Entscheidungsdatum
07.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W245 1422748-2/9E
Schriftliche Ausfertigung des am 07.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.01.2018, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.01.2018, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der am 16.11.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, seine Heimat wegen des Krieges und der vorherrschenden Gefahr durch die Taliban verlassen zu haben. Die Taliban hätten von ihm verlangt, dass er sich ihnen anschließe, was er aber nicht gewollt habe. Sich den Taliban zu wiedersetzen, sei einem Todesurteil gleichzusetzen, daher sei er geflüchtet. Durch die Bedrohung durch die Taliban fürchte er im Falle einer Rückkehr um sein Leben.römisch eins.2. Im Rahmen der am 16.11.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, seine Heimat wegen des Krieges und der vorherrschenden Gefahr durch die Taliban verlassen zu haben. Die Taliban hätten von ihm verlangt, dass er sich ihnen anschließe, was er aber nicht gewollt habe. Sich den Taliban zu wiedersetzen, sei einem Todesurteil gleichzusetzen, daher sei er geflüchtet. Durch die Bedrohung durch die Taliban fürchte er im Falle einer Rückkehr um sein Leben.
I.3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 24.11.2017 gab der BF - zusammengefasst - an, dass ihn die Taliban beschuldigt hätten, ein Spion zu sein. Er habe die Behörden gewarnt, dass sich die Taliban auf den Bergen befunden hätten. Es sei zu einem Konflikt zwischen den Taliban und den Behörden gekommen, bei dem die Taliban viele Opfer gehabt hätten. Danach hätten ihn die Taliban gefragt, warum er so etwas mache. Sie hätten gesagt, dass er als Spion arbeite und lieber für die Taliban als für die Behörden arbeiten solle. Er habe dies nicht akzeptiert und sei wieder in den Bergen gewesen. Er habe die Taliban wieder auf den Motorrädern gesehen und habe abermals die Behörden gewarnt. Diese seien danach mit Helikoptern und Panzern gekommen. Die Behörden hätten abermals viele Opfer gehabt. Er sei nach Hause geflüchtet. Am Abend seien die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den BF verlangt. Sein Vater habe gesagt, dass der BF nicht zu Hause sei. Die Taliban seien weggegangen. Am Abend habe er seinem Vater erzählt, dass er als Spion für die Behörden arbeite. Sein Vater habe daraufhin seine Ausreise organisiert. Die Taliban würden seinen Vater noch immer nach ihm fragen. Im Falle einer Rückkehr würden ihn die Taliban töten.römisch eins.3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 24.11.2017 gab der BF - zusammengefasst - an, dass ihn die Taliban beschuldigt hätten, ein Spion zu sein. Er habe die Behörden gewarnt, dass sich die Taliban auf den Bergen befunden hätten. Es sei zu einem Konflikt zwischen den Taliban und den Behörden gekommen, bei dem die Taliban viele Opfer gehabt hätten. Danach hätten ihn die Taliban gefragt, warum er so etwas mache. Sie hätten gesagt, dass er als Spion arbeite und lieber für die Taliban als für die Behörden arbeiten solle. Er habe dies nicht akzeptiert und sei wieder in den Bergen gewesen. Er habe die Taliban wieder auf den Motorrädern gesehen und habe abermals die Behörden gewarnt. Diese seien danach mit Helikoptern und Panzern gekommen. Die Behörden hätten abermals viele Opfer gehabt. Er sei nach Hause geflüchtet. Am Abend seien die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den BF verlangt. Sein Vater habe gesagt, dass der BF nicht zu Hause sei. Die Taliban seien weggegangen. Am Abend habe er seinem Vater erzählt, dass er als Spion für die Behörden arbeite. Sein Vater habe daraufhin seine Ausreise organisiert. Die Taliban würden seinen Vater noch immer nach ihm fragen. Im Falle einer Rückkehr würden ihn die Taliban töten.
I.4. Mit Bescheid vom 19.01.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom 19.01.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der römisch 40 , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.
I.6. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 07.02.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde.römisch eins.6. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 07.02.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde.
I.7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 14.02.2018 vom BFA vorgelegt.römisch eins.7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 14.02.2018 vom BFA vorgelegt.
I.8. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018 (zuletzt aktualisiert am 11.09.2018), sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte bis zur mündlichen Verhandlung keine Stellungnahme ein.römisch eins.8. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018 (zuletzt aktualisiert am 11.09.2018), sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte bis zur mündlichen Verhandlung keine Stellungnahme ein.
I.9. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 07.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.römisch eins.9. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 07.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
I.10. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wurde dem BFA samt Hinweis auf die mündliche Verhandlung übermittelt. Der BF beantragte fristgerecht beim BVwG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.römisch eins.10. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wurde dem BFA samt Hinweis auf die mündliche Verhandlung übermittelt. Der BF beantragte fristgerecht beim BVwG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, der Stellungnahme des BF, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:
Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung d