TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/4 W114 2108361-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2019
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Entscheidungsdatum

04.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2108361-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, Völkermarkter Ring 1, 9020 Klagenfurt, vom 17.02.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 17.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120450149, auf Grund des Vorlageantrages vom 02.01.2015 nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122532682, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2010 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, Völkermarkter Ring 1, 9020 Klagenfurt, vom 17.02.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 17.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120450149, auf Grund des Vorlageantrages vom 02.01.2015 nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122532682, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2010 zu Recht:

A.I.)

Der Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122532682, betreffend die EBP 2010 wird ersatzlos behoben.

A.II.)

Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 17.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120450149, betreffend die EBP 2010 wird insofern stattgegeben, als bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat.Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 17.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120450149, betreffend die EBP 2010 wird insofern stattgegeben, als bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Artikel 19 a, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat.

Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.

Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 04.05.2010 stellten XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragten u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.1. Am 04.05.2010 stellten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragten u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.

2. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2010 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) sowie Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2010 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 45,63 ha, für die XXXX mit einem Ausmaß von 3,93 ha, für die XXXXmit einem Ausmaß von 104,55 ha und für die XXXX mit einem Ausmaß von 187,09 ha beantragt.2. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2010 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) und die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) sowie Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) und die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ). In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2010 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 45,63 ha, für die römisch 40 mit einem Ausmaß von 3,93 ha, für die XXXXmit einem Ausmaß von 104,55 ha und für die römisch 40 mit einem Ausmaß von 187,09 ha beantragt.

3. Am 24. und 25.06.2010 fand auf dem Heimbetrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,49 ha festgestellt.

4. Am 11. und 12.10.2010 fanden auf der XXXX und der XXXXVOK statt. Dabei wurde auf der XXXX für das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 36,45 ha festgestellt. Auf der XXXX wurden keine Flächenabweichungen festgestellt.4. Am 11. und 12.10.2010 fanden auf der römisch 40 und der XXXXVOK statt. Dabei wurde auf der römisch 40 für das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 36,45 ha festgestellt. Auf der römisch 40 wurden keine Flächenabweichungen festgestellt.

5. Die Ergebnisse der auf dem Heimbetrieb der BF sowie auf derXXXX und der XXXX durchgeführten VOK berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110995006, der Antrag der BF auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2010 abgewiesen und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einbehalten werde, zumal Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt wurden.5. Die Ergebnisse der auf dem Heimbetrieb der BF sowie auf derXXXX und der römisch 40 durchgeführten VOK berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110995006, der Antrag der BF auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2010 abgewiesen und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR römisch 40 einbehalten werde, zumal Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt wurden.

6. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schreiben vom 13.05.2011 Berufung.

7. Mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/10-113826749, wurde der angefochtene Bescheid bestätigt.

8. Dagegen erhoben die BF am 17.10.2011 einen Vorlageantrag.

9. Die Almfutterfläche auf der XXXX wurde am 05.12.2012 auf 83,68 ha korrigiert.9. Die Almfutterfläche auf der römisch 40 wurde am 05.12.2012 auf 83,68 ha korrigiert.

10. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Weiteren: BMLFUW) vom 08.07.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/0006-I/7/2013, wurde die Berufung vom 13.05.2011 gegen den Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110995006, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass mit Erhebung des Vorlageantrages gegen die Berufungsvorentscheidung der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/10-113826749, diese außer Kraft getreten sei, weshalb vom BMLFUW neuerlich über die Berufung vom 13.05.2011 gegen den Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110995006, zu entscheiden gewesen wäre.

11. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schreiben vom 21.08.2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

12. Am 19.10.2013 fand auf der XXXX eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 83,68 ha eine solche mit einem Ausmaß von 84,42 ha festgestellt.12. Am 19.10.2013 fand auf der römisch 40 eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 83,68 ha eine solche mit einem Ausmaß von 84,42 ha festgestellt.

13. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 17.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120450149, der Antrag der BF auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2010 weiterhin abgewiesen und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EURXXXX einbehalten werde, zumal Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt wurden.13. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 17.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120450149, der Antrag der BF auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2010 weiterhin abgewiesen und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EURXXXX einbehalten werde, zumal Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt wurden.

Dabei wurde von 65,85 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 72,93 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 57,56 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 35,99 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 21,11 ha und damit von einer Differenzfläche von 29,86 ha ausgegangen. Begründend wird auf die durchgeführten VOK hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt worden wären und dass daher keine Prämie gewährt werden hätte können und zusätzlich der im Spruch genannte Betrag habe einbehalten werden müssen. Daher sei eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt worden.Dabei wurde von 65,85 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 72,93 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 57,56 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 35,99 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 21,11 ha und damit von einer Differenzfläche von 29,86 ha ausgegangen. Begründend wird auf die durchgeführten VOK hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt worden wären und dass daher keine Prämie gewährt werden hätte können und zusätzlich der im Spruch genannte Betrag habe einbehalten werden müssen. Daher sei eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt worden.

14. Am 31.01.2014 langten bei der AMA Bestätigungen der Bezirksbauernkammer XXXX gemäß Task Force Almen hinsichtlich des Antragsjahres 2010 ein. Dabei bestätigt die Bezirksbauernkammer XXXX hinsichtlich derXXXX und der XXXX für das Antragsjahr 2010, dass die Bewirtschafter dieser Almen die Flächen im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt hätten und die Flächenabweichungen weder für die Landwirte noch für die Bezirksbauernkammer erkennbar gewesen wären.14. Am 31.01.2014 langten bei der AMA Bestätigungen der Bezirksbauernkammer römisch 40 gemäß Task Force Almen hinsichtlich des Antragsjahres 2010 ein. Dabei bestätigt die Bezirksbauernkammer römisch 40 hinsichtlich derXXXX und der römisch 40 für das Antragsjahr 2010, dass die Bewirtschafter dieser Almen die Flächen im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt hätten und die Flächenabweichungen weder für die Landwirte noch für die Bezirksbauernkammer erkennbar gewesen wären.

15. Mit Schriftsatz vom 17.02.2014 erhoben die BF Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 17.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120450149. Darin führten sie im Wesentlichsten zusammengefasst aus, die Rückforderung der EBP 2010 entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Außerdem bestehe angesichts der sorgfältigen Erfassung der Almfutterfläche sowie des gutgläubigen Verbrauchs von Fördergeldern kein Rückforderungsrecht. Zudem liege eine AMA-Systemfehler im Zusammenhang mit der Zuteilung von Zahlungsansprüchen hinsichtlich der XXXX vor. Weiters sei es bei der VOK 2010 auf der XXXX und der XXXX zu rechtlichen und technischen Fehlern gekommen. Zudem seien die nachhaltigen Waldweiderechte zu Unrecht nicht als gesetzliche Grundlage ihrer Almen berücksichtigt worden. Die BF ersuchten daher um Aufhebung des angefochtenen Bescheides.15. Mit Schriftsatz vom 17.02.2014 erhoben die BF Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 17.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120450149. Darin führten sie im Wesentlichsten zusammengefasst aus, die Rückforderung der EBP 2010 entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Außerdem bestehe angesichts der sorgfältigen Erfassung der Almfutterfläche sowie des gutgläubigen Verbrauchs von Fördergeldern kein Rückforderungsrecht. Zudem liege eine AMA-Systemfehler im Zusammenhang mit der Zuteilung von Zahlungsansprüchen hinsichtlich der römisch 40 vor. Weiters sei es bei der VOK 2010 auf der römisch 40 und der römisch 40 zu rechtlichen und technischen Fehlern gekommen. Zudem seien die nachhaltigen Waldweiderechte zu Unrecht nicht als gesetzliche Grundlage ihrer Almen berücksichtigt worden. Die BF ersuchten daher um Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

16. Die auf der XXXXdurchgeführte VOK berücksichtigend wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122532682, der Antrag der BF auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2010 weiterhin abgewiesen und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einbehalten werde, zumal Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt wurden.16. Die auf der XXXXdurchgeführte VOK berücksichtigend wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122532682, der Antrag der BF auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2010 weiterhin abgewiesen und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR römisch 40 einbehalten werde, zumal Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt wurden.

17. Gegen diesen Bescheid brachten die BF mit Schriftsatz vom 02.01.2015 einen Vorlageantrag ein.

18. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

19. Mit Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2015, 2013/17/0628, wurde die Beschwerde vom 21.08.2013 gegen den Bescheid des BMLFUW vom 08.07.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/0006-I/7/2013, als unbegründet abgewiesen.

20. Mit Schreiben vom 10.04.2017 und 23.08.2017 beantragten die Beschwerdeführer

1. den BF eine EBP 2010 in Höhe von mindestens EUR XXXX zuzusprechen,1. den BF eine EBP 2010 in Höhe von mindestens EUR römisch 40 zuzusprechen,

2. ihm im Rahmen des Parteiengehörs sämtliche Unterlagen, Ergebnisse und Feststellungen im Detail hinsichtlich der VOK der gegenständlichen Almen zukommen zu lassen;

3. die Beiziehung von amtlichen Sachverständigen unter Beiziehung der BF zur detaillierten Feststellung der Almfutterfläche durch Befundung vor Ort unter Außerachtlassung des Almleitfadens sowie um die Flächen auf Basis zielführender Messsysteme zu messen und bewerten und mit den vorhandenen mathematischen Methoden die Fläche unter Einbeziehung der Neigungswinkel zu berechnen;

4. die Vernehmung von Dr. Franz Fischler (ehemaliger EU-Kommissar), Mag. Thomas Guggenberger (BOKU-Fachexperte), DI Dr. Michael Machatschek von der Forschungsstelle für Landwirtschafts- und Vegetationskunde sowie Alois Hörl (zuständiger Mitarbeiter bei der AMA, welcher die Futterflächenauswertung der XXXX vorgenommen habe)4. die Vernehmung von Dr. Franz Fischler (ehemaliger EU-Kommissar), Mag. Thomas Guggenberger (BOKU-Fachexperte), DI Dr. Michael Machatschek von der Forschungsstelle für Landwirtschafts- und Vegetationskunde sowie Alois Hörl (zuständiger Mitarbeiter bei der AMA, welcher die Futterflächenauswertung der römisch 40 vorgenommen habe)

In den Schreiben wendeten sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen abermals gegen die auf der XXXX und der XXXX durchgeführte VOK 2010 sowie die bei der Futterflächenfeststellung herangezogenen Methoden und Messsysteme.In den Schreiben wendeten sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen abermals gegen die auf der römisch 40 und der römisch 40 durchgeführte VOK 2010 sowie die bei der Futterflächenfeststellung herangezogenen Methoden und Messsysteme.

21. In einem Schreiben vom 05.03.2018 führten die BF unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 05.06.2014, C-105/13, aus, dass aufgrund einer falschen Berechnung der Referenzfläche im Jahr 2004 der Referenzbetrag auf eine zu hohe Referenzfläche aufgeteilt worden sei. Der zit. Entscheidung sei zu entnehmen, dass Zahlungsansprüche eines Landwirtes neu berechnet werden müssten, wenn sein Referenzbetrag im Rahmen der ursprünglichen Bestimmung seiner Zahlungsansprüche wegen der zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten Methoden zur Bestimmung der Fläche landwirtschaftlicher Parzellen auf eine zu große Hektarzahl umgelegt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführer stellten am 04.05.2010 einen MFA für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.

Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2010 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die XXXX und die XXXX sowie Auftreiber auf die XXXX und die XXXX. In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2010 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 45,63 ha, für die XXXX mit einem Ausmaß von 3,93 ha, für die XXXX mit einem Ausmaß von 104,55 ha und für die XXXX mit einem Ausmaß von 187,09 ha beantragt.Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2010 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die römisch 40 und die römisch 40 sowie Auftreiber auf die römisch 40 und die römisch 40 . In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2010 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 45,63 ha, für die römisch 40 mit einem Ausmaß von 3,93 ha, für die römisch 40 mit einem Ausmaß von 104,55 ha und für die römisch 40 mit einem Ausmaß von 187,09 ha beantragt.

1.2. Am 24. und 25.06.2010 fand auf dem Heimbetrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,49 ha festgestellt.

1.3. Am 11. und 12.10.2010 fanden auf der XXXX und der XXXX VOK statt. Dabei wurde auf der XXXX für das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 36,45 ha festgestellt. Auf derXXXXwurden keine Flächenabweichungen festgestellt.1.3. Am 11. und 12.10.2010 fanden auf der römisch 40 und der römisch 40 VOK statt. Dabei wurde auf der römisch 40 für das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 36,45 ha festgestellt. Auf derXXXXwurden keine Flächenabweichungen festgestellt.

1.4. Die Ergebnisse der auf dem Heimbetrieb der BF sowie auf der XXXX und der XXXX durchgeführten VOK berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110995006, der Antrag der BF auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2010 abgewiesen und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXXeinbehalten werde, zumal Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt wurden.1.4. Die Ergebnisse der auf dem Heimbetrieb der BF sowie auf der römisch 40 und der römisch 40 durchgeführten VOK berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110995006, der Antrag der BF auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2010 abgewiesen und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXXeinbehalten werde, zumal Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt wurden.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schreiben vom 13.05.2011 Berufung.

1.6. Mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/10-113826749, wurde der angefochtene Bescheid bestätigt.

1.7. Dagegen erhoben die BF am 17.10.2011 einen Vorlageantrag.

1.8. Die Almfutterfläche auf der XXXX wurde am 05.12.2012 auf 83,68 ha korrigiert.1.8. Die Almfutterfläche auf der römisch 40 wurde am 05.12.2012 auf 83,68 ha korrigiert.

1.9. Mit Bescheid des BMLFUW vom 08.07.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/0006-I/7/2013, wurde die Berufung vom 13.05.2011 gegen den Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110995006, abgewiesen.

1.10. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schreiben vom 21.08.2013 Beschwerde an den VwGH.

1.11. Am 19.10.2013 fand auf der XXXX eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 83,68 ha eine solche mit einem Ausmaß von 84,42 ha festgestellt.1.11. Am 19.10.2013 fand auf der römisch 40 eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 83,68 ha eine solche mit einem Ausmaß von 84,42 ha festgestellt.

1.12. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid er AMA vom 17.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120450149, der Antrag der BF auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2010 weiterhin abgewiesen und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einbehalten werde, zumal Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt wurden.1.12. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid er AMA vom 17.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120450149, der Antrag der BF auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2010 weiterhin abgewiesen und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR römisch 40 einbehalten werde, zumal Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt wurden.

Dabei wurde von 65,85 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 72,93 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 57,56 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 35,99 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 21,11 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - 65,85 Zahlungsansprüche berücksichtigend - eine Differenzfläche von 29,86 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 35,99 ha bedeuten 29,86 ha eine Abweichung von etwas mehr als 82,97 % und damit mehr als 50 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EURXXXX einbehalten werde.Dabei wurde von 65,85 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 72,93 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 57,56 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 35,99 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 21,11 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - 65,85 Zahlungsansprüche berücksichtigend - eine Differenzfläche von 29,86 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 35,99 ha bedeuten 29,86 ha eine Abweichung von etwas mehr als 82,97 % und damit mehr als 50 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EURXXXX einbehalten werde.

1.13. Dagegen erhoben die BF mit Schriftsatz vom 17.02.2014 Beschwerde.

1.14. Die auf der XXXX durchgeführte VOK berücksichtigend wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122532682, der Antrag der BF auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2010 weiterhin abgewiesen und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einbehalten werde, zumal Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt wurden.1.14. Die auf der römisch 40 durchgeführte VOK berücksichtigend wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122532682, der Antrag der BF auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2010 weiterhin abgewiesen und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR römisch 40 einbehalten werde, zumal Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt wurden.

Da die bei der VOK 2013 auf der XXXX festgestellte Abweichung auf einem der zwei Feldstücke (FS) innerhalb der Toleranz lag (75,59 ha ermittelte und 76,69 ha beantragte Fläche auf FS 7) wurde seitens der AMA der Berechnung der EBP 2010 hinsichtlich der XXXX eine Almfutterfläche von insgesamt 84,42 ha (für FS 7 beantragte 76,69 ha und für FS 3 bei der VOK ermittele 7,73 ha) - und damit für den BF eine anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 1,61 ha - zugrunde gelegt.Da die bei der VOK 2013 auf der römisch 40 festgestellte Abweichung auf einem der zwei Feldstücke (FS) innerhalb der Toleranz lag (75,59 ha ermittelte und 76,69 ha beantragte Fläche auf FS 7) wurde seitens der AMA der Berechnung der EBP 2010 hinsichtlich der römisch 40 eine Almfutterfläche von insgesamt 84,42 ha (für FS 7 beantragte 76,69 ha und für FS 3 bei der VOK ermittele 7,73 ha) - und damit für den BF eine anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 1,61 ha - zugrunde gelegt.

1.15. Mit Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2015, 2013/17/0628, wurde die Beschwerde vom 21.08.2013 gegen den Bescheid des BMLFUW vom 08.07.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/0006-I/7/2013, als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A.I.:

3.1. Beurteilungsgegenstand:

Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122532682, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 17.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120450149, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG i.V.m. Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 17.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120450149, langte am 19.02.2014 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 18.12.2014) verstrichen war.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von Paragraph 14, VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 17.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120450149, langte am 19.02.2014 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 18.12.2014) verstrichen war.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122532682, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122532682, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 17.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120450149, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 17.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120450149, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln vergleiche Spruchpunkt A.II).

Zu Spruchteil A.II.:

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehm

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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