Entscheidungsdatum
14.03.2019Norm
BSVG §2Spruch
W198 2198203-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland vom 02.05.2018, Ordnungsbegriff: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland vom 02.05.2018, Ordnungsbegriff: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. Z 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Abs. Ziffer eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.05.2018, Ordnungsbegriff:
XXXX , wurde von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland,römisch 40 , wurde von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland,
(im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.01.2017 bis 30.04.2017 in der Kranken- , Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei.(im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.01.2017 bis 30.04.2017 in der Kranken- , Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei.
Er sei daher in diesem Zeitraum, 01.01.2017 bis 30.04.2017, in der Kranken- , Unfall- und Pensionsversicherung mit dem im Bescheid genannten monatlichen Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträgen beitragspflichtig.
2. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.05.2018 fristgerecht, bei der belangten Behörde eingelangt am 24.05.2018, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Er macht im Wesentlichen geltend, dass er sich frage,
warum er nunmehr Beitrage "im Nachhinein"! zu leisten habe, wo er nie die SVA der Bauern in Anspruch genommen habe und auch keine Möglichkeit gehabt hätte, dies zu tun,
da er ja erst im Nachhinein von einer "Doppelversicherung" erfahren hätte. Er frage sich, warum er "für ein Jahr den Höchstbeitrag zu zahlen" hätte bzw., ob "der Höchstbeitrag für ein Jahr die Berechnungsgrundlage sei, obwohl er doch "seit 01.05.2017 Pensionist" sei.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde ohne Gegenäußerung sowie den Verwaltungsakt am 14.06.2018 (einlangend) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führte vom 01.01.2017 bis 30.04.2017 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von 94,1989 ha Eigengrund, 0,2902 ha Pachtgrund 3/3 und 16,0090 ha Pachtgrund 2/3 mit einem Einheitswert von insgesamt EUR 114.579,63.
Auf Grund dieser Betriebsführung war der Beschwerdeführer in der Kranken-, Pension- und Unfallversicherung nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert.
Am 01.05.2017 wurde die Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben.
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2017 auch nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) pflichtversichert und zwar von 01.01.2017 bis 30.04.2017 als Angestellter (unselbständige Erwerbstätigkeit als Dienstnehmer beim Dienstgeber XXXX GmbH) und ab 01.05.2017 als Pensionist (Alterspension bei der Pensionsversicherungsanstalt).Der Beschwerdeführer war im Jahr 2017 auch nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) pflichtversichert und zwar von 01.01.2017 bis 30.04.2017 als Angestellter (unselbständige Erwerbstätigkeit als Dienstnehmer beim Dienstgeber römisch 40 GmbH) und ab 01.05.2017 als Pensionist (Alterspension bei der Pensionsversicherungsanstalt).
Die Beitragsgrundlage nach dem ASVG (unselbständige Erwerbstätigkeit als Dienstnehmer) für Jänner 2017 bis April 2017 betrug EUR 19.920 und Sonderzahlungen in der Höhe von EUR 9.960.
Die Beitragsgrundlage nach ASVG für den Pensionsbezug für 01.05.2017 bis 31.12.2017 betrug EUR 25.283,24 und EUR 3.160,48 für die Sonderzahlungen.
Die jährliche Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2017 betrug EUR
69.720.
Für den genannten (zuvor angeführten) Gesamteinheitswert beträgt die monatliche Beitragsgrundlage nach dem BSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung für 2017 EUR 5.810,-- (Höchstbeitragsgrundlage von EUR 69.720,-- jährlich dividiert durch 12 Monate).
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere den darin enthaltenen Hauptverbandsdaten Ausdrucken, der Erklärung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Burgenland, vom 12. Februar 2018, den Daten des Bundesrechenzentrums, hinsichtlich des Finanzamtes XXXX und den dort ausgewiesenen Einheitswerten der landwirtschaftlich genutzten Flächen.Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere den darin enthaltenen Hauptverbandsdaten Ausdrucken, der Erklärung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Burgenland, vom 12. Februar 2018, den Daten des Bundesrechenzentrums, hinsichtlich des Finanzamtes römisch 40 und den dort ausgewiesenen Einheitswerten der landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Der Beschwerdeführer selbst wendet sich nicht gegen den von der belangten Behörde festgestellten wesentlichen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer legt sohin nicht dar (und es ist auch sonst nicht ersichtlich), welche konkrete Feststellung bekämpft werden soll oder welche "tatsächlichen Gegebenheiten" - über den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt hinaus - für eine abschließende rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles notwendig seien.
Dass der Beschwerdeführer Unfallversicherungsbeiträge zu leisten hatte wird von ihm selbst in der Beschwerde außer Streit gestellt ("In meiner Nebentätigkeit als Landwirt, hatte ich lediglich Unfallversicherungsbeiträge zu leisten."), sodass davon ausgegangen werden kann, dass er sich nicht gegen eine Beitragspflicht sowie die diesbezüglich ermittelten Beiträge der belangten Behörde zur Unfallversicherung für 2017 beschwert.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Es handelt sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Es handelt sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Anzuwendende Rechtsbestimmungen:
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) und (2) BSVG (idF BGBl. I Nr. 7/2018) lauten auszugsweise:Paragraph 2, (1) und (2) BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2018,) lauten auszugsweise:
Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. [...]1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. [...]
2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. [...]2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. [...]
Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
§ 3. (1) und (2) BSVG (idF BGBl. I Nr. 135/2009) lauten auszugsweise:Paragraph 3, (1) und (2) BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) lauten auszugsweise:
§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:Paragraph 3, (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:
1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;1. die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a bezeichneten Personen;
2.[...]
(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.(2) Die Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.
Beitragsgrundlage
§ 23. BSVG (1), (2), (3), (4), (5) (idF BGBl. I Nr. 162/2015) lauten auszugsweise:Paragraph 23, BSVG (1), (2), (3), (4), (5) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,) lauten auszugsweise:
(1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen(1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2.