Entscheidungsdatum
06.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W245 2186955-1/17E
Schriftliche Ausfertigung des am 19.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 30.01.2018, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 30.01.2018, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der am 06.07.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er seine Heimat aufgrund des Krieges und der unsicheren Lage verlassen habe. Außerdem sei er von den Taliban entführt worden. Sie hätten eine Zusammenarbeit gefordert und hätten ihm mit dem Tod gedroht. Pakistan habe er verlassen, weil er trotz Flüchtlingskarte abgeschoben worden sei.römisch eins.2. Im Rahmen der am 06.07.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er seine Heimat aufgrund des Krieges und der unsicheren Lage verlassen habe. Außerdem sei er von den Taliban entführt worden. Sie hätten eine Zusammenarbeit gefordert und hätten ihm mit dem Tod gedroht. Pakistan habe er verlassen, weil er trotz Flüchtlingskarte abgeschoben worden sei.
I.3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 12.12.2016 gab der BF an, dass ihn die Taliban mitgenommen hätten. Sie hätten gesagt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten solle. Er sei zwei Tage bei ihnen gewesen und habe sich geweigert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er sei geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban, entweder würden sie ihn umbringen oder ihn mitnehmen.römisch eins.3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 12.12.2016 gab der BF an, dass ihn die Taliban mitgenommen hätten. Sie hätten gesagt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten solle. Er sei zwei Tage bei ihnen gewesen und habe sich geweigert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er sei geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban, entweder würden sie ihn umbringen oder ihn mitnehmen.
I.4. Am 28.12.2016 und 28.03.2017 langte eine Stellungnahme ein.römisch eins.4. Am 28.12.2016 und 28.03.2017 langte eine Stellungnahme ein.
I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 10.05.2017 setzte das BFA das Geburtsdatum des BF unter Verweis auf das medizinische Sachverständigengutachten von XXXX, vom 03.05.2017 mit XXXX fest.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom 10.05.2017 setzte das BFA das Geburtsdatum des BF unter Verweis auf das medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 , vom 03.05.2017 mit römisch 40 fest.
I.6. Mit Bescheid vom 30.01.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.6. Mit Bescheid vom 30.01.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
I.7. Mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.römisch eins.7. Mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der römisch 40 , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.
I.8. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 16.02.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde.römisch eins.8. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 16.02.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde.
I.9. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 21.02.2018 vom BFA vorgelegt.römisch eins.9. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 21.02.2018 vom BFA vorgelegt.
I.10. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018 (zuletzt aktualisiert am 11.09.2018), sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Am 08.11.2018 langte dazu eine Stellungnahme ein.römisch eins.10. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018 (zuletzt aktualisiert am 11.09.2018), sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Am 08.11.2018 langte dazu eine Stellungnahme ein.
I.11. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 19.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der nunmehr volljährige BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.römisch eins.11. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 19.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der nunmehr volljährige BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
I.12. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wurde dem BFA samt Hinweis auf die mündliche Verhandlung übermittelt. Der BF beantragte fristgerecht beim BVwG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.römisch eins.12. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wurde dem BFA samt Hinweis auf die mündliche Verhandlung übermittelt. Der BF beantragte fristgerecht beim BVwG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, der Stellungnahmen des BF, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:
Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Zudem spricht der BF Urdu, Hindi, Dari und ein wenig Englisch. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Zudem spricht der BF Urdu, Hindi, Dari und ein wenig Englisch. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Dorf XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz XXXX geboren ist. Weiter kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus Afghanistan in XXXX gelebt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF jemals in Afghanistan aufhältig war.Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren ist. Weiter kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus Afghanistan in römisch 40 gelebt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF jemals in Afghanistan aufhältig war.
Die Eltern des BF stammen aus dem im Dorf XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz XXXX.Die Eltern des BF stammen aus dem im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 .
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF hat Eltern, zwei Brüder und drei Schwerstern. Die Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben im Dorf XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz XXXX. Ein Bruder des BF lebt in Pakistan, eine Schwester lebt in XXXX (Afghanistan) und eine Schwester ist in Österreich aufhältig.Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF hat Eltern, zwei Brüder und drei Schwerstern. Die Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Ein Bruder des BF lebt in Pakistan, eine Schwester lebt in römisch 40 (Afghanistan) und eine Schwester ist in Österreich aufhältig.
Die Familie des BF verfügt über Häuser in Afghanistan. Die wirtschaftliche Lage der Familie ist gut. Der BF verfügt über kein Vermögen.
Der BF steht in Kontakt mit seiner Familie in Afghanistan und mit seinem Bruder in Pakistan.
Der BF hat in Pakistan sieben Jahre die Schule besucht. Berufserfahrungen konnte er im Lebensmittelgeschäft seines Vaters sammeln. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan zur Schule gegangen ist.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Nach seinen eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv.
Es kann nicht festgestellt werden, wann der BF Afghanistan verlassen hat.
Es wird festgestellt, dass der BF persönlich nicht glaubwürdig ist.
II.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er von den Taliban rekrutiert werde.Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er von den Taliban rekrutiert werde.
Dieses Vorbringen konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten als nicht schlüssig und nicht plausibel erwiesen hat.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte.
II.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF: