Entscheidungsdatum
13.12.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W138 2175740-1/11E
W138 2175716-1/12E
W138 2175735-1/11E
W138 2175733-1/11E
W138 2175744-1/10E
W138 2175738-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zl. 1095081709 - 151792293, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 zu Recht erkannt:1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zl. 1095081709 - 151792293, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2019 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zl. 1095081600 - 151792226, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 zu Recht erkannt:2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zl. 1095081600 - 151792226, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2019 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zl. 1095081905 - 151792358, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 zu Recht erkannt:3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zl. 1095081905 - 151792358, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2019 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde der XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zl. 1095082009 - 151792412, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 zu Recht erkannt:4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde der römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zl. 1095082009 - 151792412, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , alias XXXX , alias XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX , alias XXXX , aliasrömisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 , alias römisch 40 , alias
XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2019 erteilt.römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2019 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zl. 1095082107 - 151792528, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 zu Recht erkannt:5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zl. 1095082107 - 151792528, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2019 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zl. 1095081807 - 151792625, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 zu Recht erkannt:6. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zl. 1095081807 - 151792625, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2019 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF" genannt) haben nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Am 17.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt.
XXXX (im Folgenden: BF1) gab an, aus Afghanistan zu stammen und die letzten 1,5 Jahre vor ihrer Ausreise mit ihrer Familie im Iran gelebt zu haben. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die BF1 aus, dass die Taliban sie angegriffen hätten. Sie seien in den Iran geflüchtet, aber von dort immer wieder abgeschoben worden. Ihre Kinder hätten nicht zur Schule gehen können.römisch 40 (im Folgenden: BF1) gab an, aus Afghanistan zu stammen und die letzten 1,5 Jahre vor ihrer Ausreise mit ihrer Familie im Iran gelebt zu haben. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die BF1 aus, dass die Taliban sie angegriffen hätten. Sie seien in den Iran geflüchtet, aber von dort immer wieder abgeschoben worden. Ihre Kinder hätten nicht zur Schule gehen können.
XXXX (im Folgenden: BF2) gab an, die letzten 1,5 Jahre im Iran gelebt zu haben. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF2 aus, dass die Taliban sie angegriffen hätten. Deshalb seien sie in den Iran geflüchtet. Sie seien jedoch immer wieder nach Afghanistan ausgewiesen worden. Die Kinder hätten nicht zur Schule gehen können.römisch 40 (im Folgenden: BF2) gab an, die letzten 1,5 Jahre im Iran gelebt zu haben. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF2 aus, dass die Taliban sie angegriffen hätten. Deshalb seien sie in den Iran geflüchtet. Sie seien jedoch immer wieder nach Afghanistan ausgewiesen worden. Die Kinder hätten nicht zur Schule gehen können.
Für die minderjährigen Kinder (im Folgenden: BF3-BF6) wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht
3. Am 09.10.2017 wurden die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Die BF1 gab an, dass sie in Kabul geboren worden sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und sich zum schiitisch-muslimischen Glauben bekenne. Zwei Schwestern und zwei Brüder würden noch in Kabul leben. Die letzten 1,5 Jahre hätten sie im Iran gelebt. Ihre Kinder hätten jedoch nicht zur Schule gehen können und ihr Mann hätte Angst gehabt von der Polizei erwischt zu werden.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF1 zusammenfassend an, dass die Sicherheitslage in Kabul sehr schlecht gewesen sei, deshalb seien sie in ihr Heimatdorf nach Parwan zurückgekehrt. Dort seien jedoch die Taliban aktiv gewesen. Ihr persönlich sei jedoch noch nie etwas passiert.
Der BF2 gab an, dass er in Parwan geboren worden und mit 5 Jahren nach Kabul gezogen sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und sich zum schiitisch-muslimischen Glauben bekenne. Er habe 6 Jahre die Schule besucht und als Lackierer und Autospengler gearbeitet. Der BF2 brachte hinsichtlich seiner Fluchtgründe vor, dass es in Afghanistan keine Sicherheit gebe. Ihm persönlich sei jedoch noch nie etwas passiert.
Für die mj. Kinder BF3-BF6 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, dass die BF1 und der BF2 keine konkrete individuelle Bedrohung durch die Taliban vorgebracht hätten.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2017 wurde den BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Gegen den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, der nunmehr belangten Behörde, wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung und rechtlicher Beurteilung angefochten.
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 03.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der BF1:
Die BF1 wurde am XXXX geboren, ist Staatsangehörige von Afghanistan und führt den Namen XXXX . Sie gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Dari. Die BF1 wurde in Kabul geboren. Die letzten 1,5 Jahre lebte die BF1 im Iran. Sowohl die Schwester der BF1, die in Kabul lebt, als auch ihre Schwägerin in Herat und ihre Halbschwester in Mazar-e Sharif leben in kleinen Häusern und haben viele Kinder zu versorgen.Die BF1 wurde am römisch 40 geboren, ist Staatsangehörige von Afghanistan und führt den Namen römisch 40 . Sie gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Dari. Die BF1 wurde in Kabul geboren. Die letzten 1,5 Jahre lebte die BF1 im Iran. Sowohl die Schwester der BF1, die in Kabul lebt, als auch ihre Schwägerin in Herat und ihre Halbschwester in Mazar-e Sharif leben in kleinen Häusern und haben viele Kinder zu versorgen.
Die BF1 ist die leibliche Mutter der mj. BF3 - BF6 und mit dem BF2 verheiratet. Die BF1 besuchte bisher keinen Deutschkurs. Sie spricht nur wenige Worte Deutsch, konnte die vom Richter auf Deutsch gestellten einfachen Fragen nicht verstehen und beantworten. Sie konnte in der Verhandlung nur wenige, selbst gewählte Worte auf Deutsch sprechen. Die BF2 kümmerte sich in Afghanistan um den Haushalt und die Betreuung der gemeinsamen Kinder. Auch in Österreich kümmert sich die BF1 weiterhin zum weitaus überwiegend Teil um den Haushalt und ihre 4 Kinder. Sie verbringt die meiste Zeit zu Hause. Die BF1 ist an dem Beruf der Schneiderin interessiert, hat aber noch keine konkreten Vorstellungen über ihre berufliche Zukunft, oder Schritte unternommen, um ihren Berufswunsch zu verwirklichen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF1 ihr Leben in Österreich nachhaltig geändert hätte und sich von den afghanischen Traditionen und Gebräuche nachhaltig abgewandt hätte.
Die BF halten sich erst seit November 2015 in Österreich auf. Es konnte nicht glaubhaft dargelegt werden, dass die BF1 während dieses kurzen Aufenthalts in Österreich westliches Verhalten oder eine westliche Lebensführung so angenommen hat, dass es als Verletzung der sozialen Normen angesehen würde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität der BF1 geworden ist, dass es für BF1 eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen. Auch eine individuell konkrete Verfolgung durch die Taliban konnte die BF1 nicht glaubhaft machen. Das Unterlassen des Tragens eines Kopftuches in der mündlichen Verhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um von einer angenommenen westlichen Lebensführung durch die BF1 ausgehen zu können. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 an einer Integration, dem Erlernen der deutschen Sprache und einer zukünftigen Verfolgung eines Berufswunsches ein nachhaltiges Interesse gezeigt hat. Befragt nach den Grundwerten der österreichischen Gesellschaft gab die BF1 im Wesentlichen nur an, dass Frauen und Männer die selben Rechte hätten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 ihren Herkunftsstaat aufgrund einer Verfolgung durch die Taliban oder einer anderen konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verließ oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 alleine im Falle einer Rückkehr in die Stadt Kabul Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF2 ist trotz seines fortgeschrittenen Alters in der Lage, in Kabul am Erwerbsleben teilzunehmen und für den notwendigsten Unterhalt für sich und die BF1 zu sorgen. Die BF2 wurde auch bisher stets von männlichen Verwandten, zuletzt von ihrem Ehemann, versorgt.
1.2. Zur Person des BF2:
Der am XXXX geborene BF2 führt den Namen XXXX , ist der Ehemann der BF1 und Vater der BF3-BF6. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Die Muttersprache des BF2 ist Dari. Er wurde in Parwan geboren und zog mit etwa fünf Jahren nach Kabul. Der BF2 besuchte 6 Jahre die Schule und arbeitete jahrelang als Lackierer und Autospengler. Sowohl die zwei Brüder in Kabul als auch die Schwester in Herat leben in kleinen Häusern mit vielen Kindern, die versorgt werden müssen.Der am römisch 40 geborene BF2 führt den Namen römisch 40 , ist der Ehemann der BF1 und Vater der BF3-BF6. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Die Muttersprache des BF2 ist Dari. Er wurde in Parwan geboren und zog mit etwa fünf Jahren nach Kabul. Der BF2 besuchte 6 Jahre die Schule und arbeitete jahrelang als Lackierer und Autospengler. Sowohl die zwei Brüder in Kabul als auch die Schwester in Herat leben in kleinen Häusern mit vielen Kindern, die versorgt werden müssen.
Der BF2 lebt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in Österreich. Der BF2 ist strafrechtlich unbescholten, arbeitsfähig und gesund.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF2 seinen Herkunftsstaat aufgrund einer Verfolgung durch die Taliban oder einer anderen konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verließ oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF2 alleine im Falle einer Rückkehr in die Stadt Kabul Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF2 ist in der Lage, in Kabul am Erwerbsleben teilzunehmen. Er ist ein arbeitsfähiger, gesunder Mann, der auch bereits über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Er hat bereits in Kabul gearbeitet, und ist mit den örtlichen Gegebenheiten und dem Arbeitsmarkt in dieser Stadt vertraut.
1.3. Zur Person der BF3:
Die BF3 wurde am XXXX geboren, führt den Namen XXXX und ist die minderjährige Tochter der BF1 und des BF2 und Schwester der BF4-BF6. Sie ist afghanische Staatsangehörige, schiitischer Muslimin und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache der BF3 ist Dari. Sie ist in Kabul geboren.Die BF3 wurde am römisch 40 geboren, führt den Namen römisch 40 und ist die minderjährige Tochter der BF1 und des BF2 und Schwester der BF4-BF6. Sie ist afghanische Staatsangehörige, schiitischer Muslimin und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache der BF3 ist Dari. Sie ist in Kabul geboren.
Eigene in der Person der BF3 liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen.
Der BF2 ist zwar ein arbeitsfähiger, gesunder Mann, der auch bereits über Berufserfahren verfügt, und bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er für sich selbst und die BF1 sorgen kann, wobei auch die BF1 bereits als Schneiderin gearbeitet hat. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die BF1 und der BF2 dort gemeinsam wieder auch eine sechsköpfige Familie ernähren können.
Der BF3 würde daher bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsprovinz, Kabul bzw. Parwan in Afghanistan, ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Neuansiedelung außerhalb ihrer Herkunftsprovinz, insbesondere in einer Großstadt wie Herat oder Mazar-e-sharif liefe die BF3 Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Von einer nachhaltigen und gesicherten Versorgung durch die in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen kann in der gegenständlichen Konstellation nicht mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden.
1.4. Zur Person des BF4:
Der BF4 wurde am XXXX geboren, führt den Namen XXXX und ist der minderjährige Sohn der BF1 und des BF2 und Bruder der BF3 und BF5-BF6. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF4 ist Dari. Er ist in Kabul geboren.Der BF4 wurde am römisch 40 geboren, führt den Namen römisch 40 und ist der minderjährige Sohn der BF1 und des BF2 und Bruder der BF3 und BF5-BF6. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF4 ist Dari. Er ist in Kabul geboren.
Eigene in der Person des BF4 liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen.
Der BF2 ist zwar ein arbeitsfähiger, gesunder Mann, der auch bereits über Berufserfahren verfügt, und bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er für sich selbst und die BF1 sorgen kann, wobei auch die BF1 bereits als Schneiderin gearbeitet hat. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die BF1 und der BF2 dort gemeinsam wieder auch eine sechsköpfige Familie ernähren können.
Dem BF4 würde daher bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz, Kabul bzw. Parwan in Afghanistan, ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Neuansiedelung außerhalb seiner Herkunftsprovinz, insbesondere in einer Großstadt wie Herat oder Mazar-e-sharif liefe der BF4 Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Von einer nachhaltigen und gesicherten Versorgung durch die in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen kann in der gegenständlichen Konstellation nicht mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden.
1.5. Zur Person der BF5:
Die BF5 wurde am XXXX geboren, führt den Namen XXXX und ist die minderjährige Tochter der BF1 und des BF2 und Schwester der BF3-BF4 und BF6. Sie ist afghanische Staatsangehörige, schiitischer Muslimin und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache der BF5 ist Dari. Sie ist in Kabul geboren.Die BF5 wurde am römisch 40 geboren, führt den Namen römisch 40 und ist die minderjährige Tochter der BF1 und des BF2 und Schwester der BF3-BF4 und BF6. Sie ist afghanische Staatsangehörige, schiitischer Muslimin und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache der BF5 ist Dari. Sie ist in Kabul geboren.
Eigene in der Person der BF5 liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen.
Der BF2 ist zwar ein arbeitsfähiger, gesunder Mann, der auch bereits über Berufserfahren verfügt, und bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er für sich selbst und die BF1 sorgen kann, wobei auch die BF1 bereits als Schneiderin gearbeitet hat. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die BF1 und der BF2 dort gemeinsam wieder auch eine sechsköpfige Familie ernähren können.
Die BF5 würde daher bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsprovinz, Kabul bzw. Parwan in Afghanistan, ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Neuansiedelung außerhalb ihrer Herkunftsprovinz, insbesondere in einer Großstadt Herat o