TE Vwgh Beschluss 2019/4/3 Ra 2018/18/0505

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Veröffentlicht am 03.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des E S, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2018, Zl. W255 2177162-1/9E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Afghanistans, stammt aus der Stadt Mazar-e Sharif, Provinz Balkh und stellte am 31. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit seiner Arbeit als Fahrer für ein deutsches Unternehmen und der daraus resultierenden Furcht vor den Taliban begründete.

2 Mit Bescheid vom 20. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und setzte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen gerichtete Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision wurde vom Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, dass nach den UNHCR - Richtlinien vom 30. August 2018 Kabul nicht mehr als allgemein zugängliche interne Flucht- oder Neusiedlungsalternative gelte.

5 Die Revision erweist sich als nicht zulässig. 6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den Zulässigkeitsgründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0110, mwN).

10 Die Revision zeigt vor diesem Hintergrund bereits nicht in der erforderlichen Art und Weise auf, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Der Revision kann auch nicht entnommen werden, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat, weil derartige Ausführungen zur Gänze fehlen.

11 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision Verfahrensmängel geltend gemacht werden, reicht es zudem nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel - in konkreter Weise - darzulegen (vgl. etwa VwGH 29.1.2019, Ra 2018/18/0399, mwN).

12 Wenn der Revisionswerber darauf verweist, dass die UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 eine innerstaatliche Fluchtalternative (IFA) in Kabul ausschließen, ist festzuhalten, dass eine IFA nach Kabul im gegenständlichen Fall nicht entscheidungswesentlich war, weil der Revisionswerber aus Mazar-e Sharif stammt. Gegen die Annahme einer möglichen Rückkehr des Revisionswerbers in seine Heimatprovinz seitens des BVwG hat die Revision jedoch in ihrem Zulässigkeitsvorbringen kein konkretes Vorbringen erstattet und insofern auch keine relevanten Verfahrensfehler aufgezeigt (vgl. im Übrigen zu Mazar-e Sharif auch VwGH 14.3.2019, Ra 2019/18/0079, mwN).

13 Nach der hg. Rechtsprechung ist schließlich ein Verweis auf andere Schriftsätze unzulässig (vgl. etwa VwGH 25.11.2010, 2010/16/0100, mwN, sowie 26.5.2003, 2003/18/0134, mwN). Soweit die gegenständliche Revision daher in ihrer Zulässigkeitsbegründung pauschal auf die Ausführungen im Verfahrenshilfeantrag verweist, wird damit schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Wien, am 3. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180505.L00.1

Im RIS seit

24.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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