TE Vwgh Beschluss 2019/4/8 Ra 2018/02/0037

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Veröffentlicht am 08.04.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
VStG §2 Abs2
VStG §27 Abs1
VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VwGVG 2014 §38
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des F in H, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 22. September 2016, Zl. LVwG-601221/6/KH/DC, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmann Linz-Land), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des F in H, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 22. September 2016, Zl. LVwG-601221/6/KH/DC, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmann Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde dem Revisionswerber angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH zu verantworten, dass diese als Zulassungsbesitzerin eines näher genannten Kraftfahrzeuges trotz schriftlicher Aufforderung vom 24. Juni 2014 nicht binnen 2 Wochen der Behörde darüber Auskunft erteilt habe, wer das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt am Übertretungsort gelenkt habe. Der Revisionswerber habe dadurch § 103 Abs. 2 KFG iVm § 9 VStG verletzt und über ihn werde gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von EUR 218,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) verhängt. 1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde dem Revisionswerber angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH zu verantworten, dass diese als Zulassungsbesitzerin eines näher genannten Kraftfahrzeuges trotz schriftlicher Aufforderung vom 24. Juni 2014 nicht binnen 2 Wochen der Behörde darüber Auskunft erteilt habe, wer das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt am Übertretungsort gelenkt habe. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 103, Absatz 2, KFG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG verletzt und über ihn werde gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von EUR 218,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) verhängt.

2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und es sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und es sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst geltend gemacht, dem vom Verwaltungsgericht bestätigten Straferkenntnis sei entgegen den von der Judikatur entwickelten Erfordernissen (Hinweis auf VwGH (verstärkter Senat) 13.6.1984, 82/03/0265, VwSlg 11.466 A/1984 und VwGH (verstärkter Senat) 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11.894 A/1985) nicht zu entnehmen, wann dem Revisionswerber die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zur Kenntnis gelangt sein solle und bis wann und wo der Revisionswerber die angeblich von ihm verlangte Auskunft hätte erteilen sollen.

7 Die vom Revisionswerber genannten Erkenntnisse betreffen Übertretungen der StVO und damit andere Delikte, als sie ihm hier vorgeworfen wurden, sodass die Revision schon deshalb das Verwaltungsgericht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwich. Darüber hinaus reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Konkretisierung der Tatzeit nach § 103 Abs. 2 KFG aus, wenn sich aus dem Spruch jedenfalls das Anfragedatum ergibt, das Datum der Zustellung der Aufforderung im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG braucht daneben indes nicht im Spruch aufzuscheinen (vgl. VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0006, mwN). Der maßgebliche Tatort für das Unterlassungsdelikt nach § 103 Abs. 2 KFG ist der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen, also der Sitz der anfragenden Behörde (vgl. VwGH 17.10.2018, Ra 2017/02/0267, mwN), welche im Spruch des vom Verwaltungsgericht bestätigten Straferkenntnisses genannt ist. 7 Die vom Revisionswerber genannten Erkenntnisse betreffen Übertretungen der StVO und damit andere Delikte, als sie ihm hier vorgeworfen wurden, sodass die Revision schon deshalb das Verwaltungsgericht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwich. Darüber hinaus reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Konkretisierung der Tatzeit nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG aus, wenn sich aus dem Spruch jedenfalls das Anfragedatum ergibt, das Datum der Zustellung der Aufforderung im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG braucht daneben indes nicht im Spruch aufzuscheinen vergleiche , VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0006, mwN). Der maßgebliche Tatort für das Unterlassungsdelikt nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen, also der Sitz der anfragenden Behörde vergleiche , VwGH 17.10.2018, Ra 2017/02/0267, mwN), welche im Spruch des vom Verwaltungsgericht bestätigten Straferkenntnisses genannt ist.

8 Damit liegt aber auch der behauptete Begründungsmangel des Fehlens konkreter Feststellungen zu Tatzeit und Tatort nicht vor, weil die Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Erkenntnis die dargestellten, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes relevanten Umstände erfassen.

9 Soweit das Zulässigkeitsvorbringen der Revision die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 19.7.2018, Ra 2017/02/0131, mwN). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. Die vom Revisionswerber vermisste Angabe der zur Sachverhaltsannahme führenden Beweismittel ist der im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen eingehenden Erörterung des Rückscheins als Zustellnachweis zu entnehmen.

10 Die nicht näher substantiierte Rüge, der Revisionswerber habe "umfangreiches Vorbringen erstattet und Beweisanträge gestellt" sowie auf seine Vernehmung nicht verzichtet, weshalb eine weiterführende Beweisaufnahme für eine erschöpfende Erörterung der Sache unumgänglich gewesen wäre und zum Ergebnis hätte führen können, dass der Revisionswerber mangels Zustellung eines Auskunftsersuchens keine Verwaltungsübertretung begangen habe, zeigt nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht von der im angefochtenen Erkenntnis zitierten Judikatur VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205, zur Behauptungslast im Fall der widerlegbaren Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit öffentlicher Urkunden abgewichen sei (vgl. VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0158). Die in der vorliegenden Revision zusätzlich genannte Rechtsprechung VwGH 14.10.2011, 2008/09/0325; VwGH 11.2.1987, 86/03/0189, und 14.3.2013, 2010/08/0241, betrifft nicht die im hier angefochtenen Erkenntnis angewendete Bestimmung des § 47 AVG. 10 Die nicht näher substantiierte Rüge, der Revisionswerber habe "umfangreiches Vorbringen erstattet und Beweisanträge gestellt" sowie auf seine Vernehmung nicht verzichtet, weshalb eine weiterführende Beweisaufnahme für eine erschöpfende Erörterung der Sache unumgänglich gewesen wäre und zum Ergebnis hätte führen können, dass der Revisionswerber mangels Zustellung eines Auskunftsersuchens keine Verwaltungsübertretung begangen habe, zeigt nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht von der im angefochtenen Erkenntnis zitierten Judikatur VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205, zur Behauptungslast im Fall der widerlegbaren Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit öffentlicher Urkunden abgewichen sei vergleiche , VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0158). Die in der vorliegenden Revision zusätzlich genannte Rechtsprechung VwGH 14.10.2011, 2008/09/0325; VwGH 11.2.1987, 86/03/0189, und 14.3.2013, 2010/08/0241, betrifft nicht die im hier angefochtenen Erkenntnis angewendete Bestimmung des Paragraph 47, AVG.

11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. April 2019

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020037.L00

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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