Entscheidungsdatum
18.02.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W136 2172672-1/6E
W136 2172676-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden
1.) des XXXX , geb XXXX , und 2.) der XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 30.08.2017, Zlen. 1057876208-150340793 und 1057875908-150340815, zu Recht:1.) des römisch 40 , geb römisch 40 , und 2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 30.08.2017, Zlen. 1057876208-150340793 und 1057875908-150340815, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 04.04.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin statt. Dabei verwies der Erstbeschwerdeführer auf den Krieg in seiner Heimat und gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er als Reservist einberufen worden sei, aber niemand töten habe wollen. Außerdem sei sein Haus bombardiert worden und er habe Angst um Leib und Leben gehabt. Ferner sei er bereits zweimal von Mitgliedern der Regierung entführt und (erst) nach mehreren Tagen Haft wieder entlassen worden. Er sei dabei geschlagen worden und habe ihnen Geld zahlen müssen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu zusammenfassend an, dass sie aufgrund der Kriegslage und der unsicheren Lage aus ihrem Heimatland ausgereist sei. Außerdem sei ihr Ehegatte zweimal entführt worden und sie habe Angst, dass dies nochmals passiert. Weiters habe sie Angst vor willkürlichen Tötungen. Bei einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben.
Am 29.04.2016 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Sunnit sei und aus Aleppo kommen würde. Er sei am XXXX mit seiner Frau in seinem Auto legal in die Türkei gereist. Befragt, bestätigte er, dass er unbehelligt die Grenze passiert habe. Er habe in Syrien noch zwei Brüder und eine Schwester mit ihren Familien. Auf die Frage, warum der Rest seiner Familie in Syrien bzw. in Aleppo geblieben ist, obwohl die Lage aktuell sehr schlecht sei, berichtete er, dass seine Brüder nicht mehr im wehrpflichtigen Alter seien und daher nicht mehr eingezogen würden. Er würde hingegen noch eingezogen werden, wolle aber weder mit der einen, noch mit der anderen Armee kämpfen. In Gebieten unter Regierungskontrolle könnte man leben, er wollte aber nicht zum syrischen Militär eingezogen werden. Soweit er weiß, würden alle Männer bis zum 40. Lebensjahr, sogar öffentlich Bedienstete zum Militärdienst eingezogen werden. Zu seinen Ausreisegründen brachte er zusammenfassend vor, dass er mit keiner der Gruppierungen in Syrien etwas zu tun haben habe wollen. Außerdem habe er in dem von der freien syrischen Armee kontrollierten Gebiet zwei Entführungsversuche ungefähr im XXXX und im XXXX erlebt. Beim ersten Mal sei er nicht anwesend gewesen. Die Arbeiter hätten von Bewaffneten gesprochen, die nach ihm gefragt hätten und danach wieder gegangen wären. Beim zweiten Mal sei er im Auto angehalten und zum Aussteigen aufgefordert worden. Die Männer seien seiner Ansicht nach von der freien syrischen Armee gewesen. Als er geschrien habe und Leute gekommen seien, habe er weiterfahren können. Danach sei er nach Hause geeilt und habe sich mit seiner Frau ins Gebiet der syrischen Armee begeben. Dort seien sie bis zu zwei Monate geblieben, bis sie dann in die Türkei gereist seien. Nach weiteren Fluchtgründen gefragt, gab er an, dass er wegen dem Bürgerkrieg geflohen sei. Durch Anschläge würde es keine Sicherheit geben. Außerdem habe er Angst vor den Terroristen und dem IS. In Aleppo würde es Krieg und Zerstörung geben und er habe Angst, eingezogen zu werden. Es habe zwar keinen Einberufungsbefehl gegeben, er sei aber im wehrfähigen Alter und drei seiner Freunde im selben Alter seien wieder eingezogen worden. Er könnte zwangsrekrutiert werden, wolle aber nicht zum Militär bzw. im Krieg getötet werden und auch niemanden töten. Auf die Frage, ob er nicht etwa in Damaskus leben könnte, erklärte er, es sei überall gleich, man würde überall zum Militär eingezogen werden. Bei einer Rückkehr würden ihn sowohl die freie als auch die reguläre syrische Armee zwangsrekrutieren. Er müsste kämpfen, was er nicht wolle, da er sonst umgebracht oder ins Gefängnis gesteckt würde. Bezüglich seiner Ehefrau teilte er mit, dass sie seinetwegen um Asyl angesucht habe. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab diesbezüglich zusammenfassend an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und wegen ihrem Mann und dem Bürgerkrieg von zu Hause weggegangen sei. Ferner erklärte sie, dass noch zwei Brüder ihres Ehemannes in Syrien aufhältig seien. Auch auf Nachfrage bestätigte sie keine eigenen Flucht- und Asylgründe zu haben. Sie sei mit ihrem Mann mitgeflüchtet und habe Angst um ihr Leben gehabt. Dabei berichtete sie von Luftangriffen auf Aleppo und nannte die Streitparteien, die letztlich die Stadt zerstören. Schließlich versicherte sie, dass sie nicht aus den in der GFK enthaltenen Gründen bedroht worden sei.Am 29.04.2016 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Sunnit sei und aus Aleppo kommen würde. Er sei am römisch 40 mit seiner Frau in seinem Auto legal in die Türkei gereist. Befragt, bestätigte er, dass er unbehelligt die Grenze passiert habe. Er habe in Syrien noch zwei Brüder und eine Schwester mit ihren Familien. Auf die Frage, warum der Rest seiner Familie in Syrien bzw. in Aleppo geblieben ist, obwohl die Lage aktuell sehr schlecht sei, berichtete er, dass seine Brüder nicht mehr im wehrpflichtigen Alter seien und daher nicht mehr eingezogen würden. Er würde hingegen noch eingezogen werden, wolle aber weder mit der einen, noch mit der anderen Armee kämpfen. In Gebieten unter Regierungskontrolle könnte man leben, er wollte aber nicht zum syrischen Militär eingezogen werden. Soweit er weiß, würden alle Männer bis zum 40. Lebensjahr, sogar öffentlich Bedienstete zum Militärdienst eingezogen werden. Zu seinen Ausreisegründen brachte er zusammenfassend vor, dass er mit keiner der Gruppierungen in Syrien etwas zu tun haben habe wollen. Außerdem habe er in dem von der freien syrischen Armee kontrollierten Gebiet zwei Entführungsversuche ungefähr im römisch 40 und im römisch 40 erlebt. Beim ersten Mal sei er nicht anwesend gewesen. Die Arbeiter hätten von Bewaffneten gesprochen, die nach ihm gefragt hätten und danach wieder gegangen wären. Beim zweiten Mal sei er im Auto angehalten und zum Aussteigen aufgefordert worden. Die Männer seien seiner Ansicht nach von der freien syrischen Armee gewesen. Als er geschrien habe und Leute gekommen seien, habe er weiterfahren können. Danach sei er nach Hause geeilt und habe sich mit seiner Frau ins Gebiet der syrischen Armee begeben. Dort seien sie bis zu zwei Monate geblieben, bis sie dann in die Türkei gereist seien. Nach weiteren Fluchtgründen gefragt, gab er an, dass er wegen dem Bürgerkrieg geflohen sei. Durch Anschläge würde es keine Sicherheit geben. Außerdem habe er Angst vor den Terroristen und dem IS. In Aleppo würde es Krieg und Zerstörung geben und er habe Angst, eingezogen zu werden. Es habe zwar keinen Einberufungsbefehl gegeben, er sei aber im wehrfähigen Alter und drei seiner Freunde im selben Alter seien wieder eingezogen worden. Er könnte zwangsrekrutiert werden, wolle aber nicht zum Militär bzw. im Krieg getötet werden und auch niemanden töten. Auf die Frage, ob er nicht etwa in Damaskus leben könnte, erklärte er, es sei überall gleich, man würde überall zum Militär eingezogen werden. Bei einer Rückkehr würden ihn sowohl die freie als auch die reguläre syrische Armee zwangsrekrutieren. Er müsste kämpfen, was er nicht wolle, da er sonst umgebracht oder ins Gefängnis gesteckt würde. Bezüglich seiner Ehefrau teilte er mit, dass sie seinetwegen um Asyl angesucht habe. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab diesbezüglich zusammenfassend an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und wegen ihrem Mann und dem Bürgerkrieg von zu Hause weggegangen sei. Ferner erklärte sie, dass noch zwei Brüder ihres Ehemannes in Syrien aufhältig seien. Auch auf Nachfrage bestätigte sie keine eigenen Flucht- und Asylgründe zu haben. Sie sei mit ihrem Mann mitgeflüchtet und habe Angst um ihr Leben gehabt. Dabei berichtete sie von Luftangriffen auf Aleppo und nannte die Streitparteien, die letztlich die Stadt zerstören. Schließlich versicherte sie, dass sie nicht aus den in der GFK enthaltenen Gründen bedroht worden sei.
Am 20.12.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde er ausschließlich zu seinem verfälschten Reisepass befragt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 09.02.2017, Zl. 16 Hv 145/16w-13, wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 09.02.2017, Zl. 16 Hv 145/16w-13, wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Im Zuge einer Einvernahme vor dem Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung am 08.08.2017 gab der Erstbeschwerdeführer zusammenfassend im Wesentlichen an, dass er im Rahmen seines Wehrdienstes an einer Sehnenscheidenentzündung gelitten habe, sodass er im Zusammenhang mit hohen Bestechungszahlungen letztlich zwei Jahre beim Militär gedient habe, ohne an Kampf- oder Luftverteidigungshandlungen teilgenommen zu haben. Er habe von XXXX in der Türkei gelebt und von dort aus versucht, im Jahr XXXX eine Firma in Moldawien zu etablieren. Da dieses Unternehmen erfolglos geblieben sei, habe er sich im Jahr XXXX entschlossen, zwecks Asylantragstellung von der Türkei nach Österreich zu fliehen. Sein Bruder XXXX , geb. XXXX , gab im Zuge seiner Vernehmung am 10.08.2017 an, dass er XXXX Syrien verlassen und in der Türkei gelebt habe. Er sei dann gemeinsam mit seinem Bruder (dem Erstbeschwerdeführer) und ihren beiden Frauen mittels Yacht nach Griechenland und danach zu Fuß bzw. mit einem PKW über Mazedonien, Serbien und Ungarn schließlich nach Österreich gelangt. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er als Reservist eingezogen werden.Im Zuge einer Einvernahme vor dem Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung am 08.08.2017 gab der Erstbeschwerdeführer zusammenfassend im Wesentlichen an, dass er im Rahmen seines Wehrdienstes an einer Sehnenscheidenentzündung gelitten habe, sodass er im Zusammenhang mit hohen Bestechungszahlungen letztlich zwei Jahre beim Militär gedient habe, ohne an Kampf- oder Luftverteidigungshandlungen teilgenommen zu haben. Er habe von römisch 40 in der Türkei gelebt und von dort aus versucht, im Jahr römisch 40 eine Firma in Moldawien zu etablieren. Da dieses Unternehmen erfolglos geblieben sei, habe er sich im Jahr römisch 40 entschlossen, zwecks Asylantragstellung von der Türkei nach Österreich zu fliehen. Sein Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , gab im Zuge seiner Vernehmung am 10.08.2017 an, dass er römisch 40 Syrien verlassen und in der Türkei gelebt habe. Er sei dann gemeinsam mit seinem Bruder (dem Erstbeschwerdeführer) und ihren beiden Frauen mittels Yacht nach Griechenland und danach zu Fuß bzw. mit einem PKW über Mazedonien, Serbien und Ungarn schließlich nach Österreich gelangt. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er als Reservist eingezogen werden.
Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 31.08.2017, persönlich zugestellt am 06.09.2017, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.08.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 31.08.2017, persönlich zugestellt am 06.09.2017, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.08.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität der Beschwerdeführer fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisenden Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich seiner tatsächlichen Ausreise aus Syrien, bezüglich des Verbleibs seines Reisepasses und zu den angeblichen Entführungen bzw. betreffend seine berufliche Beschäftigung in der Heimat unterschiedliche bzw. abweichende Angaben zum eigenen und zu den Vorbringen seines Bruders, seiner Schwägerin und seiner Ehegattin gemacht bzw. im Vergleich zu seinen Angaben vor den Beamten des LPD vor dem Bundesamt die Unwahrheit behauptet habe. Außerdem sei nicht glaubhaft, dass ausgerechnet er einer Gefährdung durch die syrische Armee ausgesetzt wäre, da er vor der LPD glaubhaft angegeben habe, bereits einmal vom aktiven Wehrdienst aufgrund einer Krankheit und der Bezahlung eines Bestechungsgeldes befreit worden zu sein. Darüber hinaus würden seine Brüder laut seinem im Bundesgebiet aufhältigen Bruder mit der Regierung zusammenarbeiten und unter dem Schutz der syrischen Armee stehen, sodass davon ausgegangen werden könnte, dass er den gleichen Schutz genießt. Es sei zwar verständlich, dass er aufgrund des mehrjährigen Bürgerkriegs Angst empfunden bzw. den starken Wunsch verspürt habe, sein weiteres Leben außerhalb seines Landes zu verbringen, jedoch seien diese allgemeinen, im Wesentlichen alle Bürger seines Landes treffenden Verhältnisse per se nicht geeignet, eine asylrelevante Bedrohung zu begründen. Zur Zweitbeschwerdeführerin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sie eine aktuell ihr drohende Gefahr einer asylrechtlich relevanten individuellen Verfolgung nicht plausibel und somit glaubhaft machen habe können.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 31.08.2017 wurde dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 31.08.2017 wurde dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen die Spruchpunkte I. der oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine (gemeinsame) Beschwerde erhoben, welche am 03.10.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird im Wesentlichen vollinhaltlich auf das im Asylverfahren bzw. in der Einvernahme am 29.04.2016 geschilderte Vorbringen verwiesen und zusammenfassend festgehalten, dass dem Erstbeschwerdeführer (in seiner Heimat) eine aktuelle Verfolgung iSd. Art. 1 GFK droht.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. der oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine (gemeinsame) Beschwerde erhoben, welche am 03.10.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird im Wesentlichen vollinhaltlich auf das im Asylverfahren bzw. in der Einvernahme am 29.04.2016 geschilderte Vorbringen verwiesen und zusammenfassend festgehalten, dass dem Erstbeschwerdeführer (in seiner Heimat) eine aktuelle Verfolgung iSd. Artikel eins, GFK droht.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 06.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 04.04.2015, der Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der (gemeinsamen) Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und gehören der Volksgruppe der Araber an. Sie sind sunnitisch-moslemischen Glaubens. Die Identitäten der Beschwerdeführer stehen fest. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und kinderlos.
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben Syrien vermutlich bereits im Jahr 2013 verlassen und danach bis Anfang 2015 in der Türkei gelebt. Nachdem der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2014 erfolglos versucht hat, in Moldawien eine Firma zu etablieren, ist er in der Folge gemeinsam mit seinem Bruder und ihren beiden Frauen mittels Yacht nach Griechenland und danach zu Fuß bzw. mit einem PKW über Mazedonien, Serbien und Ungarn schließlich ins Bundesgebiet eingereist, wo sie am 04.04.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.
Die Beschwerdeführer stammen aus XXXX , Aleppo und haben dort gelebt. Sie verließen zum oben angegebenen Zeitpunkt aufgrund der Bürgerkriegssituation gemeinsam Syrien. Der Erstbeschwerdeführer gibt im Wesentlichen an, dass er als Reservist einberufen worden sei, aber niemanden töten habe wollen. Er wolle für keine der Kriegsparteien kämpfen. Außerdem sei sein Haus bombardiert worden und er habe Angst um sein Leben gehabt. Weiters sprach er von zwei Entführungen bzw. von diesbezüglichen Versuchen und verwies auf die unsichere Lage in seiner Heimat. Die Zweitbeschwerdeführerin verwies auf die Fluchtgründe ihres Mannes und teilte mit, dass sie ihm gefolgt sei und keine eigenen Fluchtgründe habe.Die Beschwerdeführer stammen aus römisch 40 , Aleppo und haben dort gelebt. Sie verließen zum oben angegebenen Zeitpunkt aufgrund der Bürgerkriegssituation gemeinsam Syrien. Der Erstbeschwerdeführer gibt im Wesentlichen an, dass er als Reservist einberufen worden sei, aber niemanden töten habe wollen. Er wolle für keine der Kriegsparteien kämpfen. Außerdem sei sein Haus bombardiert worden und er habe Angst um sein Leben gehabt. Weiters sprach er von zwei Entführungen bzw. von diesbezüglichen Versuchen und verwies auf die unsichere Lage in seiner Heimat. Die Zweitbeschwerdeführerin verwies auf die Fluchtgründe ihres Mannes und teilte mit, dass sie ihm gefolgt sei und keine eigenen Fluchtgründe habe.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Syrien Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Grund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. wegen ihrer politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat bzw. durch den (jeweiligen) Machthaber im Herkunftsgebiet droht.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25. Jänner 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 24.08.2018, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wird auszugsweise wie folgt angeführt:
Politische Lage
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016).
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vergleiche France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)
Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vergleiche Standard 29.12.2017).
Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vergleiche AI 24.2.2016).
Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ?Afrin, ?Ain al-?Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vgl. IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ?Afrin, ?Ain al-?Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vergleiche IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).
Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (Spiegel 16.8.2016). Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten (Standard 29.12.2017).
Sicherheitslage
Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die grundsätzlich alle Städte und Regionen betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 27.12.2017).
Grob gesagt stehen auf der Seite der syrischen Regierung Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und schiitische Milizen, die vom Iran im Irak, in Afghanistan und im Jemen rekrutiert werden. Auf der Seite der diversen Gruppierungen, die zur bewaffneten Opposition bzw. zu den Rebellen gehören, stehen die Türkei, die Golfstaaten, die USA und Jordanien, wobei diese Akteure die Konfliktparteien auf unterschiedliche Arten unterstützen. Zudem sind auch die Kurden in Nordsyrien und der sogenannte Islamische Staat (IS) am Konflikt beteiligt (BBC 7.4.2017).
Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese s