Entscheidungsdatum
07.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W273 2162588-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am XXXX fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass in seinem Ort die Taliban regiert haben und er deshalb um sein Leben gefürchtet habe. Als Hazara und Schiit sei er für die Taliban ein Ungläubiger. Es herrsche Unsicherheit.2. Am römisch 40 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass in seinem Ort die Taliban regiert haben und er deshalb um sein Leben gefürchtet habe. Als Hazara und Schiit sei er für die Taliban ein Ungläubiger. Es herrsche Unsicherheit.
3. Mit Gutachten vom XXXX errechnete der Gutachter XXXX ein fiktives Geburtsdatum mit XXXX für den Beschwerdeführer.3. Mit Gutachten vom römisch 40 errechnete der Gutachter römisch 40 ein fiktives Geburtsdatum mit römisch 40 für den Beschwerdeführer.
4. Am XXXX fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "Bundesamt") statt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Vater eine Werkstatt gehabt habe, in dieser habe der Beschwerdeführer Fahrräder und Motorräder repariert. Die Taliban hätten Hazara und Schiiten immer wieder angefeindet. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer und seinen Vater entführt und Lösegeld verlangt. Die Dorfältesten hätten das Lösegeld an die Taliban übergeben, daraufhin seien der Beschwerdeführer und sein Vater freigelassen worden. Danach habe sich sein Vater entschlossen, das Geschäft zu verkaufen und das Land zu verlassen.4. Am römisch 40 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "Bundesamt") statt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Vater eine Werkstatt gehabt habe, in dieser habe der Beschwerdeführer Fahrräder und Motorräder repariert. Die Taliban hätten Hazara und Schiiten immer wieder angefeindet. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer und seinen Vater entführt und Lösegeld verlangt. Die Dorfältesten hätten das Lösegeld an die Taliban übergeben, daraufhin seien der Beschwerdeführer und sein Vater freigelassen worden. Danach habe sich sein Vater entschlossen, das Geschäft zu verkaufen und das Land zu verlassen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers ebenso wenig festgestellt habe werden können wie eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr im Herkunftsland. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit guter schulischer Ausbildung, der auf dem Arbeitsmarkt gute Chancen vorfinden würde. Eine Rückkehr in sein Heimatdorf sei nicht gefahrlos möglich, jedoch könne der Beschwerdeführer sich eine neue Existenz in Kabul aufbauen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass im angefochtenen Bescheid die vom Bundesamt herangezogenen Länderinformationen nicht aktuell und in Bezug auf die vorgebrachte Verfolgung als Hazara zu ungenau seien. Auch sei die Situation für Rückkehrer besonders schwierig, eine Schutzfähigkeit durch den afghanischen Staat sei nicht gegeben und sei es dem Beschwerdeführer aufgrund der Länderberichte nicht zumutbar, sich in Kabul niederzulassen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung im Wesentlichen an, dass es im Heimatland Probleme mit den Taliban aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit gebe. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, im Heimatland über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr zu verfügen, er auch entführt werden könne oder der Tradition der "Bachi Bazi" ausgesetzt werde.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung im Wesentlichen an, dass es im Heimatland Probleme mit den Taliban aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit gebe. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, im Heimatland über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr zu verfügen, er auch entführt werden könne oder der Tradition der "Bachi Bazi" ausgesetzt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Oktober 2015 und war somit im Zeitpunkt seiner Ausreise und im Zeitpunkt der Asylantragsstellung bereits 18 Jahre alt und damit volljährig.
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier Brüdern aufgewachsen. Zu seiner ebenfalls nach Europa ausgereisten Familie hat der Beschwerdeführer zumindest telefonisch Kontakt. Es kann nicht festgestellt werden, wann und aus welchen Gründen die Eltern und Brüder des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen haben und wo sich seine Eltern und Brüder derzeit befinden. Der Beschwerdeführer verfügt, neben seinem Onkel in XXXX , zu dem er keinen Kontakt hat, über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Familienangehörigen ist bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zu erwarten.Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan in der Provinz Ghazni, im Distrikt römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier Brüdern aufgewachsen. Zu seiner ebenfalls nach Europa ausgereisten Familie hat der Beschwerdeführer zumindest telefonisch Kontakt. Es kann nicht festgestellt werden, wann und aus welchen Gründen die Eltern und Brüder des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen haben und wo sich seine Eltern und Brüder derzeit befinden. Der Beschwerdeführer verfügt, neben seinem Onkel in römisch 40 , zu dem er keinen Kontakt hat, über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Familienangehörigen ist bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zu erwarten.
Der Beschwerdeführer hat im Heimatland zehn Jahre die Schule besucht, zuletzt ein Gymnasium - ohne Abschluss - und hat im Anschluss in der Fahrrad- und Motorradwerkstätte seines Vaters in XXXX mitgearbeitet.Der Beschwerdeführer hat im Heimatland zehn Jahre die Schule besucht, zuletzt ein Gymnasium - ohne Abschluss - und hat im Anschluss in der Fahrrad- und Motorradwerkstätte seines Vaters in römisch 40 mitgearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer wurde nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert; er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
1.2. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am XXXX aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am römisch 40 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer spricht bereits gut Deutsch. Er besucht in Österreich die Schule, hat auch bereits die Pflichtschule abgeschlossen und einen Deutschkurs samt Prüfung auf Niveau A2 des Österreichischen Integrationsfonds absolviert.
Er hat an 360 Unterrichtsstunden an der Bildungsmaßnahme "Zukunft Bildung" in den Kompetenzfeldern Alphabetisierung, Aufbaustufe, Englisch, Informations- und Kommunikationstechnologien und Mathematik ("ISOP-Zertifikat") des Berufsförderungsinstituts XXXX (kurz "bfi") vom XXXX bis zum XXXX (AS. 151 - 153), an einer Informationsveranstaltung des Österreichischen Integrationsfonds am XXXX ( AS. 161) und am Projekt "Zukunft Bildung" des bfi vom XXXX bis XXXX teilgenommen (AS 165).Er hat an 360 Unterrichtsstunden an der Bildungsmaßnahme "Zukunft Bildung" in den Kompetenzfeldern Alphabetisierung, Aufbaustufe, Englisch, Informations- und Kommunikationstechnologien und Mathematik ("ISOP-Zertifikat") des Berufsförderungsinstituts römisch 40 (kurz "bfi") vom römisch 40 bis zum römisch 40 (AS. 151 - 153), an einer Informationsveranstaltung des Österreichischen Integrationsfonds am römisch 40 ( AS. 161) und am Projekt "Zukunft Bildung" des bfi vom römisch 40 bis römisch 40 teilgenommen (AS 165).
Der Beschwerdeführer hat in seiner Freizeit bei einem Verein in XXXX Fußball gespielt, den Verein jedoch aufgrund von Problemen mit seinen Mitspielern verlassen.Der Beschwerdeführer hat in seiner Freizeit bei einem Verein in römisch 40 Fußball gespielt, den Verein jedoch aufgrund von Problemen mit seinen Mitspielern verlassen.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einige Freunde, zu denen er - vorwiegend über sein Handy - Kontakt hat. Der Beschwerdeführer hat am XXXX an einem Tischfußballturnier teilgenommen.Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einige Freunde, zu denen er - vorwiegend über sein Handy - Kontakt hat. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 an einem Tischfußballturnier teilgenommen.
Eine außergewöhnliche und nachhaltige soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig (Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom XXXX ).Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig (Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom römisch 40 ).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom XXXX ).Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom römisch 40 ).
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.3.1. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den