RS Vwgh 2019/3/27 Ra 2019/12/0018

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §10 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
LBedG NÖ 2006 §15;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die "in Verhandlung stehende Angelegenheit" iSd § 59 Abs 1 AVG ist im Kündigungsverfahren nach § 10 Abs 2 BDG 1979 der Ausspruch der Kündigung (Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses durch Willensakt des Dienstgebers) und die Festlegung der Wirksamkeit der Kündigung (unter Beachtung der Kündigungsfrist) mit dem Ablauf eines Kalendermonats. Diese Verfügungen sind daher im Spruch zu treffen. Das Vorliegen eines Kündigungsgrundes ist ein Rechtmäßigkeitserfordernis der Kündigung, das in der Begründung näher darzulegen ist (vgl. VwGH 18.3.1992, 89/12/0102). An dieser zu § 10 Abs. 2 BDG 1979 ergangenen Rechtsprechung, die auch auf § 15 NÖ LBedG 2006 übertragbar ist, hält der VwGH fest, sodass sich in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120018.L02

Im RIS seit

24.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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