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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache der D Gesellschaft mbH in Fürnitz, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1220 Wien, Stadlauer Straße 39/I/Top 12, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 3. November 2017, Zl. RV/7200223/2013, betreffend Einfuhrumsatzsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug eine nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b) des Zollkodex in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandene Einfuhrumsatzsteuer, zu welcher die revisionswerbende GesmbH (Revisionswerberin) als Gesamtschuldner nach § 71a ZollR-DG herangezogen wurde, mit einem Betrag von rund 800.000 EUR fest und wies die Beschwerde gegen den vor ihm bekämpften Bescheid des Zollamtes im Übrigen als unbegründet ab. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug eine nach Artikel 204, Absatz eins, Buchstabe b) des Zollkodex in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG entstandene Einfuhrumsatzsteuer, zu welcher die revisionswerbende GesmbH (Revisionswerberin) als Gesamtschuldner nach Paragraph 71 a, ZollR-DG herangezogen wurde, mit einem Betrag von rund 800.000 EUR fest und wies die Beschwerde gegen den vor ihm bekämpften Bescheid des Zollamtes im Übrigen als unbegründet ab. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 26. November 2018, E 4495/2017-6, die Behandlung der vor ihm dagegen erhobenen Beschwerde ab.
3 Die sodann erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
4 Die Revisionswerberin führt in ihrem Revisionsschriftsatz unter Punkt III. Rechtzeitigkeit aus: 4 Die Revisionswerberin führt in ihrem Revisionsschriftsatz unter Punkt römisch drei. Rechtzeitigkeit aus:
"Das angefochtene Erkenntnis wurde uns am 17.11.2017 zugestellt. Dieses Erkenntnis hat die RW am 29.12.2017 mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen.
Anlage 1.
Der VfGH hat mit Beschluss vom 26.11.2018, E 4495/2017-6, zugestellt am 4.12.2018, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Anlage 2.
Darum ist diese, heute zur Post gegebene Revision rechtzeitig, da die Revisionsfrist von sechs Wochen erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses des VwGH (sic !) zu laufen beginnt (§ 26 Abs. 4 VwGG)."Darum ist diese, heute zur Post gegebene Revision rechtzeitig, da die Revisionsfrist von sechs Wochen erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses des VwGH (sic !) zu laufen beginnt (Paragraph 26, Absatz 4, VwGG)."
5 Nach Art. 144 Abs. 3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof, wenn er findet, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinne des Abs. 1 leg. cit. nicht verletzt wurde, auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. 5 Nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG hat der Verfassungsgerichtshof, wenn er findet, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinne des Absatz eins, leg. cit. nicht verletzt wurde, auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
6 Nach § 87 Abs. 3 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde oder ihrer Abweisung, wenn ein darauf abzielender Antrag des Beschwerdeführers gestellt worden ist, auszusprechen, dass die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird. Wird der Antrag bis zur Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde gestellt, hat der Verfassungsgerichtshof, wenn dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wird, hingegen der Referent diesen Ausspruch vorzunehmen. 6 Nach Paragraph 87, Absatz 3, VfGG hat der Verfassungsgerichtshof im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde oder ihrer Abweisung, wenn ein darauf abzielender Antrag des Beschwerdeführers gestellt worden ist, auszusprechen, dass die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird. Wird der Antrag bis zur Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde gestellt, hat der Verfassungsgerichtshof, wenn dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wird, hingegen der Referent diesen Ausspruch vorzunehmen.
7 § 26 VwGG lautet auszugsweise: 7 Paragraph 26, VwGG lautet auszugsweise:
"§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen Sie beginnt:
1. In den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;1. In den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;
.....
8 Die Revisionswerberin verweist zur Darlegung der Rechtzeitigkeit ihrer Revision ausdrücklich auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2018, E 4495/2017-6. Sie übersieht dabei aber, dass dieser Beschluss die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde und nicht auch die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausspricht.
9 Weder aus dem Vorbringen der Revisionswerberin im Revisionsschriftsatz noch aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Verfassungsgerichtshof einen Abtretungsbeschluss nach § 87 Abs. 3 VfGG gefasst hätte oder dass die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt worden wäre. 9 Weder aus dem Vorbringen der Revisionswerberin im Revisionsschriftsatz noch aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Verfassungsgerichtshof einen Abtretungsbeschluss nach Paragraph 87, Absatz 3, VfGG gefasst hätte oder dass die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt worden wäre.
10 Der Tatbestand des § 26 Abs. 4 VwGG erfordert die Abtretung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG und die Zustellung eines Beschlusses nach § 87 Abs. 3 VfGG. Im Revisionsfall fehlt es an einer Abtretung und an einem solchen Beschluss. 10 Der Tatbestand des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG erfordert die Abtretung der Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG und die Zustellung eines Beschlusses nach Paragraph 87, Absatz 3, VfGG. Im Revisionsfall fehlt es an einer Abtretung und an einem solchen Beschluss.
11 Die Rechtzeitigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision richtet sich daher ausschließlich nach § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG. 11 Die Rechtzeitigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision richtet sich daher ausschließlich nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG.
12 Die mit der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes am 17. November 2017 beginnende Revisionsfrist endete demnach mit Ablauf des 29. Dezember 2017. Die mit 15. Jänner 2019 datierte außerordentliche Revision ist somit verspätet.
13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 13 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 26. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160077.L00Im RIS seit
09.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019