Norm
StVG §133a Abs2Rechtssatz
Der Einbruch in eine (einzige) Wohnstätte allein begründet ohne das Hinzutreten weiterer Erschwerungsumstände keine gesteigerte Tatschwere im Sinn des § 133a Abs 2 StVG.Der Einbruch in eine (einzige) Wohnstätte allein begründet ohne das Hinzutreten weiterer Erschwerungsumstände keine gesteigerte Tatschwere im Sinn des Paragraph 133 a, Absatz 2, StVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2019:RG0000169Im RIS seit
25.04.2019Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019