TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/19 W124 2215487-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2019
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Entscheidungsdatum

19.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W124 2215487-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 53, 55 und 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 53, 55 und 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF als Fluchtgrund an, dass es in seiner Heimatstadt einen Guru geben würde, der gegen seine Religion sei. Dieser habe sehr viele Anhänger. Es habe mehrmals Auseinandersetzungen zwischen den Sikhs und den Anhängern von diesem Guru gegeben. Da der BF ein Sikh sei, sei er von den Leuten Angegriffen worden. Er habe Angst vor diesen Leuten bekommen und habe beschlossen Indien zu verlassen.

1.3. Am XXXX fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm:1.3. Am römisch 40 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm:

(.......)

F: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?

A: Ja.

F: Stehen Sie momentan in ärztlicher Betreuung, Behandlung oder Therapie?

A: Nein

Welche Schule haben Sie besucht oder haben Sie eine Ausbildung absolviert? Wenn ja, wie lange und welcher Art?

A: Ich habe die 10 Klasse der Grundschule absolviert.

F: Welchen Beruf haben Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt?

A: Als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft meines Vaters.

F: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

A: Nein

F: Haben Sie Angehörige in Ihrem Heimatland? Wenn ja, welche und wo halten sich diese auf?

A: Meine Mutter, mein Vater und meine Schwester sind in XXXX . Nachgefragt sonst habe ich keine Verwandten.A: Meine Mutter, mein Vater und meine Schwester sind in römisch 40 . Nachgefragt sonst habe ich keine Verwandten.

F: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt?

A: Mein Vater unterstützt meine Familie finanziell, indem er als Hilfsarbeiter arbeitet. Er arbeitet auf einer Landwirtschaft. Nachgefragt er hat keine Landwirtschaft.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten im Heimatland? Wenn ja, welches Ausmaß:

A: Nein.

F: Wann hatten Sie zuletzt mit jemand aus Ihrem Herkunftsland Kontakt?

A: Ich hatte seit der Flucht keinen Kontakt.

F: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A: Ich habe als Hilfsarbeiter gearbeitet.

F: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

A: Ich erhalte gar nichts. Nachgefragt ich habe hier einen Freund kennen gelernt er hilft mir ab und zu.

F: Wie hilft er ihnen?

A: Er gibt mir essen. Finanziell unterstützt er mich nicht.

F: Wie heißt Ihr Freund?

A: XXXX .A: römisch 40 .

F: Sind Sie arbeitsfähig? Was würden Sie gerne arbeiten?

A: Ich würde jede Arbeit verrichten die ich bekommen würde.

F: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

A: am XXXXA: am römisch 40

F. Wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Vor 2 Monaten cirka.

F: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? Wie oft sehen Sie diese?

A: Nein

F: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!

A: Nein.

F: Warum stellen Sie einen Asylantrag?

A: Ich möchte hier leben.

F: Ist das Ihr einziger Fluchtgrund?

A: Ja.

F: Ich glaube Ihnen, dass Sie hier leben möchten. Dies ist allerdings kein Asylgrund. Haben Sie Angst vor einer Verfolgung in Indien?

A: Ich habe in Indien Angst um mein Leben, da ich ein Sikh bin und diese werden in Indien verfolgt.

F: Warum haben Sie gerade vorhin angegeben, dass Sie hier nur leben möchten?

A: Da ich Angst um mein Leben habe.

F: Sprechen Sie hierbei um die allgemeinen Probleme betreffend der Sikhs und der Regierung oder betrifft es Sie persönlich?

A: Die Sikhs werden generell verfolgt und belästigt.

F: Gibt es konkrete Vorfälle Ihrer Person betreffend?

A: Zu einem Vorfall kam es noch nicht, aber ich wurde bedroht.

F: Wurden Sie persönlich verfolgt?

A: Nur der Vorfall beim Tempel. Ich stand ganz vorne und wurde daher bedroht.

F: Von wem wurden Sie bedroht?

A: XXXX dies ist eine mächtige Person die gegen die Sikhs ist.A: römisch 40 dies ist eine mächtige Person die gegen die Sikhs ist.

F: Wie, wo und wann wurden Sie bedroht?

A: Als ich in den Sikh Tempel gegangen bin, gab es einen Vorfall. Nachgefragt- Dieser XXXX hat sehr viele Mitglieder er hat diese zu unserem Tempel geschickt und Unruhe gestiftet.A: Als ich in den Sikh Tempel gegangen bin, gab es einen Vorfall. Nachgefragt- Dieser römisch 40 hat sehr viele Mitglieder er hat diese zu unserem Tempel geschickt und Unruhe gestiftet.

F: Wann war der Vorfall, was meinen Sie mit Unruhe stiften?

A: Das war vor cirka 2 Monaten, er möchte die Sikhs zu Nichte machen und hat seinen Anhängern gesagt Sie sollen uns schlagen.

F: Wurden Sie geschlagen?

A: Ja und sie haben mich mit dem Tod bedroht.

F: Wo war der Vorfall?

A: In XXXX .A: In römisch 40 .

F: Schildern Sie den Vorfall nochmal genau? Welche Personen waren anwesend und wo genau war das?

A: Ich kenne die Namen nicht. Nachgefragt Es waren sehr viele Leute beteiligt. Nachgefragt: Es war in XXXX auf der Hauptstraße.A: Ich kenne die Namen nicht. Nachgefragt Es waren sehr viele Leute beteiligt. Nachgefragt: Es war in römisch 40 auf der Hauptstraße.

F: Bezüglich des Vorfalls können Sie Sikhs namentlich nennen die involviert waren?

A: An die Namen kann ich mich nicht erinnern, es waren sehr viele. Wir haben uns nur gewehrt man schaut nicht wer das ist und wer nicht.

F: Wie hat der Vorfall genau begonnen?

A: Das war nichts Neues, dass dieser XXXX gegen die Sikhs war. Er hat immer wieder Unruhe gestiftet. An diesem Tag ist er plötzlich mit seinen Anhängern gekommen hat uns geschlagen, belästigt und bedroht.A: Das war nichts Neues, dass dieser römisch 40 gegen die Sikhs war. Er hat immer wieder Unruhe gestiftet. An diesem Tag ist er plötzlich mit seinen Anhängern gekommen hat uns geschlagen, belästigt und bedroht.

F: Haben Sie XXXX persönlich gesehen, war er auch an dem Vorfall beteiligt?F: Haben Sie römisch 40 persönlich gesehen, war er auch an dem Vorfall beteiligt?

A: Ja, ich habe ihn gesehen. Seine Angehörigen waren bei dem Vorfall anwesend. Er kommt nicht persönlich, er schickt immer seine Angehörigen.

F: Wo haben sie XXXX gesehen?F: Wo haben sie römisch 40 gesehen?

A: In XXXX . Nachgefragt Auf der Hauptstraße als er begonnen hat die Leute zu den Sikhs zu schicken, da habe ich Ihn gesehen.A: In römisch 40 . Nachgefragt Auf der Hauptstraße als er begonnen hat die Leute zu den Sikhs zu schicken, da habe ich Ihn gesehen.

F: Können Sie XXXX beschreiben?F: Können Sie römisch 40 beschreiben?

A: Er hat lange Haare und einen Bart. Er sieht aus wie ein typischer Baba.

F: Wie endete der Vorfall?

A: Sie haben mich geschlagen belästigt und bedroht. Ich musste entkommen und bin deswegen hierher geflüchtet.

F: Wie sind Sie entkommen?

A: Als sie mich mit dem Tod bedroht haben bin ich weggerannt, ich hatte Angst um mein Leben.

F: Wie sind Sie genau entkommen?

A: Ich habe Auswege gesucht und bin entkommen.

F: Haben Sie sich an die Behörde gewandt?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Die Polizei ist auch gegen die Sikhs und unterstützt XXXX .A: Die Polizei ist auch gegen die Sikhs und unterstützt römisch 40 .

F: Haben Sie betreffend den Vorfall Beweismittel?

A: Hier habe ich keine Beweismittel, wenn dann in Indien.

F: Können Sie diese besorgen? Wie lange brauchen Sie dafür?

A: Ja, ich kann sie herschicken lassen, aber ich brauche 1 oder 2 Monate Zeit.

F: Warum würde das so lange dauern die Beweismittel herzuschicken?

A: Ich muss jemanden fragen, der es mir herschickt.

F: Mit Telefon und Internet würde es bestimmt schnell gehen jemanden anzurufen?

A: Ich muss zuerst jemanden anrufen und dieser wird es mir dann mit der Post schicken das dauert.

F: Indien verfügt über eine Fläche von 3.287.491[1] km², 1.339.180.000. Einwohner und keine Meldepflicht. Sie hätten in Indien jederzeit in eine andere Provinz ziehen können.

A: Es ist sehr leicht in Indien jemanden aufzusuchen, wenn man gute Kontakte hat, meine Feinde haben gute Kontakte.

F: Wie soll man Sie ohne Meldepflicht finden. Indien ist groß und hat sehr viele Einwohner?

A: Doch man kann Leute finden, wenn man gute Kontakte und Angehörige hat. XXXX hatte beides.A: Doch man kann Leute finden, wenn man gute Kontakte und Angehörige hat. römisch 40 hatte beides.

F: In Indien gibt es einen Bezirk namens Punjab, in diesem Bezirk leben die meisten Sikhs. Warum sind Sie nicht dorthin geflohen?

A: Ich kann nicht nach Punjab.

F: Warum nicht?

A: Ich hatte Angst, dass seine Angehörigen auch dort sein könnten.

F: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen zur Lage in Indien vor. Diese können Ihnen jetzt ausgefolgt werden und Sie können binnen einer Woche eine Stellungnahme abgeben. Möchten Sie diese ausgefolgt bekommen?

A: Frage soll wiederholt werden. Dolmetscher wiederholt Frage. Ich möchte LFST nicht ausgefolgt bekommen.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt e zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

A: Ich habe alles gesagt.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

A: Ja.

F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Sie haben keine asylrelevanten Gründe vorgebracht. Weiters haben Sie eine innerstaatliche Fluchtalternative mit Punjab. Was möchten Sie dazu angeben?

A: Nein, ich habe Angst um mein Leben, auch dort.

(.......)

1.3. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ebenso wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei. (Spruchpunkt III.)1.3. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ebenso wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. (Spruchpunkt römisch drei.)

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen eingeräumt ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung freiwillig auszureisen (Spruchpunkt IV.).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen eingeräumt ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung freiwillig auszureisen (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF von Anhängern des Guru XXXX geschlagen worden sei. Dieser habe einige seiner Anhänger zu dem Sikh Tempel auf der Hauptstraße in XXXX geschickt, um die Sikhs vom Tempel zu schlagen. Der BF sei bei diesem Vorfall ganz vorne gestanden und dabei bedroht worden. Er habe sich nicht an die Behörden gewandt, weil die Polizei auch gegen die Sikhs gewesen sei und XXXX unterstützt hätten. Die Aussagen des BF hätten sich auf eine generelle Verfolgung der Volksgruppe bezogen. Diesem Vorbringen sei jede Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Außerdem habe der BF sein Vorbringen nicht glaubhaft schildern können.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF von Anhängern des Guru römisch 40 geschlagen worden sei. Dieser habe einige seiner Anhänger zu dem Sikh Tempel auf der Hauptstraße in römisch 40 geschickt, um die Sikhs vom Tempel zu schlagen. Der BF sei bei diesem Vorfall ganz vorne gestanden und dabei bedroht worden. Er habe sich nicht an die Behörden gewandt, weil die Polizei auch gegen die Sikhs gewesen sei und römisch 40 unterstützt hätten. Die Aussagen des BF hätten sich auf eine generelle Verfolgung der Volksgruppe bezogen. Diesem Vorbringen sei jede Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Außerdem habe der BF sein Vorbringen nicht glaubhaft schildern können.

Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft machen habe können, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung i.S.d. Art 1 Abs. A Z 2 GFK drohen würde oder dieser einer wohlbegründeten Furcht ausgesetzt sei. Des weiteres sei jedenfalls davon auszugehen, dass allein schon auf Grund der Größe und Bevölkerungszahl seines Heimatstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF sich in einem anderen Landesteil von Indien, der vom Ausland aus leicht erreichbar sei, niederlassen könne (Spruchpunkt I.).Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft machen habe können, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK drohen würde oder dieser einer wohlbegründeten Furcht ausgesetzt sei. Des weiteres sei jedenfalls davon auszugehen, dass allein schon auf Grund der Größe und Bevölkerungszahl seines Heimatstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF sich in einem anderen Landesteil von Indien, der vom Ausland aus leicht erreichbar sei, niederlassen könne (Spruchpunkt römisch eins.).

Aus den Angaben des BF habe sich ergeben, dass dieser gesund und im arbeitsfähigen Alter sein würde. Es sei daher davon auszugehen und dem BF auch zumutbar, dass er sich im Falle einer Rückkehr eine neue Existenz aufbauen könne und diesem keinesfalls die völlige Entziehung seiner Existenzgrundlage drohen würde. Auch auf Grundlage der Länderfeststellungen sei jedenfalls anzunehmen, dass dieser seine existenziellen Grundbedürfnisse so wie auch vor seiner Ausreise aus eigener Kraft durch selbständige Arbeit sichern könne. Zudem verfüge er im Heimatland über familiäre Anknüpfungspu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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