TE Vwgh Beschluss 2019/3/26 Ra 2019/16/0077

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Veröffentlicht am 26.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
VerfGG 1953 §87 Abs3
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §26 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache der D Gesellschaft mbH in Fürnitz, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1220 Wien, Stadlauer Straße 39/I/Top 12, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 3. November 2017, Zl. RV/7200223/2013, betreffend Einfuhrumsatzsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug eine nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b) des Zollkodex in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandene Einfuhrumsatzsteuer, zu welcher die revisionswerbende GesmbH (Revisionswerberin) als Gesamtschuldner nach § 71a ZollR-DG herangezogen wurde, mit einem Betrag von rund 800.000 EUR fest und wies die Beschwerde gegen den vor ihm bekämpften Bescheid des Zollamtes im Übrigen als unbegründet ab. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 26. November 2018, E 4495/2017-6, die Behandlung der vor ihm dagegen erhobenen Beschwerde ab.

3 Die sodann erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

4 Die Revisionswerberin führt in ihrem Revisionsschriftsatz unter Punkt III. Rechtzeitigkeit aus:

"Das angefochtene Erkenntnis wurde uns am 17.11.2017 zugestellt. Dieses Erkenntnis hat die RW am 29.12.2017 mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen.

Anlage 1.

Der VfGH hat mit Beschluss vom 26.11.2018, E 4495/2017-6, zugestellt am 4.12.2018, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Anlage 2.

Darum ist diese, heute zur Post gegebene Revision rechtzeitig, da die Revisionsfrist von sechs Wochen erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses des VwGH (sic !) zu laufen beginnt (§ 26 Abs. 4 VwGG)."

5 Nach Art. 144 Abs. 3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof, wenn er findet, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinne des Abs. 1 leg. cit. nicht verletzt wurde, auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

6 Nach § 87 Abs. 3 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde oder ihrer Abweisung, wenn ein darauf abzielender Antrag des Beschwerdeführers gestellt worden ist, auszusprechen, dass die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird. Wird der Antrag bis zur Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde gestellt, hat der Verfassungsgerichtshof, wenn dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wird, hingegen der Referent diesen Ausspruch vorzunehmen.

7 § 26 VwGG lautet auszugsweise:

"§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen Sie beginnt:

1. In den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;

.....

(4) Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG."

8 Die Revisionswerberin verweist zur Darlegung der Rechtzeitigkeit ihrer Revision ausdrücklich auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2018, E 4495/2017-6. Sie übersieht dabei aber, dass dieser Beschluss die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde und nicht auch die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausspricht.

9 Weder aus dem Vorbringen der Revisionswerberin im Revisionsschriftsatz noch aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Verfassungsgerichtshof einen Abtretungsbeschluss nach § 87 Abs. 3 VfGG gefasst hätte oder dass die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt worden wäre.

10 Der Tatbestand des § 26 Abs. 4 VwGG erfordert die Abtretung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG und die Zustellung eines Beschlusses nach § 87 Abs. 3 VfGG. Im Revisionsfall fehlt es an einer Abtretung und an einem solchen Beschluss.

11 Die Rechtzeitigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision richtet sich daher ausschließlich nach § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG.

12 Die mit der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes am 17. November 2017 beginnende Revisionsfrist endete demnach mit Ablauf des 29. Dezember 2017. Die mit 15. Jänner 2019 datierte außerordentliche Revision ist somit verspätet.

13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 26. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160077.L00

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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