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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des V V, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Juni 2017, VGW-151/060/130/2017-8, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des römisch fünf römisch fünf, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Juni 2017, VGW-151/060/130/2017-8, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Der Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, stellte am 29. August 2016 bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Vater, einem österreichischen Staatsbürger, der mit seiner Ehefrau bzw. der Mutter des Revisionswerbers, die nicht österreichische Staatsbürgerin ist, im gemeinsamen Haushalt in Wien lebt. Der Revisionswerber legte mit dem Antrag auch eine von seinem Vater am 16. Juni 2016 abgegebene Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG vor. 1. Der Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, stellte am 29. August 2016 bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Angehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Vater, einem österreichischen Staatsbürger, der mit seiner Ehefrau bzw. der Mutter des Revisionswerbers, die nicht österreichische Staatsbürgerin ist, im gemeinsamen Haushalt in Wien lebt. Der Revisionswerber legte mit dem Antrag auch eine von seinem Vater am 16. Juni 2016 abgegebene Haftungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG vor.
2.1. Die Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom 16. November 2016 mit der Begründung ab, die (fallbezogen maßgebliche) Voraussetzung des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG sei nicht erfüllt, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass der Revisionswerber bereits im Herkunftsstaat von seinem Vater Unterhalt bezogen habe. Da es an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung fehle, habe eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG zu unterbleiben. Die Erteilung des Aufenthaltstitels sei auch nicht deshalb geboten, um dem Zusammenführenden den Genuss des Kernbestands der Unionsbürgerrechte zu sichern. 2.1. Die Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom 16. November 2016 mit der Begründung ab, die (fallbezogen maßgebliche) Voraussetzung des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG sei nicht erfüllt, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass der Revisionswerber bereits im Herkunftsstaat von seinem Vater Unterhalt bezogen habe. Da es an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung fehle, habe eine Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu unterbleiben. Die Erteilung des Aufenthaltstitels sei auch nicht deshalb geboten, um dem Zusammenführenden den Genuss des Kernbestands der Unionsbürgerrechte zu sichern.
2.2. Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und machte im Wesentlichen Ermittlungsmängel in Bezug auf das von der belangten Behörde verneinte Vorliegen einer fi