Entscheidungsdatum
12.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W208 2186223-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch ARGE RECHTSBERATUNG DIAKONIE UND VOLKSHILFE, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion WIEN vom 19.01.2018, Zl. 1093953508-151719898, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch ARGE RECHTSBERATUNG DIAKONIE UND VOLKSHILFE, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion WIEN vom 19.01.2018, Zl. 1093953508-151719898, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (im Folgenden: AsylG) gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (im Folgenden: AsylG) gestellt.
2. Am 08.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Befragung statt, bei der er in der Sprache Dari zum Fluchtweg und Fluchtgrund (Angabe des BF:
Verfolgung durch die Taliban, weil der Bruder Polizist gewesen und für Ausländer gearbeitet habe) befragt wurde. Verständigungsprobleme lagen nicht vor.
3. Bei der Einvernahme am 17.01.2018 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Beisein einer Vertrauensperson (Barbara XXXX [im Folgenden: K.]) und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, dass die bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen und machte nähere Ausführungen zu Herkunft und zu den Gründen ihrer Flucht. Im Wesentlichen, dass sein Dorf unter der Kontrolle der Taliban stehe und die Taliban ihn und seine Familie bedrohen würden, weil der Bruder als Polizist Ausländer eskortiere. Er sei aufgefordert worden sich den Taliban anzuschließen, sonst würden sie ihn einsperren und töten sowie ihm sein ganzes Hab und Gut wegnehmen.3. Bei der Einvernahme am 17.01.2018 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Beisein einer Vertrauensperson (Barbara römisch 40 [im Folgenden: K.]) und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, dass die bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen und machte nähere Ausführungen zu Herkunft und zu den Gründen ihrer Flucht. Im Wesentlichen, dass sein Dorf unter der Kontrolle der Taliban stehe und die Taliban ihn und seine Familie bedrohen würden, weil der Bruder als Polizist Ausländer eskortiere. Er sei aufgefordert worden sich den Taliban anzuschließen, sonst würden sie ihn einsperren und töten sowie ihm sein ganzes Hab und Gut wegnehmen.
Der BF legte folgende Unterlagen vor:
Verständigungsprobleme lagen laut Niederschrift auch bei dieser Befragung nicht vor.
5. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status Asylberechtigter gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt; gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV., offenbar irrtümlich als VI. bezeichnet).5. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status Asylberechtigter gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier., offenbar irrtümlich als römisch sechs. bezeichnet).
5. Gegen den am 29.01.2018 zugestellten Bescheid wurde von der gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG dem BF zur Seite gestellten und im Spruch genannte Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 01.02.2018) am 14.02.2018 beim BFA Beschwerde eingebracht. Der Beschwerde beigelegte waren Kopien eines Fotos, einer Taskira und eines Ausweises des Bruders des BF, ein aufschiebend bedingter Arbeitsvertrag mit einem türkischen Lebensmittelhändler in WIEN (Wochenarbeitszeit 10 Stunden, € 425,-- brutto) vom 05.02.2016; Deutschkursbestätigungen und eine "Bestätigung Koordinatorentätigkeit und Teilnahme am Kunst- und Kulturprogramm" von K., in der diese auch angab, der BF würde sein November 2017 bei ihr wohnhaft sein.5. Gegen den am 29.01.2018 zugestellten Bescheid wurde von der gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem BF zur Seite gestellten und im Spruch genannte Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 01.02.2018) am 14.02.2018 beim BFA Beschwerde eingebracht. Der Beschwerde beigelegte waren Kopien eines Fotos, einer Taskira und eines Ausweises des Bruders des BF, ein aufschiebend bedingter Arbeitsvertrag mit einem türkischen Lebensmittelhändler in WIEN (Wochenarbeitszeit 10 Stunden, € 425,-- brutto) vom 05.02.2016; Deutschkursbestätigungen und eine "Bestätigung Koordinatorentätigkeit und Teilnahme am Kunst- und Kulturprogramm" von K., in der diese auch angab, der BF würde sein November 2017 bei ihr wohnhaft sein.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 15.02.2018 vom BFA vorgelegt.
7. Mit Ladungen vom 15.11.2018 wurde vom BVwG eine Verhandlung in der Sache anberaumt und der BF darauf hingewiesen, welche aktuellen Länderinformationen in das Verfahren eingebracht und falls nicht bekannt angefordert werden können, Akteneinsicht genommen und eine Stellungnahme abgegeben werden könne.
8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 21.01.2019 eine öffentliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und seiner bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahm und ausführlich zu den Fluchtgründen und zur Person befragt wurde, sowie Stellung nehmen konnte. In der Verhandlung wurde K. als Zeugin zu den Integrationsbemühungen des BF befragt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden folgende weitere Unterlagen vorgelegt bzw. eingebracht:
Ein Dienstvertrag, aufschiebend bedingt (B2-Sprachniveau; Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung) mit der Firma XXXX Adresse XXXX ; Arbeitszeit sechs Stunden, Monatslohn 300 € Brutto, abgeschlossen am 11.01.2019. Für die Arbeitgeberin hat die anwesende Zeugin K. unterschrieben.Ein Dienstvertrag, aufschiebend bedingt (B2-Sprachniveau; Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung) mit der Firma römisch 40 Adresse römisch 40 ; Arbeitszeit sechs Stunden, Monatslohn 300 € Brutto, abgeschlossen am 11.01.2019. Für die Arbeitgeberin hat die anwesende Zeugin K. unterschrieben.
Diverse Unterlagen zur Hochzeit mit der Verlobten des BF Frau Nadja XXXX die bereits US-Staatsbürgerin ist. Der BF gab dazu an, dass die Hochzeit in Wien am 15.07.2018 stattgefunden habe, er kenne Nadja bereits aus seiner Zeit aus Afghanistan. Er habe sie über einen Freund kennengelernt, der in den USA lebe und den Kontakt über das Internet hergestellt habe. Der Chatverkehr über das Internet habe ca. drei Jahre gedauert und habe dann großteils in Österreich stattgefunden.Diverse Unterlagen zur Hochzeit mit der Verlobten des BF Frau Nadja römisch 40 die bereits US-Staatsbürgerin ist. Der BF gab dazu an, dass die Hochzeit in Wien am 15.07.2018 stattgefunden habe, er kenne Nadja bereits aus seiner Zeit aus Afghanistan. Er habe sie über einen Freund kennengelernt, der in den USA lebe und den Kontakt über das Internet hergestellt habe. Der Chatverkehr über das Internet habe ca. drei Jahre gedauert und habe dann großteils in Österreich stattgefunden.
9. Mit Schreiben vom 28.01.2019 wurde vom BF ein Prüfungsergebnis über einen Antritt zur Integrationsprüfung B1 vorgelegt, wonach der BF im Modul Sprechen B1 erreicht und hinsichtlich des Werte- und Orientierungswissens bestanden hat, in den anderen Bereichen aber nur A2 - Niveau erreicht hat. Weiters eine Anmeldebestätigung für einen Deutschurs B1+ von 11.02. bis 22.03.2019.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zur Person und ihrem Netzwerk