TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/27 L511 2005499-1

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Entscheidungsdatum

27.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §27
GSVG §27a
GSVG §27d
GSVG §35 Abs6

Spruch

L511 2005499-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt 2 und 3 des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 02.05.2011, Zahl: XXXX, zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 27, § 27a, § 27d und § 35 Abs. 6 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1. Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft [SVA]

1.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 02.05.2011, Zahl:

XXXX, zugestellt am 05.05.2011, stellte die SVA mit Spruchpunkt 1 die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG fest. Mit Spruchpunkt 2 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 GSVG zur Entrichtung von monatlichen Beiträgen in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 89,93 und in der Pensionsversicherung in Höhe von EUR 153,18 verpflichtet. Mit Spruchpunkt 3 verpflichtete die SVA den Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 6 GSVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages für das Beitragsjahr 2007 in Höhe von EUR 271,32.

Begründend führt die SVA aus, dass im Zuge des Datenaustausches gemäß § 229a GSVG der SVA der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2007 übermittelt worden sei, worin ein Einkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 11.859,43 festgestellt worden war. Da eine betriebliche Tätigkeit vorliege, ist der Beschwerdeführer in die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG einzubeziehen. Die monatliche Beitragsgrundlage betrage dem festgestellten Einkommen entsprechend monatlich EUR 988,29, der Beitrag zur Krankenversicherung davon 9,1 % und der Beitrag zur Pensionsversicherung 15,5 %. Da der Beschwerdeführer keine Meldung über das Einkommen erstattet habe, habe er gemäß § 35 Abs. 6 GSVG einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % zu leisten.

1.2. Mit Schriftsatz vom 02.06.2011 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch, nunmehr Beschwerde, gegen den Bescheid der SVA.

Der Beschwerdeführer führte im Allgemeinen aus, es stelle sich aus seiner Sicht die Frage der Verjährung innerhalb von 3 Jahren. Die Abgabenschuld solle 2007 entstanden sein, der Bescheid der SVA sei jedoch aus dem Jahr 2011.

Zu Spruchpunkt 3 (Beitragszuschlag) vertrat er die Ansicht, dass wenn die Abgabenschuld im Jahr 2007 entstanden sei, die SVA auf Grund der Verjährung nichts bekomme; sei diese im Jahr 2011 entstanden, bekomme die SVA keinen Beitragszuschlag.

Zu Spruchpunkt 1 (Pflichtversicherung) führte er aus, es bestehe bei der PVA eine Krankenversicherung und er habe seit Jahren eine Erlebensversicherung als Altersvorsorge und habe nur 2007 ein höheres Einkommen gehabt.

2. Mit Bescheid vom 10.11.2011 wies die damalig zuständige Rechtsmittelbehörde, die Landeshauptfrau von Salzburg [LH] den Einspruch gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides im Hinblick auf die Feststellung der Versicherungspflicht als unbegründet ab.

2.1. Der dagegen erhobenen Berufung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wurde mit Bescheid vom 18.04.2012, GZ BMASK-427729/0002-II/A/3/2012, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.2. Das Verfahren zu den Spruchpunkten 2 und 3 wurde mit Bescheid vom 28.12.2011, GZ 20305-V/14.891/10-2011, von der damalig zuständigen Rechtsmittelbehörde, der Landeshauptfrau von Salzburg [LH], ausgesetzt, um den Ausgang des Verfahrens zu Spruchpunkt 1, der Feststellung der Versicherungspflicht, abzuwarten.

3. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht [BVwG] über (Ordnungszahl des Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 18.04.2012, Zahl:

BMASK-427729/0002-II/A/3/2012, hat das damals zuständige Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der Berufung zu Spruchpunkt 1 des Bescheides der SVA vom 02.05.2011 keine Folge gegeben und somit die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z4 GSVG in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 rechtskräftig festgestellt.

1.2. Am 10.12.2010 wurde der SVA im Wege des Datenaustauschs gemäß § 229a GSVG der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2007 auf elektronischem Weg übermittelt. Demnach lag im Jahr 2007 ein Einkommen aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 11.859,43 vor.

1.3. Für das Jahr 2007 lag weder eine Versicherungserklärung noch eine Anzeige der Überschreitung der Versicherungsgrenze des Beschwerdeführers vor.

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt (OZ 1) und ist im Verfahren unbestritten geblieben. In Frage gestellt wird gegenständlich ausschließlich der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsverpflichtung (siehe dazu unter Rechtliche Beurteilung).

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.1. Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

3.2. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

3.3. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz [GSVG] und § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG].

4.1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SVA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

4.1.3. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

4.2. Abweisung der Beschwerde

4.2.1. Der Beschwerdeführer ist auf Grund seiner im Jahr 2007 ausgeübten Tätigkeit "neuer Selbständiger" iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Vor dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid hat er weder eine Versicherungserklärung noch eine Überschreitungsanzeige abgegeben.

In Fällen wie dem gegenständlichen, in denen der Betroffene keine Versicherungserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z 4 3. Satz GSVG abgibt, kann die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen der maßgeblichen (rechtskräftigen) Einkommensteuerdaten festgestellt werden. Ergibt sich aus diesen Daten die Überschreitung der im Kalenderjahr maßgeblichen Versicherungsgrenze nach § 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG, so stellt der Versicherungsträger rückwirkend die Pflichtversicherung fest (§ 2 Abs. 1 Z 4 letzter Satz GSVG).

4.2.2. Die SVA hat in Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides die monatlichen Beiträge für das Jahr 2007 gemäß § 27f GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung festgesetzt.

Der Beschwerdeführer ist der Höhe der Beitragsvorschreibungen in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten und diese erweist sich der Aktenlage zu Folge auch als korrekt. Die Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 2 GSVG beträgt EUR 988,29 (EUR 11.859,43 / 12). Die Krankenversicherung betrug im Jahr 2007 gemäß § 27 Abs. 1 iVm § 27a und § 27d GSVG EUR 89,93 (9,1% von EUR 988,29); die Pensionsversicherung gemäß § 27 Abs. 2 GSVG EUR 153,18 (15,5% von EUR 988,29).

4.2.3. Der Beschwerdeführer vertritt jedoch die Ansicht, es sei entweder Verjährung eingetreten weil die Abgabenschuld schon 2007 entstanden sei oder die Abgabenschuld sei erst 2011 entstanden, so dass ein Beitragszuschlag nicht möglich sei.

4.2.3.1. Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. [...]. Gemäß § 35 Abs. 2 2. Satz GSVG werden Beiträge, die auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben werden, mit dem Letzten des zweiten Monats des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

4.2.3.2. In Fällen in denen wie verfahrensgegenständlich eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgeübt wird und keine Erklärung über die Höhe der erwarteten Einkünfte vorliegt, kann die Feststellung der Versicherungspflicht erst bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines anderen Einkommensnachweises erfolgen. Die auf Grund dieser versicherungspflichtigen Tätigkeit zu zahlenden Beiträge können daher nicht vor einer solchen Feststellung fällig werden (VwGH 24.11.2016, Ra2015/08/0194 mwN).

4.2.3.3. Verfahrensgegenständlich konnte mangels Vorliegen einer Versicherungserklärung die Feststellung der Versicherungspflicht und die Beitragsvorschreibung erst bei Vorliegen der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide, erfolgen. Die Daten über das erzielte Einkommen waren für die SVA mit der Meldung gemäß § 229a GSVG am 10.12.2010 verfügbar, sodass die Beiträge im ersten Quartal 2011 vorzuschreiben waren. Der Lauf der Verjährungsfrist begann daher gemäß § 40 GSVG - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht bereits im Jahr 2007, sondern erst mit der Feststellung der Versicherungspflicht im Jahr 2011 und ist gehemmt, solange dieses Verfahren anhängig ist.

4.2.4. Mit Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides wurde der Beschwerdeführer zur Entrichtung eines Beitragszuschlages gemäß § 35 Abs. 6 GSVG verpflichtet.

Für Fälle wie den verfahrensgegenständlichen, wo mangels Versicherungserklärung eine rückwirkenden Feststellung der Pflichtversicherung auf Grund eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides erfolgt, sieht § 35 Abs. 6 GSVG die Entrichtung eines Beitragszuschlages in der Höhe von 9,3% der (Pensions- und Krankenversicherungs)Beiträge vor. Dieser Zuschlag ist somit immer dann zu leisten, wenn die Meldung der Pflichtversicherung erst nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides, gar nicht oder mit einer Einkommensprognose unter der Versicherungsgrenze erfolgt ist (vgl. dazu auch Aminger-Solich/Taudes in Sonntag, GSVG (2018) §35 Rz28).

Der Beschwerdeführer hat für das Jahr 2007 vor Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides weder eine Überschreitungs- noch eine Versicherungserklärung abgegeben, weshalb die Vorschreibung des Beitragszuschlages zu Recht erfolgte. Auch die Höhe des Beitragszuschlages erfolgte gesetzeskonform (9,3% von 12*(EUR 152,18+EUR 89,93)).

4.2.5. Zusammenfassend erweisen sich sowohl Spruchpunkt 2 als auch Spruchpunkt 3 des Bescheides der SVA als korrekt, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen ist.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die gegenständliche Beurteilung erfolgte an Hand der klaren gesetzlichen Regelung der §§ 27 und 35 Abs. 6 GSVG. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/0053. Zur Verjährung und zur Fälligkeit von Beiträgen bei Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG VwGH 24.11.2016, Ra2015/08/0194 mwN.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Beitragszahlungen, Beitragszuschlag, Einkommenssteuerbescheid,
Verjährung, Versicherungsgrenze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2005499.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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