TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/14 W159 2208961-1

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Veröffentlicht am 14.03.2019
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Entscheidungsdatum

14.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 15b heute
  2. AsylG 2005 § 15b gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W159 2208961-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018, Zahl 1206702208-180883683, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018, Zahl 1206702208-180883683, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 15b, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie 46 und 55 Abs. 1-3 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 15 b, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie 46 und 55 Absatz eins -, 3, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Guinea, gelangte (spätestens) am 18.09.2018 in das österreichische Bundesgebiet und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am Tag der Antragstellung von einem Organ der Landespolizeidirektion (LPD) Niederösterreich einer niederschriftlichen Erstbefragung zugeführt wurde. Dort gab er zu seinen Fluchtgründen soweit wesentlich an, er sei während seines Studiums in Marokko zum Christentum übergetreten. Nach seiner Rückkehr nach Guinea sei er deshalb von seiner Familie bedroht worden, weil alle seine Familienmitglieder Moslems seien, sein Vater sei sogar Muezzin. Deshalb habe er das Land verlassen.

Mit undatierter Verfahrensanordnung "gem. § 15b AsylG 2005 iVm § 7 Abs. 1 VwGVG", Zahl 1206702208 - 180883683/BMI-EAST_OST, trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Beschwerdeführer auf, ab dem 05.10.2018 im Quartier XXXX Unterkunft zu nehmen.Mit undatierter Verfahrensanordnung "gem. Paragraph 15 b, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG", Zahl 1206702208 - 180883683/BMI-EAST_OST, trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Beschwerdeführer auf, ab dem 05.10.2018 im Quartier römisch 40 Unterkunft zu nehmen.

Am 10.10.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA, Erstaufnahmestelle (EASt) Ost, niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen brachte er hiebei vor, katholischer Christ zu sein und der Volksgruppe der Malenke anzugehören. In Österreich beziehe er Grundversorgung und leiste "Remunerantendienste". Seine gesamte Familie befinde sich in Guinea, zu ihr habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr. Verwandte habe er im österreichischen Bundesgebiet nicht, er habe aber einen Freund, der Asylwerber sei.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in Marokko gewesen und habe dort studiert. Dort habe er seine Religion gewechselt. Deshalb hätten sich Jugendliche in seinem Stadtviertel in Marokko aggressiv gegenüber dem Beschwerdeführer verhalten, wovon er noch Narben trage. Nach seiner Rückkehr nach Guinea habe sein Vater den Beschwerdeführer gefragt, woher er die Narben habe. Der Beschwerdeführer habe seine Konversion vor seinen Eltern nicht mehr verheimlicht. Sein Vater habe sich aggressiv gegenüber dem Beschwerdeführer verhalten und in der Moschee verkündet, dass der Beschwerdeführer nicht mehr sein Sohn sei. Der Beschwerdeführer habe erkannt, dass die Bedrohungen tatsächlich vorhanden seien und er sei in eine katholische Kirche in seinem Stadtviertel geflohen, wo er den Leuten von seinem Problem erzählt habe. Diese hätten ihm mit seinem Reisepass geholfen, ein Visum zu organisieren und nach Europa zu reisen.

Der Beschwerdeführer sei im Juni 2017 in XXXX katholisch getauft worden. Einen Taufvorbereitungskurs habe er nicht besucht.Der Beschwerdeführer sei im Juni 2017 in römisch 40 katholisch getauft worden. Einen Taufvorbereitungskurs habe er nicht besucht.

Was mit dem letzten Abendmahl gemeint sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Jesus sei ein Prophet gewesen. Wie viele Apostel es gegeben habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Die wichtigsten römisch-katholischen Feiertage seien Ostern und der 24.12. - die Geburt Jesu. Was zu Ostern gefeiert werde, wisse der Beschwerdeführer nicht. "Auferstehung" bedeute, wenn die Welt zu Ende ginge, lasse Jesus seine Anhänger wieder auferstehen.

Nach einer Reihe von Fragen zur Chronologie seiner Aufenthalte in Marokko und Guinea und seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, es nicht in Erwägung gezogen zu haben, innerhalb seines Heimatlandes auszuweichen. Er habe befürchtet, dass ihn sein Vater auch in anderen Landesteilen finden würde. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, wieder von seinen Eltern bedroht zu werden.

Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.10.2018 wies das BFA, Regionaldirektion (RD) Niederösterreich, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea ab (Spruchpunkt II.), erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt III.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und sprach aus, dass gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt IV.) und führte unter Spruchpunkt V. folgendes aus: "Gemäß § 15b Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde Ihnen aufgetragen ab 1206702208-180883683s in folgendem Quartier Unterkunft zu nehmen: XXXX ", wobei das dazu eingefügte Sprachmodul lautet: "En application de l'Art. 15b paragraphe 1 de la loi de l'asile 2005, vous avez l'obligationMit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.10.2018 wies das BFA, Regionaldirektion (RD) Niederösterreich, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und sprach aus, dass gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt römisch vier.) und führte unter Spruchpunkt römisch fünf. folgendes aus: "Gemäß Paragraph 15 b, Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde Ihnen aufgetragen ab 1206702208-180883683s in folgendem Quartier Unterkunft zu nehmen: römisch 40 ", wobei das dazu eingefügte Sprachmodul lautet: "En application de l'"Art". 15b paragraphe 1 de la loi de l'asile 2005, vous avez l'obligation

d'accepter l'hébergement suivant du 10.10.2018: . . ."

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Guinea getroffen. Beweiswürdigend führte das BFA insbesondere aus, dass aufgrund der vielen Ungereimtheiten im Fluchtvortrag des Beschwerdeführers das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet werde.

Rechtlich begründend führte das BFA zu Spruchpunkt I. insbesondere aus, eine asylrelevante Verfolgung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können.Rechtlich begründend führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere aus, eine asylrelevante Verfolgung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können.

Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, seinem Vorbringen habe eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK, des 6. oder 13. ZPMRK nicht entnommen werden können. Es sei anzunehmen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich sei, in seinem Heimatland existentiell wieder Fuß zu fassen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA aus, seinem Vorbringen habe eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK, des 6. oder 13. ZPMRK nicht entnommen werden können. Es sei anzunehmen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich sei, in seinem Heimatland existentiell wieder Fuß zu fassen.

Zu Spruchpunkt III. führte das BFA aus, im Falle des Beschwerdeführers seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass Gründe für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG 2005 vorlägen. Der Beschwerdeführer habe keine nahen Angehörigen in Österreich, es läge somit kein Familienleben vor. Es bestünden auch keine sonstigen nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Da dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das BFA aus, im Falle des Beschwerdeführers seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass Gründe für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach Paragraph 57, AsylG 2005 vorlägen. Der Beschwerdeführer habe keine nahen Angehörigen in Österreich, es läge somit kein Familienleben vor. Es bestünden auch keine sonstigen nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Da dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Zu Spruchpunkt IV. führte das BFA aus, die vorgebrachten Verfolgungsgründen wiesen selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz auf, sodass einer Beschwerde gegen den Bescheid gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei und gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das BFA aus, die vorgebrachten Verfolgungsgründen wiesen selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz auf, sodass einer Beschwerde gegen den Bescheid gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei und gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Zu Spruchpunkt V. führte das BFA aus, gem. § 15b Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 habe das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Anordnung der Unterkunftnahme abzusprechen.Zu Spruchpunkt römisch fünf. führte das BFA aus, gem. Paragraph 15 b, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 habe das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Anordnung der Unterkunftnahme abzusprechen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde. Neben einer Wiederholung des behaupteten Sachverhaltes führt die Beschwerde soweit hier noch wesentlich aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers stelle sehr wohl einen Fluchtgrund iSd GFK dar. In eventu werde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gestellt, weil dem Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung nach Guinea eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt mit sich brächte und die Gefahr bestünde, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten würde. Im Falle seiner Rückkehr nach Guinea wäre er einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde. Neben einer Wiederholung des behaupteten Sachverhaltes führt die Beschwerde soweit hier noch wesentlich aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers stelle sehr wohl einen Fluchtgrund iSd GFK dar. In eventu werde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gestellt, weil dem Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung nach Guinea eine reale Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK drohe und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt mit sich brächte und die Gefahr bestünde, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten würde. Im Falle seiner Rückkehr nach Guinea wäre er einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.

Mit hg. Teilerkenntnis vom 09.11.2018, W159 2208961-1/3E, wurde Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.Mit hg. Teilerkenntnis vom 09.11.2018, W159 2208961-1/3E, wurde Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 29.01.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Vertreter des Vereins Menschenrechte Österreich erschien. Ein Behördenvertreter erschien nicht.

Der Beschwerdeführer hielt sein Vorbringen aufrecht, korrigierte aber dahingehend, dass ihm keine katholische, sondern eine reformierte Kirche dabei geholfen habe, nach Österreich zu kommen. Er stamme aus der Stadt Conakry, gehöre den Malinke an und sei katholischen Glaubens. Er glaube, dass er Papst Vertreter von Jesus Christus auf Erden sei.

Zuerst habe der Beschwerdeführer in Guinea und dann in Marokko gelebt. Der Beschwerdeführer sei zwölf Jahre in die Schule gegangen und habe die Matura gemacht. Im Februar 2017 sei er zum Studieren nach Marokko gegangen. Er habe drei bis vier Monate Informatik studiert.

Mit staatlichen Organen oder Behörden habe der Beschwerdeführer in Guinea keine Probleme gehabt.

Der Vater des Beschwerdeführers habe von seinen Kindern verlangt, streng islamisch zu sein, aber sie hätten ihm nicht alle gefolgt, weil sie sehr viele Kinder gewesen seien. Zum Christentum sei der Beschwerdeführer über einen Freund Namens Christophe gekommen. Was ihn genau am Christentum fasziniere, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe nie den Mut gehabt, mit seinen Eltern drüber zu sprechen.

Der Beschwerdeführer sei seit seiner Kindheit von Christen umgeben gewesen. Sein bester Freund sei Christ gewesen, sie seien zusammen aufgewachsen.

Zu seiner Taufe befragt, gab der Beschwerdeführer an, es sei an einem Sonntag gewesen. Er sei mit seinem Freund Christophe zu dem Mann gegangen, der dem Beschwerdeführer konvertiert habe. Dieser habe dem Beschwerdeführer eine Bibel gegeben und ihm gesagt, er sollte die Bibel lesen, damit er alle Informationen über die Religion habe. Der Beschwerdeführer habe dann an der Messe teilgenommen, es sei seine erste Messe bei dem Mann gewesen. Schon als Kind sei er auf anderen Messen gewesen.

Zu seiner Taufzeremonie befragt, gab der Beschwerdeführer an, der Mann der ihn getauft habe, habe keine fixe Kirche gehabt. Er habe einen Saal gemietet gehabt. Der Mann habe den Beschwerdeführer gefragt, wieso er konvertieren wolle, ihm Ratschläge und eine Bibel gegeben, damit der Beschwerdeführer diese lesen könne. Er habe dann an der Messe teilgenommen und mit den Leuten gebetet. Dann sei er mit der Bibel nachhause gegangen.

Befragt, ob der Beschwerdeführer mit Wasser übergossen oder in Wasser untergetaucht worden sei, verneinte er dies. Einen Taufschein oder dergleichen habe der Beschwerdeführer auch nicht.

Befragt zu Jesus gab der Beschwerdeführer an, dieser sei der Sohn Gottes. Er sei auch ein Gesandter, ein Prophet, dessen Mission es gewesen sei, den ungläubigen Leuten den richtigen Weg zu zeigen. Er habe auch Apostel gehabt. Diese hätten ihn begleitet und mit ihm gemeinsam die Nachrichten überbracht. Er sei der einzige Sohn seiner Mutter, Maria, gewesen, sein Vater sei Josef gewesen. Jesus habe nicht fliehen müssen. Er habe eine Mission zu erfüllen gehabt, nämlich die Menschen von ihren Sünden zu befreien. Er habe gesagt, dass er schon existiert habe, bevor die Menschen erschaffen worden seien und dass er auf die Erde gekommen sei, um die Menschen von ihren Sünden zu befreien. Er habe auch vorhergesehen, dass er sterben werde. Deswegen sei er auf die Erde gekommen.

Jesus habe auch Wunder bewirkt. Er habe Blinde sehend gemacht und er habe Hungrigen Essen gegeben. Er habe viele Wunder bewirkt. Er habe z. B. auch Fischern geholfen, einen reichen Fang zu machen.

Zu den Umständen des Todes Jesu befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei gekreuzigt worden. Nach einigen Tagen sei er wieder auferstanden und habe seinen Aposteln gesagt, dass er unsterblich sei.

Was zu Pfingsten gefeiert werde, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sakramente kenne er keine. Befragt, welche Gebete er kenne, gab der Beschwerdeführer an: "Im Namen des Vaters, des Sohnes, des Heiligen Geistes, Amen."

Im Islam gebe es zu viele Anforderungen, auch Anforderungen an das Verhalten. Die Moslems würden glauben, sie stünden höher als die Christen. Jesus Christus komme im Islam nicht vor.

Befragt nach seinen Problemen in Marokko gab der Beschwerdeführer an, er sei wegen seiner Konversion von einer Gruppe junger Leute geschlagen und als Satan beschimpft worden.

Zurück in Guinea - der Beschwerdeführer habe ein Rückflugticket gehabt - habe der Beschwerdeführer seinem Vater von seiner Konversion erzählt. Dieser habe den Beschwerdeführer mit einem Gefäß zum rituellen Händewaschen geschlagen. Er habe den Beschwerdeführer geschimpft, islamische Verse zitiert und gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr sein Sohn sei. Da der Vater des Beschwerdeführers Probleme mit seinem Blutdruck gehabt habe, habe er ihm nicht mehr gegenüberstehen wollen. Er sei am Abend zu einem Freund gegangen. Als er nachhause gekommen sei, sei der Beschwerdeführer wieder vom Vater bedroht worden. Es sei klar gewesen, dass der Beschwerdeführer das nicht mehr ertragen könne. Er habe ein bisschen Gepäck und seinen Reisepass genommen und sei dann zu einer Kirche in seinem Viertel gegangen, wo er sich zehn bis elf Monate aufgehalten habe.

Der Ausreisegrund sei die Drohung seines Vaters gewesen, dass er den Beschwerdeführer umbringen würde, würde er noch länger zuhause bleiben. Die Mitglieder der Kirche hätten dem Beschwerdeführer geholfen, auszureisen.

Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr nach Guinea. Er wolle nicht, dass seine Familie wisse, wohin er geflohen sei. Zu seiner Gesundheit befragt, gab er an, er habe sich am Anfang extrem große Sorgen gemacht, jetzt mache er Sport um das zu vergessen. In Österreich mache er nichts, er sei in diesem Camp. Deutschkurse habe er noch nicht besucht, er versuche, sich mit seinem Handy Deutsch beizubringen. Seit er hier eingereist sei, habe er mit niemandem Kontakt, eine Kirche oder einen Gottesdienst habe er noch nicht besucht. Er habe nicht die Erlaubnis, hinauszugehen.

Nach Guinea wolle er nicht zurück, weil er dort auf der Straße sei. Er könne auch nicht in einer anderen Region Guineas Aufenthalt nehmen, weil dann die Eltern kontaktiert würden. Sie könnten entscheiden, ob man zurückkehren soll. Wenn seine Familie auch christlich wäre, würde der Beschwerdeführer zurückkehren. Würde der Beschwerdeführer zurückkehren, wäre sein Leben beendet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt, festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt, festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Guinea und gehört der Volksgruppe der Malinke an. Er wurde am XXXX in Conakry geboren. Er besuchte von zwölf Jahre die Schule bis zur Matura und studierte drei Monate Sprachwissenschaften und drei bis vier Monate Informatik. Der Beschwerdeführer hat 13 Geschwister, wobei von diesen eines gestorben ist. Diese halten sich, ebenso wie seine Eltern, in Guinea auf.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Guinea und gehört der Volksgruppe der Malinke an. Er wurde am römisch 40 in Conakry geboren. Er besuchte von zwölf Jahre die Schule bis zur Matura und studierte drei Monate Sprachwissenschaften und drei bis vier Monate Informatik. Der Beschwerdeführer hat 13 Geschwister, wobei von diesen eines gestorben ist. Diese halten sich, ebenso wie sei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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