TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/1 W104 2207659-1

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Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

AMA-Gesetz 1992 §21a
AMA-Gesetz 1992 §21b
AMA-Gesetz 1992 §21c
AMA-Gesetz 1992 §21d
AMA-Gesetz 1992 §21g
AMA-Gesetz 1992 §21i
BAO §201
BAO §262 Abs1
BAO §289
BAO §49 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. § 21a heute
  2. § 21a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21a gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  4. § 21a gültig von 11.06.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  5. § 21a gültig von 01.07.2007 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21a gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  7. § 21a gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21b heute
  2. § 21b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  5. § 21b gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21b gültig von 18.08.1999 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999
  7. § 21b gültig von 01.07.1996 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  8. § 21b gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995
  9. § 21b gültig von 01.11.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21c heute
  2. § 21c gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21c gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
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  5. § 21c gültig von 18.08.1999 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999
  6. § 21c gültig von 01.07.1996 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  7. § 21c gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21d heute
  2. § 21d gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21d gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21d gültig von 07.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
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  9. § 21d gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  10. § 21d gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21g heute
  2. § 21g gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21g gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. § 21g gültig von 01.08.2013 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  5. § 21g gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21g gültig von 11.08.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  7. § 21g gültig von 01.11.1994 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21i heute
  2. § 21i gültig ab 11.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. § 21i gültig von 01.01.2014 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21i gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  5. § 21i gültig von 01.07.1996 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  6. § 21i gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 262 heute
  2. BAO § 262 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 262 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 262 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 49 heute
  2. BAO § 49 gültig von 01.01.2021 bis 06.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 49 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  4. BAO § 49 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 49 gültig von 01.01.1962 bis 25.03.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W104 2207659-1/6E

W104 2210507-1/5E

W104 2209966-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerden der XXXX, BNr. XXXXDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerden der römisch 40 , BNr. römisch 40

1. gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.10.2016, AZ I/1/Kro-AMB/16/Baumg, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.9.2018, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-04/2018, betreffend die Einhebung des Agrarmarketingbeitrages für das Jahr 2012,

2. gegen den Bescheid der AMA vom 30.7.2015, AZ I/1/5-amb/2015, nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-05/2018, betreffend die Einhebung des Agrarmarketingbeitrages für das Jahr 2014 und

3. wegen Entscheidung über den Rückzahlungsantrag vom 15.6.2015 (Säumnisbeschwerde),

zu Recht:

A) I. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA)A) römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA)

vom 28.10.2016, AZ I/1/Kro-AMB/16/Baumg, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.9.2018, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-04/2018, betreffend die Einhebung des Agrarmarketingbeitrages für das Jahr 2012, wird abgewiesen;

II. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.7.2015, AZ I/1/5-amb/2015, nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-05/2018, betreffend die Einhebung des Agrarmarketingbeitrages für das Jahr 2014, wird insofern stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung insofern abgeändert, als der vorgeschriebene Betrag mit € 7.202,82 festgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.7.2015, AZ I/1/5-amb/2015, nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-05/2018, betreffend die Einhebung des Agrarmarketingbeitrages für das Jahr 2014, wird insofern stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung insofern abgeändert, als der vorgeschriebene Betrag mit € 7.202,82 festgesetzt wird.

III. Die AMA hat bis zum 11. März 2019 über den Antrag vom 15.6.2015 betreffend Rückzahlung von EUR 14.787,56 zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.römisch drei. Die AMA hat bis zum 11. März 2019 über den Antrag vom 15.6.2015 betreffend Rückzahlung von EUR 14.787,56 zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Agrarmarketingbeitrag 2012:

1.1 Mit Schreiben vom 5.7.2012 brachte die Beschwerdeführerin (BF) Beitragserklärungen betreffend den Agrarmarketingbeitrag für das erste und zweite Quartal des Jahres 2012 ein und zahlte in der Folge den darin ausgewiesenen Betrag von EUR 14.787,56 für eine Summe von erstmalig in Verkehr gebrachtem Wein von 1.344.324 l ein.

Mit Schreiben vom 6.7.2012 beantragte die BF - ohne nähere Begründung - die "Zusendung eines entsprechenden Abgabenbescheides."

1.2. Mit Bescheid vom 30.8.2012, AZ I/2/5-amb/2012, gab die AMA diesem Antrag "gemäß § 201 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 BAO" statt und setzte die Beitragsschuld für das Inverkehrbringen von Wein "gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 iVm § 1 Beitragsverordnung-Weinhandel 1. und 2. Quartal 2012" mit dem in den Beitragserklärungen der BF vom 5.7.2012 angeführten Betrag von EUR 14.787,56 fest. In der Begründung wurde nur auf die Beitragserklärungen Bezug genommen.1.2. Mit Bescheid vom 30.8.2012, AZ I/2/5-amb/2012, gab die AMA diesem Antrag "gemäß Paragraph 201, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, BAO" statt und setzte die Beitragsschuld für das Inverkehrbringen von Wein "gemäß Paragraphen 21 a, ff AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph eins, Beitragsverordnung-Weinhandel 1. und 2. Quartal 2012" mit dem in den Beitragserklärungen der BF vom 5.7.2012 angeführten Betrag von EUR 14.787,56 fest. In der Begründung wurde nur auf die Beitragserklärungen Bezug genommen.

1.3. Gegen diesen Bescheid brachte die nunmehrige BF am 1.10.2012 Berufung ein und begründete diese damit, dass Kraft eines Verweises auf das inzwischen außer Kraft getretene WeinG 1999 kein Beitragsgegenstand mehr existiere, keine Feststellungen zum Inverkehrbringen des Weins getroffen worden seien und die Anknüpfung an die Verbringung außerhalb des Bundesgebietes für die Entstehung der Beitragsschuld eine europarechtlich verpönte Maßnahme darstelle. Beantragt werde, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass für das 2. Quartal 2012 keine Beitragsschuld festgesetzt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, ferner auf "Entscheidung durch den UFS als Tribunal mit voller Kognitionsbefugnis, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch Senat."

1.4. Mit Berufungsbescheid vom 13.11.2013, GZ BMLFUW-LE.4.3.2/0035-I/2/2013, entschied der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) über die Berufung wie folgt:

"Der Berufung wird vollinhaltlich stattgegeben".

Begründend wird nur ausgeführt:

"Die Berufungswerberin hat zwischenzeitlich entsprechende Zahlungen getätigt."

1.5. Die AMA führte daraufhin unter Einschaltung der Bundeskellereiinspektion Erhebungen durch und erließ am 28.10.2016 einen Ersatzbescheid - den nunmehr angefochtenen Bescheid - über den Festsetzungsantrag vom 6.7.2012, wobei sie die Beitragsschuld mit EUR 13.128,38, sohin um EUR 1.659,18 niedriger, festsetzte als im Erstbescheid. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, die Beschwerdestattgebung durch das BMLFUW sei nicht wegen einer Feststellung zur Beitragsfreiheit erfolgt, sondern die Abgabenbehörde 2. Instanz sei von einer entstandenen Beitragsschuld im 2. Quartal ausgegangen. Da das abgabenbehördliche Verfahren durch die Bescheidbehebung nunmehr in die Lage vor der Bescheiderlassung getreten sei, treffe die AMA zum Festsetzungsantrag vom 6.7.2012 nach wie vor die Entscheidungspflicht nach § 201 Abs. 3 Z 1 BAO. Insgesamt seien der an die Fa. XXXX verbrachte Wein zur Sektproduktion und in vier Fällen die Auslandsverbringung von Wein mit Ursprung im Ausland von der ursprünglich angenommenen beitragspflichtigen Weinmenge in Abzug zu bringen. Es bestehe somit eine Gutschrift in Höhe von EUR 1.659,18.1.5. Die AMA führte daraufhin unter Einschaltung der Bundeskellereiinspektion Erhebungen durch und erließ am 28.10.2016 einen Ersatzbescheid - den nunmehr angefochtenen Bescheid - über den Festsetzungsantrag vom 6.7.2012, wobei sie die Beitragsschuld mit EUR 13.128,38, sohin um EUR 1.659,18 niedriger, festsetzte als im Erstbescheid. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, die Beschwerdestattgebung durch das BMLFUW sei nicht wegen einer Feststellung zur Beitragsfreiheit erfolgt, sondern die Abgabenbehörde 2. Instanz sei von einer entstandenen Beitragsschuld im 2. Quartal ausgegangen. Da das abgabenbehördliche Verfahren durch die Bescheidbehebung nunmehr in die Lage vor der Bescheiderlassung getreten sei, treffe die AMA zum Festsetzungsantrag vom 6.7.2012 nach wie vor die Entscheidungspflicht nach Paragraph 201, Absatz 3, Ziffer eins, BAO. Insgesamt seien der an die Fa. römisch 40 verbrachte Wein zur Sektproduktion und in vier Fällen die Auslandsverbringung von Wein mit Ursprung im Ausland von der ursprünglich angenommenen beitragspflichtigen Weinmenge in Abzug zu bringen. Es bestehe somit eine Gutschrift in Höhe von EUR 1.659,18.

1.6. In ihrer Beschwerde vom 28.11.2016 stellte die BF den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass keine Marketingbeiträge vorgeschrieben werden, sowie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wird darin ausgeführt, der Spruch des rechtskräftigen Berufungsbescheides des BMLFUW sei eindeutig und bestimmte, dass keine Beitragsschuld festgesetzt werde. Der Antrag vom 6.7.2012 sei damit keineswegs unerledigt, vielmehr habe die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen. Deshalb könne die Behörde auch kein Ermittlungsverfahren gestützt auf § 161 BAO einleiten. Der BF sei daher ein Abgabenguthaben in Höhe von EUR 14.787,56 entstanden. Die Behörde habe dieses Guthaben anzuerkennen und entweder auf Antrag auszuzahlen oder zur Tilgung der ausstehenden Beitragsschuld für 2014 zu verwenden. Über den diesbezüglichen Antrag sei noch nicht entschieden worden. Anschließend werden in der Beschwerde die inhaltlichen Argumente gegen die Beitragsfestsetzung vorgebracht, die bereits in der Berufung vom 1.10.2012 enthalten waren.1.6. In ihrer Beschwerde vom 28.11.2016 stellte die BF den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass keine Marketingbeiträge vorgeschrieben werden, sowie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wird darin ausgeführt, der Spruch des rechtskräftigen Berufungsbescheides des BMLFUW sei eindeutig und bestimmte, dass keine Beitragsschuld festgesetzt werde. Der Antrag vom 6.7.2012 sei damit keineswegs unerledigt, vielmehr habe die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen. Deshalb könne die Behörde auch kein Ermittlungsverfahren gestützt auf Paragraph 161, BAO einleiten. Der BF sei daher ein Abgabenguthaben in Höhe von EUR 14.787,56 entstanden. Die Behörde habe dieses Guthaben anzuerkennen und entweder auf Antrag auszuzahlen oder zur Tilgung der ausstehenden Beitragsschuld für 2014 zu verwenden. Über den diesbezüglichen Antrag sei noch nicht entschieden worden. Anschließend werden in der Beschwerde die inhaltlichen Argumente gegen die Beitragsfestsetzung vorgebracht, die bereits in der Berufung vom 1.10.2012 enthalten waren.

1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.9.2018 wurde die Beschwerde gem. § 262 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass seitens der Berufungsbehörde mit der Entscheidung vom 13.11.2013 weder über eine Neufestsetzung, noch über eine Streichung der Beitragsschuld verfügt worden sei. Mangels Entscheidung in der Sache sei die Beschwerde nach wie vor unerledigt gewesen.1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.9.2018 wurde die Beschwerde gem. Paragraph 262, Absatz eins, BAO als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass seitens der Berufungsbehörde mit der Entscheidung vom 13.11.2013 weder über eine Neufestsetzung, noch über eine Streichung der Beitragsschuld verfügt worden sei. Mangels Entscheidung in der Sache sei die Beschwerde nach wie vor unerledigt gewesen.

Die Annahme, dass es sich hier um eine bereits entschiedene Angelegenheit handle, entbehre der Grundlage. Damit liege aber auch die behauptete Rechtswidrigkeit wegen zweimaliger Entscheidung in derselben Sache nicht vor. Als direkte Folge davon sei der bereits einbezahlte Agrarmarketingbeitrag in Höhe von EUR 13.128,38 nicht als Gutschrift zu qualifizieren.

Anderes gelte für den Mehrbetrag von EUR 1.659,18. Hier handle es sich um eine Überzahlung, welche erst durch die Gewährung des Parteiengehörs im fortgesetzten Verfahren erkannt worden sei und zu einer Gutschrift in der genannten Höhe führe.

Dazu brachte die BF am 10.10.2018 einen Vorlageantrag ein.

2. Agrarmarketingbeitrag 2014:

2.1. Mit Bescheid vom 30.7.2015, AZ I/1/5-amb/2015, schrieb die AMA der nunmehrigen Beschwerdeführer einen Agrarmarketingbeitrag für Abfüllung und Verkauf von mehr als 3000 l Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes (Flaschenbeitrag) für das Beitragsjahr 2014 in Höhe von EUR 9.528,20 vor.

Begründend wurde ausgeführt, die BF habe für den im Spruch angeführten Beitragszeitraum den Beitrag nur teilweise entrichtet. Die AMA mache von der gesetzlichen Obergrenze keinen Gebrauch, sondern schreibe einen Erhöhungsbetrag von 10 % des Betrages vor, da der BF bereits mehrmals Agrarmarketingbeiträge vorgeschrieben worden seien und ihr somit das Erkennen der Beitragsschuld aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bekannt sein habe müssen.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF Berufung mit der Begründung, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da die AMA 1.) ein Abgabenguthaben in Höhe von EUR 14.787,56 nicht berücksichtigt hätte, womit sie in Ihrem Recht auf Aufrechnung nach § 215 BAO verletzt sei, 2.) ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt und 3.) die Vorschreibung des Erhöhungsbeitrages nicht ausreichend begründet habe.Gegen diesen Bescheid erhob die BF Berufung mit der Begründung, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da die AMA 1.) ein Abgabenguthaben in Höhe von EUR 14.787,56 nicht berücksichtigt hätte, womit sie in Ihrem Recht auf Aufrechnung nach Paragraph 215, BAO verletzt sei, 2.) ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt und 3.) die Vorschreibung des Erhöhungsbeitrages nicht ausreichend begründet habe.

2.2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018 wies die AMA die Beschwerde ab. Der Agrarmarketingbeitrag für die Abfüllung und den Verkauf von mehr als 3.000 I Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 I sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 I außerhalb des Bundesgebietes (Flaschenbeitrag) für das Beitragsjahr (Weinwirtschaftsjahr 2014: 01.08.2013 bis 31.07.2014) sei unbestritten entstanden. Lt. Bestandsmeldung für das Weinwirtschaftsjahr 2014 sei die Gesamtmenge von 3.485.960 I Wein abgefüllt bzw. verkauft worden, was bei einem Beitrag von EUR 1, 10 je 100 I Wein einem entstandenen Agrarmarketingbeitrag in Höhe von EUR 38.345,56 entspreche. Dieser sei nach § 21g Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 am 1.9.2014 existent und spätestens vier Monate nach Entstehung zu entrichten gewesen. Da zum 1.1.2015 der Betrag nicht vollständig entrichtet worden sei, sei der Differenzbetrag nach § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 per Bescheid vorzuschreiben gewesen. Mit Schreiben der AMA vom 29.5.2015 sei eine Zahlungserinnerung erfolgt. Die Entrichtung sei unterblieben, da die BF vom Bestehen eines kompensationsfähigen Guthabens in Höhe von EUR 14.787,56 ausgegangen sei. Das behauptete Guthaben habe zum Zeitpunkt der vorgeschriebenen Entrichtung nicht existiert, ebenso wenig wie eine Gutschrift. Das angeführte Abgabenverfahren zur Beitragsschuld aus 2012 sei rechtskräftig abgeschlossen, da für den Beitragszeitraum Beitragserklärungen gelegt und der jeweils erklärte Beitrag in der richtigen Höhe entrichtet worden sei. Damit sei daher weder eine Gutschrift noch ein Guthaben entstanden, welches von der AMA nach § 215 BAO zu berücksichtigen gewesen wäre. Der Agrarmarketingbeitrag nach §§ 21 a ff AMA-Gesetz 1992 ist als Selbstberechnungsabgabe im Sinne von § 201 BAO normiert. Ein Parteiengehör sei im Verfahren zur Vorschreibung nach§ 21g Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 nicht zwingend normiert. Da auf die Zahlungserinnerung vom 29.5.2015 auch reagiert worden sei - mit der unbegründeten Behauptung, es läge ein kompensationsfähiges Guthaben vor - könne keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör erkannt werden. Dass eine mehrmalige Verschreibung von Agrarmarketingbeiträgen erfolgt sei, sei unbestritten. Die AMA sei daher zulässigerweise von der Erkennbarkeit der Entstehung der Beitragsschuld aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ausgegangen. Aus dem Text der Bescheidbegründung vom 30.7.2015 sei weiters erkennbar, dass die AMA Erhöhungsschritte um weitere 10%-Punkte angekündigt habe. Da die Bemessungsgrundlage und der Erhöhungsgrund der mehrmaligen Nichtentrichtung klar angeführt worden seien, sei die Vorschreibung des Erhöhungsbeitrags -beginnend mit 10 % Zuschlag - ausreichend begründet.2.2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018 wies die AMA die Beschwerde ab. Der Agrarmarketingbeitrag für die Abfüllung und den Verkauf von mehr als 3.000 römisch eins Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 römisch eins sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 römisch eins außerhalb des Bundesgebietes (Flaschenbeitrag) für das Beitragsjahr (Weinwirtschaftsjahr 2014: 01.08.2013 bis 31.07.2014) sei unbestritten entstanden. Lt. Bestandsmeldung für das Weinwirtschaftsjahr 2014 sei die Gesamtmenge von 3.485.960 römisch eins Wein abgefüllt bzw. verkauft worden, was bei einem Beitrag von EUR 1, 10 je 100 römisch eins Wein einem entstandenen Agrarmarketingbeitrag in Höhe von EUR 38.345,56 entspreche. Dieser sei nach Paragraph 21 g, Absatz eins, Ziffer 4, AMA-Gesetz 1992 am 1.9.2014 existent und spätestens vier Monate nach Entstehung zu entrichten gewesen. Da zum 1.1.2015 der Betrag nicht vollständig entrichtet worden sei, sei der Differenzbetrag nach Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 per Bescheid vorzuschreiben gewesen. Mit Schreiben der AMA vom 29.5.2015 sei eine Zahlungserinnerung erfolgt. Die Entrichtung sei unterblieben, da die BF vom Bestehen eines kompensationsfähigen Guthabens in Höhe von EUR 14.787,56 ausgegangen sei. Das behauptete Guthaben habe zum Zeitpunkt der vorgeschriebenen Entrichtung nicht existiert, ebenso wenig wie eine Gutschrift. Das angeführte Abgabenverfahren zur Beitragsschuld aus 2012 sei rechtskräftig abgeschlossen, da für den Beitragszeitraum Beitragserklärungen gelegt und der jeweils erklärte Beitrag in der richtigen Höhe entrichtet worden sei. Damit sei daher weder eine Gutschrift noch ein Guthaben entstanden, welches von der AMA nach Paragraph 215, BAO zu berücksichtigen gewesen wäre. Der Agrarmarketingbeitrag nach Paragraphen 21, a ff AMA-Gesetz 1992 ist als Selbstberechnungsabgabe im Sinne von Paragraph 201, BAO normiert. Ein Parteiengehör sei im Verfahren zur Vorschreibung nach§ 21g Absatz eins, Ziffer 4, AMA-Gesetz 1992 nicht zwingend normiert. Da auf die Zahlungserinnerung vom 29.5.2015 auch reagiert worden sei - mit der unbegründeten Behauptung, es läge ein kompensationsfähiges Guthaben vor - könne keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör erkannt werden. Dass eine mehrmalige Verschreibung von Agrarmarketingbeiträgen erfolgt sei, sei unbestritten. Die AMA sei daher zulässigerweise von der Erkennbarkeit der Entstehung der Beitragsschuld aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ausgegangen. Aus dem Text der Bescheidbegründung vom 30.7.2015 sei weiters erkennbar, dass die AMA Erhöhungsschritte um weitere 10%-Punkte angekündigt habe. Da die Bemessungsgrundlage und der Erhöhungsgrund der mehrmaligen Nichtentrichtung klar angeführt worden seien, sei die Vorschreibung des Erhöhungsbeitrags -beginnend mit 10 % Zuschlag - ausreichend begründet.

Gegen diese Entscheidung wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

3. Rückzahlungsantrag vom 15.6.2015

Mit Schreiben vom 29.11.2018, eingelangt am 3.12.2018, erhob die BF Säumnisbeschwerde wegen Nichtentscheidung über einen Rückzahlungsantrag betreffend ein "Guthaben" von EUR 14.787,56 aus dem 1. und 2. Quartal 2012.

4. Am 1.2.2019 wurde über die Beschwerden eine mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1.1. Zum Agrarmarketingbeitrag 2012 wird festgestellt:

Insgesamt hat die BF im ersten und zweiten Quartal 2012 1 193 489 l an die vier im Ausland (Deutschland) gelegenen Wirtschaftssubjekte XXXX und XXXX verbracht, und zwar in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 l.Insgesamt hat die BF im ersten und zweiten Quartal 2012 1 193 489 l an die vier im Ausland (Deutschland) gelegenen Wirtschaftssubjekte römisch 40 und römisch 40 verbracht, und zwar in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 l.

Dies ergibt sich aus der dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Liste, die nach der Begründung des angefochtenen Bescheides auf den eingereichten Beitragserklärungen der BF sowie auf durch die Bundeskellereiinspektion übermittelten Dokumenten fußt, zu denen der Beitragsschuldnerin Gehör gewährt wurde. Aufgrund ihrer Stellungnahme wurde in vier Fällen die Auslandsverbringung von Wein mit Ursprung im Ausland und die Auslandsverbringung von Wein zur Sektproduktion dokumentiert und diese nicht in die Beitragsgrundlage einbezogen.

Dass diese der Beitr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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