RS Vwgh 2019/4/3 Ra 2018/18/0505

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Veröffentlicht am 03.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61;

Rechtssatz

Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Verweis auf andere Schriftsätze unzulässig (vgl. etwa VwGH 25.11.2010, 2010/16/0100, mwN, sowie 26.5.2003, 2003/18/0134, mwN). Soweit die gegenständliche Revision daher in ihrer Zulässigkeitsbegründung pauschal auf die Ausführungen im Verfahrenshilfeantrag verweist, wird damit schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180505.L01

Im RIS seit

24.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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