgeschriebenen Entrichtung nicht existiert, ebenso wenig wie eine Gutschrift. Das angeführte Abgabenverfahren zur Beitragsschuld aus 2012 sei rechtskräftig abgeschlossen, da für den Beitragszeitraum Beitragserklärungen gelegt und der jeweils erklärte Beitrag in der richtigen Höhe entrichtet worden sei. Damit sei daher weder eine Gutschrift noch ein Guthaben entstanden, welches von der AMA nach Paragraph 215, BAO zu berücksichtigen gewesen wäre. Der Agrarmarketingbeitrag nach Paragraphen 21, a ff AMA-Gesetz 1992 ist als Selbstberechnungsabgabe im Sinne von Paragraph 201, BAO normiert. Ein Parteiengehör sei im Verfahren zur Vorschreibung nach§ 21g Absatz eins, Ziffer 4, AMA-Gesetz 1992 nicht zwingend normiert. Da auf die Zahlungserinnerung vom 29.5.2015 auch reagiert worden sei - mit der unbegründeten Behauptung, es läge ein kompensationsfähiges Guthaben vor - könne keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör erkannt werden. Dass eine mehrmalige Verschreibung von Agrarmarketingbeiträgen erfolgt sei, sei unbestritten. Die AMA sei daher zulässigerweise von der Erkennbarkeit der Entstehung der Beitragsschuld aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ausgegangen. Aus dem Text der Bescheidbegründung vom 30.7.2015 sei weiters erkennbar, dass die AMA Erhöhungsschritte um weitere 10%-Punkte angekündigt habe. Da die Bemessungsgrundlage und der Erhöhungsgrund der mehrmaligen Nichtentrichtung klar angeführt worden seien, sei die Vorschreibung des Erhöhungsbeitrags -beginnend mit 10 % Zuschlag - ausreichend begründet.

Gegen diese Entscheidung wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

3. Rückzahlungsantrag vom 15.6.2015

Mit Schreiben vom 29.11.2018, eingelangt am 3.12.2018, erhob die BF Säumnisbeschwerde wegen Nichtentscheidung über einen Rückzahlungsantrag betreffend ein "Guthaben" von EUR 14.787,56 aus dem 1. und 2. Quartal 2012.

4. Am 1.2.2019 wurde über die Beschwerden eine mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1.1. Zum Agrarmarketingbeitrag 2012 wird festgestellt:

Insgesamt hat die BF im ersten und zweiten Quartal 2012 1 193 489 l an die vier im Ausland (Deutschland) gelegenen Wirtschaftssubjekte XXXX und XXXX verbracht, und zwar in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 l.Insgesamt hat die BF im ersten und zweiten Quartal 2012 1 193 489 l an die vier im Ausland (Deutschland) gelegenen Wirtschaftssubjekte römisch 40 und römisch 40 verbracht, und zwar in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 l.

Dies ergibt sich aus der dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Liste, die nach der Begründung des angefochtenen Bescheides auf den eingereichten Beitragserklärungen der BF sowie auf durch die Bundeskellereiinspektion übermittelten Dokumenten fußt, zu denen der Beitragsschuldnerin Gehör gewährt wurde. Aufgrund ihrer Stellungnahme wurde in vier Fällen die Auslandsverbringung von Wein mit Ursprung im Ausland und die Auslandsverbringung von Wein zur Sektproduktion dokumentiert und diese nicht in die Beitragsgrundlage einbezogen.

Dass diese der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Menge im betreffenden Beitragszeitraum von der nunmehrigen BF nicht außerhalb des Bundesgebietes verbracht worden wäre oder dass dieser Wein nicht zugekauft oder aus zugekauften Trauben erzeugt worden ist, hat die BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.

1.2. Zum Agrarmarketingbeitrag 2014 wird festgestellt:

Im Weinwirtschaftsjahr 2014 hat die BF die Gesamtmenge von 3.485.960 I Wein abgefüllt bzw. verkauft. Diese Menge von mehr als 3.000 I Wein wurde in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 I abgefüllt oder in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 I außerhalb des Bundesgebietes verbracht. Dies ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und aus der Beschwerdevorentscheidung, die auf die Bestandsmeldung für das Weinwirtschaftsjahr 2014 verweisen, und wurde von der BF nicht bestritten.Im Weinwirtschaftsjahr 2014 hat die BF die Gesamtmenge von 3.485.960 römisch eins Wein abgefüllt bzw. verkauft. Diese Menge von mehr als 3.000 römisch eins Wein wurde in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 römisch eins abgefüllt oder in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 römisch eins außerhalb des Bundesgebietes verbracht. Dies ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und aus der Beschwerdevorentscheidung, die auf die Bestandsmeldung für das Weinwirtschaftsjahr 2014 verweisen, und wurde von der BF nicht bestritten.

Bei einem Beitrag von EUR 1, 10 je 100 I Wein ergibt dies einen Agrarmarketingbeitrag in Höhe von EUR 38.345,56. Dieser Betrag, der nach § 21f Abs. 1 Z 6 i.V.m. Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 am 1.9.2014 existent und spätestens vier Monate nach Entstehung zu entrichten gewesen ist, wurde zum 1.1.2015 nicht vollständig entrichtet. Vielmehr hat die Partei nur einen Beetrag von EUR 29.683,56 entrichtet.Bei einem Beitrag von EUR 1, 10 je 100 römisch eins Wein ergibt dies einen Agrarmarketingbeitrag in Höhe von EUR 38.345,56. Dieser Betrag, der nach Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, i.V.m. Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 am 1.9.2014 existent und spätestens vier Monate nach Entstehung zu entrichten gewesen ist, wurde zum 1.1.2015 nicht vollständig entrichtet. Vielmehr hat die Partei nur einen Beetrag von EUR 29.683,56 entrichtet.

Dies ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid vom 30.7.2015 und wurde von der BF nicht bestritten.

Der Differenzbetrag beträgt somit EUR 8.662. In diesem Betrag wurde aber das Guthaben in Höhe von EUR 1.659,18 nicht berücksichtigt, das aufgrund der mit angefochtenem Bescheid zum Beitragsjahr 2012 festgestellten Überzahlung entstanden ist. Dieses nach § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 per Bescheid vorzuschreibende Differenzbetrag beträgt somit jedenfalls (ohne Erhöhungsbetrag) EUR 7.202,82. Mit Schreiben der AMA vom 29.5.2015 ist eine Zahlungserinnerung über EURDer Differenzbetrag beträgt somit EUR 8.662. In diesem Betrag wurde aber das Guthaben in Höhe von EUR 1.659,18 nicht berücksichtigt, das aufgrund der mit angefochtenem Bescheid zum Beitragsjahr 2012 festgestellten Überzahlung entstanden ist. Dieses nach Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 per Bescheid vorzuschreibende Differenzbetrag beträgt somit jedenfalls (ohne Erhöhungsbetrag) EUR 7.202,82. Mit Schreiben der AMA vom 29.5.2015 ist eine Zahlungserinnerung über EUR

8.662 erfolgt. Die Entrichtung unterblieb, da die BF vom Bestehen eines aus dem Beitragsjahr 2012 stammenden kompensationsfähigen Guthabens in Höhe von EUR 14.787,56 ausging. Davor war bereits mehrmalig eine Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen erfolgt.

Dies alles ergibt sich aus den angefochtenen Bescheiden betreffend 2012 und 2014 und der Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018 betreffend das Jahr 2014 und wurde von der BF nicht bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Agrarmarketingbeitrag 2012:

2.1.1. Zentrale Bedeutung für die Entscheidung über sämtliche Beschwerden hat die Frage, welche Wirkung dem - rechtskräftigen - Berufungsbescheid des BMLFUW vom 13.11.2013 zukommt.

Gemäß § 21i des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992, im Folgenden: AMA-G) in der zum Entscheidungszeitpunkt 13.11.2013 geltenden Fassung waren die AMA und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) bei der Vollziehung dieses Abschnitts Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) und hatten daher diese anzuwenden. Gemäß § 289 BAO konnte die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Außer in diesen Fällen hatte die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie war berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.Gemäß Paragraph 21 i, des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992, im Folgenden: AMA-G) in der zum Entscheidungszeitpunkt 13.11.2013 geltenden Fassung waren die AMA und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) bei der Vollziehung dieses Abschnitts Abgabenbehörden im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) und hatten daher diese anzuwenden. Gemäß Paragraph 289, BAO konnte die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Außer in diesen Fällen hatte die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie war berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Bescheide sind im Zweifel im Sinn des angewendeten Gesetzes auszulegen und nach den Regeln, die auch für die Auslegung von Gesetzen relevant sind (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,10 Rz 414). Die Begründung hat im Allgemeinen keine normative Kraft. Diese kann jedoch für die Auslegung der im Spruch enthaltenen Norm von Bedeutung sein, wobei ein klarer Spruch aus der Begründung nicht umgedeutet oder ergänzt werden darf (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,10 Rz 419 mwN).

Der Spruch des Berufungsbescheides ("Der Berufung wird vollinhaltlich stattgegeben") enthält keine ausdrückliche Anordnung darüber, welches Schicksal der angefochtene Bescheid erfährt, weder ob und inwiefern der Bescheid abgeändert, noch ob er ersatzlos behoben wird. In Zusammenhang mit dem Berufungsbegehren, es solle keine Beitragsschuld festgesetzt werden, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, ferner auf "Entscheidung durch den UFS als Tribunal mit voller Kognitionsbefugnis, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch Senat", kann aber geschlossen werden, dass die Beitragsschuld

  • -Strichaufzählung
    auf null reduziert oder

  • -Strichaufzählung
    der Bescheid insgesamt behoben werden soll, etwa weil die Festsetzung einer Beitragsschuld durch Bescheid nicht zulässig ist.

Die Forderung durch Entscheidung des UFS wurde von der Berufungsbehörde offenbar ignoriert, weil im vorliegenden Zusammenhang gesetzlich die Entscheidung durch den UFS nicht vorgesehen war.

Das Fehlen einer ausdrücklichen Festsetzung einer neuen Beitragsschuld und das Fehlen jeglicher Feststellungen zu einer etwaig beabsichtigten Änderung der Beitragsschuld schließen es jedoch aus, dass eine Herabsetzung der Beitragsschuld auf null gemeint war; dem Bescheid einen derartigen Bedeutungsinhalt zu unterstellen, würde die Unterstellung eines grob gesetzwidrigen Inhalts bedeuten, weil der Bescheid einen groben Begründungsmangel aufweisen würde.

Dasselbe gilt für die Annahme, die Behörde habe den Bescheid aufheben und die Sache an die AMA zurückverweisen wollen. Diesfalls hätte der Bescheid Feststellungen dazu treffen müssen, in welchen Punkten der Sachverhalt unvollständig erhoben wurde. Auch hätte eine Zurückverweisung ausdrücklich erfolgen müssen.

Zieht man den einzigen Satz der Begründung ("Die Berufungswerberin hat zwischenzeitlich entsprechende Zahlungen getätigt") zur Auslegung des Spruches heran, so wird vielmehr deutlich, dass der BMLFUW offenbar der Meinung war, eine Festsetzung der Beitragshöhe durch Bescheid hätte überhaupt nicht erfolgen dürfen. § 21g Abs. 2 AMA-G in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung lautete nämlich folgendermaßen:Zieht man den einzigen Satz der Begründung ("Die Berufungswerberin hat zwischenzeitlich entsprechende Zahlungen getätigt") zur Auslegung des Spruches heran, so wird vielmehr deutlich, dass der BMLFUW offenbar der Meinung war, eine Festsetzung der Beitragshöhe durch Bescheid hätte überhaupt nicht erfolgen dürfen. Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-G in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung lautete nämlich folgendermaßen:

"Beitragserklärung

§ 21g. [...]Paragraph 21 g, [...]

(2) Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.

[...]"

Danach war eine Festsetzung der Beitragsschuld durch Bescheid nur dann zulässig, wenn der Beitrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde. Ein derartiger Fall lag jedoch nicht vor, da die Berufungsbehörde mangels entsprechender Feststellungen im Bescheid der AMA oder Vorbringen in der Berufung oder eigener Ermittlungsergebnisse nicht annehmen musste, dass diese Voraussetzungen vorlagen. Vielmehr hatte der Berufungswerber den Beitrag bereits in voller Höhe entsprechend seiner Beitragserklärungen entrichtet. Eine Auseinandersetzung mit § 201 BAO erfolgte durch die Berufungsbehörde offenbar nicht. Diese musste daher zum Schluss kommen, dass eine Festsetzung durch Bescheid nicht dem Gesetz entsprach. Es ist daher davon auszugehen, dass durch den rechtskräftigen Bescheid des BMLFUW vom 13.11.2013 der Bescheid der AMA vom 30.8.2012 ersatzlos aus dem Rechtsbestand entfernt werden sollte, ohne dass es einer Zurückverweisung an die Behörde bedurft hätte.Danach war eine Festsetzung der Beitragsschuld durch Bescheid nur dann zulässig, wenn der Beitrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde. Ein derartiger Fall lag jedoch nicht vor, da die Berufungsbehörde mangels entsprechender Feststellungen im Bescheid der AMA oder Vorbringen in der Berufung oder eigener Ermittlungsergebnisse nicht annehmen musste, dass diese Voraussetzungen vorlagen. Vielmehr hatte der Berufungswerber den Beitrag bereits in voller Höhe entsprechend seiner Beitragserklärungen entrichtet. Eine Auseinandersetzung mit Paragraph 201, BAO erfolgte durch die Berufungsbehörde offenbar nicht. Diese musste daher zum Schluss kommen, dass eine Festsetzung durch Bescheid nicht dem Gesetz entsprach. Es ist daher davon auszugehen, dass durch den rechtskräftigen Bescheid des BMLFUW vom 13.11.2013 der Bescheid der AMA vom 30.8.2012 ersatzlos aus dem Rechtsbestand entfernt werden sollte, ohne dass es einer Zurückverweisung an die Behörde bedurft hätte.

Damit ist zwar dem Berufungsantrag der nunmehrigen BF - zumindest in seinem Eventualbegehren - entsprochen, gleichzeitig ist dadurch jedoch der Antrag der BF auf Festsetzung des Beitrags durch Bescheid vom 6.7.2012 (endgültig) abgewiesen worden. Eine Festsetzung durch Bescheid aufgrund dieses Antrags kommt nicht mehr in Frage.

2.1.2. Die Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 28.10.2016 war dennoch zulässig, kann dieser doch als Wiederaufnahmebescheid gemäß § 303 BAO gedeutet werden, auch wenn er nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet ist. Gemäß dieser Bestimmung kann ein durch Bescheid (hier: durch den aufhebenden Berufungsbescheid vom 13.11.2013) abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen betreffend das wiederaufzunehmende Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände einen im Spruch anders lautenden Bescheid zur Folge gehabt hätte. Diese Bestimmung deckt nach ihrem klaren Wortlaut auch Fälle wie den vorliegenden ab, wo aufgrund von Erhebungen hervorgekommen ist, dass ein zu hoher Betrag in der Beitragserklärung angeführt und auch entrichtet wurde. Die AMA war daher aufgrund eines neuen, nach Erlassung der Berufungsentscheidung vom 13.11.2012 hervorgekommenen Sachverhalts berechtigt, von Amts wegen das Verfahren wiederaufzunehmen und einen neuen Bescheid über die Beitragshöhe zu erlassen. Ein Verstoß gegen "ne bis in idem" liegt nicht vor, da der angefochtene Bescheid aufgrund eines anderen Sachverhaltes in einem wieder aufgenommenen Verfahren erlassen wurde.2.1.2. Die Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 28.10.2016 war dennoch zulässig, kann dieser doch als Wiederaufnahmebescheid gemäß Paragraph 303, BAO gedeutet werden, auch wenn er nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet ist. Gemäß dieser Bestimmung kann ein durch Bescheid (hier: durch den aufhebenden Berufungsbescheid vom 13.11.2013) abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen betreffend das wiederaufzunehmende Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände einen im Spruch anders lautenden Bescheid zur Folge gehabt hätte. Diese Bestimmung deckt nach ihrem klaren Wortlaut auch Fälle wie den vorliegenden ab, wo aufgrund von Erhebungen hervorgekommen ist, dass ein zu hoher Betrag in der Beitragserklärung angeführt und auch entrichtet wurde. Die AMA war daher aufgrund eines neuen, nach Erlassung der Berufungsentscheidung vom 13.11.2012 hervorgekommenen Sachverhalts berechtigt, von Amts wegen das Verfahren wiederaufzunehmen und einen neuen Bescheid über die Beitragshöhe zu erlassen. Ein Verstoß gegen "ne bis in idem" liegt nicht vor, da der angefochtene Bescheid aufgrund eines anderen Sachverhaltes in einem wieder aufgenommenen Verfahren erlassen wurde.

Die Beschwerde war daher inhaltlich zu erledigen.

2.1.3. Die Beschwerde bringt zunächst vor, das Weingesetz 1999 sei zum Vorschreibungszeitpunkt außer Kraft getreten und es liege daher kein Beitragsgegenstand mehr vor. § 21b Z 15 AMA-Gesetz 1992 verweise nicht auf das Weingesetz 2009, sondern auf das Weingesetz 1999, welches nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre.2.1.3. Die Beschwerde bringt zunächst vor, das Weingesetz 1999 sei zum Vorschreibungszeitpunkt außer Kraft getreten und es liege daher kein Beitragsgegenstand mehr vor. Paragraph 21 b, Ziffer 15, AMA-Gesetz 1992 verweise nicht auf das Weingesetz 2009, sondern auf das Weingesetz 1999, welches nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre.

Gemäß § 21c AMA-Gesetz 1992 in der zum Vorschreibungszeitpunkt geltenden Fassung war bei erstmaligem Inverkehrbringen von Wein ein Beitrag zu errichten. Gemäß § 21b Z 15 AMA-Gesetz 1992 wurde Wein definiert als "Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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