Entscheidungsdatum
11.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W251 2157989-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl. 1079527507 - 150926364, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl. 1079527507 - 150926364, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 23.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 24.07.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er als 12jähriger aus Afghanistan geflüchtet sei. Er sei aus Angst vor dem Krieg geflüchtet. Im Iran haben die Afghanen keine Rechte und würden wieder nach Afghanistan abgeschoben werden. Deswegen habe er beschlossen nach Europa zu flüchten und dort ein neues Leben anzufangen.
3. Am 05.04.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er von seinen drei Onkeln väterlicherseits geschlagen worden sei. Auch einer seiner Brüder sei geschlagen worden. Die Onkel haben den Erbteil des Vaters gewollt, weshalb diese versucht haben den Beschwerdeführer zu vertreiben. Seine Onkel würden Ihn jedoch nicht töten, da dies die Nachbarn mitbekommen würden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er jedoch, dass die Onkel und deren Söhne ihn am Flughafen töten würden, da ihn dort keiner kenne und man das nicht mitbekommen würde.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über ein familiäres Unterstützungsnetz in Afghanistan verfüge und somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er den Gewalttätigkeiten seiner Onkel in Afghanistan schutzlos ausgesetzt sei. Er sei Analphabet und habe sein Leben überwiegend im Iran verbracht, sodass er in Afghanistan keine menschenwürdige Existenz führen könne. Aufgrund des langjährigen Auslandsaufenthaltes würde der Beschwerdeführer als "verwestlicht" angesehen werden. Es sei der Behörde auch offen gestanden Recherchen im Heimatland des Beschwerdeführers durchzuführen. Es lasse die Sicherheitslage in Afghanistan eine Rückkehr nicht zu, sodass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.02.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache (AS 59; Verhandlungsprotokoll vom 19.02.2019, OZ 10, S 6).Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache (AS 59; Verhandlungsprotokoll vom 19.02.2019, OZ 10, S 6).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Daikundi, im Bezirk XXXX , im Dorf XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und seinen drei Onkeln väterlicherseits aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt (OZ 10, S. 6f, S. 8).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Daikundi, im Bezirk römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und seinen drei Onkeln väterlicherseits aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt (OZ 10, Sitzung 6f, Sitzung 8).
Im Alter von 12 Jahren ist der Beschwerdeführer aus Afghanistan ausgereist und in den Iran gereist. Dort hat er mehrere Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet (OZ 10, S. 7; As 61). Der Beschwerdeführer ist ca. im Jahr 2012 aus dem Iran nach Europa gereist. Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest Juli 2015 durchgehend in Österreich auf (AS 61; AS 65; OZ 10, S. 7f)Im Alter von 12 Jahren ist der Beschwerdeführer aus Afghanistan ausgereist und in den Iran gereist. Dort hat er mehrere Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet (OZ 10, Sitzung 7; As 61). Der Beschwerdeführer ist ca. im Jahr 2012 aus dem Iran nach Europa gereist. Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest Juli 2015 durchgehend in Österreich auf (AS 61; AS 65; OZ 10, Sitzung 7f)
Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet. Er hat auch keine Kinder (OZ 10, S. 6-7; AS 59).Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet. Er hat auch keine Kinder (OZ 10, Sitzung 6-7; AS 59).
Der Beschwerdeführer wurde nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig sowie arbeitsfähig. Er hat Berufserfahrung als Frisör, als Bauarbeiter und in der Landwirtschaft (OZ 10, S. 13, S. 7).Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig sowie arbeitsfähig. Er hat Berufserfahrung als Frisör, als Bauarbeiter und in der Landwirtschaft (OZ 10, Sitzung 13, Sitzung 7).
Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu einem im Iran lebenden Bruder und zu seiner Familie in Afghanistan (OZ 10, S. 9). Die Eltern, ein Bruder und drei Schwestern des Beschwerdeführers leben in Afghanistan im Heimatdorf. Eine Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in Afghanistan - in der Provinz Daikundi, eine Tante väterlicherseits lebt in Deutschland und eine im Iran. Zwei Tanten mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben in Afghanistan im selben Bezirk, wie die Familie des Beschwerdeführers. Ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt im Iran. Zwei Onkel väterlicherseits sowie zwei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben in Afghanistan in Daikundi (OZ 10, S. 8-9).Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu einem im Iran lebenden Bruder und zu seiner Familie in Afghanistan (OZ 10, Sitzung 9). Die Eltern, ein Bruder und drei Schwestern des Beschwerdeführers leben in Afghanistan im Heimatdorf. Eine Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in Afghanistan - in der Provinz Daikundi, eine Tante väterlicherseits lebt in Deutschland und eine im Iran. Zwei Tanten mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben in Afghanistan im selben Bezirk, wie die Familie des Beschwerdeführers. Ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt im Iran. Zwei Onkel väterlicherseits sowie zwei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben in Afghanistan in Daikundi (OZ 10, Sitzung 8-9).
Der Beschwerdeführer hat einen Alphabetisierungskurs besucht, derzeit besucht er einen A1 Deutschkurs (Beilage ./B bis ./E; OZ 10, S. 12). Der Beschwerdeführer verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse (OZ 10, S. 12).Der Beschwerdeführer hat einen Alphabetisierungskurs besucht, derzeit besucht er einen A1 Deutschkurs (Beilage ./B bis ./E; OZ 10, Sitzung 12). Der Beschwerdeführer verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse (OZ 10, Sitzung 12).
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer übt auch keine ehrenamtliche Tätigkeit aus (Beilage ./I; OZ 10, S. 13). Der Beschwerdeführer hat freundschaftliche Kontakte zu Afghanen und ein bzw. zwei Österreichern aufbauen können. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (OZ 10, S. 13-14).Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer übt auch keine ehrenamtliche Tätigkeit aus (Beilage ./I; OZ 10, Sitzung 13). Der Beschwerdeführer hat freundschaftliche Kontakte zu Afghanen und ein bzw. zwei Österreichern aufbauen können. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (OZ 10, Sitzung 13-14).
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er leidet an Magenbeschwerden, nämlich an einem kleinen Zwerchfellbruch und an einer Gastritis (OZ 10, S. 14; Beilage ./H).Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er leidet an Magenbeschwerden, nämlich an einem kleinen Zwerchfellbruch und an einer Gastritis (OZ 10, Sitzung 14; Beilage ./H).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.2.1 Der Beschwerdeführer wurde von seinen Onkeln in Afghanistan weder geschlagen, noch misshandelt noch bedroht.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlasen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch seine Onkel, durch die Taliban oder durch andere Personen.
1.2.2. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell physische oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass Angehörige der Religionsgemeinschaft der Schiiten oder der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan allein aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind.
1.2.3. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seinem Aufenthalt in einem europäischen Land bzw. im Iran in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist sicher. Der Beschwerdeführer kann sich dort bei seiner Familie niederlassen und grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Zudem kann sich der Beschwerdeführer auch in der Stadt Mazar-e Sharif niederlassen. Die Wohnraum- und Versorgungslage ist in Mazar-e Sharif sehr angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten.
Der Beschwerdeführer kann zudem von seiner Familie bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützt werden. Der Beschwerdeführer kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 08.01.2019 - LIB 08.01.2019, S. 44).Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 08.01.2019 - LIB 08.01.2019, Sitzung 44).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 08.01.2019, S.44).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB 08.01.2019, S. 47).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kab